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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 29.04.1920
- Erscheinungsdatum
- 1920-04-29
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-192004291
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19200429
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19200429
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1920
- Monat1920-04
- Tag1920-04-29
- Monat1920-04
- Jahr1920
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 29.04.1920
- Autor
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Riesaer M Tageblatt ««d A«r»rs«r MtdM MI- Zstycher). AvHbmIHMt «e^Ie« «4». L g» V-A4E-— «ow 8«rnruf «- FllNlSj-lAll «i--»°ff« «-l- «L -L fLr die LmtShanvtmannschaft Vrotzenbain. da« Amtsgericht und dm Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat GrSb«. S8. Doimcrstag, S». April ISA», abends. 73. Jahr«. SS Las Riejaer Lagellwn rrichrmk irden Les avends '/,ü Uhr Mil ÄuSnahin« der EoilN. und Feutag«. vezuespttl«, «egen Barauszahlung, monatlich b.— Mark ohne Zustellgebühr, bei Ab:;uluuz am Postschalter monatlich 3.10 Mart ohne Postgebühr. Auzetge« für die Nummer de« Ausgabetage« sind bi» v Uhr vormittag» auszugeben und im vorau» zu bezahlen; «in, Gewähr für da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wirb nicht übernommen. Prei» für di« 43 mm breite, S mm hohe Grundschrift-Zetle (7 Silben) 80 Pf., OrtSprei» 70 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Ta« SO'/, Aufschlag. Nachweisung»- und BermittrlungSgeblthr 80 Pf. Feste Taris«. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage «ing«zogen werden muh oder der Auftraggeber in Konkur» gerät. Zahlung»- und Erfüllungsort: Riesa. Lierzehntägige Unterhaltungsbeilage ^.Erzähler an der Elbe". — Im Fall« höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de« Betriebe« der Druckerei, der Lieferanten oder der BefürdenmgSeinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder aus Rückzahlung de» Bezugspreise«. Rotationsdruck und Verlag: LangerLWinterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Geethestraste liit. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel. Riesa: für Anzeigenteilr Wilhelm Dittrich, Riesa. ») >>) e) ö) Bekanntmachuntt über di« Kohlenversorgung der Hausbaltunaen, der Landwirtschaft «nd de- Mei«. gewerbrS für de« Landbczirk einschl. der Stadt Madeburg für die Zeit »am 1. Mai bis 8«. Sevtember 1920. 4. Allgemeines. 8 1. Brennstoffe im Sinne dieser Bekanntmachung find Steinkohlen. Anthrazit, Steinkohlenbriketts aller Art, Braunkohlen, Prehsteine, Braunkohlenbriketts aller Art. Koks jeder Art, einschließlich der geringwertigen Sorten, wie z. B. Rohkohle, KokSgruS. 8 2. Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: der gesamte Hausbrand, einschl. des Bedarfs der Behörden und Anstalten, der Bedarf der Landwirtschaft, einschl. der landwirtschaftlichen Nebenbetriebe, der Bedarf des Kleingewerbes (rincS Betriebes, der monatlich nicht mehr als 10 Tonnen verbraucht), der Bedarf der Bäckereien. Schlächtereien, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Bade anstalten und ähnlicher Betriebe, dis dem täglichen Bedarf der in der Gemeinde wohnenden oder sich vorübergehend aufhaltendcn Personen dienen, ohne Rück sicht auf die Höhe des Verbrauchs. § 3. Nicht unter die Bekanntmachung fallen die gewerblichen Grobbetriebe, d. h. solche, die mehr als 10 Tonnen Kohlen monatlich verbrauche», ferner die durch die Landes- finanziimter versorgten militärischen Anstalten. v. Kohlenbezugskarten «nd Kohlenbezugsscheine. 