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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 01.03.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-03-01
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191903018
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19190301
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19190301
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- falsche Datumsangabe auf Beilage "Erzähler an der Elbe"
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1919
- Monat1919-03
- Tag1919-03-01
- Monat1919-03
- Jahr1919
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 01.03.1919
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Riesaer G Tageblatt ««d Anfeiger Mtblatt und Anzeiger). AmLsbLcrtt für die Amtshauptmannschaft Großenhain, das Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröva. 50. Sonnabend, 1. März ISIS, abends. 72. Jahrg. La» Mesaer Tageblatt erschewt letze« Tag «send» 'L? ahr «tt Ausnabme der Tonn- und Festtage. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unser« Träger frei Hau« oder del Mholunq am Postschalter vierteljährlich S.S0 Mart, monatlich l.20 Marl. > Anzetseu sitr di« Nuinnrer de» Ausgabetage» sind bis 10 Uhr vormittag» aufzugeben und im vorau» zu bezahlen; «ine Gewähr für da« Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für di» «S mm breite Grundschrist-Zeile (7 Gilben) SO Pf„ OrtSprei» 2L Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent. «rechend Höker. Nachweisung»» und Vermittlungsgebühr 20 Pf. Fest« Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klag« «ingezogen werden muh oder der Auftraggeber in Osnkur» gerat. Zahlung»» und Erfüllungsort: Riesa. Vierzehntügig« Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de» Betriebe» der Druckerei, der Lieferanten oder der Besörderungseinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de» Bezugspreise». Rotationsdruck und Verlag: Langer» Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Goetdcstrade ätz. Verantwortlich kür Redaltron: Arthur Hähnel. Riesa; für Anzeigenteil; Wilhelm Dittrich, Riesa. - .!> — 7 ..... Al« Beiträge der Besitzer von Pferden und Rindern zur Deckung der im Jahre 1918 bestrittenen Berlage ,) an Viebfenche« EntfchSdignngen (Verordnung vom 6. April 1912, G.- und B.-Bl. S. 51 fg.), d) an Entschädigungen für nichtgewerbliche Schlachtungen (Gesetz vom 2 Juni 1898 24"Ävrfl19O6 ""d Ausführungs-Verordnung vom 2. November 1906, G.- und V.-Bl. S. 74 und 364 fq.), sind nach der Viehaufzeichnung vom 4. Dezember 1918 zu leisten sür jedes im Privat besitz befindliche Pferd zu »: 3 M. 87 Pfg., Rind unter 3 Monaten z« »: 5 Pfg., Rind von 3 Monaten und darüber zu »: 5 Pfg., zn b; 1 M. 75 Pfg., zusammen 1 M. 80 Pfg. sowie für jedes im Reichs» oder Staatsbesitz befindliche Rind von 3 Monaten und darüber »« d: i M. 75 Pfa. Die Erhebung dieser Beiträge erfolgt demnächst durch die Gemeindebehörden. Wegen der Einhebnn g und Ablieferung der Beiträge verbleibt es bei dem seitherigen Verfahren. Dresden, am 24. Februar 1919. 171 v v . Wirtschafts-Ministerium. 