Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 01.02.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921-02-01
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-192102011
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19210201
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19210201
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1921
- Monat1921-02
- Tag1921-02-01
- Monat1921-02
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- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 01.02.1921
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Riesaer H Tageblatt 26 74. Jahr« Postscheckkonto: Leipzig 21SS5. Girokasse Riesa Nr. SS. .. . .Lt. ... Die Ausgabe von Brenntorf und Rohkohle wird Mittwoch nachmittag von t bis ','.5 Uhr fortgesetzt. Beziigscheine hierzu sind vorher im Rathaus, Zimmer 5, zu entnehmen. Ter Rat der Stadt Riesa, am 31. Januar 1921. Deutscher Reichstag. wtb. Berlin, 31. Januar. Am Regierungstische: Reichskanzler Febrenbach, Vize kanzler Dr. Heinze, Außenminister Dr. Simons, Koch. Gehler, Groenrr, Raumer u. a. Präsident Löbe: Vor Eintritt in die Tagesordnung gebe ich, das Wort zu einer Mitteilung dem Herrn Reichs»; Minister des Aeuhern. Außenminister Dr. Simons: Gestern aßend ist mir durch Fernschreiber »er Wortlaut de« Beschlusses bekannt gemordrn, den die Pariser Konferenz am Sonnabend gefaßt bat. Das Original »er Mitteilung ist »an »er Konferenz »em Vorsitzenden unserer Ariedensdelegatio« in Parts -»ergeben «n» mir», wie ich anncbmc, spätesten» en früh tn meine« Händen sein. Ich habe »eranlaht. stan ÄÄalt de« »nr» Sernkchretb«: »»«rlmide«, Terttch Im hirsiaen Handelsregister ist heute eingetraaeu worden: I. auf Blatt 315, die Firma Gnftav Emil Müller, Zweigniedcrlaffunq der in Dresden-A. bestehenden gleichlautenden Firma btr.-. In das Handelsgeschiist sind als persönlich haftende Gesellschafter einaetretcn: ») der Kaufmann Rudolf Hermann Emil Müller in Dresdcn-A., b) der Kaufmann Herbert Vanl Fritz Müller in DreSden-A. Die Gesellschaft bat am 1. Oktober 1911» begonnen. II. auf Blatt 528, die Firma Eduard Leibcrlick, in stiiesa btr.: Tie Gesellschaft ist aufgelöst. Der Mitinhaber Friedrich Eduard Seiberlich ist anSgelchieden. DaS Handelsgeschäft wird von dem Mitinhaber Friedrich Theodor LSeidemüller unter der bisherigen Firma fortgesetzt. Amtsgericht Riesa, den 27. Januar 1921. und Anzeiger (Llbeblatt und An-eiger). Lnchwnsch-tstr »asevlatt «iosa. ^wruf Nr. 20. Diese» Blatt enthält die amtlichen Bekanntmachungen der Amtthauptmannschaft Großenhain, , de» Amtsgerichts und des Rate» der Stadt Riesa, sowie des Gemeinderates Gröba. Außerdem dürfen vom angegebene» Termin ab Küsinn und Lötzen-Bohen keinerlei Gechützausrüstung behalten und drc Festung Königsberg nur 22 schlvcrc Geschütze naben und für die Ausrüstung der Seebe'estizungen nur 120 Ge schütze, statt der deutscherseits geforderten ln8g, vorhanaeu sein. Tw deutsche Regierung wird ausgeforbcrr, die Listen der zur Hentellung von Kriegsmaterial künftig zügelns- sencn Fabriken anzuerkennen und die nicht zugelasfcncn Maschinen zur Herstellung von Krrcgsgerät außer Otc- brauch zu setzen. Tie gesetzlichen Vorsch istcn, die die Au f- lüsung aller S e lb st s ch u tz o r g a n i s a t i y u c n an ordnen und deren Wiedererrichtung unter Ltrasanorotmng verbieten, müssen bis zum 15. März 1921 veröffentlicht sein. Von den von diesen Organisationen angemeldeten Waffen sind im ganzen Reiche sämtliche schweren und zwei Drittel der Handwaffen einschließlich de: Mün.l'.eu bis 31. März 1921 abznliesern, der Rest der vorhandenen Massen und Munition bis zum 30. Juni 1921. Tie