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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 25.09.1920
- Erscheinungsdatum
- 1920-09-25
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-192009254
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19200925
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19200925
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1920
- Monat1920-09
- Tag1920-09-25
- Monat1920-09
- Jahr1920
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 25.09.1920
- Autor
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Riesaer H Tageblatt «nd Anreiger (Elbeblatt und Aiytiger). Drahtanschrtst: Dagevlatt Riesa. Postscheckkonto: Leipzig SIS«, Fernruf Str. 20. Dieses Blatt enthält die amtlichen Bekanntmachungen der Amtshauptmannschaft Großenhain, . Girokasse Riesa Nr. SL de» Amtsgericht» und de» Nates der Stadt Riesa, sowie des Gemeinderates Gröba. Sonnabend, 25. September 1S20, abends 73. Jahr« 185 a IV. Wechsel des Händlers ist nur am Monatsschlusfe nach vorheriger 8 tägiger Kündigung 8 14. Verbraucher, die ihre Kohlen von außerhalb des Bezirks ohne Vermittlung eines Kohlenhändlers des Bezirks beziehen, haben binnen 3 Tagen nach Eingang der Amtshauptmannschaft Art und Menge auznzelgen. Eine Abgabe der auf diese Weise bezogenen Kohlen an andere Verbraneber ist vorkommendenfalls binnen der gleichen Zeit untdr Beifügung der entsprechenden Kohlenkartenabschnitte bezw. Bezugsscheine zu melden. 8 15. Verbraucher, die ihre Kohlen im Wege des Landabsatzes beziehen wollen, haben biersür schriftlich »ine Dringlichkeitsbescbeinigung bei der AnitSbauptmannschaft — Koblenstelle — unter Beifügung einer Bescheinigung der (Gemeindebehörde über die vor handene» Vorräte, zu beantragen. Kohlenkarten und Bezugsscheine sind dabei zurück, zugeben. 8 16. Soweit Fabriken an ihre Angestellten und Arbeiter Kohlen abgeben, darf dies nur gegen Aushändigung der Kohlenabschnitte geschehen. Die Abgabe ist der unter zeichneten AmtShanptmannschaft unter Beifügung der entsprechenden Kohlcnkartcnabschnitte anzuzeigen. 8 17. Händler — soweit nicht 8 8 einschlägt — und Verbraucher dürfen Kohlen ohne Genehmigung der Amtshauptmannschaft aus dem Bezirk nicht ausführen. L Vorhandene Bestände. 8 18. Vorhandene Bestände sind bei Ausstellung der Kohlenkarten und Kohlen bezugsscheine anzugeben. Personen, denen Holz in größeren Mengen zur Verfügung steht, sind Kohlenkarten oder Bezugsscheine über geringere Mengen abzugeben. Labei ist I Ztr, gutes Brennholz 5 Ztr. Hausbrandkohle gleichzuachten. b'. Strafbestimmungen. 8 IS. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu 1500 M. oder mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft, insbesondere wird die Verheim lichung von Vorräten auss strengste geahndet werden. Die gleiche Strase trifft» soweit nicht in anderen Gesetzen und Verordnungen eine höhere Strafe angedroht ist, jeden, der 1. sich mehr KohlenbezngSkarten und Kohlenbezugsscheine verschafft, als ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehen, 2. unbefugt Kohlenbezugskartcn oder Bezugsscheine herstellt, in Verkehr bringt oder hierauf Kohlen liefert oder bezieht. 8 20. Kohlenhändler, die vorstehenden Bestimmungen zuwiderbandeln, haben außer- dem zu gewärtigen, datz ihnen die Befugnis zum Kohlenhandel entzogen wird. Großenhain, am 22. September 1920. Die Amtshauptmanuschast als Bezirkskohleustelle. 1123 » IX. Butter betr. Abschnitt SO, gültig vom 27. IX.—3. X. darf mit einem Achtel Stückchen Butter beliefert werden. Grotzenhatn, am 22. September 1920. Ter Komunmalverbaud. Bestandsaufnahme von braunen Bohnen. Die LebenSmittelverkanfsstellen erhalten hiermit Aufforderung, die bei ihnen noch vorhandenen Bestände der vom Kommunalverband als Fleischersatz Angewiesenen braunen Bohnen bis spätestens den SO. September ds. Js. unmittelbar Herrn Kommissionsrat Ernst Bilke in Riesa anzuzeigen. Großenhain, am 24. September 1920. 