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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 27.07.1920
- Erscheinungsdatum
- 1920-07-27
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-192007276
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19200727
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19200727
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1920
- Monat1920-07
- Tag1920-07-27
- Monat1920-07
- Jahr1920
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 27.07.1920
- Autor
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Tierlstan, 27. Juli 1920, abends. «r»d Anzeiger (LlbeblM und Anzeiger). 4 »«VmfchrM- «int» "7IH L tL. l* -t -t voftsch»«onwr «p»), ,»««. I steevrus »a «trokafl« vtt.,0 Nr. LL ftr die AmtShanvtmannschaft Mrokenbain. da» AmtSanickt und den Rat der Stadt Riesa, sonne den Oememderat Krvba. H72? 73. Jahrff. Da» Riesaer Tageblatt erscheint irdk« Tag abend» '/,« Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Pezugspret», gegen Vorauszahlung, monauny 4.— n-tarc m-ne Ljag-ageouqr, oe, am Postscholtrr monatlich 4.10 Mark ohne Postgebühr. Anzeigen 'ür die Nummer d-S Ausgabetage» stich dl« 9 Uhr vormittag» aufzugeben und im voran» zu bezahlen; eine Gewähr für da« Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für di; 43 mm bre-te, i mm Hobe Grundschrift-Zeile (7 Silben) l.lO Vlark, Orisprei» l.— Mark; zeitraubender und tabellarischer Satz '0"/, Ausschlag. Nachweisung»- und VermltielunqSgebühr 30 Pr ^eslr Larise. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn Ser betrag oersällt, durch Klage eingezogen werben inu'! oder der Auftraggeber in Konkurs gerät, gahtutg«» und Erfüllungsort- Riesa.' Vierzehntäglge Unterhaltungsbeilage .Erzähler an der Elbe". - Zm Falle höherer Gemalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de» Betriebe» der Druckerei, der Lieferanten oder oer BeförderunaSeinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung ade: Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de» Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: LangertWinterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Gaethestrafzr 58. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel. Riela: sü-An'"-r?'>teil: Wilhelm Dittrich, Riesa. Saatffvtverkehr mit Getreide. 1. Die Lieferung van Brotgetreide (Roaaen, Welzen, Spelz — Dinkel, Fesen — Emer, Einkorn), Gerste und Hafer »n Saatnvrcken ist nur gegen Saatkarte erlaubt. Das gleiche gilt für den Abschluß von Rechtsgeschäften, durch die eine Verpflichtung zu solcher Lieferung begründet wird. Gemenge (Mischfrncbt. Mengkorn), in dem sich Brotgetreide befindet, gilt als Brot» getreide; Gemenge, in deni sich lein Brotgetreide, aber Gerste befindet, gilt als Gerste; Gemenge, in dem sich weder Brotgetreide noch Gerste, aber Haler befindet, gilt als Hafer. 