Sicherheitspolizei darf in keiner Meise cm- zen trale Organisation und keine stärkere Bewaffnung heben, als sie von der interalliierten militärischen KontroOkom- > Mission festgesetzt ist. Ihre Stärke darf 150 000 Mann nicht überschreiten. Hinsichtlich der M a r i n c. wird d:e deutsche Regierung aufgefordert, bis zum 28. Februar 1921 alle geforderten Schriftstücke zu übergeben, bis zum 30. April 1921 alle rn Reserve gestellten Schute drsai inceren zu lassen. Bis zum 31. Juli 1921 soll sie die Zerstörung aller im .Bau befindlichen Kriegsschiffe mit Ausnahme derjenigen, deren Umwandlung in Handelsschiffe zugc- lassen ist und sofort die vollständige Zerstörung aller U-Boote und U-Boot-Teile bewirken und sofort jeden Bau von U-Booten und U-Boot-Teilen einzustellen. Tie Aus lieferung und Zerstörung aller über die zulässige Menge hinausgehenden Artilleriematerialien ist ohne Verzug zu bewirken. Die von der Botschafterlonterenz geforderte voll ständige Armierung der leichten Kreuzer und Zerstörer ist auszuliefern. Die interalliierte Marinekontrolllommü- ston wird bestimmen, was Kriegsmaterial ist, es must-so fort ausgeliesert werden. Falls es zu Handelszwecken ver wendet werden kann, wird die Kommission es nach Un brauchbarmachung sür militärische Zwecke zurückgcben Tie deutsche Regierung wird ansgefordert, die zur Ausführung der Marinebeflimmungen des F ie" ensverlrages erlaßenen Gesetze diesem anzupasseu. Die Note nennt sodann die Ver stöße Deutschlands gegen die Bestimmungen in dec Luft fahrt und bestimmt, daß Nachforschungen nach versteck tem Material von der deutschen Reg.erung zu erleichtern sind. Alle vorgesehenen Ablieferungen müjicu vor dem 19. Mai 1921 beendet sein. Tie Fabrikation und Einfuhr von Luftfahrtmaterial darf erst nach drei Monaten nach dem Tage wieder ausgenommen wer den, an dem die interalliierte Lustfahrlkontrollkomminron anerkannt haben wird, daß der Artikel 202 vollständig aus- gesührt ist. Deutschland muß die sür die Zerstörung von Zeppelinen verlangte Entschädigung leisten. Tie Ein- zelheiien dieser Entschädigung werden noch v.'stimmt. Deutschland must vor dem 31. März 1921 2 5 Millione n Mark als Entschädigung sür die unzulässigerweue ausgc- sührten Materialien zahlen. Deutschland hat dw Verwen dung von Flugzeugen bei seinen Polizeiformatwuen zu untersagen. Um die Anwendung des Artikels, der Deutsch land den Besitz aller Luststreitkräfte für Heer uns Marine untersagt, durchzuführen, muß eS diejenigen BezrlsfZbc- stimmungen anerkennen, die von den alliierten Regierungen aufgestellt werden, um die zrvile Luftfahrt von dec ver botenen militärischen Luftfahrt zu unterscheiden. Die Alit ierten werden sich durch ständige Ueberwachung versichern, daß Deutschland diese Verpflichtungen erfüllt. Die Re»»ratio«Stefti«»«uge». Die gleichzeitig mit der militärischen Note übergebene Vereinbarung zwischen den alliierte« Mächte« zur Rege ln«» gewisser Fragen hinsichtlich der Ausführung des Frirdensvertrages von Versailles hat folgenden Wortlaut: Art. 1. Um die Vervffichtnnge«, welche di« Artikel »»1 und SSL des Vertrages von BersailleS Deutschland auferlegt habe«, »« erfülle«, hat Deutschland außer den Rücklieferungen, di« «S gemäß Artikel »»8 ,« bewirke« hat, und außer alle« anderen Verpflichtungen des Friedensvertrages ,u zahle« r 1. feste Annuitäten je ,«r Hälfte am Ende jede» Halbjahre» zahlbar «nd wie folgt bestimmt: ») 2 Annuitäten von 2 Milliarden Goldmark Mr die Seit vom 1. Ma» 1221 bi» L. Mat 1228, d) S AnnnttÄe« von S Milliarde« Goldmark für die Seit von, 1. Mat 1V28 di» L. Mai 1926, «» s Annuitäten von 4 Milliarden Goldmark vom 1. Mat 1926 bi» zum 