2192 M. M. M. M. Pflanzen aus dem Frühbeet unver stopft 1 Schock 479 sV 6 2 2193 Pflanzen aus dem Frühbeet ver stopft 1 Schock Salat Sellerie Kohlrabi Weißkraut, überwintert Weißkraut Rotkraut Wirsing Braun-, Grün-, Krauskohl Blumenkohl Rosenkohl Zwiebeln Porree Rote Rüben Kohlrübe» Majoran verstopft 1 Stück 0.15 bis 0.25 010 bis 0.15 0.05 0.15 Richtpreise für Gemüsepflanzen im Jahre liNi) Nach Gehör des Ausschusses für Gartenbau beim Landeskulturrat werden für den Verkauf von Gemüsepflanzen in Sachsen folgende Richtpreise festgesetzt: Pflanzen aus dem Freiland 1 Schock mit Topsballen 1 Stück 0.30 bis 0.40 0.20 bis 0.30 0.25 0.25 Tomaten, je nach Größe und Starke Gurken, je nach Größe und Stärke Kürbis Kartoffelftecklinge Die vorstehenden Preise dürfen nur für .. . , frischestem Zustande und nur im Kleinverkauf gezahlt und gefordert werden. Jin Groß verkauf und beim Verkauf an Feldgemüsezüchter sind die Pflanzen entsprechend billiger abzugebeu. Dresden, am 25. Februar 1919. Wirtschaftsministerin« LandcslebenSinittelamt. M. M. M. M. gesunde und gut entwickelte Pflanzen in 0.50 M. 0.70 M. 1.30 M. — 0.90 M. 1.60 M. 0.80 M. 1.10 M. 1.60 Bk. — — 3.- Bk. 0.60 M. 1.- M. 1.50 M. 0.90 M. 1.40 M. 2.- M. 0.60 M. 1- M. 1.60 M. 0.50 M. 0.70 M. 1.- M. 1.40 M. 2.10 M. 3- M. 0.60 Bk. 0.80 M. 1.30 Ak. — 0.60 M. — 0.70 M. 0.90 M. 1.40 M. 0.50 M. 0.75 M. — 0.30 M. 0.50 M. — —- 1.50 M. 2.50 M. Höchstpreise sür Gemüse. Vom 1. März 1919 ab gelten gemäß der einschlägigen Vorschriften der Reichsstelle für Gemüse und Obst und unter Zugrundelegung der von dieser anerkannten Preisspannen die unter 1 aufgeiührten Erzeuger-, Groß- und KleinhandelSgeinüschöchstpreise. Zufolge allgemeiner Ermächtigung des Wirtschastsministerinms werden diese Preise hiermit bc- kanntgegeben, wodurch sich zugleich die unter 1 aufgeführten Preise der Bekannt- Kommunalverbands Großenhain ..... „ ... machung des Ärbeits- und Wirtschaftsministerinns" "ber Höchstpreise für Gemüse vom 31. Januar/12. Februar 1919 , 27. Dez. 1918 Nr. 301 Sachs. StaatszeituAg "ledigen. Erzeugerpreis. Großhandels- Kleinbandels- Vert^agsfr-t- Vertrags- Pfennige 1. Dauerweißkohl 7.25 7.50 11.- 15.- 2. Danerrotkohl 11- 11.50 15.50 20.- 3. Dauerwirsingkohl 10.50 11- 15.- 20- 4. Grünkohl 5. Rote Möhren und längl. 11.50 12.- 16.50 21.50 Karotten (ohne Kraut) 8.- 8.50 12.- 17.- 6. Gelbe Möhren (ohne Kraut) 6.25 6.50 9.75 14.- 7. Weiße Möhren (ohne Kraut) 3- 4.50 7.25 10.50 8. Kleine runde Karotten 13.50 — 17.75 24.- 9. Rote Rüben (rote Beete) 10. Gelbe Kohlrüben 8.50 9.50 12.25 17.- 1.-15. Mär, — 4.35 7.20 10.- 16.-31. Mär, 11. Weiße Kohlrüben — 4.50 7.20 10.- 1.—15. Mär, 3.10 5.90 8.40 16.-31. März 12. Zwiebeln (ohne Kraut) mit 3.25 5.90 8.40 Sack 13. Herbst-, Wasser-, Stoppel», Mairüben 22.50 23.- 29.50 37.- 1.—15. März 2.85 3.70 6.50 16.-31. Mär, 14. Runkelrüben (Futterrunkel- rüden) 3.- 8.70 6.50 1.-15. Mär, 3.35 — 4.20 7.- 16.-31. Mär, 3.50 — Gro ßenhain, am 27. Februar 1919. Der Kommnualverband. 4.20 7- 43oVl Verkauf von Heeresgut im Demobilmachungslager Copitz Pirna. Von Mittwoch, den 12. März vorm. 9 Uhr ab soll ein Teil des HcereSgutS im Demobiimachungslager in Copitz bei Pirna verkauft werden. Wegweiser zum Lager sind am Bahnhof und an der Dampsschtffhaltefteüe Pirna angebracht. ES bandelt sich vornehmlich um Gegenstände, die im Bau» und Zimmerergcwerbe Verwendung finden können, z. V. Banbölzer, Säumlinge, Harthölzer (Eicke), Minenbohlen, Dackpappe, Stacheldraht, Bau- und Maurergerät, Hacken, Spaten, Maurerkellen und ähnlickeS. Der Kauf erfolgt freihändig zu jeder beliebigen Zahl. Neberfteigt die Nachfrage das Angebot, so werden die Gegenstände nach Möglichkeit den Bewerber» anteilig zuge wiesen werden. Berücksichtigung