1080 b III. Der Kommunalverbaud. Oeffentliche Versteigerung von Heeresgul. In der Pion. Kaserne SS, Riesa a. d. Elbe werden am Mittwoch, den LS. und Donnerstag» den SS. September 1020 von vorm. S Uhr ad folgende Gegenstände au den Meistbietenden gegen sofortige Barzahlung versteigert: neue und gebe. Geschirr- und Stallsacheu, sowie Reftbestände au Heeres aütern versch. Art. Die besonderen BersteigerungSbedingungrn werden vor Beginn der Versteigerung brkanntgeaeben. Rrichstreuhaudgesellschaft, Aktiengesellschaft. Platzvertretuug Riesa. Die Maul- nnd Klauenseuche ist ausgebrochen unter den Viehbeständen der folgenden Besitzer: In Glanbitz bei Bruno Sucher; in Zeithai» bei Richard Phillivv: in Lentewitz bei Hulda Funke, Oswin Febrmann; in Nickritz bei Bruno Weser; in Oelsitz bei Clemens Steuer. Auf die amtlichen Bekanntmachungen wegen des Ausbruchs der Seuche in Glaubitz, Zeithain, Leutewitz, Nickritz und Oelsitz wird hingewiesen. Grotzenhatn, am 22. September 1920. 2108kLI. Die AmtShauptmaunschast. Bezirksarbeitsnachweis Großenhain, Nebenstelle Riesa. Bahnhofftraste Nr. 17, Tel. Nr. 40. Offene Stelle« für; mehrer« Dienst- und Hausmägde mit und ohne Stallarbeit, 2 LeizungSmonteure, 1 Armaturschlosser, 2 Winkelschmiede, 2 Böttcher, 10 Maurer, 1 Herren- und Damen-Schneidrr. 1 Kutscher (verheiratet, Wohnung vorhanden), 1 Knecht (16—17 Jahre), 15 jährigen Pferdrjungen (nicht Landwirtschaft). Rattenverlilgung in Weida. ' In hiesigem Gemeindebezirk findet vom 28. September an eine allgemeine Natten Vertilgung statt. Die Arbeiten werden ausgeführt durch Herrn Kammerjäger Georg Thomschke in Dresden, der mit Ausweis versehen ist. Jeder Grundstücksbesitzer ist ver pflichtet, das Betreten seiner Grundstücke dem Kammerjäger zu gestatten nnd Rattenköder anslegen zu lassen. Die Auslegung der Köder geschieht im öffentlichen Interesse. Jede Verweigerung des Zutritts und der Auslegung wird bestraft. Zu den Kosten der Aus legung hat jeder Hausgrundstücksbesitzer M. 3.—, jeder Gutsgrundstücksbesitzer, auck Wirt schaften, Nt. 5.— bis M. 10.— je nach Größe beizutragen, die bis 15. Oktober 1920 an die Gemeindekaffe »u bezablen find. Macht sich in einem größeren Grundstück die Aus- legung mehrerer Köder notwendig, so bleibt gegebenenfalls der Gemeinde das Reckt, für jeden weiteren Köder mehr abzufordern. Von der Entrichtung des Beitrages sind Grund stücksbesitzer, die sich der Auslegung widersetzen, nicht befreit. Ten Weisungen des Kammerjägers ist nackzukommen. Erwachsene und Kinder, sowie auch Haustiere sind von den Stellen, an denen Rattenköder ausgelegt worden sind, fern zu halten. Eine Haftpflicht für Schäden wird nicht übernommen. Weida bet Riesa, am 24. September 1920. Der Gemeiudevorstaud. - - . . 7 . . .. für die abends erscheinende Ausgabe des Riesaer Tageblattes LM-MUrLkRllklU werden bis spätestens früh'/-9 Uhr (möglichst tags zuvor) erhe^»- Geschäftsstelle des Riesaer Taaeblattez».(SMbestr. Sy. Bekanntmachung über die Kohlenversorau«» der Haushaltungen, der Landwirtschaft «nd deS Klein- «ewerdes für den Landbezirk etnsckcl. der Stadt Radeburg für die Zeit vom 1. Oktober 1V20 bis SO. April 1081. X. Allgemeines. 8 1. Brennstoffe im Sinne dieser Bekanntmachung sind Steinkohlen, Anthrazit, EteinkohlenbrikettS aller Art, Braunkohlen, Preßsteine, Braunkohlenbriketts aller Art, KokS jeder Art, einschließlich der geringwertigen Sorten, wie z. B. Rohkohle, KokSgrnS. 8 2. Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: n) der gesamte Hausbrand, einschl. des Bedarfs der Behörden und Anstalten, b) der Bedarf der Landwirtsckast, einschl. der landwirtschaftlichen Nebenbetriebe, o) der Bedarf des Kleingewerbes (eines Betriebes, der monatlich nicht mehr als 10 Tonnen verbraucht), ck) der Bedarf der Bäckereien, Schlächtereien, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Bade anstalten und ähnlicher Betriebe, die dem täglichen Bedarf der in der Gemeinde wohnenden oder fick vorübergehend aufhaltenden Personen dienen, ohne Rück- sicht auf die Höhe des Verbrauchs. 