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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 31.08.1920
- Erscheinungsdatum
- 1920-08-31
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-192008315
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19200831
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19200831
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1920
- Monat1920-08
- Tag1920-08-31
- Monat1920-08
- Jahr1920
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 31.08.1920
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««d A«r»rs»» MeblM mir Tlyriger). „MM «-i». L „stschEM», R^g ««L s««as„ „ «irok-si. «t^a Nr. »L Ar bk Smtthauptmannschast Grotzentzain, La» Amtsgericht und den Rat der Stadt Mesa, sowie den Gemeinderat GrvL«. Dienstag, 31. Angnft 1S2i^ abends. 20S. La« Rt«s«r Lagtblatt erscheint jete« La, abends »/,» Uhr mit Au«nahm« der Tonn, und Festtage. Ber»aAPrr!S, gt»r» «»tuuvzuhiuilg, / , „ ,, «« vostschaller monatlich 4.10 Mark ohne Postgebühr. Nuzetge« lür di« Nummer de« Ausgabetages sind vl« v Uhr vormittag» aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine da« Ärfchemen an bestimmten Lagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 48 mm breite, z mm hohe Grundschrift-Zeil« (7 Silben) I.IO Mark, OrtSprei» 1.— Mark; zeitraubender un <atz »*/. Aufschlag, Nachweisung«- undBermtttelunqSgebühr 8üPk. r?«ftr rr'-'ch^, 7:r Konkur« gerät. Zahlung«» und Erfüllungsort: Riesa. Lterzehntägtge Unterhaltungsbeilage .Erzähler a» der Esbe". — Zm Falle höherer Gemalt - Krieg oder sonstiger irgendwelche Srörungen de« Betrtebt« der Druckerei, der Lieferanten oder der BesörderungSeimichtungen — hat oer Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreise«. Rotation«druck und Verlag: Langtet Winterlich, Riesa, Geschäft«strler Goetheftratze LV. Verantwortlich für Redgmon: Arthur Säbnel. Riesa: für Ameiaenteil: Wildel 73. Jahr«. legen Vorauszahlung, monatlich 4.— Mart ohne Zustellgebühr, ve, vlvholung —--.-2-.- --- -- k:zrhl:7_, :inr Gewähr für u-u, ,.»v ^viark, Ortspreis l.—Mark; zeitraubender und tabellarilchee Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag^verfällt, durch Klag« eingezogen werden inus; oder der tlnflraggeder in lm Ditt'ri'ch. Riesa. Nachstehend wird da« Gesetz über die Entwaffnung der Bevölkerung vom V. Aagnft 1»«» lRGBl. Nr. 16S S. 1558) «nd die hierzu ergangene AuSkührungS- bestimmuaa vom 22. Angnft 1020 (RGBl. Nr. 177 S. 1595) bekannt gemacht. Dresden, am 28. August 1920. 3186H- Ministerium des Inner». 4912 1. Gesetz über die Entwaffnung der Bevölkerung. Vom 7. August 1920. Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichs rats hiermit verkündet wird: . 8 1. Alle Militärwaffen sind bis zu einem von dem ReichSkommmffr für die Ent waffnung (8 7) festzusetzenden Zeitpunkt an die no» ihm zu bestimmende» Stellen abzu liefern. Der Retchskommiffar kann bestimmen, daß zunächst nur eine Anmeldung der Militärwaffen zu erfolgen hat. , . Von der Ablieferung der Waffen ist nur die Reichswehr und die zur Ausübung ihres Berufes mit Waffen versehene Beamtenschaft befreit. Wer nach Ablauf der Ablieferungsfrist in den Besitz von Militärwaffen gelangt, hat dies innerhalb drei Tagen der für die Ablieferung zuständigen Stelle unter Angabe der Art und Zahl anzumelden. Die für Militärwaffen gegebenen Vorschriften finden auch auf wesentliche fertige oder vorgearbeitete Teile sowie auf Munition von Militärwaffen Anwendung. Veränderte Militärwaffen gelten als Militärwaffen dann, wenn wesentliche Teile von Militärwaffen an ihnen vorhanden sind. Nähere Bestimmungen hierüber trifft der Reichskommissar für die Entwaffnung. 8 2. Der ReichSkommissar bestimmt, welche Waffen als Militärwaffen anzusehen sind. 8 3. Für die Ablieferung rechtmäßig erworbener Waffen ist Entschädigung zu leisten. 