finden zunächst Kommunalverbände, SiedlungSgesellschasten nnd gemeinnützige Bangenossenschaften, wirtschaftliche Organisationen, wie Arbeitsgemein schaften bei den Kreishauptmannschaften (Demobilmachungsausschüsse), die Liefernnasver- bünde des Handwerks (Submissionsamt), der Verein Heimatdank (sür die Kriegsbeschädigten), landwirtschaftliche Genossenschaften usw. vorzugsweise aus deu Kreisbauptmannsckaften Dresden, Chemnitz und Bautzen. Der Bedarf der KreiShanptmannsrbaften Leipzig und Zwickau wird aus den dortigen Lägern gedeckt werden können, die anschließend zum Ver kauf kommen werden. < Die Besichtigung des Lagers wird den Beauftragten der Verbände usf. gegen amt- licken Ausweis in der Zeit vom 3. bis einschließlich 8. März gestattet. Kaufangebote sind bis zum 1V. März d. I. an die Verwaltung des Demobilmachungslagers in Copitz-Pirna abzugebeu, mit Ausnahme für Holz, das am 12. März, vormittags von 9 Uhr ab frei versteigert wird. Für diesen Teil des Verkaufs bleibt auch eine Zurückweisung von Bietern ohne Angabe von Gründen vorbehalten. Zuschlag, Festsetzung des Verkaufspreises und Tag der Abholung der Gegenstände wird vom 12. März ab den Bewerbern mündlich bei der Verwaltung des Lagers oder schriftlich von dieser bekannt gegeben werden. Die Abgabe der Gegenstände erfolgt nur nach vorheriger Bezahlung. Die Hälfte muß, der ganze Kaufpreis kann in Kriegsanleihe nnd Sckatzaniveisungen entrichtet werden. Der laufende ZinSsckein ist vom Zahler abzutrennen. Die Stückzinsen vom Zahltage bis zum Fälligkeitstage sind in bar zu entrichten. Das Verladen der verkauften Gegenstände auf Fuhrwerk, Eisenbahn oder, falls der Wasserweg schon benutzt werden kann, auch mit dem Schiffe wird, soweit die Arbeitskräfte der Lagervcrmaltung ausreicbcn, von dieser gegen eine vorher zu vereinbarende Vergütung vorgenommen werden. Die Sachen werden gekauft, wie sie stehen und liegen. Gewähr für Mängel in Recht oder der Sache wird nicht übernommen. Die Wegbesördernng ge schieht zu Lasten und auf Gefahr der Käufer. In den Fällen, in denen die Wcgbe- förderung nicht möglich ist, geschieht die Weiterlagerung noch kurze Zeit, aber nur auf Gefahr der Käufer. Dresden, 28. Februar 1919. Reichsvcrwertungsamt, Landesstelle Sachsen im Arbeitsministerium. 2228 Butter betreffend. Der Buchstabe r der Speisefettkarte, gültig vom 3.-9. März 1919, darf nur mit einem Achtel Stückchen Butter beliefert werden. Betriebsmarken für Gastwirtschaften dürfen ebenfalls nur zur Hälfte beliefert werde». Die Milchviehbesitzer dürfen auf den Kopf der von ihnen zu beköstigenden Per sonen das Doppelte, also ein Viertel Stückchen Butter verwenden, alle übrige Butter ist von ihnen an die zuständige örtliche Sammelstelle abzuliefern. Zuwiderhandlungen werden nach Punkt 2 der Bekanntmachung vom 1. November 1917 bestraft. Großenhain, am 27. Februar 1919. 291 b IV. Der Kommnnalverband. Bekanntmachung. Nachdem die den Kommunalverbänden aufgegebenen Runkelrübenlieferungen für Ncicbszwccke aufgehoben worden sind, kann der Kommunalverband nunmehr Runkelrüben, soweit sie noch nicht geliefert worden sind, den Erzeugern zur freien Verfügung stellen. Alle bisher noch nicht erfüllten Lieferungen an den Kommunalverband finden hiermit ihre Erledigung. Großenhain, am 27. Februar 1919. 91 4 VI. Der Komnmnalverbaud. , Holzdiebftähle betr. Da Holzdiebftähle jetzt überhandnehmcu, wird gegen diejenigen, die unter Uebcr- tretung der Bestimmungen in den 88 6, 8 bis 12, 15, 20. 