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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 24.11.1920
- Erscheinungsdatum
- 1920-11-24
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-192011240
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19201124
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19201124
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1920
- Monat1920-11
- Tag1920-11-24
- Monat1920-11
- Jahr1920
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 24.11.1920
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Mesaer H Tageblatt Mittwoch, S4. Nodrmver 19LN, abends 73. Jahrg s Postscheckkonto: Leipzig 21 SSI. Vtrokaff« Niesa Nr. ÜL Besuch von K novorsüyrungen durch Jugendliche. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen, auch wenn sie sich in Begleitung Erwachsener befinden, nur solche Kinovülfuhriingeu besuchen, die als JngendvorilcUungen veranstaltet »na in den Zeitungsanzeigen, an den Theatercingängen und Kartenausgabcstellcn als solch« bezeichnet werden. Vorstehenden 8 7 der Bekanntmachung der NmtShauptmannschast vom 28. August 1920 bringen wir hiermit besonders in Erinnerung mit dem Hinweis, daß Zuwider handlungen gegen dies« Vorschriften mit Geldstrafe dis zu 150 Mk. oder mit Hast bis zu 14 Tagen geahndet werden. Grüba iSlbe», am 23. November 1920.Der Kemelndevorstand. Allgemeine Nattenvertilqunq im Stadtbezirk Niesa. Die dritte diesjährige allgemeine Mattenvertilgnna durch den geprüfien Kammer» säuer Max Gödel aus Chemnitz in allen städtischen wie Vrivalgrundnücken sowie in allen städtischen Schleusen beginnt am 20. November 102V. E- wird gebeten, dem Kammer- jäger, der mit Ausweis versehen ist, bei Ausübung seiner Tätigteit Schwierigkeiten nicht zu bereiten. Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dast wir die Mattenvertilgung auS tvohlfastrlsvolizeilichru Gründen anordnrn und dast alle Grundstücksbesitzer verpflichtet sind, den Nattenköder auslegen zu lassen. Eine Verweigerung der Slnslegung befreit keinesfalls von der Beitragsvslicht »» den Koster» der allgemeinen Rattenvcrtilguug, sondern zieht vielmehr Polizeistrascn nach sich. Tie Koste» für die Auslegung, die nach eingegangener Verpflichtung des Kammer» säaerS so zu erfolgen bat, dah Nienichcn und Haustiere an ihrer Geiuudheit Schaden nickt erleiden können, belaufen fick auf 1 Mk. 5« Psg. für jedes Grundstück, die von dem den Kammerjäger begleitenden Schutzmann sogleich riugezogen werden. Wir behalten un» vor. von denjenigen Grundstücksbesitzern, in deren Besitztum insbesondere wegen denen Größe die Auslegung des RattenkoderS mit besonderem Auswand an Zeit und Unkosten verbunden ist. eine erhöbt« Gebühr ein',»ziehen. Den Weisungen des Kammerjägers bei der Auslegung ist allenthalben streng nachzngenen. Insbesondere sind sowohl Erwachsene als auch Kinder nud Haustiere von de» Stellen, an welchen der Rattcnköder ausgelegt worden ist, fcruzubaircü. Ungcsäbr l4 Tage nach Beendigung der Auslegung wird unentgeltlich eine Nack- legnng von Rattenködcrn dort stattfiudcn, wo sieb noch Ratten lebend au'haltcn. Zur entsprechenden Meldung wird noch öffentliche Auisordcrung an die Einwohnerschaft ergehen. Um eine wirksame Beiämpinng der Rattenplage durck.