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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 04.04.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921-04-04
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-192104042
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19210404
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19210404
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1921
- Monat1921-04
- Tag1921-04-04
- Monat1921-04
- Jahr1921
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 04.04.1921
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4. April 1821, «pt»»S 74. Jehrz r. Strafe«. ,« einem Drittel deSBerb di» «0. Juni 1914 verweul -«ssM srsa« de«tzftta«t WvAM» Stadtverordnetenwahl betreffend.. . Nährmittelkarten I betr. Die den Gemeindebehörden zugegangenen roten und grünen Nährmittelkarten^ kmtt den Abschnitten 1S1 bi» 180 sind sofort an die Bezugsberechtigten auSzuhändiaen. Die veftimmungen in der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1917 — 380 <1 nr behalten allenthalben Geltung. SS wird jedoch das Folgende hervorgrhoben; 1. SS erhalten Kinder im 1. und 2. Lebensjahre die sriine und Kinder im S. rmd 4. Lebensjahre die rote Nährmittrlkatte 1. Auch die Kinder bis »um 4. LedmeSstehre von Geldstversoraer« Haden diese Nähr- mittelkarten zu erhalten. 2. Die HouShaltungSvorstäud« Haien sofort »ach Empfand der Karten, spätestens oder ddd rum'18. Apttl 1«tzt, einen seither mtt der LrbenSmttteloerteilnng betraut ge wesenen Kleinhändler bezw. Konsumverein, bei dem sie die auf die sämttichen Abschnitte 181 diS 18V anSz«a«dende» Ware« entnehme« »»»Ke«, zu bestimmen und diesem die Nährmittelkarten v»rz«le,e«. , . , _ _ . Die Kleinhändler bezw. Konsumvereine haben sowohl den Be»vWS««S»»ttS als auch di« Stammkarte an der hierfür vorgesehenen Stelle mit dem Siirmriestemvel »der tza«d- schriftlich mtt ihrem Nome« <Di»te oder Tintenstift) »« «ersehe«, de« Bez«gSa«SwttS ab»« trennen «nd »nrückznbehalten, die Stammkarte aber dem Haushaltungsvorstand znrhjk^grben^lichrn A,^,Einden, in denen kein Kleinhändler am Ort ist. hat die Vorlegung der Karten, faser« die Ware »icht det ei«em Klei«hii«dler t« einer de»«chbarte« El«, meiud« des Bezirks bezogen werde« soll, bei der Gemeindebehörde zu erfolgen. Diese bat den Brz«gsa«SweiS Howie die Stammkarte an der für Yen Firmenstempel des Klein händlers vorgesehenen Stelle mit dem Gemeindestenrvel zu verseh«, deu BezugSauSnreiS abzutrennen und »urückzubehalten. die Stammkarte aber dem HauShaltungSvorftand ^rO^^HauShaltungSvorstünd« sind verpflichtet, die auf sämtliche 181 bis 180 Ab schnitt« anszngebrnde« Ware« bet dem von ihnen auSersebenen Kleinhändler z« beziehe«. Ein Wechsel ist vor Ablauf ' "" - 3. Die Kleinhändler elektrische Arbeit verbraucht, muh für jede Mehrverbrauchktlöwattftünde einen Aufpreis von 1.— Mk. bezahlen. Bei denjenigen Abnehmern, die eine bestimmt« Kilowattstunden» zahl für das Vierteljahr zugewiesen erhalten, gilt diese Zuweisung gleichzeitig als Ver warnung. sodaß bei diesen Abnehmern nach jeder Ueberschreitung sofort Aufpreis berechnung eintritt. Bet wiederholter Auferlegung eines Aufpreises kann überdies der elektrische Strom solange entzogen werden, bis der Mehrverbrauch ausgeglichen ist. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Ortsvorschriften werden auf Grund de» 8 11 der Bekanntmachung des ReickSkommiffarS vom S. September 1919 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Für Panschalabnehmer gelten die von den ElrktrizitätSverbänden aus gestellten besondere» Strafbestimmungen. Als Vertrauensmann für die Durchführung dieser Bestimmungen ist im Strom, lieferungSberttch ttrk^tzverbandeS Gröba Herr Direktor Korff, Tröba, d«S Elektrizitätswerkes Strehla Herr Werkmeister Krause, Strehla, des Elektrizitätswerkes Wermsdorf Herr Architekt Lieber», Wermsdorf, des Elektrizitätswerkes Marbach Herr Baumeister Lange in Marbach und des Elektrizitätswerke» Ostrau i. S. Herr Kaufmann Kaiser in Oftraa i. S. verpflichtet worden. Dies« Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. Die Geltung erstreckt sich nicht auf das Gebiet des städtischen ElrktttzitätSverbande» in Großenhain und Oschatz, am 1. April 1921. 14S d k.Der Sommmwloerbaizd.—. reichende Beleuchtung ist für die Derbri äumrn dis zu 4 m HHbe S Normalkerzei »amen bi, ,u « m Höhe bNormalker«;— . ämnen über 6 m Höh« 7 Normalkerzen für den gm vodenfläche. tiMWUngen gelten sinngemäß auch für alle Neben-und »orräume., . venutzuag elektrischer Heittörver zurRauMerwärmung der Betriebe von üwm mit Ausnahme solcher in Krankenhäusern ist nur zulässig, wenn fchrifk- und Mätze« darf elektrische Arbeit nur bi schen Monaten der Zeit vom 1. Juli ISIS kann rin« stärkere Beleuchtung vereinzelter ^Miizeivorschrifttn find di« Srtiichen Polizei- «rinde deS Bezirks bezoae« werde« fou, bei der Gemewdebebörd« zu ersol bat den Brz«gsa«SN»ri» Howie die Stammkarte an der für Yen Firmenstempel Händlers vorgesehenen Stelle mit dem Gemeixdestempel -« versehe«, deu Bezi ^urückD^ebtz'äuShaltungSvorstSnd« find verpflichtet, die auf sämtlich« schnitt« auszugebende« Ware« bet dem von ihnen auSersebenen Kleinb Ein Wechsel ist vor Ablauf der jetzt ausgegebenen Nährmittelkarten 1 3. Die Kleinhändler be». Gemeindebehörden haben die abgetrennten, mit Firmen- , stempel brz. handschriftlich mit dem Namen be». mit Semeindettempel versehenen Bezugs ausweise bis späteste«- HU« KV. April IVKl au diejenige Unterverteilungsstelle. vo» der die Waren bisher bezogen worden find, einzusendrn. Di« Einsendung bat in einen« geschlossene« Briefumschlag, auf dem der Name und Wohnort deS Kleinhändlers, sowie die Anzahl der eingrsandten Bezugsausweise ver- merkt ist, zu erfolgen. Die UntervetteilungSstellen und der Konsumverein »um Baum in Großenhain haben dies« Bezugsausweise gesammelt bi- »um LS. April 1VL1 unmittel, bar an Herrn KommissionSrat Ernst Bilke in Riesa einzusenden. Diejenigen Konsumvereine, die durch die Grobeinkaufsgesellschaft Deutscher Konsum vereine in Grob« beliefert «erden, haben di« Anzahl der angemeldeten Lebensmittelkarte» der Gemeindebehörde ihre» Niederlassungsortes vorzulegeu «ad sich darüber eine Be- scheinigung in doppelter Form ausstellen zu lassen, in welcher die Angemeldeten getrennt nach den bestehenden Klassen von Bezugsberechtigten (Kinder im 1. und 2. Lebensjahre, Kinder im 3. und 4. Lebensjahre) aufzuführen find. . . Dies« Bescheinigungen sind, wie dies bisher vorgeschrirben, an die Sroßemka»ss- gesellfchast einzusenden. . , Nach Maßgabe der abgel,«fetten BezugSauSweis« ufw. erfolgt die Zuteilung der Ware durch die VerteilungSftelle des Kommunalverbandes an die Unteroerteilungsstellen und durch diese an die Kleinhändler, bei den Konsumvereinen durch die Großeinkauss- ^EAK-riste« stad unter alle« Umstände« ei«zuhalte«, da sonst mit Belieferung nicht gerechnet werden kann» Hierbei wird zugleich darauf vlngewiesen, daß «icht nur alle Nachmeldnngeu, sondern auch all« Abmeldungen in den Kundenliften zu vermerken und an die Unter- Verteilungskelle bez. die HauptverteilungSstelle. Herrn Kommissionsrat Ernst Bilke, Riesa, zu meld«, find. - „ Großenhain, am 2. April 1921. 821» M. Der aoutmnmckoertand. 41 77. »g-eblatt erscheint jevw Las abend« '/,« uw mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. v^ngwtew, «gen Vorau«,ahlung, monatlich 4.