1. Mat LdK», «) » Annuitäten von 8 Milliarde« «old- mark »om 1. Mat »PPP bi» »um 1. Mat 1222, «) 8 t Aunnttäten von « Milliarden Goldmark für die S«it vom ll. Mai 1»»» di» ,n« 1. Mat IM», 2.r 4» Au«nttäten, die vom 1. «at 1221 »u laufe« beginnen, L»do» Merk«» d« denkicken AnSßnhu «iejchk«mmen. von dem Ertrage dieser Ausfuhr vorweg erhoben werden und tn Gold zwei Monate nach Ablauf jedes Salbjahres zahlbar find. Nm die volle Ausführung vorstehender Bestimmung zu 2 ficherznstellcn, wird Tentschlanv der Neparattonskommisfion alle Erleichterungen gewähren, um den Betrag der deutschen Ausfuhr fest,»stellen und die hierfür notwendige Ueberwachung eiuzurichten. . Artikel 2. Tie deutsche Regierung wird der Reparations kommission unverzüglich auf den Inhaber lautende Bons ausstellen, die au den in Artikel l Ziffer l dec vorstehenden Vereinbarungen vorstehenden Fälligkeitstagen zahlbar sind nnd deren Betrag jedem der Halbjabresbcträge, welche in Anwendung des genannten Paragraphen zu zahlen sind, gleichkommcn sollen. Ter NeparationSkomiuii'ion werden Anweisungen erteilt werden, um den Mächten, die eS wünschen, die Begebbarkeit (Mobilisation) des ihnen nach den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen zukommenden Anteils zu erleichtern. Artikel 3. Tcutschland kann den !m Voraus bestimmt sestgelrgten Teil seiner Schuld stets im Voraus bezahlen. Die Boranözahlnugen, die cs leisten wird, werden daz« verwandt werden, die selten Annnitätcn, so wie sie im Artikel 1 Ziffer 1 bestimmt und, zu ermäßigen. Tiefe Annuitäten werden zu diesem Zwecke bis zinn I. Mai 1923 mit 8"„ vom 1. Mai 1923 bis zum l.Mai 1925 mit vom 1. Mai 1925 ab mit 5 5 diskontiert werden. Artikel 4. Deutschland wird weder mittelbar noch un mittelbar irgendeine Kreditoveration außerhalb seines Gebietes ohne Zustimmung der Rcpararionsrommission unternehmen. Diese Bestimmung findet ani die NeicbS- regierung, die Negierungen der deutschen Länder, aui die Provinzial- nnd Gemeindebehörden und auch auf diejenigen Gesellschaften oder Unternehmungen Anwendung, welche von solchen Regierungen oder Behörden überwacht werden. Artikel 5. In Anwendung des Artikels 248 des Ver trages von Versailles haben alle Güter und Eiunahme- auellen des Reiches und der Länder der Sicherstellung einer restlosen Ausführung der in der gegenwärtigen Vereinbarung getroffenen Bestimmungen durch Deutschland zu dienen. Ter Ertrag der deutschen See- und Landzölle einschließlich namentlich des Ertrages aller Einruhr- und AuSmhraügaben und aller Nebenabgabcn bildet ein besonderes Piand der gegenwärtigen Vereinbarung. Keine Blenderung in der Zollgesetzgebung oder in den Zollvermalrnngsbestiinniiingen Deutschlands, die geeignet waren, den Ertrag der Zölle zu vermindern, darf ohne Zustimmung der Revarationskommis- sion vorgenommen werden. Tie Gesamtheit der dentlchen Zolleinnahmcii wird für Rechnung der deutschen Negierung durch einen Generalzolleinnehmcc iür deutsche Zolle verein nahmt werten, der von der deutschen Regierung mit Zu stimmung der Reparationskommission ernannt werden wird. Falls Deutschland eine der ln der gegenwärtigen Verein barung vorgenommenen Zahlungen unterlassen sollte, kann erstens die Gesamtheit oder ein Teil des Ertrages der deutschen Zölle in der Hand des GcneralciuuchmerS sür die deutschen Zölle dnrch die ReparatiouSkommissiou beschlag nahmt und von ihr zur Erfüllung derjenigen Verpflichtungen verwandt werden, die Tcutschland zu erfüllen Unterlasten hat. In diesem Falle kann die ReparatiouSkommissiou, wenn sie es sür nötig hält, die Verwaltung und die Ver einnahmung der Zolleinnahmen selbst übernehmen, zweitens die