-nsübrcn, empfehlen wir, während der Zeit, während welcher von uns Gilt nickt ausaelcat wird, solches selbst zu legen und zu diesem Zwecke bei uns — Zimmer Nr. 3 — d.e Ausstellung eines Cistscheinc» zu beantragen. Der Rat der Stabt Niesa, am 23. November 1920.Kr. 1. Errichtung eine- Kaufmann-» und Gewerbegerichts. Nachdem vom Kollegium vor nicht allzulansser Zeit der Errichtung eines Kaufmanns» und Gewerbegerichts für Riesa zugestimmt und der Rat ersucht worden war, die nötigen Schritte hierzu in die Wege zu leiten, ist von verschiedenen Seiten der Wunsch ausgesprochen worden, die Einrichtung nicht nur für Riesa, sondern den Bezirk de- WohlfahrlSverbaudeS bezw. für den ganzen Amtsgerichisbezirk Riesa zu treffen. Tie Amtshauptmann» schast hat den Rat ersucht, seine Stellung zu diesen Wünschen zu kennzeichnen. Ter Rat bat beschlossen, sich grundsätzlich damit eiuverstaudur zu erklär««, daß da» üaufmauu»- und Gewerbcgericht nickt nur für Niesa, sondern auch für die mit Riesa ein einheitliches Wirtschaftsgebiet bildenden Ge meinden eingerichtet wird. Herr Vorsteher N oinberg er- tlärte, daß die Rechte zwar der Errichtung des Kaufmanns« und Gewerbegerichts sympathisch gegenüberstehe, aber der Meinung sei, daß die ganze Frage nickt genügend geklärt sei. Es sollten erst noch beim Amtsgericht Erkundigungen darüber «ingezogrn werden, in welchem Umfange Streitig keiten vorlirgen, auch über die Kostenjrage müßte Klarheit geschaffen werden. Ferner müsse sestgestellt werde», wi« andere Gemeinden von der Größe Riesas die Frage behan delt uud «a» für Ersahruuge» ft« »««acht hartem Nutzer, Bezirksarbeitsnachweis Großenhain, Nebenstelle Niesa. Babnbofftraste Nr. 17, Tel. Nr. 40. Offene Stellen für: 2 HandlungSgchilsen für Elektrizitätsbranche (20—22 Jahre), 1 HandlungSgehilie» aus der Sckndwarenbranche, 1 Kontoristen mit guter Handschrift für alle kanim. Arbeiten, 1 Jnstallationsklempner für Gas», Wasser» und Heizanlagen (über 30 Jahre», 2 perfekte Stenotypistinnen, 1 perfekte Putzarbeiterin, 1 geübte Putz- zuarbeiterin, 1 Schneider, 1 Treibriemensattler, landw. Dienst- und Hausmägde, Dienst- und Hausmadcken für Herrsckasr und Hotel, landw. Knecht« für Neujahr 21. «nd Anzeiger Melilatt twd Achtiger». Lrahtanschrkst: ragst»«« Nies«. Verwarf «L so. Diese« Blatt enthält die amtlichen Bekanntmachungen der Amtshauptmannschaft Grossenhain, de» Amtsgericht» und de» Rate» der Stadt Niesa, sowie de» Gemeinderate» Gröba. Unter Aufhebung der Bekanntmachungen vom 8l. Juli «nd 2. September diese« Favre- ordnen die DemobllmacknnnSansschüffe für den Reaiernngsbezirk Dresden auf Grund der Verordnung über die Krein,acknna von Arbeitsstellen während der Zeit der wirtsckastl'cken Drmobllmacknng vom 25. April 1920 (R. G Bl. 708» an: 1. Jeder Arbeitgeder ist verpflichtet, die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer (Ange» stellte und Arbeiter» zu entlassen, die . . „ . ») nickt auf Erwerb an- dieser Vesckästlgnna angewiesen sind oder ' dl bei Kriegsausbruch oder zwischen dem 1. August 1914 nud dem 31. Dezember 1919 al- Arbeiter in einem land- oder forstwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenbetriebe, als Berg arbeiter oder al- Gesinde berufsmäßig tätig waren, oder «) seit dem 1. Angnst 1914 von einem anderen Orte zugezogen sind, oder ä) nicht ihren Wohnsitz am Orte der Arbeitsstätte haben und am 1. August 1914 an diesem Orte nickt als Arbeitnehmer beschästigt waren. 