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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 01.03.1920
- Erscheinungsdatum
- 1920-03-01
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-192003012
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19200301
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19200301
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1920
- Monat1920-03
- Tag1920-03-01
- Monat1920-03
- Jahr1920
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 01.03.1920
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Riesaer H Tageblatt ««d A«r»rgrr <LU>e»lM mü> AvMgrr). AmtsbtatL ftr die ilmt«-<m»tii><mnschaft Svchnidasn. du« «mt«,erickt und den Rot der MM Riesa, sowie den Gemeinderat Grdb«. 4». Rintag, 1. März ISS«, adeeds. 73. Jahrg. Bei Lieferung ab Stall: Bezirks ») 108 Ma. 112 Ma. 112 Pf«. d) 126 Ma. 140 Pfg. 138 Ma. 46 Ma. 48 Ma. 48 Ma. 60 Big. 70 Big. 62 70 in Zone l 108 Ma. 106 . 36 . 35 . in Zone l 100,- Pfg. 97,- - 33.33 . 32.33 . aus Zone l 125 Pfg. 58 . aus Zone ll 145 Pfg. 68 - «) Zn Gemeinden bis zu 10000 Einwohner d) In Gemeinden bis zu 100000 Einwohner und ihren Vororten «) In Gemeinden über 100000 Einwohner und ihren Vor orten in Zone H 120,- Pfg. 116,40 - 40,- . 88,80 - 1. Zone «4 Pfg. 76 . 118 - Bei Lieferung frei Abgangs- station, oder falls keine Bahn beförderung stattfindet, frei Verbrauchsort, Molkerei oder Sammelstelle: in Zone ll 128,- Pfg. 124,40 - 42,67 - 41,47 - ll. Zone 132 Pfg. 136 - 148 - ll. Zone 74 Mb 86 - 123 - 8 7. Für den Klrinverkauf von Milch durch den Erzeuger unmittelbar an den Ver- brancher haben die Kommunalverbände und, wenn diese davon absehen, die OrtSbehörden Höchstpreise festzusetzen, die folgende Betröge für 1 Liter ab Stall nicht überschreiten dürfen: Bei Herkunft der I. Zone 140 Pfg. 152 - 184 - Bei Abgabe durch den Er- zruger an den Verbraucher gegen Marken ab Stall Beim Verkauf gegen Marken im Laden oder ab Wagen (Ladenpreis) v. Mager- und Buttermilch Bel Abgabe durch den Er zeuger an den Verbraucher gegen Marken ab Stall Beim Verkauf gegen Marken im Laden oder ab Wagen (Ladenpreis) ») Zn Gemeinden bis zu 10000 Einwohner . . . d) In Gemeinden bis zu 100000 Einwohner und ihren Vororten o) In Gemeinden über 100000 Einwohner und ihren Vororten Bei Lieferung durch den Erzeuger ab Wagen Verordnung über Milchhöchstpreise. 8 1. Zm Freistaat Sachsen werden zwei MilchpreiSzonen gebildet, deren »in» — die Zone N (GeniraSzone) — bis auf weiteres wegen ihrer besonders ungünftiae» Wirtschaft«, läge für Milch und Milcherzengnisse «inen Zuschlag zu den Preisen des zur Zone l gehörigen übrigen Landes erhält. Der Zone ll werden zugewiesen die Kommunalverbände Marienberg, Annabera, Schwarzenberg, die zu den AmtSaerichtSbezirken Lanensteln, Altenberg und Frauenftem gehörigen Teile des Kommunalverbandes Dippoldiswalde, der Bezirk des amtsbanvtmann- schaftlichen Zweigamtes Sayda, der zum AmtSgerichtSbezirke Zwönitz gehöriae Teil des Kommunalverbandes Stollberg, von den Kommunalverbänden Auerbach und OelSnitz, die südlich der Bahnlinie Chemnitz—Aue—Adorf gelegenen Teile der AmtSgerichtSbezirke Auerbach und Falkenstein, sowie die Amtsgerichtsbezirke Schöneck und Klingenthal. 