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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 28.10.1920
- Erscheinungsdatum
- 1920-10-28
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-192010282
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19201028
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19201028
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1920
- Monat1920-10
- Tag1920-10-28
- Monat1920-10
- Jahr1920
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 28.10.1920
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Riesaer G Tageblatt und (Elbtblatt a«r A»)tiger). ««htanschrtf»: Dagedlatt Alesa. Postscheö7°nto: Leipzig »18«. s«m»s Nr. so. Dieses Blatt enthält die amtlichen Bekanntmachungen der Amtshauptmannschaft Großenhain, »irokass« Riesa Nr. LS. des Amtsgericht» und de» Rate» der Stadt Riesa, sowie de» Gemcinderate» Gröba. Donnerstag, 28. Oktober IVLv, alirnds 73. Jahr« den 1980. 185 ilV. Gemeindevorstand. Butter und Schmalz betr. 1. Abschnitt 41, gültig vom 1.—7. November 1920, darf mit einem Achtel Stückchen »Utter beliefert werden. 2. Die Versorgungsberechtigten erhalten gleichzeitig noch 75 gr Schmalz. Pfnndpreis ist M. 19.— Großenhat», am 27. Oktober 1920. Der Kommanalverband. Bestellung vvn zranoffUsaatgut. Diejenigen Landwirte, die Kartoflelsaataut von dem Kommunalverband beziehen wollen, haben Bestellungen sofort und spätestens bis znm 2. November 1VLV unmittel bar bei der Gemeindebehörde aukzugeben. Die Geineindebehürde» haben die eingehenden Bestellungen in ein von ihnen nach dem untenstebenden Muster anzulegendeS Verzeichnis einzutragen und dieses spätestens bis zum 4. November 1NSV an die Amtshauptmannschaft einzusenden. In der Spalte »Bemerkungen" würde anzugebcu sein, ob etwa anerkanntes Saatgut gewünscht wird. Die Gutsbezirke haben ihre Bestellungen unmittelbar bei der Amtshauptmannschaft ebenfalls bis zum Ä. November 1920 einzureichen. Es ist dringend erwünscht, dab die Kartosfelerzeuger ihre Bestellung schon jetzt auf geben und diese nickt bis zum nächsten Frühjahr hinausschieben, da es fraglich sein wird, ob es gelingen wird, die im nächsten Frühjahr eingehenden Bestellungen zu erfüllen. Bemerkt wird noch, dab der Kommunalverband «in« Gewähr für die Lieferung auch der jetzt bestellten Kartoffeln bez. für die Lieferung bestimmter Sorten nicht übernehmen kann, dab er aber versuchen wird, den Wünschen der Besteller nach Möglichkeit zu ent» sprechen. Wegen der Preise wird das Erforderliche in der an die Gemeindebehörden ergehenden besonderen Verfügung mit bekanntgegeben werden. Näheres kann dort in Erfahrung ge- bracht werden. > Es wird schlietzlich noch ausdrücklich darauf Angewiesen, dab die Besteller zur Ab nahme der bestellten Mengen verpflichtet sind. Großenhain, am 28. Oktober 1920. 342 o li. Der üommuualverbaud. Muster: Gemeind«: Gutsbezirk: Zuckerkarren Reihe 19 betr. Für den Bezirk d«r Amtshauptmannschaft Grobenhain etnschl. d«r rev. Städte Grobenhain und Riesa wird folgendes bestimmt: 1. Der neue ZuckerversoraungSzeitraum erstreckt sich auf die Zeit vom 1. November 1VSV bis zum IS. Februar 1V» 1. ») Die Ausgabe der Zuckertartrn für die Einzrlverbraucher erfolgt durch die bis herigen Ausgabestellen. d) Die Bezugskarte» für die gewerblichen Betriebe «erden den Betriebsinhabern durch dle Gem^ü-ehMrden lugrhen. 252 Da« Riesaer Tageblatt rrsAcmt jede« Lag abend- '/,« Uyr nm «tusnayin« der «o»u- uno jzeamge. vezagaprew, »egen -0orauszal>lunz, »louatlich 4.— Marc otM- Zuüsllgevüyr, bei Abholung am Postschalter monatlich 4.1Ü Mart ohne Postgebühr. Anzeigen für di« Nummer de» Ausgabetage» sind ins b Uhr vormittags aufzugeben und im oorau» zu bezahlen; eine Gewähr für da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 oua breit«, 3 mm hohe Grundschrift-Zeile (7 Silben) l.lO Mark, OrtSpreiS 1.