2. Die Bestimmungen unter 1 finden keine Anwendung bei a) den vom Arbeitgeber beschäftigten eigenen Haiishaltnnosanaehörsgen, d) Generalbevollmächtigten und den im Handels- oder GenossrnschastSregister ein- »«tragrnen Organen und Vertretern des Unternehmens, «) Arbeiter» in einem iaud- oder forstwirtfchaftlichrn Haupt- oder Nebeubetrlebch 4» Bergarbeitern, «) Gesinde, k) Bühnen- und OrcheftermltgNedern und «) Krankenpflegern. S. Die Bestimmungen unter 1» finden keine Anwendung, wenn der Umzug in den Ort der Arbeitrstätte vom 1. August 1914 stattgesunden hat. 4. Die Bestimmungen unter 1 o und <t finde» keine Anwendung auf Arbeitnehmer, di« ») Schwerbeschädigte sind, oder d) am 31. März 1919 an ihrem derzeitigen Wohnorte mit ihrer Familie einen Hemelnschastlichen HanSbalt geführt haben und noch führen, oder e) am 1. August 1914 ihren Wohnsitz als Reichsdeutsche im Ausland oder in Teilen ldes ReichSaebietS batten, die seitdem vom Drntscken Reick abgeticnnt oder »an sremden Mächten besetzt worden find und wohin ihnen dir Rückkehr infolge von Maßnahmen fremder Machthaber verwehrt oder für sie aus politischen Gründe» mit erheblichen Nach teilen verknüpft ist. ' ö. Die Bestimmungen unter Io nnd ä finden ferner keine Anwendung, wenn der 'Umzna innerhalb der in den nächsten Absätzen bezeichneten Wirtschaftsgebiete erfolgt ist oder Wohn« und Beschäftigungsart in einem der WirtsckastSaediele liegt. Ter Demobit- imacknngskominissar ist ermächtigt, die Wirtschaftsgebiete nötigenfalls zu erweitern und neue Wirtschaftsgebiete im Sinne dieser Anordnung zu schaffen. Als Wirtschaftsgebiet im Sinne dieser Anordnung wird bezeichnet: ») das Wirtschaftsgebiet Dresden mit der Stadt Dresden, Radeberg, sämtlichen Ortschaften der Amtshanptmannsckaften Dresden A. und Dresden N. nnd den Orten Beer walde, Börlas. Börnchen, Colmnitz. Coswig tNcu-Cosivig», Groß-Oelsa, Groß-Zschachwitz. Hänichen, Höckendorf, Klrin-Zschachwitz, Kötltz, Obercunnersdorf. Possendorf, Pretzschendorf, iRadebnrg, Ruppersdorf, Seiffersdorf, Vpccktritz, Weinböhla nnd Wilmsdorf. d» das Wirtschaftsgebiet Meisten mit der Stadt Meißen und den Orten Bockwrn, Drockwitz, Coswig, Diera, Döbritz, Filchergasse, Garsebach, Gröbern, Gruben, Hintermancr, Kaschka, Keilbusck, Klosterhänser, Korbitz, Kötitz, Lercha, Lötbai», Mehren, Miltitz-Roitzschen, Munzig, Nrucoswig, Neusörnewitz, Niederau, Niedermeisa, Oberau, Oberjahna, Obermcisa, Proschwitz, Questenberg, Reichenbach, Robschütz, Nottcwitz, Schletta, Scharfenberg, SemmelS- berg, Siebeneichen, Sörnewitz, Taubenhain, Weinböhla, Winkmitz, Zadel nnd Zehren, o) da« Wirtschaftsgebiet Riesa mit den Städten Lommatzsch und Riesa und den Orten Altlommatzsch, Bobrrse», Böhlen, Dörschnitz, Forberge, Glaubitz, Gostemitz, Gröba, ^Grodel. Heyda, Jahnishausen, Jessen, Klappendor», Kobeln, Langcnberg, Lautzlchen. Leute witz, Mehltheuer, Mergendorf, Mertitz, Merzdorf, Moritz, Nünchritz, Oelsitz. Pahrenz, «Paltzschen, Pausitz. Pocbra, Poppitz, Prausitz, Promnitz, Rauba, Röderau, Sageritz, Scheerau, Schwockan, Sieglitz. Wahnitz, Weida, Zeithain und Zöthain, i das Wirtschaftsgebiet Heidenau mit den Orten Barenklanse, Birkwitz, Bosewitz, Burckhardtswalde, Dohna, Gombsen, Gorknitz, Grobgraupa, Großluga, Großsedlitz, Grotz- zichachwitz, Heidenau, Hosterwitz, Kleinluga, Kleincarsdorf, KlcimeSlitz, Kleinzschachwitz, Kottewitz, Kreischa, Laübegalt, Lcnben, Lockw.tz. Lungkwitz, Maxen, Meußlitz, Nickern, Niedersedlitz, Oberooyritz, Pillnitz, Pratzschwitz, Prohlis, Quohren, Reisewitz, Röhrsdorf, Sayda, Söbriaen, Sporbitz, Weesenstein, Wittgensdor», Wölkau uud Zschicren, ' v) das Wirtschaftsgebiet Pirna mit den Städten Bad Schandau, Königstein, Neustadt, Pirna. Sebnitz mid sämtlichen Orten dec AmtShauvtmannschaft Pirna. ' . y das Wirtschaftsgebiet Freiberg mit der Stadt Freiberg und den Orten