8 2. Die Erzeugerhöchstpreise für Vollmilch betragen: 38. Dezember ISIS - ist der weiteren Mitwirkung im Dien! Helden^ bei der Neuanmrldung sind zur Zeit zwecklos. Las vnemer Lagrvtau rrichrwt letze» Lag abend» '/,« Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtag«. Vezagstzrew, gegen Vorauszahlung, monatlich S.— Mark ohne Zustellgebühr, bei Abholung am Postschalter monatlich ü.lü Mark ohne Postgebühr. Anzeige« sür die Nummer des Ausgabetage« sind bi« S Uhr vormittag« aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für da« Erscheinen an bestimmten Lagen und Plätzen wird nicht übernommen. Pnt« für die 4S mm breite,» mm hoh« BrundschrisLZeile (7 Silben) Sv Pf., OrtSprei» 70 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz SO*/, Aufschlag. NachweisungS- und BermtttelunaSgebühr SO Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werden muh oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. Zahlung«- und Erfüllungsort: Ri«sa. Vierzehntägige Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de» Betriebe« der Druckerei, drr Lieferanten oder der B-förderungSeinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de« Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: Langer t W«n ter lich, Riesa. Geschäft»»«»«: Goethestrahe 5V. Verantwortlich sür Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa: sür Anzeigenteil: Wilhelm Dittrrch, Riesa. Gemäß 8 1 der Bekanntmachung des Wirtschaftsministerin«« vom 30. Dezember ISIS über die Ansschiirstung vorder Besck»äftiguuo in der Fleischversoranna — abgedruckt in Nr. 2S7 de« Sroßrnbainer Tageblattes vom 24. Dezemder ISIS, in Nr. 148 de« Rade burger Anzeiger« vom 25. Dezember ISIS und in Nr. 2S6 de« Riesa« Tageblattes vom Fleischrrmrtster Paul Bruno Rofseck in Nünchritz von jeder ...en Mitwirkung im Dienst« drr öffentlichen Fleischvrrsorauna «»-»«schloff«» worden. Die bei ihm eingetragenen Kunden erhalten di« fichergestelltrn Flrischmengen in den l nächsten Wochen von dem Fleischenneiftrr Roberi Dommitzsch in Nünchritz zugeteilt. Den Kunden de» Fleischer« Rofseck dleibt es überlaffrn. det welchem Fleischer Ne fich r Neuanmeldung am S. März 1V30 anmelden wollen. Wiedrranmrldungrn bei Roffrck GrVßenhäin, am 88. Februar 1S20. 446 dv. MatSdmwtmanaichaiL Klein Verkaufspreise für Molkereierzeugnisse («Vollmilch, Magermilch, Butter, Sveisequark, Molkeueiweist). Die Kleinverkausspreise sür Molkereierzeugniff« werden von jetzt ab bis auf Werteres wie folgt festgesetzt: . « „ 4. Bollmilch. Für die Stadt Für die Stadt Riesa, Für die übrigen Großenhain Gem.GrSba m.Rgt, Ortschaften des Weida Bezirks für das Liter Kilogramm . . Liter-Fettvrozent Kilo-Fettprozent Mager- und Buttermilch l Zone ll- Zone 48 Pfg. 58Psg. 52 60 »en sich diese Sätze d deren städtische ») In Gemeinden bis zu 10000 Einwohner b) I» Gemeinden bis zu 100000 Einwohner und ihren Vororten °) In Gemeinden über 100000 Einwohner und ihren Vor ¬ orten »r- - - .. Erhält eine Gemeinde Mager- oder Buttermilch au» beiden Preiszonen, so ist gemäß 8 3 Abs. 2 zu verfahren. Für Bruchteil, «ine» Liter» dürfen die Preise nach oben auf den nächsten vollen Pfennig abgerundet »erden, worüber nötigenfalls die OrtsbebSrde näher« Vorschriften trifft. 