8 4. Vom 1. Mai ab gelten neue Koblengrnndkarten sblau) und -Bezugsscheine (grün), deren Ausgabe durch die Gemeindebehörden erfolg». Von diesem Zeitpunkte ab dürfen Kohlen nur auf die neue« KohlrnbezugSkarten bezw. Bezugsscheine an die Ver braucher abgegeben werden. Es werden ausgegeben: 1. Kohlengrnndkarten (blau), 2. Koblenbezngsscheine (grün). Sie sind sämtlich Sverrkarten, geben also keinen Anspruch auf volle Belieferung der angegebenen Menge. Wohuungszusatzkarten und Untermicterkarten können wegen der geringen zur Verfügung stehenden Mengen nicht ausgegeben werden. Zu 1. Die Kohlengrnndkarte besteht aus einer Stammkarte und 5 Abschnitten. Sie lautet auf 2s/, Ztr. monatlich für die Zeit vom 1. Mai bis 30. September 1V20. Sie muh von dem vom Verbraucher ausgewählten Lieferanten mit dessen Stempel, sowie der Nummer der Knndenliste versehen werden. Eine Vorausbelieferung darf nur dann statt finden. wenn alle Kunden für den lausenden Monat beliefert sind, oder die betr. Kohlen vom Händler im Wege der Landabfuhr bezogen worden sind. Zu 2. Ausstellung von Kohlenbezngsscheinen durch die VezirkSkohlenstrlle (AmtS- hauptmannscbast) erfolgt für landwirtschaftliche «nd klelngewerbliche Betriebe, Laden- geschästsinbaber; ferner für Gasthöfe und Anstalten. Rohkohle, soweit sie von dem Händler im Wege deS Landabsatzes bezogen worden ist, darf in doppelter Höhe der auf der» Kohlenkarten »nd Kodlenbezugsscheinen ange gebene» Mengen verabfolgt werden. 8 5. Bei landwirtschaftlichen Betrieben erfolgt die Zuteilung der Bezugsscheine auf Grund der landwirtschaftlich benutzten Fläche — beginnend mit 1 Acker — unter Berück sichtigung der vorhandenen landwirtschaftliche» Nebenbctriebe, wie Brennereien usw. Tie Koblcnbezngssrheine sind schriftlich bei der Gemeindebehörde z« beantrage«. Ter Antrag must Angaben darüber enthalten: ») wieviel Kohle» durchschnittlich für je einen Monat dringend benötigt werden, d) ob und welche Vorräte an Kohlen vorhanden sind. Die Gcmeindevorstäude bezw. Gutsvorsteher haben die Anträge unverzüglich zu erörtern und an die Amtshauptmannschast mit gutachtlicher Aussprache weiter zu leiten. 0. Pflichten der Kohlenhändler. Zum Kohlenhandel im Bezirke sind nur diejenigen Händler berechtigt, die bis jetzt zugelassen waren. Ties gilt auch sür die Kohlenhändler der Städte Großenhain und Riesa, insoweit diese Bezugsscheine zur Belieferung des LandbezirkS von der Amkshanpt- mannschast erhalten. 8 6. lieber die vorhandenen Kohlsnbestünde, Zu- und Abgänge habe» die Kohlen händler ein Lagerbnch zu führe». Sie find verpflichtet, der Amtshauptmannschast oder den von ihr bezeichnete» Stellen und Beauftragten auf Verlangen ihre Geschäftsbücher vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und den Zutritt zu ihren Lagerplätzen und Geschäfts räume» zu gestatten, sowie den Anordnungen dieser Stelle», insbesondere bei Notständen, unverzüglich Folge zu leisten. 