— Vtart ohne öuitellgevüyr, vei Avnolung er monatlich 4.19 M«äk ohne Postaebllbr. Anzeigen für di« Nummer des Ausgabetages sind bis 9 Uhr vormittags oarfzuaeben.und tm voraus zu bezahlen; eine Vemöyr für . na bestimmten Lagen «nd Platz« »uv nicht Attnommeu. Preis für dti 43 aua breit^ 1 mm hohe «rundschrift-geil, (7 Silben) l.19 Mark, vrtspni» 1.— Mark; zeitraubender und tabellarisch« Ausschlag, Nachweisunlls- und vevuMebmgsaetühr 39 Pt. Hst, Laris«. Bewilligter Rabatt erlischt, »enn »er «ttag »«fällt, durch Aage etngezogen «erden muß oder b« Auftraggeber tu rät. tzHümgs- und Grsüllungsoet? Riesa. Viorzehntägta« änttrhaltrm^brilag» .Erzähler an der Albe". - Am Falls hlherer »«aalt — Srteg »d« sonstiger irgendwelcher Störungen de« »« Lruckerei, der Lieferanten »d« d« vefvrderunaseinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf üteferuug oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreise», ruck und Verlag; Langer-Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Gotttzestratz» 39. Verantwortlich für Redaktton: Arthur Sähnel, Riesa: Mr An«I-,«nteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. Hlterst «erd MedlM md Atyrig«). tt Uftsm Postscheckkonto: Leipzig 91899. Fenmrs Nr. 99. DkeseS Blatt enthält die amtliche« Bekanntmachungen der Amtshauptmannschast Großenhain, Gtrokasse Riesa Nr. L2. de» Amtsgericht» nnd de- Rates -er Stadt Riesa, sowie de» Gemeindttmte» GrSba. Auf Blatt 75 des Handelsregisters, die Firma AkttengesellschafALauchhammer in Riesa betr., ist heute eingetragen worden: Die Generalversammlung vom 10. März 1921 hat di« Erhöhung des Grundkapitals um 25000000 Matt in 25000 auf den Inhaber lautend« Aktien zu je 1000 Mark zerfallend, mithin auf 50000000 Mark beschlossen. » 5 des Grsellschaftsoertrags lautet nunmehr: Das Grundkapital beträgt fünfzig Millionen Mkar und zerfällt in 12 500 Stück auf den Inhaber lautende Aktien zu je 450 Mark und in 44B75 auf den Inhaber lautend« Aktien zu je 1000 Mark. Der Gesellschaftsvertrag ist durch den glttchen Beschluß laut Notariatsprotokoll vom 10. März 1921 auch in dem 8 20 abgeändett worden. Die Erhöhung des Grundkapitals ist erfolgt. Weiler wird bekannt gemacht: Der Kurs, zu dem die neuen Aktien ausgegeben werden, ist 248*/,. Amtsgericht Riesa, den 81. Mär» 1921. Auf Blatt 487 des.Handelsregister», die Firma Hotel Gächf. Hof, Albert Schulze in Ri«sa betr., ist eingetragen worden: Der Inhaber Albert Schulze ist ausgeschieden. Der Hotelier Katt Löffler in.Ricsa ist Inhaber. Die Firma lautet künftig: Hotel Sächs. S^vf Kurt Lofflttt in Riesa. , ——. Amtsgericht Riesa, den 80. März 1921. Ortsvorschriften über die «inschräukuug de» Verbrauch» elektrischer Arbeit »et Stromabnehmer« im BersorguugSbereiche des SlektrizitätS- verbände» «röba und der Elektrizitätswerke Strehla, Werms dorf, Marbach und Ostrau, Sa. Auk Grund der Bekanntmachungen des Reichskommissars für die Kohlenverteiluna über dl« Einschränkung des Verbrauchs elektrischer Arbeit vom 9. September 1919 nebst Nachtrag vom 1. März 1920, sowie der ÄuSfÜhrungSvorschriften des Arbeitsministers hierzu vom 8. Juni 1920, betr. die VerbrauchSregelnna und die Durchführung der Ein schränkung bei der Beleuchtung, werden die im Großenhainer Tageblatt vom 25. Dezember 1919 — Nr. 298, — im Riesaer Tageblatt vom 24. Dezember 1919 — Nr. 297, im Rade- buraer Anzeiger vom 30. Dezember 1919 — Nr. 149 — abgedruckten Ortsvorschriften vom 23. Dezember 1919 und die im Jahre 1919 in Nr. 293 des Oschatzer Gemeinnüttgen und in Nr. 146 des Mügelner Anzeigers veröffentlichten OrtSoorschrnten vom 17. Dezember 1919 hiermit aufgehoben. Dafür treten folgende Bestimmungen in Kraft: Die Stromabnehmer werden nach ihrem Verbrauche In nachstehende drei Gruppen eingekeilt: 4. Kleinverbraucher mit nicht mehr als jährlich 250 Kilowattstunden Strom verbrauch; v. Mittelverbraucher mit einem jährlichen Stromverbrauch« bis höchstens 12 000 Kilowattstunden; 0. Großverbraucher mit mehr als jährlich l 2 000 Kilowattstunden Stromverbrauch. 