— Mark; zeitraubender und tabellarischer Latz LV'/, Ausschlag. Nachweisung«- und Vrrmittelung-gebvhr 30 Pf. Fest« Taris«. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klag« «ingezogen werden muß oder der 'Sultraggeber in Kontur» gerät. Zahlung«- und Erfüllungsort: Riesa, vierzehntägige Unterhaltungsbeilage »Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de» Betriebe» der Druckerei, der Lieferanten oder der BesörderungSeinrichtungen — hat der Bezieher reinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des I-zug «»reife». Rotationsdruck und Verlag! Langer »Winterlich, Ri«sa. «eschästSstelle: Gvethestratze 5». Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnsl, Riesa; für Anzeigenteil: i. B.: H. Uhleman»., Ries» Bereitung von Backware. Auf Grund von 8 8 der Verordnung des MelchSministerS für Ernährung und Land« wirtschaft vom 14. Oktober 1920 (R.G.Bl. S. 1777) wird folgendes bestimmt: 8 1. Bel der Bereitung von Brot «ud Kleingebäck außer Krankengebäck müssen 85 GewIcktStell« Weizen-, Roggen- oder Gerstenmehl und 15 Gewichtsteile Streckung». Mittel verwendet werden. Den Kommunalverbänden bleibt nachgelassen, das Kleingebäck von der Streckung sreiznlassen; »S darf aber sodann im Kleingebäck nicht mehr Brotgetreidemehl enthalten sein als in der entsprechenden Menge Brot. 8 2. Al« Streckungsmittel dürfen nur Maismehl, präpariertes, sprlzrnsreieS Hafer mehl und Weizennackmehl verwendet werden. Die genannten Streckmittel werden den Bäckern von den Kommunalverbänden znge- wiesen. Es ist den Bäckern streng verboten, andere als die zugewiesenrn StrrckungSmittel zu verwenden. 8 3. Auf die 88 3 und 5 der NeickSverordnung vom 14. Oktober 1920 sowie auf die Strafvorschriften in 8 6 derselben Verordnung wird hiermit besonders bingewiesen. 8 4. Diese Verordnuna tritt mit dem 1. November 1920 in Kraft. Dresden, den 28. Oktober 1920. 2749VLä1I> — WirtsckostSmlnisterinm, LondeslebenSmittekamt. 6574 Fleischversorqunq in Ser Me M 2». bis 3l. Lktckr IM. Der Kommunalverband bat bei den Fleifchern fi'irdieindieKuudenliste eingetragenen Personen über 0 Jahre bis VS xr Corned beef und bis SOgr Leber- und Blut- wurstkonscrven nnd Personen unter O Jahre bis SS »r Corned beef und bis SV »r Leber« und Blut- wurstkouserven sichergestellt. Die Belieferung erfolgt nur insoweit, als obige Menge nicht in Frischfleisch anSge- gebrn werden kann. Der Preis beträgt bei: Cmned'b?efd^^"^"°^"'''''' s für das ausgewogen« Pfund. Großenhain, am 25. Oktober 1920," 945 ck V. Die AmtShanptmanukchaft. Die Maul- und Klauenseuche ist ansgcbrochen unter den Viehbeständen der folgen- den Besitzer: ln Streumen bei Otto Flicker: in Weida bei August Möbius; in Glaubitz bei Neinhold Förster; in Wülknitz bei Robert Sucher; in Nadewitz bei Ernst Klinger. Max Wilhelm. Auf die amtlichen Bekanntmachungen wegen des AuSbruchS der Seuche in den vor genannten Orten wird bingewiesen. Erloschen ist die Maul- und Klauenseuche: in Heyda bei R. Rendler, M. Möbius, A. Thürigen. A. Hensel, Max Kübne, A. Grotze, Oskar Hauke, I. verw. Schwarze, Paul Kühne; in Prausitz bei Kurt Tbronickcr; in Nickriy bei M. Miidner, Emil Zschoche, Robert Voigt; in Wülknitz bei Albin Clauß; in Grüdel ans dem Rittergüter in Weida bei Wilh. Grumbach; in Lickteusee bei Albin Schade. Die gegen diese Gehöfte erlassenen Sperrmatznahmen werden hiermit wieder auf gehoben. Licktensee bleibt weiterhin Beobachtungsgebiet. Grohenhatn, am 26. Oktober 1920. 2413k LI.Die Amtshauptmannschaft. 2. Es erhalten ») Kinder im 1. und 2. Lebensjahre 1 Normalzuckerkarte über 5 Pfund und 1 ll-Karte, d) alle übrigen Personen 1 Znckerkarte über 5 Piund. Für die Berechnung des Alters zu «) ist der 1. November 1920 maßgebend. Für Betriebe erfolgt die Zuckerznweisnna in dem Maßstabe wie bisher. Gesuche nm Zuweisung von Zucker sind an die Amtshanvtmannsckait zu kickten. 