8 7. Die Abgabe von Hausbrandkohle darf nur gegen Vorlegung der ganzen Kohlen- bezugskarte oder -Bezugsschein und auf Grund einer Knndenliste erfolgen, aus welcher klar ersichtlich sein muß: 1. Name und Ort der Verbraucher unter laufender Nummer. 2. Welche Kohlenmengen den einzelnen Verbrauchern monatlich zuttehen: ») auf Grundkarten. b) auf Bezugsscheine. 3. Die erhaltenen Kohlenmengen, sodaß jederzeit festzustellen ist, wieviel Kohlen im lausenden Monat bereits geliefert und welche Mengen noch rückständig sind. Die belieferten Abschnitte sind vom Händler sofort abzutrennen und aufzubewahren. In die Kundenliste must der Händler jeden innerhalb des Bezirks wohnenden Be- zugsberechtigten, der sich bei ihm anmeldet, aufnehme«, doch bleibt Zuweisung durch die unterzeichnete Amtshauptmannschast an einen anderen Händler Vorbehalten, falls der Ge wählte nicht in der Lage ist, mehr Kunden aufzunchmen. 8 8. Die Abgabe von HauSbrandkohle an Verbraucher anderer Versorgungsbezirke ist nur daun zulässig, wenn von dem anderen VersorgungSbezirk (Kommunaloerband) Hausbrandbezngsscheine ausgehändigt worden sind. Es ist aber nicht ersorderlich, daß die Händler die Eingänge für die einzelnen Versorgungsbezirke auf getrennte Laaer nehmen. Jedoch haben sie die einzelnen Versorgungsbezirke so zu beliefern, wie es dem Verhältnis der Eingänge sür die einzelnen Bezirke entspricht. Etwaige abweichende Ver einbarungen der beteiligten Versorgungsbezirke sind für die Händler maßgebend. 8 9. Der Eingang jedes Wagens ist vor Entladung der Bezirkskohlenstelle tele fonisch anzuzeigen. Die Abrechnungen über Kohleneingänge und -AuSgange sind wie bisher halb monatlich, spätestens bis »nm IT. deS lausenden bezw. 2. des folgenden MonatS früh mit den vereinnahmte» Kohlenbezugsscheine» und Kohlenkarten-Abschnittrn an die Amts- hanptmannschaft — Koblenstelle — einzurelchen. Anzeigevordrucke sind von der Amtsblatt druckerei Großenhain — JohanneSallee — zu beziehen. 8 10. Den Kohlenhändlern wird die möglichst gleichmäßige Verteilung der verfüg baren Kohlen an die Verbraucher zur Pflicht gemacht. l>. Pflicht«»» der Verbraucher. 8 11. Kein Bezugsberechtigter darf sich von mehr als einem Händler des Bezirks oder der Städte Riesa und Großenhain als Kunde eintragen und Kohlen liefern lassen. Wechsel des Händlers ist nur am MonatSschlnste na« vorheriger 8tägiger Kündigung zulässig. 8 12. Verbraucher, die ihre Kohle»» von außerhalb des Bezirks ohne Vermittlung eines Kohlenhändlers des Bezirks beziehen, haben binnen 8 Tagen nach Eingang der Amts- hauplmannschast Art und Menge anzuzeigen. Eine Abgabe der auf diese Weise bezogenen Kohlen an andere Verbraucher ist vorkommendenfalls binnen der gleiche» Zeit unter Bei- sügung der entsprechende»» ttohlenkartenabichnitte bezw. Bezugsscheine zu melden. , , 8 18. Verbraucher, die ihre Kohlen im Wege des Landavsatzes beziehe» wollen, haben hierfür schriftlich «in« DringltchkeitSbescheittigung bet der Amtshauptmannschast —Kohlen stelle — unter Brisügung einer Bescheinigung der Gemeindebehörde über die vorhandenen Vorräte, zu beantragen. Aohlenkarten und -Bezugsscheine sind dabei zurückzugrveu. 8 44. Soweit Fabriken an ihrr Angrstrllt«» und Arbeit« Kohle»» adgrden- darf die» nur gegen Aushändigung der Kohlenabschnitte geschehen. Die Abgabe ist der nntrrzeicb. neten Amtshauptmannschast unter Beifügung der entsprechenden Kohlenkartenabschnitte anzuzeigen. 