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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 05.01.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921-01-05
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-192101059
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19210105
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19210105
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1921
- Monat1921-01
- Tag1921-01-05
- Monat1921-01
- Jahr1921
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 05.01.1921
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Riesaer H Tageblatt und (Llbeblatt and Äojeiger). Lrahtanschristi ragrdlatt Nief» Postscheckkonto! Leipzig 218»«» Srrnrus Nr. 20. Diese- Blatt enthält die amtlichen Bekanntmachungen der Amt-Hauptmannschaft Großenhain, Virokaff« Riesa Nr. LL de» Amtsgericht- und de- Rate- der Stadt Riesa, sowie de- Gemelnderate- Gröba. ' ^-3. Mittwoch, s Januar 1021, adenis. 74. Jahrg. Fnd. ganze Maßnahme dient den Interessen derjenigen Landes teile, dre andernfalls benachteiligt würden, vor allem also Jndnstricgelnetc. Um die Maßnahme wirksam durchzu führen, ist es nötig, das ersparte Getreide beizeiten in die Hand der Regierung zu bringen, da es sonst später nicht erfaßt werden kann. Tas Getreide wird daher in einzelnen leistungsfähigen und modern eingerichteten Mühlen ge lagert, gemahlen und verarbeitet. Liese Mühlen mühen möglichst in den BedarfSgebieten liegen, bannt die Vor räte jederzeit ohne Schwierigkeiten erfaßt werden können. Daß daher nur eine begrenzte Zahl von Mühlen berück sichtigt werden kann, liegt auf der Hand. Zum Zwecke der Erfassung und Behandlung der Vorräte ist bet der Lanoes- getreidestclle des sächsischen Wirtschaftsministertums erne Geschäftsabteilung gegründet worden, die diese Aufgabe zu übernehmen hat. Um eine neue Krtegsgeiellschaft hrndelt eS sich hierbei nicht. Die Meh»ahl der Anteile der Ge sellschaft sind in der Hand des Staates. Eine Verteuerung des Brotes kann durch die Gründung nicht entstehen. Dec Durchführung des ganzen Planes werden, wie Munster Schtvarg schließlich «uhsührt, von verschiedene« AÄn, vertttches mW Sächsisches. Riesa, den S. Januar 1S21. —* Anmeldung der schulpflichtig werben- öen Mädchen. Obwohl die Ferien bis »um 1«. dS. Mts. verlängert worden find, findet die Anmeldung der Mädchen, die Ostern schulpflichtig werben, doch schon diese Woche statt, und »war am Freitag in der Albertschul«. —* Kirchliches. Unter Hinweis auf die Kirchen nachrichten machen wir darauf aufmrrkianndaß derS.Januar, obgleich er al» staatlicher Feiertag in Wegfall gekommen ist, nach wie vor al« kirchlicher Feiertag begangen wird. —* Die Versammlung des Gustav Adolf- ArauenveretnS am Freitag findet, wie im Anreden teile unter „BereinSnachrichten" bekanntgegebeu wird, aus nahmsweise im »Wettiner Hof" statt. —* Rücksicht»!»!« Aütofabrer. Am legten Sonntag nachmittag» S Uhr passierte die hiesige Wettiner Straße ein Automobil in übermäßig schneller Fahrt. ES sind dadurch mehrere Personen mit Schmutz über und über Bezirksarbeitsnachweis Großenhain, Nebenstelle Riesa. Bahnhofstraße Nr. 17, Tel. Nr. 40. E» werde« gesucht: 1 Krastwagenführer (gelernter Schlosser), perfekte Pudmacherin, geübte Putziuarbeiterin, 1 Wagenlackierer, landw. Dienst- und Hausmägde, Dienst-, Küchen- und Hausmädchen für Herrschaften, auch nach auswärts, 2 Bottcherlehrlinge, 1 lernende Krankenpflegerin. Da» Riesaer Lag,blatt erscheint seven Log abend» '/,« Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Be»»«»pret», gegen Vorauszahlung, monatlich 4.