8 4. Alle» Personen, welche die in ihrem Gewahrsam befindlichen Militärwaffen innerhalb der vom ReichSkommissar festgesetzten Frist abliefern, oder welche die gemäß 8 1 Abs. 2 erforderliche Anmeldung innerhalb dieser Frist erstatten, wird Straffreiheit wegen unbefugter Aneignung sowie wegen Zuwiderhandlung gegen die über Anmeldung oder Ablieferung von Waffen und Munition bisher erlassenen Vorschriften gewährt. Soweit Straffreiheit gewährt wird, werden die verhängten Strafen nicht vollstreckt, die anhängigen Verfahren eingestellt und neue nicht eingeleitct. 8 5. Die Herstilluna von Militärwaffen und der Handel mit ihnen ist verboten. Ausnahmen auf Grund des Art. 168 des Friedensvertrages werden auf Antrag durch den ReichSkommissar genehmigt. 8 6. Wer von Waffen- oder Munitionslagern, für die eine Ablieferungspflicht besteht, Kenntnis hat oder erhält, bat unverzüglich einer der vom ReichSkommissar für die Ablieferung bestimmten Stellen Anzeige zu erstatten. AIS Waffenloser gelten: ») bei Geschützen, Minenwerfern, Flammenwerfern, Maschinengewehren oder Maschinenpistolen insgesamt 1 Stück, d) bei Gewehren oder Karabinern des Modells 1888/98, bei Handgranaten oder * Gewehrgranate» insgesamt 10 Stück. Als Munitionslager gelten: «) bei Geschütz» und Minenwerfermunition 20 Schuß, d) bei Handwaffenmunition 500 Patronen. 8 7. Der ReichSkommissar für die Entwaffnung der Zivilbevölkerung wird vom Reichspräsidenten ernannt. Er untersteht der Reichsregierung und hat seinen Sitz in Berlin. Der ReichSkommissar kann für einzelne Länder oder sonstige Teile des Reichsgebiets im Benehmen mir den Landesregierungen besondere Landes-lBezirks-)Kommiffare und Stellvertreter für diese bestellen und ihnen bestimmte Befugnisse zur Durchführung über tragen, ohne daß hierdurch seine Verantwortlichkeit berührt wird. 8 8. Dem ReichSkommissar wird ein vom Reichstag gewählter Beirat von 15 Personen beigegeben. Die vorherige Zustimmung des Beirats ist zu grundlegenden AuSführnngSbestim» mungen eimuholen. Soweit solche in dringenden Fallen untunlich ist, bat der Reichs kommissar selbständig erlassene grundlegende Aussührungsbestimmungen dem Beirat zur Genehmigung vorzuleaen. 8 9. Zum Zwecke der Durchführung der Entwaffnung kann der Reichskommissar im Rahmen der Gesetze alle ihm notwendig erscheinenden Anordnungen treffen. Er ist auch berechtigt, Durchsuchungen und Beschlagnahmen außerhalb der durch die Strasvrozeßordnung gezogenenen Grenzen anzuordnen sowie eine Kontrolle des Verkehrs der Eisenbahn, der Schiffahrt, der Post, der Kraftwagen und sonstigen Fuhrwerke sowie des Luftverkehrs anzuordnen und die zur Durchführung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 8 10. Der ReichSkommissar kann zur Durchführung seiner Aufgaben die Sicherheits polizei anfordern und ihr Anweisungen erteilen. Eine Anforderung der Sicherheitspolizei über de» Bezirk eines Landes oder einer preußischen Provinz hinaus darf nur im Benehme» mit der Landesregierung erfolgen. Wo die polizeilichen Maßnahmen zur Durchführung der Waffenablieferung nicht au-reichen, hat die Reichswehr dem ReichSkommissar auf Ersuchen bet Durchführung seiner Aufgaben Hilfe z» leisten. Die Verwendung der Reichswehr bedarf der Zustimmung der Reichsregierung. Die Befehlsverhältniffe der Reichswehr bleiben dadurch unberührt. Sämtliche übrigen Behörden des Reichs, der Länder und der öffentlich-rechtlichen Selbst- oerwaltungskürper mit Ausnahme der Gerichte haben innerhalb ihrer Zuständigkeit den Anordnungen des Reichskommissars, welche sich auf die Erfassung von Militärwaffen beziehen, unbedingt Folge zu leisten. Von Anordnungen, die an Nachgeordnete Behörden der Länder ergehen, ist den vorgesetzten Dienststellen dieser Behörden Mitteilung zu machen. Die Gerichte Haden innerhalb ihrer Zuständigkeit dem ReichSkommissar Rechtshilfe zu leisten. Die Vorschriften des 13. Titels des GerichtSverfaffungSgesetzes'finde» entsprechende Anwendung. 8 11. Der ReichSkommissar ist ferner befugt, Bestimmungen über Qnarticrleistungen' und Naturalleistungen für die Sicherheitspolizei und andere von ihm herangezogene Hilfs- kräfte zu erlassen, sowie Belohnungen für Mitteilungen, welche der Erfassung von Militär- Waffen förderlich sind, und Entschädigungen für abgrlteferte Waffen zu bewilligen. 