Reparationskommissiou kann außerdem die deutsche Regierung auffordern, die Tarife zu erhöhen oder zur Ver mehrung ihrer Einnahmequellen andere vondiescrKommission sür unumgänglich erachtete Maßnahmen treffen; drittens, wenn diese Aufforderung ohne Erfolg bleiben sollte, so kann die Kommission die Tatsache der Nichterfüllung der deutschen Regierung förmlich festttellen und diese Sachlage den alli ierten und affoziierten Mächten anzeigen, die dann die von ihnen sür gerechtfertigt erachteten Maßnahmen ergreifen werden. Geschehen in Paris am 29. Januar 1921, gec. Henry Jaspar, Dr. Lloyd George, dir. Briand, C. Sforza, K. Jshi^ 1 Da« Reningokokk»nGw;tckftarr«n-«er«m ... au« der Chemische» Fabrik E. Merck in Darmstadt mit der Kontroll nummer SS. > ll- di« Letauus-Eer« mit den Kontrollnummern: 800 bi« mit SW» au« den Vebrlnawerken in Marburg, 1224 bi« mit 1424 au« den Höchster Farbwerken in Höchst a. M., 124 bi« mit 228 sowie die Auslaud»trta««»seru » bi« A au« dem Sächsischen Serumwerk in Dresden, lll. die Dtvbtbertr-Hetlfer« mit den Kontrollnummern: 2282 bi« mit 2184 au« den Höchster Farbwerken, 182 bi« mit 212 au« den Behringwerke» in Marburg, 8VV bi« mit 82V au« dem SernmlaboratoriumRuete-Enoch in Hamburg, 24V bi« mit 282 au« dem Sächsischen Terumwerk in Dresden find, soweit sie nicht bereit« früher wegen Abschwächung usw. eingezogen sind, »om 1. Jaunar 1221 ab wegen Ablauf« der staatlichen Gewäprdauer zur Einziehung bestimmt worden. Dresden, am 28. Januar 1921. 9700 Minifterin« de« Inner«. I77»u.bivu Dienste«, 1. Februar 1921, abends Da» Nies«, LagableU erschein» t«V«I 1«« abend« '/,« Uhr mit «uenahme der Sonn- und Festtage, tzezezaprei», gegen Vorauszahlung, monatlich 4.— Marc vyne .ZttTuzeonor, u-> uuzo.u-iz ,m Postfchalv, «anatlich 4.10 Murk ahn, Postaebübr. Snzetzen 'ür di« Nummer de» Ausgabetage» sind bl» 9 Uhr vormittag» aufzuaeSen und im voraus zu bezahlen; eins Gewahr ni,r ^« chttchaman ra bestimmten Lagen und Plätzen mir» nicht lllrrnoimnau. Preis für dir 43 mm bre't», 1 mm hohe Geundschrift-geil« (7 Silben) l.lO Mart, Ort«preis l.— Mart; zeitraubender und tai-ikarisch-r Setz w'/, Ausschlag, NachtznisunuS» und BesmtÜelunqSgabiihr 50 Pt .saft» karife. Bewillig«! Rabatt erlischt, wenn S-r betrag verfällt, durch Klag« eingezogen werden m H oder der llujtrazzeber in KonkueS gerät. ga-UmgS» und Erfüllungsort: Riesa. Bierzehntägm, -lntergaltungebeilage .Erzähler an der cklbe". - Am Falle HSHerer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de« vetttebe« der Druckerei, der Lieferanten oder »er vesSrderunaSetnrtchtunae» — halber Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder aus Aufzahlung de» Bezugspreise«. Die Rote des Obersten Rates. wtb. Berlin, 29. Januar. Die dem Präsidenten der Deutsche« Friedrnsdelegation am 30. Januar 1921 übergebene Role der Alliierte« vom 29. d. MtS. lautet in deutscher Uebersetznng wie folgt: Herr Präsident! Die Konferenz der Alliierten bat vom 24. bis 29. Januar 1921 in Paris getagt und folgende Entscheidungen ge troffen : 1. Hinsichtlich der Entwaffnung Deutschlands haben di« Alliierten die in der anliegenden Note niedergelegten Entschließungen gebilligt. 