2. Anträge ans Ausstellung von Sagtkarten sind unter Benutzung des hierfür vor geschriebenen Vordrucks von Verbrauchern bei der Gemeindebehörde des Ortes, in dem dns Saotgnt zur Aussaat gelangen soll, von Händlern bei derKreiShanptmannschaft ein zureichen. Tie Anträge von Verbrauchern sind von der Gemeindebehörde zu prüfen und das Ergebnis ans den Anträgen zn bescheinigen. Die Prüfung bat sich namentlich darauf zu erstrecken, ob die angegebene Anbau- flache vorhanden ist und ob gegen die Ausstellung der Saatkarte Bedenken bestehen. Der mit BrüsunaSvcrmerk versehene Antrag ist hierher nnd, soweit die Krcisbanvtmannschaft zur Ausstellung der Taatkarte zuständig ist «siehe nächster Absatz) dieser vorzulcgen. Die Kreishauptinnnnschaft stellt die Verbraucbersaatkartcn dann aus, wenn der Antragsteller nicht Nachweisen kann, daß er ans der Ernte 19l9 oder 1920 eine gleiche Menge selbstgebauten Brotgetreides oder selbstgebauter Gerste abgeliesert hat. Die Anträge sind mit größter Beschleunigung zu behandel». 3. Landwirte, die nicht in die von der Neichsgetreidestelle im Deutschen Reicks anzeiger veröffentlichten Verzeichnisse der Züchter von Originalsaaten und anerkannten Absaaten ausgenommen sind, dürfen selbstqebanteS Getreide der unter 1 bezeichneten Arte» nur mit besonderer schriftlicher Erlaubnis deS KommunalverbandeS bez. der KreiShauptinaunschast zu Saatzwecken veränstern. Das gleiche gilt iiir Landwirte, die in eins der vorerwähnten Verzeichnisse auf genommen sind, sofern sie Caatout verankern wollen/ das von Flächen geerntet ist, die in diesen Verzeichnissen nicht aufgefnhrt sind. Tie Erlaubnis wird nur erteilt, wenn ein dringendes Bedürfnis nach Saatgut nachgewicsen ist nnd nur für eine bestimmte Menge nnd Sorte. Beides ist in dem einzu reichenden Gesuche mit anzugcden. Alle früher erteilten Genehmigungen zur Beränsternna selbstgebauten Brot getreides oder scibstgebanter Gerste zn Saatzwecken sind erloschen. 4. Jeder, der mit nicht selbstgeüantein Brotgetreide, nicht selbstgebauter Gerste oder nicht selbstgebantem Hafer zu Saatzwecken handeln will, sei eS auch nur als Vermittler, bedarf der Zulnssnng. Dies gilt auch für Genossenschaften und andere Vereinigungen. Die Zulassung erfolgt durch die Neichsgetreidestelle. Diese kann andere Stellen zur Zulassung ermächtigen. Die Zulassung findet insoweit statt, als ein Bedürfnis besteht. Sie kann an Bedingungen geknüpft und jederzeit zuriickgenommen werden. 5. Die Lieferung von Wintcrgetrcidc zu Saatzwecken darf nur in der Zeit bis znm 15. Dezember 1920, von Sommergetreide zu Saatzwecken nur in der Zeit bis zum 1. Juni 1921 erfolgen. Saatgut, das nach Ablauf der in vorstehendem Absatz bezeichneten Fristen sich noch im Besitze von Saatgutwirtschaften, zugelassenen Händlern oder Verbrauchern befindet, ist an die mit dem Ankauf des beschlagnahmten Getreides von der Neichsgetreidestelle oder dem Kommunalverband beanftrnateu Kommissionäre abzuliesern. Der Erwerber bat für diese Mengen den allgemeinen Höchstpreis, nicht den Sonderpreis für Saat gut, zu zahlen. Im Streitfall entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Sie bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen bat. Großenhain, am 26. Juli 1920. 762 »l. Der üommunaloerband. Lebeiismittewerteilurifl. Es kommen zur Verteilung vom Freitag, den 3V. Juli 1VSV, ab 1. auf Abschnitt 136 der granen und gelben Nährmittelkarte I 250 er Teigwaren, 2. auf Abschnitt 136 der roten und grünen Nährmittelkarte 1 250 er Haferflocken. Die Entnahme hat btS spätestens den 4. August 1VLV zu erfolgen. Der Preis beträgt für Teigwaren Mk. 2.— für das Pfnnd, Haserflocken Mk. 1.40 für das Pfund. Großenhain, am 26. Juli 1920. S44 a lll. Der Kommunalvervaud. Preisauszeichnungen. Nachdem durch die Verordnung des WirtschastSministeriumS vom 7. 