8 8. Nicht unter die Bekanntmachung fallen die gewerblichen Großbetriebe, d. h. solche, die mehr als 10 Tonnen Kohlen monatlich verbrauchen, ferner die durch die Inten danturen versorgten militärischen Anstalten. S. Kohlende,»askarten und Kohlenbezugsscheine. 8 4. Dom 1. Oktober ab gelten neue Koblcngrundkarten (orange) und -Bezugsscheine (lila), deren Ausgabe durch die Gemeindebehörden erfolgt. Von diesem Zeitpunkt ab dürfen Kohlen zu den in 8 2 angegebenen Zwecken nur auf die neuen Kohlenbezugskarten bezw. -Bezugsscheine an die Verbraucher abgegeben werden. Eine Beliefern«» der au, SO. September 1VSF) abgelaufene« Kohlenkarte« ««d Bezugsscheine ist Verbote«. ES werden ausgegeben: 1. Kohlengrundkarten (orange), 2. Untermieterkarten (grau), 3. Kohlenbezugsscheine (lila). Sie sind sämtlich Sperrkarten, geben also keinen Anspruch auf voll« Belieferung der angegebenen Menge. Wobnnngszusatzkarten können wegen der geringen zur Verfügung stehenden Mengen nicht ausgegeben werden. Zu 1. Die Kohlengrundkarte besteht aus einer Stammkarte und 7 Abschnitten. Sie lautet auf 2'/, Ztr. monatlich für die Zeit vom 1. Oktober 1920 bis 30. April 1921. Sie mutz von dem vom Verbraucher ansgewählten Lieferanten mit dessen Stempel, sowie der Nummer der Kundenliste versehen werden. Eine Vorausbelieferung darf nur dann ftattfinden, wenn die laufenden Lieferungen erledigt sind, oder die betr. Kohlen vom Händler im Wege der Landabfuhr bezogen worden sind. Zu 2. Untermietern, die einen eigenen heizbare« Raum iunehaben, wird die auf 1 Ztr. für den Monat lautende Untermirterkarte durch die Gemeindebehörden aus gehändigt. Zu 8. Ausstellung von Kohlenbezugsscheine» durch die Bezirkskohlenstelle (Amts hauptmannschaft) erfolgt für landwirtschaftliche und kleingewerbliche Betriebe, Laden geschäftsinhaber: ferner für Schulen, Behörden, Büros, Gasthöfe und sonstige Anstalten. . 8 5. Rohkohle kann markenfrei bezogen werden. Indessen mutz sich die Bezirks- kohlenstelle — ebenso wie der Reichskommiffar ihr gegenüber — vorbehalten, dieselbe künftig auf Kohlenkarte und »Bezugsschein in Anrechnung zu bringen. 8 6. Bei landwirtschaftlichen Betrieben erfolgt die Zuteilung der Bezugsscheine auf Grund der landwirtschaftlich benutzten Fläche — beginnend mit 1 Acker — unter Berücksichtigung der vorhandenen landwirtschaftlichen Nebenbetriebe, wie Brennereien usw. Die Kohlenbezugsscheine sind schriftlich bet der Gemeindebehörde z« beantragen. Der Antrag «inst Angaben darüber enthalten: ») wieviel Kohlen durchschnittlich für je einen Monat dringend benötigt werden, d) ob und welche Vorräte an Kohlen vorhanden sind. Die Gemeindevorstände bezw. Gutsvorsteher haben die Anträge unverzüglich zu erörtern und an die Amtshauptmannschaft mit gutachtlicher Aussprache weiter zu leiten. 0. Pflichten der Kohlenhändler. Zum Kohlenhandel im Bezirke sind nur diejenigen Händler berechtigt, die »ugelaffen worden sind. Dies gilt auch für die Kohlenhändler autzerhalb des KohlenversorgungS- bezirkes, insoweit sie Bezugsscheine zur Belieferung des Landbezirks von der AmtShaupt- mannschast erhalten. 8 7. Ueber die vorhandenen Kohlenbestände, Zu- und Abgänge haben die Kohlen händler «in Lagerbuch zu führen. Sie sind verpflichtet, der Amtshauptmannschaft oder den von ihr bezeichneten Stellen und Beauftragten auf Verlangen ihre Geschäftsbücher vor- zulegen, Auskünfte zu erteilen und den Zutritt zu ihren Lagerplätzen und Geschäfts räumen zu gestatten, sowie den Anordnungen dieser Stellen, insbesondere bei Notständen, unverzüglich Folge zu leisten. 8 8. Die Abgabe von Hausbrandkohle darf nur gegen Vorlegung der gauzen Koblenbezugskarte oder »Bezugsschein und auf Grund einer Kundennste erfolgen, ans welcher klar ersichtlich sein mutz: 1. Name »nd Ort der Verbraucher unter laufender Nummer. 