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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 31.07.1920
- Erscheinungsdatum
- 1920-07-31
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-192007314
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19200731
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19200731
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1920
- Monat1920-07
- Tag1920-07-31
- Monat1920-07
- Jahr1920
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 31.07.1920
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Riesaer G Tageblatt ««d A«;etger (LlbeblM u«L Ayeiger). «an»latt Mej» EL P-ftschE—» «P^g LV4NIKV^(TlI «tr.k°ff. Ri^« Nr °L fLr die AmtShmrvtmannschaft Mrofienöatn. bas -smtSqericbt und denRatderStadtRlesa, sowie den GemelnderatGrSVa. 17«. SonnaCrnS, zi. Juli ISA», abends. 7L. Jahr«. Da» Riesaer Tageblatt erscheint tetra Lag abend« '/,ö Uhr mit Ausnahme der Sonn, und Festtags. Bezugspreis, gegen Barauszahlung, monatlich 4.— Btarc oyne Zuileageouye, vor Aoyomnz am Postschaltrr monatlich 4.10 Mart ohne Postgebühr. Anzeigen ?tir die Nummer des Ausgabetages sind bis 9 Uhr vormittags auszuqsben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr siir da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für di, 43 mm bre-te, t mm hohe Grundschrift-Zeile (7 Silben) (.10 Ntark, Ortspreis l.— Mark; zeitraubender und tabellarischer Satz 10'/, Aufschlag. Nachweisungs» und Bermittelunqsgebiihr 80 Pi Feste barise. BewGigrer Rabatt erlischt, wenn ber Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werden muh oder der Auftraggeber in Kontur« gerät. Zahlung-, und Erfüllungsort: Riesa. Bierzehntägiqe Untergaltungsbeilage .Erzähler an der Elbe". - Zm Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de« Betriebes der Druckerei, der Lieseranten oder der BesörderunaSeinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung ade: Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: LangrrL Winterlich, Riesa. GejchSftSftelle: Goethestraße SS. Verantwortlich für R-daknon: Arthur öäbnel. Niela: iür Anr-menteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. -n, > , Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Nachachtung zur öffent lichen Kenntnis gebracht. Dresden, am 29. Juli 1920. 57llll8r.iz. WirtschaftS,Ministerium. 4057 Bekanntmachung über die Aushebung deS Verbots der Ankündigung und Abhaltung von Ausverkäufen für Textilwaren. Vom 12. Juli 1620. Auf Grund der Verordnung der Reichsreaierima über wirtschaftliche Mahnahmen auf dem Tertilgebiet vom 1. Februar 1919 (Reichs Gesekbl. S. 174) wird bestimmt: 8 1. Die Bekanntmachnna der ReickSbekleidiiugSstelle über das Verbot der An- kiindiguna und Abhaltung von Ausverkäufen vom 12. Avril 1919 (Reichsanzeiger Nr. 85 vom 12. Avril 1919) sowie 8 6 der Bekanutmarimng, betreffend Anfhebuna der BuudcS- ratSverordnungen über die Nraelnna des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren vom 10. Juni 28. Dezember 1916 (Reicbs-Gesekbl. S- 14201 und über Besugniffe der RelchSbekleidnngSstelle vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl.S. 257) vom 27. November 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1922) werden aufgehoben. 8 2. Die Bekanntmachnna tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 12. Juli 1920. Der Neichdwirtschaftsminister. , I. V.: I>r- Hirsch. Früdkartoffelhöchftpreis. Der Höchstpreis für Frühkartoffeln beim Verkaufe durch den Erzeuger wird für den Freistaat Sachsen ab 1. August 1920 zunächst auf 32 M. für den Zentner herabgesetzt. Dresden, den 29. Juli 1920. 1075 v i.Liv Wirtschaftsministerin«,, LandeslebenSmittelamt. 