— Mart ohne ,-justeUgevuyr, vei Avnoluug am Postschalter monatlich 4.10 Mark ohne Postgebühr. Anzeige« -ür di, Nummer de» Ausgabetage» sind bi» S Uhr vormittag» auhuaebeu und in: voraus zu bezahlen; eine Gewahr für w» Srfch'lnen aa bestimmten Lagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für dl, 43 mm breite, 1 mm hohe Grundschrist-Zeile (7 Silben) l.lv Mark, Ort»preis l>- Mark; zeitraubender und tabellarischer Satz io"/, Aufschlag. Nachweisung«- undBermtttelunqSgebühr »DPI /«ist» Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Settag verfällt, durch Klage «Ingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Kon kur» gerät. Zahlung«, und Erfüllungsort! Riesa, rliierzehntägtqe ilnte»>raltuna»brilag» .Erzähler an der Elbe". - Zm Fall« hvherer Gewalt — Krieg öder sonstiger irgendwelche: Störungen de« Betriebe« der Druckerei, der Lieferanten oder d«r BeförderungSeinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung »der Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de» Bezugspreise«. Rotationsdruck und Verlag! Langer» Winterlich,Riesa. Gesch»st«fteüe: GoetHestrahe L». Verantwortlich für Redamon: Artbur Säbnel. Riela: kür AnKiaenteil: Wilhelm Diltrtch, Ries«. -- - . . , — erhältliche StrombedarsSanzeige anzumelden, die nach sorgfältiger Ausfüllung der einzelne»» Spalten zunächst beim Vertrauensmann einzureichen ist, der sie nach Prüfung dem Lande»« kohlcnamt zur endgültige»: Festsetzung de« Stromverbrauchs zu «bergeben hat. O. Allgemeines. Für Neuanschlüsse und Erweiterungen, für Licht- und Kraftanlagen jeder Art, ist di. Genehmigung beim Vertrauensmann schriftlich einzuholen. Die Gesuche müssen genaue Angaben über die Lampenzahl und Leuctststärke, bei Kraftanlagen Zahl und Leistung der anfzustellenden Motoren und der ongesordertcn Strommrnge in Kilowattstunden für ein Vierteljahr enthalten. Die Notwendigkeit des Neuanschlnffes oder der Erweiterung ist zu begründen. Sämtliche Anträge, auch dirfruiaen an das LandeSkohlenamt, sind bei dem Vertrauensmann, Herrn Direktor Wilhelm Ketzer. Riesa rinznreirben. Dem Vertrauensmann liegt auch die Verpflichtung ob, die Einhaltung vorstehender Bestimmungen zu kontrollieren. Polizeiliche Vorschriften. 1. In Privatbank««: darf di« Flur- und Trevvenbeleuchtuug nur bis '/-8 Uhr abends erfolgen. Private Krankenhäuser, private Unterrichtsanstalten und solche Unter nehmungen in Privathäusern. die für den öffentliche»: Verkehr bestimmt sind, werden von dieser Vorschrift nicht betroffen. Die Benutzung automatischer Treppenbeleuchtung ist zugelassen. 2. In Wob«- und Schlafräumer: jeder Art ist die Veleuchtuna auf das »»beding» nötige Mast einzuschränken und ist für den einzelnen Raum nur die Verwendung vov Glühlampe»: bis 50 Kerze»: oder Halbmattlampen bis 100 Kerzen Leuchtkraft gestattet. 