3. Die Znckerkarte nnd der BezugSausweiS sowie die Bezugskarte sind wie bisher mit Name und Wohnuna dcS Inhabers nnd Kleinhändlers zu versehen. Die Bezugs karten und Ergämungkzuckrrkorirn sind sofort bei der Belieferung zu entwerte». 4. Die auf eine halbe Wockrnmrnge lautenden Abschnitte der Binnenschiffrrkarte sind nur mit 85 Gramm zu beliefern. i 5. Zuwiderhandlungen werden nach der DnndeSratsverordnung vom 17. Oktober 1917 bestraft. Diese Strasbestimmnnaen erleiden auch gegenüber denjenigen Anwendung, die sich mehr Bezugs- oder Zuckerkarten verschaffen, als ihnen nach den Vorschriften dieser Bekanntmachung znstehen. Großenhain, am 27. Oktober 1920. 1219«M Der Koinmnnalverband. Freitag, den 20. Oktober 1920, vormittags 8—12 Nbr findet in den bekannten Ausgabestellen die Ausgabe der Zuckerkarten Reihe 19, gültig vom 1. November 1920 bis 15. Februar 1921, statt. ES erhält jede Person eine Zuckerkarte. Die Ausgabe der Zuckerzuiatzkarten kur Kinder im 1. und 2. Lebensjahr« erfolgt aur aleichen Tage nachmittags zwischen 2—v Uhr im Nathans, Lebensmittelkartenzentrale, Zimmer Nr. 15, gegen Vorlegung eines Altersnachweises (Geburtsschein, Familienstamm buch usw.) Der Rat der Stabt Riesa, am 27. Oktober 1920. Ham. Bekanntmachung, betr. Kapttalertragsteuer. l. Zur erleichterten Durchführung der Steuerbefreiungen im 8 3 des Kapitalertrag« steuergesetzes bat der Reichsminister der Finanzen unter dem 29. August 1920 eine Ber« ordnuua erlassen (vgl. Zeniralblatt für das Deutsche Reich Nr. 53 vom 17. September 1920, S. 1439 ff.), aus der folgende Bestimmungen bekanntgrmacht werden: 8 1. Wer auf Grund des 8 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, Abs. 1 Nr. 6, 7 des Kapitalertrag« steuergesetzes vom 29. März 1920 (Reichsgesetzbl. Seite 345) Befreiung von der Kapital» ertragsteuer in Anspruch nimmt, hat eine Entscheidung des zuständigen Finanzamtes darüber herbeizuführen, ob und inwieweit die Voraussetzungen sür eine Befreiung gegeben sind. Zur Herbeiführung einer solche« Entscheidung hat er dem Finanzamt den Sachverhalt darzulegrn nnd Satzungen. Vertrage oder sonstige sachdienlich« Unterlagen brizusügen^ In den Fällen des 8 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 7 ist ferner ein VermögensverzeichniS über di« vor dem 1. Oktober 1919 erworbenen Kapitalanlagen «inzureichen. Es bat zu enthalte» ») bei Kapitalanlagen der in 8 2 Nr. 11,2 des Gesetzes bezeichneten Art Nennwert, Gattung, die üblichen Unterscheidungsmerkmale, Zinsfutz, Zinsbetrag und ZinStermin, ' l>) bei den übrigen Kapitalanlagen Namen, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Schuldners, Kavitalsckuld, Zinsfutz, Zinsbetrag und ZinStermin, bei Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden auch die näher« Bezeichnung des belastetet» Grundstücks. Ferner ist gesondert nach den einzelnen in 8 2 des Gesetze» auf« geführten Kapitalerträgen die jeweils fällig werdende Gesamtsumme aufzugeben^ Gläubigern, die öffentliche Behörden oder solchen gleichzuachten sind oder di« «nter Verwaltung öffentlicher Behörden stehen, kann nach näherer Bestimmung der Landesfinanzämter die Einreichung eines vereinfachten VermögenSverzeichnisses gestattet werden; insbesondere kann bei ihnen von der Angabe der üblichen Unter« sckeidungsnlerkmale der Wertpaviere und von der Aufführung der Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und sonstigen Forderungen im einzelnen abgesehen! werden. Soweit der Nachweis des Erwerbes einer Kapitalanlage vor dem 1. Oktober 1919 nicht durch Bescheinigungen von Banken, Grundbuchämtern, Notaren oder auf andere Weise möglich ist, ist der Antragsteller zur Versicherung an Eidesstatt zuzulafsen. Werden in dem Vermögensverzeichnis aufgeführt« Kapitalanlagen veräußert oder scheiden sie auf andere Weise aus dem Vermögen ans, so ist das VermögensverzeichniS entsprechend zu berichtigen. Die Abs. 1, 2 gelten nicht für die Fälle, in denen das Reick, die Länder oder di» Gemeinden (Gemeindeoerbände) Gläubiger von Kapitalerträgen sind (8 3 Abs. 1 Nr. 0 des Gesetzes). 