8 12. Der ReichSkommissar hat das Recht, innerhalb der im 8 1 festgesetzten Frist die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen über Waffenschiebunge» oder über den Besitz und Verbleib von Waffenlagern allgemein oder im Einzelfalle bei den von ihm zu de- zeichnenden Behörden zu verlangen. 8 1A. Mit Gefängnis nicht unter 3 Monaten und mit Geldstrafe bis zu dreihundert- tausend Mark wird bestraft, 1. wer nach Ablauf der gemäß 8 1 dieses Gesetzes festzusetzenden Frist Militär waffen unbefugt in Gewahrsam bat oder der ihm gemäß 8 1 obliegenden Anmeldepflicht nicht nachgekomme» ist. Als Inhaber de» Gewahrsams gilt auch der, in dessen WohnungSgebäude, auf dessen Grund und Boden oder Schiff sich Militärwaffen mit seinem Wissen befinden, 2. wer den vom ReichSkommissar oder den LandeS.(B«zirk4-)Kommiffaren auf Grund dieses. Gesetzes erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, 3. wer seiner gemäß 8 6 bestehenden Anzeigepflicht nicht nachkommt, 4. wer nach Inkrafttreten dieses Gesetze» ohne Genehmigung des ReichSkommissar4 Militärwaffen verstellt, anbietet, seilhält, veräußert, erwirbt oder ihre Ver äußerung und ihren Erwerb vermittelt, ö. wer öffentlich vor «kNer Menschenmenge oder wer durch Verbreitung oder öffentlichen Anschlag oder öffentliche Schaustellung von Schriften oder anderen Darstellungen zum Ungehorsam gegen dieses Gesetz oder die auf Grnnd dieses Gesetze» erlassenen Anordnungen dos ReichSkommissar» auffordert. Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die Straf« Gefängnis dis zu einem Jahre oder Geldstrafe bi- zu zehntausend Mark. In schwere» Füllen ist statt GesängniSstra-e auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren zu erkennen. . Ist die Tat nachweislich begangen, damit die Waffen zu Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen verwendet werden, so tritt statt Gefängnisstrafe Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren, bei mildernden Umständen Gefängnisstrafe nicht unter drei Monaten ein. 8 14. Militärwaffen, welche nickt innerhalb der festgesetzten Fristen angemeldet oder abgeliekert werden, sind vom ReichSkommissar oder den von ihm bestimmte» Stellen ohne Entschädigung als dem Reiche verfallen zu erklären. 8 15. Sämtliche Kosten des EntwaffnungSoerfahrenS sowie die Aufwendungen für die auf Grund dieses Gesetzes zu zahlenden Entschädigungen und Belohnung?» trägt das Reick. 8 16. Ter Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, dem ReichSkommissar eine» Kredit von vorläufig 200 Millionen Mark zur Verfügung zu stellen. 8 17. Tiefes Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft und mit dem 1. März 1921 außer Kraft. Berlin, den 7. August 1920. Der Reichspräsident. Ebert. Der Reichsminifter des Inner«. Kock. 2. Erste AusführungSbestiminung zu dem Gesetz über die Ent waffnung der Bevölkerung vom 7. August 1920. Vom 22. August 1920. Auf Grund des Gesetzes über die Entwaffnung der Bevölkerung vom 7. August 1920 <RGBl. S. 1553) wird mit Zustimmung des vom Reichstag gewählten Beirats verordnet was folgt: 8 1. Als Militärwaffen sind anzusehen: ») neuzeitliche Geschütze sowie Mineuwerser und Vorrichtungen, die zum Wersen von Sprengkörpern oder Gasbomben bestimmt sind, aller Art, d) Granatwerfer, Flammenwerfer, Gewebrgranatcnwurfbecher, Maschinengewehre jeden Systems und Maschinenpistolen, <0 Militärgewchre, Karabiner, Taukgewebre, soweit sür sie als Munition rin Vollkern- oder Mantelgeschoß aus Hartmetall oder ein Sprenggeschoß ver- wendet wird, «) Armeerevolver, h Gewehrgranatcn. Wurs- und Handgranaten jeder Ausführung. 8 2. Als wesentliche Teile von Militärwaffen sind anzusehen: -) bei Geschützen: Rohr, Verschluß und Richtvorrichtung, l>) bei Minenwerfern: Rohr und Rücklaufbremse. e) bei Flammenwerfern: Ringkessel und Gaskugel. ck bei Maschinengewehren: Lauf. Scklotz und Zuführcr. «) bei Maschinenpistolen, Karabinern und Gewehren: Schloß und Lauf. 1) bei Armecrevolvern: Trommel und Lauf. 8 3. Als Munition für Militärwaffen sind anzusehen: Sprengkörper, Zünder, Sprengkapseln jeder Ausführung sowie jede für die im 8 1 amgeführte Waffen be stimmte Munition. 