2. Welche Kohlenmengen de» einzelnen Verbrauchern monatlich zustehen r ») auf Grundkarten, K) auf Untermieterkartrn, «) auf Bezugsscheine. S. Di« «rhaltenen Kohlrnmenaen, sodatz jederzeit festzustellen ist, wieviel Kohlen im laufenden Monat bereits geliefert und welche Mengen noch rückständig find. . Die belieferten Abschnitte find vom Händler sofort abzutrennen und aufzubewahren. In die Kundenlifte mutz der Händler jeden innerhalb des Bezirks wohnenden Be zugsberechtigten, der sich bet ihm anmeldet, ausnehmen, doch bleibt Zuweisung durch die unterzeichnete Amtshauptmannjchast an einen anderen Händler Vorbehalten, falls der Gewählt« nicht in der Lage ist, mehr Kunden aufzunehmen. 8 9. Die Abgabe von Hausbrandkohle an Verbraucher anderer Versorgungsbezirke ist nur dann zulässig, wenn von dem anderen VersoraungSbeztrk (Kommunalverband) Hausbrandbezugsscheine ausgehändigt worden sind. Es ist aber nicht erforderlich, datz die Händler die Eingänge für die einzelnen Versorgungsbezirke auf getrennte Lager nehmen. Jedoch habe» sie die einzelnen Versorgungsbezirke so zu beliefern, wie «S dem Verhältnis der Eingänge für die einzelnen Bezirk« entspricht. Etwaige abweichende Vereinbarungen der beteiligten Versorgungsbezirke sind sür die Händler maßgebend. 8 10. Der Eingang jedes Wagen» ist vor der Entladung der Bezirkskohlenstelle telefonisch anzuzeigen. Die Abrechnungen über Kohleneingänge und -Ausgänge sind wie bisher halbmonatlich, spätestens bis »um 17. des lanfende« bezw. 2. des folgenden Monats früh mit den vereinnahmten Kohlenbezugsscheinen und Kohlenkarten-Adschnttten an die AmtShauptmannschaft — Kohlenstelle — «inzureichen. Anzetgevordrucke find von der Amtsblattdruckerei Großenhain — JohanneSallee — zu beziehen. 8 11. Der Bezug der Rohkohle unterliegt der Meldepflicht, insofern, als die Händler sofort nach Verteilung des Wagens anzuzeigen haben, an welche Verbraucher und welche Menge» sie abgegeben haben. 8 12. Den Kohlenhändlern wird die möglichst gleichmäßige Verteilung der verfüg baren Kohlen an die Verbraucher zur Pflicht gemacht. v. Pflichte« der Verbraucher. 813. Kein Bezugsberechtigter darf sich von mehr als einem Händler des Bezirks oder der Städte Riesa und Großenhain als Kunde rintraaen und Kohl«; liefern lassen. Dl« Karte« müsse» bi» spätestens 1». Oktober an eine* Ländler zur veltefrrnng abgegeben sei». ^» 224 La« Ri,Ker Tageblatt erscheint jede« Lag abends '/,s Uhr mit Ausnahme der Sonn» und Festtage. Bezugspreis, gegen Barauszahlung, monatlich l.— Marc oylie Ljuitsitgeoui-c, Oil Allhotuug am Postschalter monatlich 4.10 Mark ohne Postgebühr. Anzeige» Ar dir Nummer de» Ausgabetage» sind lns 8 Uhr vormittags aufzugeben und im voraus zu bezahlen; ein« (gewähr für Erscheinen an bestimmten Lagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für diu 43 mm breite, I mm hohe Grundschrift.geil« (7 Silben) l.IO Mark, OrtSpretS l.— Mart; zeitraubender und tabellarischer Satz X>'/, Aufschlag. Nachweisung«- und BermtttelunqSgebühr 80 Pk ifeste karif«. Bennlltgrer Rabatt erlischt, wenn »er Le trag verfällt, durch Klage «tngezogen werden mutz oder der Auftraggeber in stonkur« gerät, gaylnng«- und Erfüllungsort: Riesa. Bierzehntämge Unterhaltungsbeilage .Erzähler an der Elbe". - Zm Falle höherer Gewalt - Krieg öder sonstiger irgendwelcher Störungen de» Betriebe« der Druckerei, der Lieferanten oder der BefördrrunaSeinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf -Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de» Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: Langers Winterlich, Riesa. StefchistSstelle: Goethestraße LS. Berantwottlich für Redaktion: Artbur Säbnel. Riesa: kür Rni»ia;nt«il: Wilhelm Dittrich, Riesa.
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