7. 1920 die Verpflichtung der Kleinhändler zum Ausbang von Preisverzeichnissen aufgehoben worden ist, erledigen sich insoweit die vom Stadtrat zu Rieia erlassenen Bekanntmachungen vom 8. 3. 1917 — Niesaer Tageblatt Nr. 55 vom 8. 3. 1917, 28. 3. 1917 - „ „ Nr. 73 vom 29. 3. 1917, 2.4.1917— ., , Nr. 76 vom 2. 4. 1917 und 24. 9. 1919 - ., „ Nr. 221 vom 24. 9. 1919. Wohl aber sind die Kleinhändler nach der erwähnten Verordnung des Wirtschafts ministeriums noch weiterhin verpflichtet, für die nachgenaunten Warengattungen, soweit diese in Schaufenstern, Läden. MarktverkansSständen, auf den Wagen oder Ständen der Straßenhändler oder in ähnlicher Weise ausgelegt werden, den Verkaufspreis auf kleinen, an die Ware selbst oder die Behältnisse, in denen sich die Waren befinden, anznsteckcnden oder sonst zu befestigenden Tafeln anzugeben. Die Schrift auf den Tafeln mutz mindestens 5 Zentimeter hock und deutlich lesbar sein. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf Fleisch waren, Butter, Schmalz, Speisefett, Eier, Quark, Käse, Milch, frisches oder getrocknetes Gemüse und Obst, Konserven aller Art, Hülsenfrüchte, Kartoffeln, Zucker, Fische und Fisch waren aller Art (auch Fischwnrst), Wild und Geflügel aller Art, Wasch- und Brennstoffe (Seife, Seiienpulver, Waschmittel aller Art, Soda, Streichhölzer), Kaffee oder Kaffeeersatz mittel, Marmeladen aller Art, Tee. Wer diesen Vorschriften zuwiderhandelt, wird auf Grund von 88 12 Ziffer 1, 1k Absatz 3, 17 Ziffer 2 der Bekanntmachung über die Errichtung von PreisprüsnngSstellen und die Versoraungsregelnng vom 25. September und 4. November 1915 «Reichs-Gesetz» Blatt Seite 607, 728) mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 15000 Mark bestraft. Der Rat der Stadt Riesa, am 24. Juli 1920. Kr. Nacheichung betreffend. Die gesetzlich vorgeschriebene diesjährige Nacheichung der Matze, Gewichte, Wagen nnd Meßwerkzeuge findet nach einer Verordnung des Obereichungsamtes in Dresden vom 17. Dezember 1919 für den Stadtbezirk Riesa statt am 9., 10., 11., 16., 17., 18., 23., 24., 25.. 30.. 31. August, I., 6., 7., 8., 13. Sep tember je vorm. 8—12 und nachm. 2-6, am Gebranchsorte: 14. und 15. September je vorm. 8—12 und nachm. 2—6 Uhr. Jeder, der" eichpflichtige Längenmaße, Flüsfigkeilsmatze, Meßwerkzeuge für Flüssig keiten, Hohlmaße und Meßwerkzeuge für trockene Gegenstände, Gewichte und Wagen, mit Ausnahme der in den nächsten zwei Abschnitten bezeichneten, im öffentlichen Verkehre ver wendet, bat sie in der von uns einem jeden Beteiligten vorher schriftlich mitgeteilten Zeit, gehörig bergericbtet und in reinlichem Zustande pünktlich zur Nacheichnug vorzulegen. Andernfalls ist der Eichbeamte befugt, sie zurückzuweisen. Meßwerkzeuge (sogenannte Petroleummatze) sind, wenn sie nicht angelötet sind, ebenfalls im Nacheichungslokale oor- zulegen; ebenso hat die Vorlegung der Wagebalke« mit den Wagschale« zu erfolgen. Wagen und Gewichte ans Brennereien sind ebenfalls bereit zu ballen. Bandmaße von mehr als 2 m Länge und PräzittonSmetzgeräte sind zum Zwecke der Nacheichuna bei dem Haupteichamte in Dresden vorzulegen. Für Wagen, die für eine größte zulässige Last- von 3000 kg und darüber bestimmt sind, und für festsundamentierte Wagen ist die Nacheichuna nach Ablauf der