8 4. Sämtliche Bereinigungen, die selbst oder deren Mitglieder in dieser Eigenschaft Militärwaffen oder Munition im Besitz oder Gewahrsam haben, müssen diese dis zum 1. Oktober 1920 bei den zuständigen Landcs-<Bezirks-)Kommissaren unter Angabe des Ortes, wo sich die Waffen befinden, der Art ihrer Aufbewahrung, sowie ihrer Zahl und Art anmelden. Ort und Zeitpunkt der Ablieferung bestimmt der ReichSkommissar. Der gleichen Anmeldepflicht unterliegen die im Besitz oder Gewahrsam von Privat personen oder Firmen befindlichen Militärwaffe» ») im Falle des 8 1 a bis <- ohne Rücksicht aus die Zahl, b) im Falle des 8 1 'i bis k hei einer Anzahl von 10 Stück und darüber, e) im Falle des 8 3, soweit es sich bei Geschützen und Minenwerfern nm min destens 20 Schuß und bei Handfeuerwaffen um mindestens 500 Patronen bandelt. Die Anmeldung im Falle des Abs. 1 hat durch den Vorstand oder durch die Leitung, in« Falle des Abs. 2 durch den Besitzer oder Gewahrsamsinhaber zu erfolgen. 8 5. Tie Militärwaffen, wesentliche Teile von Militärwaffen und die Munition von Militärwaffen sind vorbehaltlich der Bestimmung im 8 4 Ads. I in der Zeit vom 15. September dis zum 1. November 1920 einschließlich an die im 8 v bezeichneten Stellen abzuliesern. Tie Ablieferungspflicht erstreckt sich auch auf solche Personen, die ans Grnnd eines Waffenscheins Militärwaffen, abqeänderte Militärwaffen oder wesenrliche Teile von diesen im Besitz oder Gewahrsam baden. Für einzeln liegende Gehöfte und Gemeinden sind vor ihrer Entwaffnung die zu ihrem Schutz erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Von der Ablieferung der Waffen ist nur die Reichswehr und die zur Ausübung ihres Berufs versehene Beamtenschaft befreit. 8 6. Die Ablieferung kann bei jeder Ortsbehörde erfolgen, soweit nicht der Reichs kommissar oder die Landes-(Bezirks-)Kommiffare anderweitige Anordnung treffen. Die abgelicferten Waffen sind unverzüglich zum Gebrauch untauglich zu macken und an die vom ReichSkommissar bestimmten Stellen abznführen. 8 7. Wer von Waffen- oder Munitionslagern im Sinne des 8 6 Abs. 2 des Gesetze» über die Entwaffnung der Bevölkerung vom 7. August 1920 Kcnnlnis hat oder erhält, hat unverzüglich dem zuständigen Landes-iBezirks-)Kommissar Anzeige zu erstatte». Die Anzeige hat Ort und ungefähre Größe des Lagers sowie den Namen des Besitzers oder Gewahrsamsinhabers zu enthalten. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Mitglieder derjenigen Vereinigungen, für welche die Waffenanmeldung durch 8 4 Abs. 1 schon vorgesckriebcn ist. 8 8. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 22. August 1920. Ter ReichSkommissar für die Entwaffnung der Zivilbevölkerung. I)r. Peters. TonuerStag, den 2. September 1020, vormittags O Ubr findet im SitznngSsaale der unterzeichneten Amtshauptmannschaft öffentliche Bezirksausschutzsitznng statt. Großenhain, am 28. August 1920. Di« Amtshaiiptmanuklhakt. Die Maul- und Klauenseuche ist ausgebroche» beim Gutsbesitzer und Gcm.-Dorst. Thier« in Pulse» Nr. 7 und dem Hausbesitzer Gosse i» Promnitz Nr. 7. Auf die bereits bekanntgemachten Sperrmaßnahmeu wegen der Seuche iu Pulse» und Promnitz wird hingemicsen. Großenhain, am 30. August 1920. 1931 i - Li« Amtshanptmannschast. 1933« Auf Blatt 578 des Handelsregisters, die Firma Friedrich Wilhelm Stoh, Handels- kontor und Versanddroaerie Chem.-Techu. Laboratorium in Riesa betr., ist heute rin- getragen worden: Die Firma ist erloschen. Amtsgericht Ries«, den 30. August 1920. Auf Blatt 585 de» Handelsregisters ist beute die am 1. September 1920 beginnende offene Handelsgesellschaft in Firma Pflügt äk Kaiser in Riesa und als deren Gesellschafter dec Kaufmann OSivin Emil Pflug! und der Werkmeister Artedrich Wilhelm Alder» Kaiser, beide in Rtesa, eingetragen worden. »l? 19 Amtsgericht Riesa, de» 28. Anaust 1920.
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