4039 Brot- und Mehlversorgung der Selbstversorger betr. Für diejenigen Landwirte, die im neuen Erntejahr 1920 21 von dem Rechte der Selbstversorgung gemätz88 der Reicksgetreideordnung für die Ernte 1920 vom 21. Mai 1920 Gebrauch gemacht haben, wird folgendes bestimmt: 1. Als Selbstversorger mit Brotgetreide werden Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe nur anerkannt, wenn sie mit ihren selbsterbanten Getreidevorräten ans der Ernte 1920 bis zum 1ö. August 1921 zu ihrer und der Ernährung ihrer WirtsckastSan. gehörigen anSrcichen, wenn also auf den Kopf mindestens 12 Kg Brotgetreide monatlich zur Verfügung stehen und wenn sie in das bei der Amtshauptmannschaft eingereichte Ver zeichnis ausgenommen sind. 2. Als Selbstversorger gelten der Unternehmer des landwirtschaftlichen Betriebs, die Angehörigen seiner Wirtschaft und Naturalberechtigte, soweit sie als Lohn oder Auszug Brotgetreide oder Mehl zu beanspruchen haben, sowie alle im landwirtschaftlichen Betriebe ganz oder überwiegend beschäftigten Personen während der Dauer der Beschäftigung, so weit sie in dem Betriebe in ein dauerndes ArbeitSverhältniS treten, sowie deren Ange hörige. soweit sie mit ihnen im gleichen Haushalt leben und nicht in anderen Betrieben beschäftigt sind. In gemeinnützigen Anstalten, die mit landwirtschaftlichem Betrieb verbunden sind, gelten auch die dort Verpflegten, das Personal der Anstalt und alle Angehörigen der Wirtschaft als naturalberecktigt. Kriegsgefangene fallen nicht unter die Selbstversorgung, für sie sind Brotkarten zu entnehmen. 3. Den Selbstversorgern stehen an Brotgetreide bis auf weiteres für den Kopf monatlich 12 1-5, für die Zeit vom 16. August 1920 bis zum 15. August 1921 demnach 144 kx zu. Die durch die Tarifverträge für Deputatberechtigte festgesetzten Deputatmengen an Brotgetreide (Roggen und Weizen) sind grundsätzlich auf die Selbstversorgerration von 144 tx anzurechnen. Es ist nicht zulässig, neben den Deputaten noch die Selbstversorger rationen zu gewähren. Soweit durch die Devutate die dem Arbeiter und nach Befinden seinen Familienangehörigen zuftehenden Selbstversorgerrationen im Einzelfalle nicht erreicht werden sollten, würde zum Ausgleich des Unterschieds noch der entsprechende Teil der Selbstversorgermenge zu gewähren sein. 4. Das Vermahle« deS den als Selbstversorger anerkannten Unternehmern land wirtschaftlicher Betriebe zustehenden Brotgetreides hat zu unterbleiben. Tas Letztere ist an den Kommunalvcrband abzuführen, von dem die Selbstversorger gegen Bezugsschein die entsprechenden Mehlmengen bez. die entsprechende Menge Kleie erhalten. 5. Das zur Ernährung der von den Selbstversorgern zu beköstigenden Personen für di« Zeit vom 16. August 1920 bis 15. August 1921 erforderliche Brotgetreide — insgesamt 144 l-8 pro Kovf — ist alsbald und zwar in Roggen auszusondern und wie folgt an den Kommunaloerband und zwar an die durch die Gemeindebehörde noch bekannt zu gebende Mühle abzuliesern: 24 Kg spätestens bis zum 8. August 1920, 36 Kg spätestens dis zum 30. September 1920, der Rest an 84 kg bis zum 15. Dezember 1920. 6. Die Bezugsscheine — Ziffer 4 — werden von der MehloerteilungSftelle im Auf trage des Kommunalverbandes ausgestellt. Es wird jedesmal nur die für höchstens 2 Monate »„stehende Mehlmenge und die für diese Zeit entfallende Kleie zugewiesen. Die Bezugsscheine sind bei der Entnahme des MeblS und der Kleie an den Müller abzugeben. Für das Mehl und die Kleie ist nur der Mahllohn zu entrichten. Die Festsetzung des- selben bleibt der freien Vereinbarung überlasten. Di« Müller haben die Bezugsscheine in Verwahrung zu nehmen. . Ueber daS von de« Selbstversorger« eingegangene Getreide, sowie daS a« dies« abgegebene Mehl «nd die Kleie haben die Müller gena« B«ch z« sühre«. 7. Die Selbstversorger sind verpflichtet, bet Stellung deS Antrags auf Erteilung von Mehl- und Kleiebezugsscheinen — mit AnSnahme des ersten Males — die tatsächlich, noch vorhandene Zahl der von ihnen zu beköstigenden Personen anzugebrn. Die Angaben sind von der Gemeindebehörde zu bestätigen. Für eine gröber« Anzahl von Personen als die bei der ersten Anmeldung angegebene, wird Mehl usw. nicht zugewiesen. 