3. In öffentlichen Verkaufsstellen, Warenhäusern, Ladengeschäften und dergl. darf elektrischer Strom längstens bis Geschäi'tsschlus; verbraucht werden. Kleine elektrische Lampe»: an Arbeitstischen könne»: auch nach den für da? Ladengeschäft festgesetzten Schluß stunde» benutzt werden. Tie Beleuchtung von Schaufenstern ist zulässig bei Verwendung von Glühlampen mit nicht mehr als 5 Kerzen Leuchtkraft für jeden Quadratmeter Schaufenster-Glasfläche. Außenbeleuchtung. sowie Reklamebeleuchtnng jeder Art ist verboten. Apotheken sind für ihre Geschäftsräume von einer zeitliche»: Einschränkung befreit. 4. Für Gaftwirtschaftsbetriebe jeder Art, Konzertsäle und Veranügungsftätte« aller Art, insbesondere auch zur Abhaltung von Familienfestlichkciten, Tanzstunden und andere Veranstaltungen geschlossener Gesellschaften, darf elektrische Beleuchtung nur in beschränktem Umfange und längstens bis zu Beginn der Polizeistunde verwendet werden. 5. In Theatern, Zirkusvorstellungen und Lichtspielhäusern darf elektrische Arbeit an Wochentagen mit Ausnahme der Sonnabende nicht vor V,6 Uhr nachmittags für Vor- ftellungs- und VorführungSzwecke verwendet werden. In sämtlichen vorstehenden öffent lichen Räumen ist die Beleuchtung auf das äußerste einzuschränken. Als ausreichende Beleuchtung ist anzuseben: in Räumen bis zu 4 m Höhe 3 Normalkerzen für den gm Bodenfläche, in Räumen bis zu 6 m Höbe 5 Normalkerzen für den gm Bodenfläch'e, in Räumen über 6 w Höhe 7 Normalkerzen für den gm Bodenstäche. Die Bestimmungen gelten sinngemäß auch für alle Neben- und Vorränme. 6. Für die Beleuchtung vor: Straßen und Plätze« darf elektrische Arbeit nur bi» zu einem Drittel des Verbrauchs in den gleichen Monaten der Zeit von: 1. Juli 1913 bis 30. Juni 1914 verwendet werden. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit kann eine stärkere Beleuchtung vereinzelter Straßen und Plätze auf Antrag bewilligt werden. 7. In der Zeit von nachmittags 4 Uhr bis abends 8 Uhr ist die Benutzung von Elektromotoren verboten und sind Ausnahmen nur mit schriftlicher Bewilligung des Ver trauensmannes zulässig. 8. Verboten ist allgemein die Benutzung von Kohlenfadenlampen. Dieselben find durch Metallfadenlampen zu ersetzen. 9. Die Benutzung von elektrischen Heizkörpern zur Räumeerwärmung, der Betrieb von Personenanfzügen mit Ausnahme von solchen in Krankenhäusern, ist nur zulässig, wenn eine schriftliche Genehmigung des Vertrauensmannes vorliegt. Mit der Ueberwachung der Durchführung vorstehender polizeilicher Vorschriften sind die Polizeiorgane des unterzeichneten Rates beauftragt. k. Strafe». Wer trotz besonderer Verwarnung über die ihm zugewiesenen Mengen hinaus elek- Irische Arbeit verbraucht, mutz für jede mehrverbrauchte Kilowattstunde eine» Aufpreis von 1 M. bezahlen. Bei denjenigen Abnehmern, welche eine bestimmte Kilowattstunden- zahl für das Vierteljahr zugewiesen erhalten, gilt diese Zuweisung gleichzeitig als Ver- Warnung, sodatz bei diesen Abnehmer» nach jeder Neberschreitnng sofort eine Berechnung des Aufpreises rintritt. Bei wiederholter AufpreiSzahlung kann überdies der Strom solange entzogen werden, bis der Mehrverbrauch ausgeglichen ist. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Ortsvorschriften, die sofort in Kraft treten, werden aus Grund 8 11 der Bekanntmachung des Reichskommiffars vom 9. Sep tember 1919 mit Gefängnis bis zu einem Jahre »nd mit Geldstrafe bis zu 1000 M. oder mit einer dieser Strafen belegt. , Riefa, den 5. Januar 1931. Der Rat der Stadt Riesa, Die Bierfteuer betr Bestimmungsgemäß sind die Biersteuer - Deklarationen spätestens bis zum 8. de» auf den Vierteljahrsschlutz folgenden Monats bei gleichzeitiger Abführung der zu zahlenden Steuer bei unserer Stadthauptkaffe einzureichen. Die Nichteinhaltung dieser Frist werden wir in Zukunft unnachsichtlich bestrafen. Der Rat der Stadt Riesa, am 3. Januar 1921.H. mobil geführte Nummer wolle man der hte-tgen Polizei melden. — —, Ueber die Brotgetretdeverjoraung tn Sachsen äußert sich jetzt Wtttschastsminister Schwarz tn emem Artikel, :n dem er an die bekannter: Schwierig keiten erinnert, die sich zu Ende des letzten Erntejahres ergeben haben, als manch« Bezirke Streckungen lnS zu 70 Prozent vornehmen mutzten, um die Bevölkerung nicht verbungern zu lassen, während in anderen angrenzenden Bezirken Brot in ganz oder fast ungestrecktem Zustande ausgegeben werden konnte. Die sächsische Regierung hat aus Grund einer Verordnung der RetcWbebüroen die Streckung von 10 Prozent auf 15 Prozent erhöht, wobei jedoch die ersparten 5 Prozent dem Wirt schaftsministerium selbst zur ausschließlichen Versorgung Sachsen», zur Verfügung gestellt werden. Sachse»: steht sich somit nicht schlechter, sondern besitzt eine Sicherungs maßnahme für die Zukunft. Was »etzt erspart rp, wird, so schreibt Minister Schwarz, später vorhanden sein und i n Sachsen selbst verbraucht werden, gleichzeitig in» Kamaz Land«, ohne Bevorzuguna einzelner Teile. Dteie Umackerung bestellter Felder betr. Aus Grund von 8 58 der ReichSaetreideordnung für die Ernte 1920 wird anaeordnet, daß die Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, wenn st« aus irgendwelchen Gründe»: bereits mit Getreide bestellte Felder umarbeiten und neu bestellen wollen, vorher die Genehmigung der AmtSbauvtmannschaft einzuholen haben. Der Antrag ist, blnreichend begründet, bet der Gemeindebehörde einrureichen, die die Notwendigkeit der Umarbeitung sowie die Größe der neu zu bestellenden Felder nack- zuprüfen und den Antrag mit gutachtlicher Aussprache an die AmtShanPtmannfchaft weiterzugeben hat. Selbständige Gutsbezirke haben den Antrag unmittelbar an die Nmtshauptmann- schäft einzusenden. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden nach 8 80 Ziffer 12 der NeichSgetreideordnnng bestraft. Großenhain, an: 4. Januar 1921. 1705al. Die AmtSljauptmaunsihast. Lebensmittelkarten für Binnenschiffer. Für den Bezirk der AmtShauptmannschast Großenhain einschl. der rev. Städte Großenhain und Riesa wird folgendes bestimmt: 1. Von: 1. Januar 1921 ab werde»: an Binnenschiffer auf violettes Wasserzeichen- pavier gedruckte Lebensmittelkarten ausgegeben, die eine Gültigkeitsdauer von « Wochen besitzen und deren Abschnitte auf eine volle Wochenmenge lauten. 2. Die Lebensmittelkartenausgabestellen haben die Lebensmittelkarte»: bei der Ausgabe auf der Vorderseite der Kartei: mit den: Stempel der AuSaabestelle zu versehen, die Gültigkeit und die Einlösefrist in den dazu vorgezeichnetei: Stelle»: sowie ans der Rückseite eines jeden einzelnen Abschnittes die Gültigkeit desselben einzutragen. 3. Die Abschnitte der grauen Lebensmittel karte für Binnenschiffer verlieren mit dem S 8. Januar 1SS1 ihre Gültigkeit. Eine Belieferung derselbe»: nach dieser Zeit ist den Kleinhändlern untersagt. Nach dieser Zeit noch belieferte Abschnitte der grauen Lebensmittelkarte werden den Kleinhändlern nicht mehr anqerechnet. Ab 28. Januar 1921 dürfen nur die neuen ab 1. Januar verausgabten violetten Lebensinittelkarten beliefert werden. 