8 15. Händler — soweit nickt 8 8 einscklägt — »ind Derbrancker dürfen Kohlen ohne Genehmigung der Amtshauptmannschast ans den» Bezirk nicht aussührrn. L. Vorhandene Bestände. 8 16. Vorhanden« Bestände sind bei Ausstellung der Kohlenkarten und Koblrn- bezugskckeine anzugeben. Personen, denen Holz in größeren Mengen zur Verfügnnq strht, sind Kohlenkarten oder -BezngSsckrine über geringere Mengen abzugeben. Dabei ist 1 Ztr. gutes Brennholz 5 Ztr. HauSbrandkohle aleirhzuackten. k. Strasbeftimmnnaen. 8 17. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zulbOOMk. oder mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft, insbesondere wird die Ver heimlichung von Vorräten anks strengste geahndet werden. Die gleiche Strafe trifft, soweit nicht in anderen Gesetzen und Verordnungen eine höhere Strafe angedroht ist, jeden der 1. sich mehr Kohlenbezngskarten und Kohlenbezugsscheine verschafft, als ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehen, 2. unbefugt Kohlenbezugskarten oder-Bezugsscheine herstellt, in Verkehr bringt oder hierauf Kohlen liefert oder bezieht. 8 18. Kohlenhändler, die vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandeln, haben außer dem zu gewärtigen, daß ihnen die Befugnis zum Kohlenhandel entzogen wird. Große »Hain, am 28. Avril 1920. 767 »IX. Die Amtöhanvtmanalch«it. Zu der nach neuerlicher Anordnung am 8. Mai dieses Jahres vorzunrhmendrn Arbeiterzäblnng werden den Ortsbehörden die Vordrucke rechtzeitig zur Verteilung an die auf diesen bezeichneten Gewerbennternebmer von hier ans zngrhen. Ti« Unternehmer haben diese Vordrucke am 3. Mai dieses Jahres ordnungsmäßig auSzufulien, mit ihrem vollen Namen zu unterzeichnen und hierauf ungesäumt an die Ortsbehörde zurückzugeben. Anlagen, auf welckie die Gewerbeordnung keine Anwendung findet, und die nicht unter Ziffer 1—4 des Vordruckes fallen (z. Ä. landwirtschaftliche Nebenbetriebe, wie Branntweinbrennereien), auch wenn bei ihnen durch elementare Kraft bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen, sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen. Von den Ortsbcbörden sind die ausgesülltcn Zählbogen ««erinnert längstens bis »um 1V. Mai dieses Jahres hierher einzusenden. Großenhain, am 26. April 1920. 248 ck 1'. Die AmlShauptmaaufAast. Butter und Kunftspeisefett betr. 1. Abschnitt IS, gültig vom 3.-9. V., darf «ur mit einem Achtel Stückchen Butter beliefert werden. 2. Die Vcrsorgungsberechtigten und die Selbstversorger, letztere auf Abschnitt 2 der Zusatzfettkarte, erhalten gleichzeitig als Sonderverteilnug SN xr Knuftsprisefett zum Preise von 1.15 M. Die Abgabe an die Selbstversorger wird nur anerkannt, wenn Ab schnitt 2 auf Formular 8 6 angemerkt und zur Prüfung von den Sammelstellen mit rin- geschickt wird. Großenhain, am 27. Avril 1920. 182ilV. Der Sommunalverband. AestlW ües Arktiks mit HrlnßdraMHe ioi HanßdrsMirtWWr 19Ml. Am 1. Mai 1920 beginnt ein neues Hausbrandwirtschaftsjahr. Vom Neicbs- kommissar für die Kvhlenverteiluiig werden die bis zum 1. Mai 1920 nicht belieferten Hausbrandbezngsscheine für kraftlos erklärt. Wir find daher zu unserem Bedauern gezwungen, mit gleichem Zeitpunkts die noch nickt belie'ertrn Kohlenkarten des Haus- brandwirtschaftsjahres 1919 20 für verfallen z» erklären. Um jedoch einen Ausgleich in der