72 Pfg. je 1^ Liter. Bei Zubringling ins HauS darf «in Zuschlag von 8 Pfg. für daS Liter erhoben werden. Für Bruchteile eines Liters dürfen die Preise nach oben aus den nächsten vollen Pfennig aufaerundet werden. . , . „ , Die Höchstpreise unters und v gelten nicht für besonders gewonnene oder bearbeitete Kinder- und Krankenmilch. Für diese werden, sofern sich das Bedürfnis ergeben sollte, be sondere Preise festgesetzt. v. Butter. Die Erzeuger erhalten sür 1 Pkd. Butter 10.— M. Die Verbraucher haben V.« Md. Butter ('/, Stück) mit 74 Pfg. zu bezahlen. v. Speisequark. „ , Die Erzeuger erhalten für ein Pfund Speisequark 1.80 M. Die Verbraucher haben für 75 «r Sveisequark 86 Pfg. zu bezahlen. Di« bisherigen Bestimmungen über Preis« für Molkereierzeugnisse in der Bekannt machung de« Kommunalverbände» vom 24. Januar 1S20 treten biermit außer Wirksamkeit. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäß 8 85 der Verordnung vom 20. Juni I8l6 (RG Bl. S. 755 flgd.) und 8 16 der Verordnung vom 8. November 1S17 (R.G.M. S. 1005 flgd.) bestraft. Großenhain, am 1. März 1S20. 328 »iv. Der Kommnnalverband. Erhält «ine Gemeinde Vollmilch aus beiden Breiszonen, so ist durch die Gemeinde behörde ein einheitlicher Kleinverkaufspreis (Durchschnittspreis) nach dem Verhältnis drr aus jeder Zone gelieferten Milchmenae zu berechnen und festzusetzen. Wer in einer solchen Gemeinde Vollmilch im Kleinhandel abgibt, hat allmonatlich die verkaufte Milchmenge und die Preiszone, aus der sie stammt, einer von der Gemeindebehörde einzurichtenden Abrechnungsstelle amuzeiaen. Diese hat den erforderlichen PreiSauSgleich unter den Milch verkäufern zu bewirten, indem sie von den Verkäufern der Milch aus Zone 1 den Unter schied zwischen dem hierfür in Absatz 1 vorgesehenen Kleinverkaufspreis und dem gebildeten Durchschnittspreis einhebt und den Verkäufern von Milch aus Zone U den Unterschied der betreffenden beiden Preise auszahlt. Soweit gewerbliche Molkereien an Gemeinden der unter ») und l>) bezeichneten Art zwangsweise Vollmilch liefern, oder die Nollmilchlieferungen gewerblicher Molkereien an Orte über 100000 Einwohner und ihre Vororte mehr als '/« der gesamten Vollmilch- Zufuhr betragen, kann der KleinverkausSpreis entsprechend erhöht und ein PreiSauSgleich nach dem vorigen Absatz getroffen werden. Für Bruchteile eines Liters dürfen die Preise nach oben auf den nächsten vollen Pfennig abgerundet werden, worüber nötigenfalls die OrtSbehörde nähere Vorschriften trifft. 8 4. Für besonders gewonnene und nach besonderem Verfahren bearbeitete, in Flaschen verkaufte Kinder- und Krankenmilch können di« Kommunalverbände besonder« Preise bestimmen. Diese Preisfestsetzungen bedürfen der Genehmigung der LandeSfrttstelle. 8 5. Der Erzeugerhächstpreis für Mager- und Buttermilch beträgt für Zone l 45 Pfg. und für Zone ll 55 Pfg. je Liter ab.Stall oder Molkerei. Diese Preise erhöben sich sür Lieferungen frei Abgangsstation oder, falls keine Bahnbesörderung ftattfindet, frei Verbrauchsort, Molkerei oder Sammelstelle um 8 Pfg. für da» Liter. Für Lieferungen nach Städten über 100000 Einwohner und ihren Vororten dürfen die Erzeugerpreise des Absatz 1 um 8 Pfg. für das Liter erhöht werden. Bei Lieferung»,ach Städten mit mehr als 100000 Einwohner und ihren Vororten ^ier- oder Buttermilch, die sich bet gleich nach . Säure al» gut erwiesen batte, pasteurisiert Kühlmaschtnen auf mindestens 5° 0 heruntergekühlt worden ist, «in in 16 Pfg. je Liter gezahlt werden. „ - Bollmilch l Zone 112 Pfg. 116 . 