4. Die Kleinhändler, die mit der Belieferung der Binnenschiffer-Lebensmittelkarten beauftragt morde»: find, haben wie bisher die zu beliefernden Abschnitte von der Stamm karte selbst abzutrennen, vorher aber die auf dieser vermerkte Gültigkeitsdauer genau zu prüfen. ES dürfen nur gültige Abschnitte, die ungetrennt mit der Stammkarte vorzulegen find, beliefert werden. 5. Zuwiderchandlunaen werden ans Grund der BundeSratSverordnung vom 35. September 1915 bestraft. Großenhain, am 30. Dezember 1920. 1325bin. Die Amtshauptmauuschaft. Ortsvorschriften über die Einschränkung des Verbrauches elektrischer Arbeit aus dem Leitungsnetz des Elektrizitätswerkes Riesa. Auf Grund der Bekanntmachungen des Reichskommiffars für die Kohlenverteiluna über die Einschränkung des Verbrauches elektrischer Arbeit vom 9. September 1919 nebst Nachtrag vom 1. März 1920, sowie der AusführungSttorschristen des Arbeitsministeriums hierzu vom 8. Juli 1920. betreffend die Verbrauchsregelung und die Durchführung der Einschränkung bei der Beleuchtung haben die Ortsvorschriften vom 23. Dezember 1919 außer Kraft zu treten. Dafür treten folgende Bestimmungen in Kraft. l. Die Stromabnehmer werden nach ihrem Verbrauch in 3 Gruppen eingeteilt: Kleinverbrancher mit nicht mehr als jährlich 250 Kilowattstunden Strom verbrauch, v. Mittelverbraucher mit einein jährlichen Stromverbrauch bis höchstens 12000 Kilowattstunden 0. Großverbraucher mit mehr als jährlich 12000 Kilowattstunden Stromverbrauch. L. Kleinverbrancher. Diese werde», von den Einschrankungsvorschriften vorläufig nicht betroffen, sie sind aber zur sparsamsten Verwendung des elektrischen Stroms verpflichtet. Besondere Ein schränkungen hierfür können angeordnet werde», sofern diese der Vertrauensmann für erforderlich erachtet, insbesondere wenn der Verpflichtung zur sparsamen Stromverwendung picht nachgekommen wird. s Mittelverbrancher. Diese Verbraucher unterliegen 1. einer prozentualen VerbrauchSelnschränkung und zwar bei Anlage» ») mit seit 1. Juli 1914 unveränderte»« Anschlutzwert auf 80°/, de» entsprechenden Monatsverbrauches in der Zeit vom 1. Juli 1913 bis 30. Juni 1914, d) mit nach dem 1. Juli 1914 erfolgtem Neuanschlutz oder stattaesundener Erweiterung auf 90°/, des Durchschnittsverbrauches der letzten 6 Monat« des Jahres 1919, sofern er nicht mehr als 1000 Kilowattstunden betrug. 2. In besonderen Fällen kann auf schriftlichen Antrag an den Vertrauensmann «ine anderweit« Regelung des Verbrauches widerruflich zugestanden werden, namentlich, wenn bezüglich der Vergleichsmonate wesentliche Aenderungen in der Benutzung der Anlage des Abnehmers eingetreten find oder volkswirtschastliche oder öffentliche Jntereffrn dieses begründe»». Ebenso kann eine stärkere Einschränkung einzelner Verbraucher wie «ine weitere Einschränkung aller Mittelverbraucher vorgenommen werden, wenn die Lieserungsmöglich- krit des Stromversorgungsunternehmer» unzureichend ist. In Zweiselssällen entscheidet das Landeskohlenamt. 0. Großverbraucher. Diese haben, soweit eine bereits bewilligt« Zuweisung nicht verlängert wird, vor Beginn eines jeden VierteljahreS ihren Strombedarf durch eine beim Vertrauensmann
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