8 2. Erachtet das Finanzamt die Voraussetzungen sür ein« Befreiung für gegeben^ so erteilt es darüber einen Feststellungsbesckeid nach Anleitung des Musters 1. Der Feststellungsbescheid hat insbesondere zu enthalten: 1. die nähere Bezeichnung des Befreiungsgrundes und der in Frage kommende» Befreiungsvorschrift des 8 3 des Gesetzes; , 2. in den Fällen des 8 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 7 des Gesetzes die Beschränkung der Be ¬ freiung auk die Erträge aus vor dem 1. Oktober 19l9 erworbenen Kapitalanlagen und den Fortfall der Befreiung, wenn nach dem 1. Oktober 1919 eine ZinS« erhöhung vorgenommen wird; , 3. die Beweismittel (Satzungen, GrsellschaftSverträge u. a.), auf Grund deren der FestitellungSbescheid erteilt ist; 4. den Hinweis darauf, daß die Durchführung der Befreiung im Wege der Erstattung erfolgt und daß die Kapitalertragsteuer daher in allen Fällen zunächst vom Schuldner des Kapitalertrags vorschriftsmäßig zu entrichten ist. Der Hinweis ist zu beschränken, soweit sür einzelne Kapitalerträge die Bestimmungen der 88 4 und 5 gelten. 8 3. Der FeststellungSbescheid (8 2) bleibt solange in Kraft, wie die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen, auf denen er beruht, dieselben bleiben. Der Antragsteller kann vor Durchführung einer Acnderung der rechtlichen oder tat sächlichen Grundlagen eine Entscheidung des Finanzamtes darüber herbeisühren, dah die Feststellung auch nach Durchführung der beabsichtigten Aenderungeu ausrechterhalt«» bleibt. Entspricht die tatsächlich vorgenommene Aenderung dem dem Finanzamt unter breiteten AenderungSentwurf, so hat nach Eintritt der Aenderung das Finanzamt die Fortdauer des Feststellnngsbescheids zu bescheinigen und die neuen Unterlagen im Fest stellungsbescheid zu bezeichnen. . Der Gläubiger ist zur Rückgabe des FestftellungSbescheideS an das Finanzamt ver pflichtet, sobald der Feststellungsbescheid außer Kraft getreten ist. 8 4. Reich, Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) können ihren Schuldnern der in 8,2 Nr. I 4, 5 des Gesetzes bezeichneten Kapitalerträge mitteilen, daß diese Kapital« ertrag« gemäß 8 3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes steuerfrei und daher ohne Abzug der Steuev auSzuzahlen sind. Ist dem Schuldner zweifelhaft, ob demjenigen, der dieses Verlange» stellt, die Behördeneigenschaft zusteht, so kann er verlangen, daß ihm eine seine Zweifel beseitigende Bescheinigung des Finanzamts vorgelegt wird; ist ihm eine solche Bescheinigung vorgelrgt worden, so ist er fortab zur unverkürzten Auszahlung des Kapitalertrags be rechtigt und verpflichtet. ; Die übrigen in 8 3 Abs. 1 Nr. 1, 2,3, Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes bezeichneten Gläubiger, deren Befreiung vom Finanzamt festgestellt ist, können auf ihren Antrag mit Zustimmung de» Landesfinanzamts ermächtigt werden, ihren Schuldnern von Kapitalerträgen der in 8 2 Nr. 1, 4, 5 des Gesetzes bezeichneten Art mitznteile», daß diese Kapitalerträge steuerfrei und daher unverkürzt auSzuzahlen find. Die Ermächtigung mutz versagt werden, wenst gegen die wirtschaftliche Znvcrlälsigkeit Bedenken bestehen oder die Abführung der Steuer gefährdet «rscheiut. Die Landesfinanzämter können für bestimmte Gruppen von Gläubigern die Befugnis zur Entscheidung über diese Ermächtigung den Finanzämtern übertragen. Die im Abs. 2 bezeichneten Schuldner sind zur unverkürzten Auszahlung des Kapital« »«trage» berechtigt und verpflichtet und von der persönlichen Haftung befreit, wenn den Lfd. Nr. Name des Besitzers Gew Frühkari Sorte ünfchte offeln Ztr. Menge Spätkart Sorte m offeln Ztr. Bemerkungen
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