128 - ___ — oder frei Haus erhöl.. um 8 Pfg. für da« Liter. Für Städte über 100000 Einwohner und - Vororte kann zur Vermeidung von PreiSungleickheiten bestimmt werden, daß der Erzeuger den vollen KleinverkausSpreis zu fordern, jedoch den Unterschied gegen den ihm zukommenden vorstehend bestimmten Höchstsatz an die Gemeindebebörde abzufübren bat. Dies« abzu- sührenden Beträge find zur Milchverbilligung für Minderbemittelte mit za verwenden. Beim Verkauf an Anstalten und andere Großverbraucher darf der Erzeuger bei Tageslieferung von mindestens 20 Liter Vollmilch, Mager- oder Buttermilch „ für das Liter Vollmilch . . . Mager- oder Buttermilch frei Lieferungsstelle fordern. 8 8. Bei Rücklieferung solcher Molken, denen das Eiweiß noch nicht entwarn worden ist, von der Molkerei an den Erzeuger, dürfen diese mit höchsten» 4 Pfg. je Liter ab Molkerei berechnet werden. 8 9. Sämtliche bis zur Verladung im Bahnwagen an der Absendestelle oder bei Zuführung mit Geschirr bis zur Ablieferung an di« EmpfangSftelle entstandenen Kosten find au» dem frei Abgangsstation, Verbrauchsort, Sammelftelle oder Molkerei bestimmten ErzeugerhöchftpreiS zu bestreiten. . , 8 10. Kommunalverbände, in denen Großhandel mit Milch ftattfindet, haben Groß- handelshöchstvreise für Boll-, Mager- und Buttermilch festzusetzen. , , 8 11. Welche Orte als Vororte im Sinne dieser Verordnung zu gelten haben, wird durch die Kreishauvtmannschaft bestimmt. . . . 8 12. Solange die Kommunalverbände und OrtSbehörden keine niedrigeren Höchst» «weife für den Kleinverkaüf als die in 88 3, 6 und 7 bestimmten Höchstpreise feftsetzen. gelt«» diese Höchstsätze al« Höchstpreise. 8 13. Der Landesfettftelle bleibt Vorbehalten, höhere al» die in dieser Verordnung bestimmten Höchstpreise festzusetzen, wenn besondere Verhältnisse dies angezeigt erscheinen -lasten. 8 14. Die Höchstpreise dieser Verordnung und di« auf Grund dres«r Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betr. Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Rrichs-Gesetzbl. S. 516) samt Nachträgen und verstehen sich einschließlich der Umsatzsteuer. 8 15. Diese Verordnung tritt am 1. März 1920 in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die Verordnung über Milchhöchstpreise vom 4. September 1919 (Sachs. Staatszeitung Nr. 204 vom 6./9. 1919) außer Kraft. Dresden, am 13. Februar 1920. 384VLLV i Wirtschaftsministerin«, LaudeSlebenSmittelamt. 