2. Hinsichtlich der Reparationen haben die Alliierte» einstimmig die in der ebenfalls angeschloffenen Urkunde niederaelegten Vorschläge gebilligt. Die Alliierten haben zu wiederholten Malen und auch heute noch durch Zustimmung zu neuem Aufschub für die Entwaffnung den Schwierigkeiten Rechnung getragen, unter welchen die Deutsche Regierung LeiLurchsühxung der für sie aus dem Vertrage folgenden Verpflichtungen zu leiden hatte. Sie haben die fttW Hoffnung, daß die deutsche Regierung die Alliierten, welche ihre früheren Entscheidungen bestätigen, nicht i» die Notwendigkeit versetzen wird, sich mit der ernsten Situation zu befassen, ivelcke eintreten würde, fall« Deutschland auch weiterbtn seine Verpflichtungen nicht er füllen würde. Bevollmächtigte Delegierte (äelögus, guuIMs) der Deutschen Regierung werde» eingeladen werden , sich Ende Februar mit den Delegierte» der alliierten Re gierungen in London zu treffen. Genehmigen Sie, Herr Präsident, die Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung. gez. Briand. Die Note und oie militärischen Bestimmungen sind französisch, da« Abkommen über die Reparationen französisch und englisch mitgeteilt worden. Die militärische Rote. In der Note des obersten Rates vom 29. ds. Mts. wird darauf hingewtesen, daß der von der Deutschen Regierung emgebrachte Entwurf eines Reichswehraesetzes die Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht zwar sür das Reich, nicht aber für jedes einzelne Land ausdrücklich aus spreche. Auch seien darin Ecgänzungstruppeu und andere, nicht näher bezeichnete militärische Organisationen vorge sehen. Weiter heißt es u. a.: Die Stärke gewisser Forma tionen und eine beträchtliche Anzahl militärischer Ange stellten sind nicht in dem 100000 Mann-Heer einbegriffen. . Die Zahl der Offiziere und militärischen Auaeste.lten oer Zentralverwaltung übersteigt weit die vom Vertrag zuge lassene Zahl i916, anstatt 300). Die Erntwaffnung Deutschlands ist weit davon entfernt, beeret zu sein. Eine große Menge Material ist bei den Tvuppenkörvern, in den Depots und Arsenalen angehäuft. Zahlreiche War fen sind noch in den Händen der Zivilbevölkerung. Tie deutsche Regierung hat die Auslieferung des nicht zuae- standenen Artilleriematerials von Küstrin und Lötzen- Bvven, sowie die schwere Artillerie für Königsberg hinauS- geschoben und verlangt, für Landbesestigungen bedeutende, nicht vertraglich vorgesehene Materialmengen, namentlich 2600 Maschinengewehre behalten zu dürfen. S e verzögert die Auslieferung des nicht zugestandenen Materials für die Scebesestigungen und will 1086 Geschütze, statt 420, iehalten. Tie Schließung der Werkstätten und die Zer- tärnng der Maschinen zur Anfertigung von Kriegsmaterial ind noch nicht unter den vorge.chiriebeneN Bedingungen »urchgesührt. Die Entwaffnung der Gelbstschutzorgümsa- tionen hat erst begonnen. Die Auflösung ist nicht durch geführt. Die deutsche Regierung beansprucht das Recht, diese Organisationen aufrecht zu erhalten und ihre Ent waffnung in Bayern und Ostpreußen bis zu emeni unge wissen Zeitpunkte hlnauSzuschiebe». Die m Boulogn« vor geschriebene Auflösung der Siche.heitSpolizei ist n chi vurch- aeführt worden. Die Note führt dann die Entscheidungen der alliierten Regierungen an. Die deutsche Regierung wird aufgefordert, bis zum IS. März den gegenwärtig dem Reichstage vorliegenden ReichSw^hrgesetzeut- wurf zu verabschieden, nachdem er zuvor mit dem Fnc- deuSvertrage in Einklang gebracht ist, namentlich hinitchl- lich der allaemßmen Wehrpflicht, die gegenüber jedem der einzelnen Lander und gegenüber dem Reiche beseitigt werde!» muß. Bis -um IS. April 1SS1 ist bai 10000V Mann- Heer mit dem FrredenSvertrage in. Einklang zu bringen und das Zuviel an Offizieren «nd Angestellten der Zentral verwaltung zu beseitigen. DiS znm 28. Februar 1921 ist der Rest des KrteaSma tert als auszuliefern, das infolge der Herabsetzung de« deutschen Heeres auf 100000 Mann überschüssig geworden ist, ferner das bei der» Trup- , den Depots und Arten«!«« angesammelte Ma- ernng reklamierte Ma- »terial und die noch in
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