30 des Feld- und Forststrafge» setzcS und Z 242 des Rcichsstrafgesetzbuchs stehendes dürres und grünes Holz abbrechen oder in anderer Weise entfernen, insbesondere mittels Beil oder Säge oder die Holz von den ansberciteten Metern wegnehmen oder Anpflanzungen beschädigen, mit aller Strenge cingeschritten werden. Zn diesem Zwecke werden außer der Gendarmerie Militärpatrouillen in dein Bezirk tätig werden. Das Sammeln von Leseholz in deu Wäldern des Bezirks der Amtshauptmannschast bleibt in dem bisherigen Umfange gestattet. Großenhain, am 25. Februar 1919. 551» k. Die Amtshauptmannschast, die Forstrevicrverwaltnng Wcistig a./R., der Arbeiter- und Soldatenrat. Verkehr auf öffentlichen Wegen. Es ist vielfach die Wahrnehmung gemacht worden, daß Radfahrer und Kraft fahrzeuge bei eintretender Dunkelheit keine Beleuchtung führen. Die Amtshauptmannschast weist deshalb erneut auf die gewissenhafteste Beachtung der hierüber ergangenen Vorschriften — 8 2 der Verordnung vom 16. Oktober 1907, den Radverkehr auf öffentlichen Wegen betr., und 8 4 Abs. 1 Ziffer 5 und Abs. 2, sowie 8 11 der Bundesratsverordnnng, betr. die Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen vom 3. Februar 1910 — hin mit dem Bemerken, daß cs im Interesse jedes Einzelnen liegt, die bestehenden Bestimmungen genau zu beachten, zumal dies auch bei Schädenansprüchcn auS- schlaggebend in die Wagschale fallen kann. Diese Vorschriften lauten: „Jedes Fahrrad muß während der Dunkelheit und bei starkem Nebel mit einer hellbrennende» Laterne mit farblosen Gläsern versehen sein, welche den Lichtschein nach vorn auf die Fahrbahn wirft. Kraftwagon müssen nach eingetretener Dunkelheit und bei starkem Nebel mit mindestens zwei in gleicher Höhe angebrachten, die seitliche Begrenzung des Fahrzeuges auzeigenden hellbrennenden Laternen mit farblosem Glase versehen sein, die den Licht schein derart auf die Fahrbahn werfen, daß diese auf mindestens 20 m vor dem Fahrzeug von dem Führer übersehen werden kann. Nebermäßig stark wirkende Scheinwerfer dürfen nicht verwendet werden. Für Kraftzweiräder genügt eine Laterne der bezeichneten Art. Hierüber ist bei Kraftwagen das Hintere Kennzeichen und bei Krafträdern das an der Vorderseite angebrachte Kennzeichen in einer Weise »« beleuchten, daß die Erkennnngs- nnmmer gut lesbar ist." Da auch die Vorschriften über das Rechtsfahrer» vielfach unbeachtet gelassen werden, werden diese aufs Neue eingeschärft: ». Jeder Führer eines Personen- oder Lastgeschirrs hat nicht nur den entgegen kommenden und überholenden Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Rad- fahrern oder dgl. nach rechts auf die Hälfte des Weges auszuweichen, sondern sich überhaupt auf der ganze« Fahrt stets tunlichst rechts zu halten. Das Vorbeifahren an eingeholten Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Radfahrern, Viehtransporten oder dgl. hat ans der linken Sette zu erfolgen. K. In gleicher Weise haben auch die Radfahrer bei der Fahrt die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten, nach rechts ansruwetche« und nach links zu über holen und überhaupt alles zu vermeiden, wodurch der Verkehr gestört oder dessen Sicherheit gefährdet wird (vgl. auch 83 8, 9 und 11 der Ministerial» Verordnung vom 16. Oktober 1907). Das Befahren der Fnstwege innerhalb
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