dreijährigen Frist bei dem Haupteichamte in Dresden zu beantragen. Die Nachricbung der Meßgeräte, die am Gebrauchsorte in nicht oder nnr fchwerlösdarer Weise befestigt sind, oder deren Herbeischaffuna zur NacheichnngSstelle wegen ihrer Größe oder sonstigen Beschaffenheit mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, erfolgt an Ort und Stelle. Zu diesem Zwecke sind neben den Wagen, nicht auf denselben, tote Last in Höhe von mindestens der Hälft« drr Tragkraft der Wage bereit zu halten. Die Besitzer solcher Meßgerät« haben sie aber bei Beginn der Nacheichung dem Eichbeamten anzumelden, der die Zeit der Nacheichung bestimmen kann. Wir weisen noch darauf bin, daß die Gebühren für die Nacheichuna sofort bei drr Nacheichung zu entrichten sind und daß ohne Bezahlung der Gebühren die vorgelegte» Meßgeräte nicht ansgebändigt werden. Der Rat der Stadt Riefa, am 26. Juli 1920. Kbsch. Donnerstag, den 29. Juli 1920, nachmittags 2 Uhr findet im Stadtpark die statt. Desgleichen anschließend (gegen 4 Uhr) Grumuictversteigerung auf dem Kaiser- Wilhelm-Pla-e. Bedingungen werden vor der Versteigerung bekannt gegeben. Treff punkt: Festplatz. Kleingeld ist mitzubringen. * Der Rat der Stadt Riesa, am 26. Juli 1920. Schmn. Betriebsspeisefettkarten betreffend. Nachdem die Zwangsüewirtschaftung der Margarine vom 1. August lfd. Jahres ab aufgehoben worden ist, werden Epeisesettkarteu für Betriebe (Bäckereien, Konditoreien, GastwirNchasten) nicht wehr ausgcgeben. Diese Betriebe habe» viclmebr die erforderlichen Mengen sich im freie» Verkehr z» verschaffen. Großenhain, am 26. Juli 1920. 612diu. De» Kommnnaloerband. Herr Ernst Karl Knüpfer ist als Hilfsexpedlent für die hiesige Sparkasse in Pflicht genommen worden. Der Rat der Stadt Riefa, am 26. Juli 1920. Der 1. Nachtrag vom 15. Juni 1920 zur Gemeinde-, Kirchen- und Schulsteuerord nung für Weida vom 19. Januar 1916 ist aussichtsbchördlich genehmigt worden und liegt von heute ab 14 Tage lang zu jedermanns Einsicht an Gememdeaintsstelle aus. Weida bei Riesa, am 26. Juli 1920. Der Gcmeindevorsiand. - , Zur Bemessung des Wertes der Sachbezüge bei der Angestelltrnversicherung und Arbciterversicherung sind für den Bezirk der Stadt Riesa bis zur nächsten allgemeinen Festsetzung des Wertes der Sachbezüge die folgenden Ortspreife festgesetzt worden. Der Rat der Stadt Riesa, am 23. Juli 1920. Gruppe der Versicherten Wohnung volle Verpflegung für die Person teilweise für die Person mit Familie Feuerung Beleuchtung Sonstige Sachbezüge (zn vgl. Anleitung) für die Person jährlich 4! für die Person mit Familie jährlich 4! für die Person jährlich .« siir die Person mit Familie jährlich .a Frühkaffcc täglich 4 Frühstück täglich 4 Mittag täglich 4 Abend brot täglich 4 Frühkaffee täglich 4 Frühstück täglich 4 Mittag täglich 4 Abend brot täglich 4 für die Person jährlich 4l für die Person mit Familie jährlich 4! für die Person jährlich 4k für die Person mit Familie jährlich 4k 1 2 3 4 5 k 7 8 S 10 1l 12 13 14 15 16 17 18 l.») DetricbSbeamte, - Werkmeister und andere Augrdellie in gehobener Stel lung SSO 300 110 o) für Handlungs gehilfen 160 — 1500 — so 70 210 120 — — 75 20 ll. GewöhnlicheTage- arbeitrr, gelernte Kocharbeiier 110 310 1200 — 45 7-5 ISO 100 — — — 75 300 20 110
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