Brand» iErbiSdori, Berthelsdorf, Bräunsdorf, Conradsdors, Falkenberg, Freiberg, Grotzhartnianns» ,dorf, Großschirma, Halsbach, Halsbrücke, Hilbersdorf, Kleinschirma, Kleinwaltcrsdorf, Krummenhennersdorf, Langenau, Langeuriune, LangbeunerSdorf, Lichtenberg, Loßnitz, Lößnitz, St. Michaelis, Naundorf, Niederbobritzsch, Niederschöna, Oberbobritzsch, Reichenbach, Sand, Seifersdors, Sohra, Tuttendorf, Weigmannsdorf, Weitzenborn und Zug, i x) das Wirtscbaitsgrbiet Seiffen mit den Orten Leutjcheinsiedel, Deutschneudorf, Heidelberg, Niederseiffeubach, Oberseisseubach und Selffen. . O. In Einzelfällrn können von den DemobilmachungSauSscküssen Ausnahmen von der Entlassungspflicht bewilligt werden, wenn sie tm öffentlichen Interesse liegen oder zur Vermeidung von unbilligen Härte» erforderlich sind; Anträge auf Rusnahmevewilligungen find an de« Stadtrat oder Gemeindevorftaud des Wohnortes zu richten, der sie nach eingehender Erörterung der Verhältnisse des Antragstellers uns Stellungnahme zum Anträge uiit Beschleunigung an den Dcmobilmachnngskomnussar weiterzuleiten hat. 7. Den nach Ziffer 1 zu entlassenden Arbeitnehmern ist vom Arbeitgeber ohne besonder« Aufforderung zu kündigen. Die Kündigungssrist ist die grsetzliche oder die ver tragsmäßige, sofern diese die kürzere ist, niiudesteuv aber e.ne zweiwöchige. Jur Wege der AusnahmebewilUgung kann der Zeitpunkt der Kündigung über de» erftzulässigen Termin hinausgeschobrn werde». Ist die Anstellung nach dem 8. August 1920 erfolgt, so ist der ibr zugrunde liegende AnstellnngSvertrag gemäß 8 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit Ziffer 12 der Bekanntmachung vom 31. Juli 1920 und Ziffer 15 der vorliegenden Bekanntmachung nichtig; der Einhaltung einer Kündiguugsfrist bedarf es also nicht. 8. Dor der Kündigung hat der Arbeitgeber die gesetzliche Arbeitnehmervertretung oder, wo eine solche nicht besteht, die Mrhrzahl der Arbeiter oder Angestellten zu hören. Werden von diese» Bedenke» gegen di« Küudigung erhoben, so sind diese dein Lemobtl- machuugskommissar vorzutragen. , 0. Kommt ein Arbeitgeber der Verpflichtung zur Kündigung gemäß Ziffer 4 nicht nach, so ist der Drmobilmachungsautzschutz berechtigt, an seiner Stelle die Kündigung auszusprechen. 10. Für jede« auf Grund dieser Anordnung entlassenen Arbeitnehmer ist «in Erwerbsloser al« Ersatz emzustellen. Zu seiner Erlangung hat fick der Arbeitgeber eine« nicht gewerbsmäßigen Arbeitsnachweises (städtischen oder BerzirkSarbeit-nachweiseS) zu Oertliches nud SiiWscheS. . Niesa, den 24. November 1920. —* Nichtamtlicher Bericht über die gestern abend von S Uhr ab in der Oberrralschul« adgrhaltrnr öffentlich« Sitz» na d«rStadtverord»«trn. Boni Kollegium fehlten di« Herren Stadtverordneten Günther und Horde. Al- Vertreter de- Rat« waren Herr Bürgermeister Lr. Scheider und Herr Stadlrat Kern anwesend; außerdem «ar Herr Stadtrar Domboi« zugegen. Der Zubörerranm war nur schwach besetzt. Dl« Sitzmr- teiUt« Herr Vorsteher Zta«d«rh - — bedienen, bei dem er seinen Ersatzbedarf binnen drei Tage» nach erfolgter Küudigung an- zumelden hat. 11. Auch im übrigen sind die Arbeitgeber vervfiichtet, jede offene Stesse binnen drei Tagen nach Eintritt de« Bedarfs unter Anaabe der Lohn» nnd Arbeitsbedingungen dem sür ihren Bezirk zuständigen össrntlicken Arbeitsnachweis anznmelden. 12. Wird die offene Stelle auch bei einem anderen nickt aewerbSniäbiaen ArbeitS- nackweis (FacharbeltSnackwel«) angemeldet, so ist dem öffentlichen Arbeitsnackmeis der mit der Vermittlung beanttraate FackarbeitSnackweis bei der Anmeldung bekanntzuaeben. 