8. Für neu hinzutretende, diese Zahl übersteigende Personen sind Brotmarken bei der Gemeindebehörde zu entnehmen. Sinkt die Zahl durch Abgang von Personen unter di« ursprünglich vorhanden ae- lvesene, so wird dem Selbstversorger für das zu viel gelieferte Getreide nach dem jeweils geltenden Höchstpreis Entschädigung vom Kommunalverband gewährt. 9. Will ein Selbstversorger seinen Verbrauch vorübergehend etnschränken, um später entsprechend mehr verbrauchen zu können, so hat er di« Erzrugniffe (Mehl be». Kleie) trotz- dem in der auf den Bezugsscheinen angegebenen Zeit in der Mühle abzuholen und seine Ersparnisse selbst sorgfältig aufzubewabren. Ersparnisse an Körnern sind sonach unmöglich und könne« eintretendenfalls Nrtyr auerEannt tvrrdrn. , 10. Die Inhaber von Bäckereien sind verpflichtet, das Mehl und Brot für Selbst. Versorger getrennt von dem Diehl und den Brotbeftanden des Kommunaloerbands zu halten und über die Zu- u«d Abgänge von Mehl genauBuchzuführe«. Denjenigen Selbstversorgern, die ft» in den Besitz von Weizenmehl oder Weizen gebäck letzen wollen, ist freigestellt, Weizenmehl gegen di« gleiche Menge Roggenmedl und gegen Zahlung des DisfrrenzdetragS für das im Preise Höhere Weizenmehl in Bäckereien tinzutauschen. — Die Inhaber von Bäckereien fi«d verpflichtet, über di« im Umtausch erhalteurn Sioggenmevlmeugea de». auSgegebeue« Wetzenmehlmenge« gena« Bn» »« führen, damit sie bet einer etwaigen Revision ihres Betrieb» über den Verbleib de» Weizenmehls jederzeit Auskunft geben können. Da» über diesen Mehlumtausch -u führend« Buch hat folgende Spalten zu umfaffeo: 1. laufende Nummer, 2. Name nnd Wohnort es Eintauschenden, 3. abgeliekerte Rooaenmeblmrnge, 4. zuriickgeaebene Weizenmehl- oder Weizenbrotmenge, 5. Namensunterfchrift des Eintauschenden. 11. DaS für die Selbstversorger erforderliche Brotgetreide wird den Mühlen von dem Kommnnalnerband zugewiefen. Die Müller dürfen Brotgetreide — Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen). Emer nnd Einkorn — nur im Auftrage des Kommunalverbands ausmahle«. Es ist also keine Mühle berechtigt, Brotgetreide von Landwirten zum Auswahlen für deren Rechnung anznnehmen. Landwirte dürfen Mehl nur gegen Bezugsschein des Kommunal verbands aus den Mühlen entnehmen. Niemand darf Brotgetreide in einer Mühle zur Vermahlung und unmittelbaren Aushändigung des Mahlguts abliefern. 12. Zuwiderhandlungen werden nach 880 derReichsgctreideordnung für die Ernte 1920 vom 21. Mai 1920 mit Gefängnis bis zu 1 Jahre und mit Geldstrafe bis zu 50000 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Ter Versuch ist strafbar. Ist die strafbare Handlung gewerbs- oder gewobnbeitSmätzig begangen worden, so kann die Strafe auf Gefängnis bis zu 5 Jahren und Geldstrafe bis zn 100000 Mk. erhöht werden. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Früchte oder Erzrugniffe erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, soweit sie nicht nach 8 72 der Reichsgetreideordnung für verfallen erklärt worden sind. Wenn infolge polizeilicher Untersuchung von Brotgetreide oder daraus hergestellten Erzeugnissen einschließlich Backwaren eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung eintritt, fallen dem Verurteilten die durch die polizeiliche Untersuchung erwachsenen Kosten zur Last. Diese sind zugleich mit den Kosten des gerichtlichen Verfahrens sestzufetzep und einzuziehen. Der Kommunalverband kann einem landwirtschaftlichen Unternehmer, der sich nach dem 16. August 1920 in der Verwendung seiner Bestände in der Beobachtung der nach 8 64 der Reichsgetreideordnung vom 21. Mai 1920 erlassenen Anordnungen — siehe Bekanntmachung vom 23. Juli 1920 — 843 bl — oder in der Erfüllung seiner Pflichten nach 8 5 Abs. 1—3 der Reicksgetreideordnung (Vornahme der zur Ernte erforderlichen Arbeiten — der zur Erhaltung und Pflege der Vorräte erforderlichen Handlungen, Aus drusch auf Anweisung und Trennung der Körner- und Hülsenirüchte bei Gemenge- ««zu- verlässt« erwiesen oder seine Pflicht zur Erteilung der zur Anlegung und Fortführung der WirtschaftskarHe erforderlichen Auskünfte oder seine Ablieferungspflicht vernachlässigt hat, das Stecht der Selbstversorgung entziehen. Tie Entziehung ist stets für den ganzen Nest des Wirtschaftsjahres ausznsprechen. Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber dieselbe entscheidet die Kreis» Hauptmannschaft endgültig. Tie Beschwerde bewirkt keinen Aufschub. Großenhain, am 29. Juli 1920. 844 b I. Der Kommuualverbaud. Abgabe von Speisekartoffeln betr. Für die nächste Woche vom 1.—7. August 1SSK gelangen auf den für die genannt« Zeit gültigen Abschnitt der braunen Kartoffelkarte je 5 Pfund und roten Kartoffelkarte je 3 Pfund Frühkartoffeln zur Verteilung. Zum Bezüge sind alle KartoffelversorgungSberechtigten, d. h. nicht Kartoffelbau treibende Personen, sowie Kartoffelerzeuger, denen Speisekartoffeln aus neuer Ernte noch nicht zur Verfügung stehen, berechtigt. Im übrigen bleiben die Bestimmungen der Bekanntmachung des Kommunal verbandes vom 19. Juli 1920 — 397 b ll — in Geltung. Großenhain, am 31. Juli 1920. 426 »II.Derllommunalverbanb. . -. - Maul- und Klauenseuche. In den Gehöften des Gutsbesitzers Ernst Wilhelm in Revvis, Hausbesitzers Otto Kirstein in RevViS, Gutsbesitzers Wilhelm ObenauS in Svansberg, Gutsbesitzers Alwin Richter in Spansberg und Gutsbesitzers Richard Engelmann in Nauwalde ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bezirkstierärztlich seitgestellt worden. Betreffs des Seuchensalles Nauwalde wird als Sperrbezirk gemäß 8 161 der Bundesratsvorschriften zum Viehseuchengesetz vom 7. Dezember 1911 — Seite 83 des Gesetz- und Verordnungsblattes 19l2 — der Ort Nauwalde und als Beobachtungsgebiet gemäß 8 165 der genannten Vorschriften die Orte Tchweinfurth, Pulsen und Tiefenau mit Gutsbezirk bestimmt. Für den Sperrbezirk gelten die Vorschriften in 88 162 bis 168 und für das Beobachtungsgebiet die 88 166 bis 168 der genannten Aussührungs» Vorschriften. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, soweit nicht nach den Strafvorschriften des Viehseuchengesetzes vom 26. Juli 1909 bez. weiteren gesetzlichen Bestimmungen höhere Strafen verwirkt sind, gemäß 8 57 der sächsischen Ausführungs verordnung zum Viehseuchengesetz mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Hast bis zu 6 Wochen bestraft. Großenhain, am 29. Juli 1920. 1689i LI.Die AmtShauptmaunfchast. Maul- und Klauenseuche. Die zum Ort Skassa gehörige Neumühle wird aus dem Sperrbezirk herausgelassen, verbleibt aber weiterhin im Beodachtungsgebict. Im üdrigen bewendet es bei den in der Bekanntmachung vom 12. Juli 1920 getroffenen Maßnahmen. Großenhain, am 29. Juli 1920. 1688 b 81.Die AmtShauptmannschaft. l». 14,60 M. 15,70 M. 15.50M. K»r 15,25 M. 15,85 M. 15,05 M. 15,65 M. 14,15 M. 14,75 M. bei Zufuhr von über 15 Ztr. Ztr. Kohlenverkaufspreise. In teilweiser Abänderung unserer Bekanntmachungen vom 14. April 1920 — Riesaer Tageblatt Nr. 86 vom 15. 4. 1920 — und 3. Mai 1920 — Riesaer Tageblatt Nr. 102 vom 4. Mat 1920 — geben wir bekannt, daß für die auf die Kohlenkarten abschnitte des Monates Juli und der nachfolgenden Monate zur Ausgabe gelangenden Branukohlen-Brtkett- folgende Kleinverkaufsrichtpreise festgesetzt worden sind: Preis ad Lager Preis frei vors Haus: " " bei Zufuhr . . - - - von 1—15 Ztr. Ztr. Niederlausttzer Salon- und Würfelbrikett« NußbrikettS Weftsächstsche Salon- und Würtelbrikett» d. Nußbriketts 14.90 M. 16,00 M. 15,80 M. SÜr die anf die Kohleukarlenabschnitte der Monat« Mat di» Juli 1»»v noch Ausgabe gelangende» vrannkedlendrtketts sind an» wetterdt« di- dtshertae. des Kohlenhändler» Ztr.
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