16353 Soll die Milch nach Grundpreis und Liter- oder Kllo-Fettprozenien bezahlt werden, so sind die Einzelsiitz« so zn bemessen, daß bei einem Fettgehalt der Milch von 8drr Grundpreis und der Zuschlag für Fettgehalt zusammen die einschlagenden Liter- oder Kilogrammvreise des Absatz 1 eraeben. Die für Bezahlung nach Liter und Gewicht vorgesehenen Preise beziehen sich auf Vollmilch mit einem Fettgehalt von etwa 3°/«. Wenn fick auf Grund einer in Anwesen heit einwandfreier Zeugen sachgemäß vorgenommenen Probenahme und Fettgehalt«- bestlmmuna herausstellt, daß die gelieferte Vollmilch weniger als 2,8 "l. Fett enthält, so kann der Emvfäil-er die Bezahlung der in dem betreffenden Monat gelieferten Vollmilch nach den so ermitkklteu Liter- oder Kilo-Fettprözenten vornehmen. Für die Lieferung gekühlter Vollmilch zur Frisckmilckversorgnng kann ein Zuschlag von 10 Pfg. für da» Liter Vollmilch gezahlt werden. Wird die Frischmilch Städten mit mehr als 100000 Einwohnern und ihren Vororten zugeflibrt, so «rböbt sich der zulässige Preiszuschlag für gekühlte, in einwandfreiem Zustande eintressende Milch auf 15 Pfg. je Liter. Für die durch den Erzeuger an Städte über 100000 Einwohner und ihre Vorort« gelieferte, gekühlte Achsenmilch aus Zone l dürfen 127 Pfg. je Liter bewilligt werden. Außerdem kann gewerblichen Molkereien für molkereunäßig behandelte Vollmilch, die nach Städten über 100000 Einwohner und ihren Vororten oder zwangsweise nach anderen Orten geliefert wird und dort in einwandfreiem Zustande eintrifft, ein Zuschlag bis zn 16 Pfg. je Liter gezahlt werden. Als molkereimäßig behandelt gilt Milch, wenn sie fick bei sofort nach Ankunft in der Molkerei vorgenommener Prüfung auf Säure als gut erweist, durch Zentrifugalkraft odet auf andere einwandfreie Weise gereinigt, alsdann mit Hilfe von Kühlmaschinen auf etwa 2—5 Grad Celsius heruntergckuhlt und daneben, wenn es für erforderlich erachtet wird, fachgemäß pasteurisiert oder mit einem gesetzlich zulässigen Frischerhaltungsmittel vorschriftsmäßig behandelt wird. 8 3. Der Höchstpreis für den Verkauf im Laden, ab Wagen oder frei HauS (Klein- Verkaufspreis) ist durch die Kommunalverbände oder, wenn diese davon absehen, durch die Gemeindebehörden festzusetzen. Diese Stellen dürfen dabei aber folgende Höchstsätze für das Liter Vollmilch nicht überschreiten: " " ' " Milch aus der N. Zone 160 Pfg. 172 - 204 - »irr »»» »vrr v»r»l»r >»rpr als der gesamten Vollmilch, ouiuvr »r.ruur», »«..,» »rr Kleinverkaufspreis entsprechend erhöbt und ein Preisausgleich nach dem vorigen Absatz getroffen werden. Für Bruchteile eines Liters dürfen die Preise nach oben auf den nächsten vollen Pfennig abgerundet werden, worüber nötigenfalls die OrtSbehörde nähere Vorschriften trifft. 8 4. Für besonders gewonnene und nach besonderem Verfahren bearbeitete, in Flaschen verkaufte Kinder- und Krankenmilch können di« Kommunalverbände besondere Preise bestimmen. Diese Vrrisfrftsetzi , 8 5. Der ErzeugerdöchftpreiS VttbräuchsortV Molkerei oder Tämmelstelle uni 8 Pfg. für . , "Für Lieferungen nach Städten über IM000 Einwohner und ihren Vororten dürfen ' Vei "Lieferung»,ach Städten mitHbi. . kann gewerblichen Molkereien für solche Mag: der Gewinnung vorgenommener Prüfung aus und mit Hilfe von Kühlmaschtnen auf mindi . weiterer Zuschlag von 16 Pfg. je Liter gezahlt werden. 8 6. Bei Bestimmung der Kleinverkaufspreis« für Mager- und Buttermilch dürfen folgende Höchstsätze für da» Liter nicht überschritten werden: »ei Herkunft der Milch au» der Der Erzeuaerhüchsti d für Zone ll 55 Pf
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