12. Jede Veseftiing einer ossenen Stelle, nnck wenn sie durch den öffentlichen Arbeitsnachweis vermittelt worden ist, ist binnen drei Taaen unter Angabe de-; Vor- und Zunamens nnd der Wohnung der eingestellten Perlon dein öffentlichen Arbeitsnachweis mitzuteile». 14. Dem Arbeitsnachweis, der die Arbeitsstelle vermittelt bat. ist sofort anznzcigen, sobald rin znaewielener Arbeitnehmer die Annahme der Arbeit arnndlos ablchnt, die Arbrit nirderleat oder menen grober Pflicktnerletzung entlassen werden muß. 16. Die Neueinstellnna von Arbeitnehmern, deren Weiterbrsckästinnna der Anord- nnna unter den Ziffern 1 bis 5 zumiderlausen würde, ist verboten, es sei denn AiiSnahme- bcwllllnung «Ziffer 6i erteilt worden. 10. Die Arbeitaeber und Arbeitnehmer sind nickt nur dem Unterzeichneten, sondern anch allen Nnterorannen «städtischen Cröktercrn niw > geoennber zu AnSsnmtSeiteilnnaen verpflichtet, die zur Durcksühnma dieser Anordnung und der sonstigen Vorschriften der Verordnung vom 25. April 1920 erforderlich sind. 17. Arbeitgeber, die der Bestiinmuna von Ziffer 10 schuldbaft zuwiderbnndeln, insbesondere ohne wichtigen Grund dir E ustelluna einer ihnen nnckgewiescnen AcbeitS- krakt verweigern, werden sür jede nicht besetzte Arbeitsstelle mit einer Buße bis zu drei tausend Mark beleat. 18. Vorsätzliche Znwiderhandsnnaen aeoen diese Anordnung werden, soweit sie nickt nach Ziffer 17 mit Buße bedroht sind, nach 8 20 der Verordnung vom 25. Avril 1920 mit Gesänanitzstrafe bis zn einem Jabre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. Die Ctrakverkolanna tritt nur auf Antran des Unterzeichneten ein. 10. Ties« Anorduuna tritt mit dem 1. Dezember dieses Jahres in Kraft. Dresden, den 20. November 1920. 7399 Der Demostttnrachnnadkommissar für die Kreisbanvtman nscstakt Dresden. Fleischversorcnmq j» der Mk vom?!. bis??. AgMlr M. Ter Kommnnalverbaud hat bei den Fleischern sür die in die Knudenliste eingetragenen Personen über 0 Fabre 12k er Leber- und Bliitmiirklkonlerven und Personen unter 0 Jahre 02 «r Leber» und Blutwurstkonserven sichergrstellt. Tie Belieferung erfolgt nur insoweit, als obige Menge nicht in Frischfleisch cruSge- geben weiden kann. Ter Preis beträgt bei: Leber- und Bliltwiirstkonserven Mk. 6.— für das ausgewogene Pfund. G r o ß e n h a t n, am 23. November 1920. 947 e V.Die AmtShanpimaanschast. 274 La» Riesaer Tageblatt erschein« jrt-ru 7«, abend» '/,« Uhr mtt Ausnahme der Sonn- und Festtage. Perugsvrew, gegen sorauSzaylun,, monaluch 4.- ^iac> o.zne (jun.ng-ou.-c, ue, nogu.uug am Poftschalter monatlich 4.10 Mmrk ohne Postgebükr. Un;et»e« ür di» Nummer de» Lu»qabe«aar» sind di« !) Ubr vormittag» aufzugeben un» im voran» zu bezahlen: eine Gewähr für P>« trsch-inen aa bestimmten Lagen und Plätzen wird nicht übernommen Prek» sür di: 48 mm bre'te. i mm hohe H-undschrist-neilr (7 Silben» l.Ii» Rark. vrirorei» I.- 'N:rt; zeitraubender und tabellarische« «atz n»*/, Ausschlag, ftachmelsuncg«- und V«»nn>tt«Iunq»aebllhr 80 Pt »este karif«. Bewillig«» Rabatt erltschi, wenn >-r öetrag »«»fällt, durch fflaq» -ingezogen werden muz oder der Auftraggeber in ffonku»« gerät, gahtm^«- und SrsüllungSo»»' Riesa. vierzehniSgtq« 1nt«,galwna«b»ilag» .Erzähler an de» Elbe". - Zm Fall» höherer Gewalt - Krieg oder lonlttger irgenbwelchrc Stiirunzen de» Betrieb«» drr Lrurkeret, der Lirseraatrn oder drr vesörderungteinrichtunaen — ha« der Brzieger keinen Anspruch aus gleferung ode: Nachlieferung der .Leitung oder auf Nlltzahlung oe» tl.-zuzroceis«». Rotationsdruck und Verlag: vongerst Mtaterltch, Riosa. Geschist»ftrür: Gaetteftratze »9. Berantwortlich für Redaktion: Arthur öäbnel. 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