Belieferung aller Kohlenkarteninhaber herbeizufuhren, wird gestattet, daß im Monat Mai die bisher noch nicht belieferten Koblenkartenabschnitke der Koblcnaruud-, Grwerde- uud Untermieter-Kohlenkarten auf die Monate Dezember 1919 und Januar 1920 noch beliefert werden. Eine Belieferung von Kohlenkarteuabschnitten auf dir Monate Februar bis Avril 1920 darf vom 1. Mai 1920 ad keinesfalls mehr erfolgen. Auf das Hausbrandwirtschaftsjahr 1920 21 gelangen zur Ausgabe: «) für jeden Haushalt, welcher bisher eine Kohlengrnndkarte erhalten hat, eine neue Kohlengrnndkarte von hellbrauner Farbe über monatlich 3 Ztr. auf die Monate Mai 1920 dis April 1921. Jeder Monatsabschnitt ist in 3 Unter abschnitte zu je 1 Ztr. geteilt; b) für gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe usw., welche auch während der Sommermonate Brennstoffe benötigen, Kohlenkarten für kleingewrrbliche und kleinlaudwirtschattliche Betriebe von gelber Farbe auf die Monate Mai bis September 1920. Die für jeden Betrieb zu gewährende Kohlemnenge ist unter Anlehnung an die im Vorjahre bewilligt gewesene Menge vom Orts- kohlcnstellenauSschuß festgesetzt worden. Zu Wohnzimmer-, Laden- und Kontorbebeizungen können auf die Mouate Mai bis September Brennstoffe nicht gemährt werden; e) für Untermieter, welche nachweislich gezwungen sind, während der Sommer monate einen Kochosen desonders zu beheizen, auf die Monate Mai dis September 1920 auf Antrag eine Untermieterkohlenkarte von hellblauer Farbe zum Bezüge von 1 Ztr. Kohlen monatlich. Der Antrag auf Gewährung einer Untermieterkohlenkarte ist unter Benutzung eines vorgeschriebenen Vor druckes, welcher in der Ortskohlenstelle, Rathaus, Zimmer Nr. 5, entnommen werden kann, zu stellen. Die Ausgabe der neuen Kohlengrnndkarten und Kohlenkarten für die gewerblichen und landuürtschaftlicken Betriebe erfolgt Freitag, de» 8V. April 1V2V, vormittag- 8—12 Uhr in de» bekannten Lebensmittelkarten-AusgabefteUen gegen Vorlegung der Brot- auSweiskarte. ,, Die Kohlenkarte» find von deren Inhabern sofort nach Empfang hei demjenigen kiesigen Kohlenhändler, von welch«« während der Gültigkeitsdauer der Karten dir Kohlen bezogen werde» solle«, vorzulegen «nd »nr Knndenliste an,»melden. . Die von uns erlassene Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs »nit Haus brandkohle im Stadtbezirk Riesa vom 21. April 1918 — Riesaer Tageblatt Nr. 92 vom 22. April 1918 — findet auch auf das Hausbrandwirtschaftsjahr 1920/21 Anwendung, soweit sie nicht durch vorstehende Bestimmungen abgeänderr worden ist. Der Rat der Stadt Riesa, den 28. April 1920. Gßm. Bet uns ist die Leberolle über die auf das Jahr 1919 zur Erhebung kommende» Beiträge zur Landwirtschaftlichen Bernfsgeuofsenschaft «nd »um Ausschuß sür Garten bau beim Landeskulturrate eingeganaen. Wir legen diese von Freitag, de« 80. April an aus 2 Woche« zur Einsicht der Beteiligten in unserer Steuerkaff« ans. Die Beiträge lasten wir durch Boten gegen Quittung rlnholen. Der Ra« der Stadt Riesa, am 28. April 1920. Kr. ltk NeWnirMM M lkiMWkin. Freitag, de« 8V. April 1V2V, vormittag- 8—12 Uhr findet in den bekannten Ausgabestellen die Ausgabe der neuen Fieischkontrollmarken und Sletschkarren statt. Der Rat der Stadt Rtesa, den 28. Avril1S20. Asm-
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