4 Kleinverbraucher. Diese werden von den EinschränkungSvorschristen vorläufig nicht betroffen, sie find aber »Ur sparsamsten Verwendung des elektrischen Stromes verpflichtet. Ander« Ein- schriinkungen hierfür können angeordnet werden, sofern es der Vertrauensmann für erforderlich erachtet, insbesondere, wenn der Verpflichtung zur sparsamen Stromverwendung nicht nachgegangen wird. v Mtttelverbraucher. Sie unterliege» 1. einer polizeilichen DerbrauchSeinschränkuna und -war bei Anlage» ») mit seit 1. Juli 1914 unverändertem Anschlußwett auf 80°/, des entsprechenden MönatSverbraucheS in der Zeit vom 1. Juli 1913 — 30. Juni 1914, d) mit nach 1. Juli 1914 erfolgtem Neuanschluß oder ftattgesundener Erweiterung auf 90°/. des Durchschnittsverbrauches der letzten 6 Monate des Jahres 1919, sofern er nicht mehr als 1000 Kilowattstunden betrug, 2. der Verteilung eines dem Stromversorgungsunternehmen zugeteilten viertel jährlichen Gesamtbedarssader zu ihm gehörigen Abnehmer vorgenannter Art, der auf An- "°° 1») bei veränderten Verhältnissen auf schriftliche» Antrag der Abnehmer bin widerrufliche Ausnahme» zu gestatten, soweit die Stromzuteilung nicht 1000 Kilowattstunden monatlich überschreitet, im Falle Id) den Verbrauch nach billigem Ermessen im Sinne der Einschränkungsmaßnahmen zu regeln, wenn der Durchschnittsverbrauch noch nicht -um Vergleich herange- zogen werden kann. In schwierigeren Fällen entscheidet daS Landeskohlenamt. ES kann ferner ein« stärkere Einschränkung deS Bedarfs einzelner Verbraucher, sowie eine weitere Einschränkung des Bedarfs aller Mittelverbraucher vorgenommen werden, wenn die LseferungSmögltchkeit des StromversorgunasunternehmenS unzureichend ist. 0 Großverbraucher. Dies« haben, soweit eine bereits bewilligte Zuweisung nicht verlängert wird, vor Beginn eines jeden Vierteljahres ihren Strombedarf durch eine beim Vertrauensmann zu erhaltende StrombedarfSanzeige anzumelden. Der Vertrauensmann, bei dem diese Anmeldung nach sorgfältiger Ausfüllung der einzelnen Spalten einrureichen ist, hat ste nach Prüfung dem LandeSkohlenamte zur endgültigen Festsetzung des Stromverbrauchs zu überreichen. v Allgemein,-. .. 1. Für,Neuanschlüffe und Erweiterungen für Licht- und Kraftanlagen jeder Art ist die Genehmigung des VertraumSmanneS schriftlich einzuholen. Die Gesuche müssen genaue Angaben über die Lampenzahl und Leuchtftärke, bei Kraftanlagen Zahl und Leistung der aufzuftellenden Motoren und der angeforderten Strommengen in Kilowatt- stunden auf die Zeit eines Vierteljahres enthalten. Die Notwendigkeit der NeuanschlusseS oder der Erweiterung ist zu begründen. > 2. Der Notschaltplan des Elektrizitätsverbandes Gröba bleibt bis auf Weiteres lufrechterbalten. 3. Verboten ist allgemein die Benutzung von Kohlenfadenlampen. Diese find durch Metallfadenlampen zu ersetzen. L Polizeiliche Vorschriften. 1. In der Zeit von nachmittags 4 bis abends 8 Uhr ist die Benutzung von Elektro motoren verboten. Ausnahmen hiervon erteilt der Vertrauensmann auf schriftlichen Antrag. 2. In Vrivatbäuser« dürfen Fluren und Treppen nur bis V, 8 Uhr abends beleuchtet werden. Prioatkrankenhäuser, private NnterrichtSanstalten und solche Unternehmungen in Privathausern, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, werden von diesen Bor christen nicht betroffen. Di« Benutzung automatischer Treppenbeleuchtung ist zugelassen. 3. In Wodu- «uv Tchlafräume« jeder Art ist die elektrische Beleuchtung aus das snbedingt nötige Maß einzuschränken. Es ist für den Einzelraum nur die Verwendung von Glühlampen bis 50 Kerzen »der Halbwattlampen bis 100 Kerzen Leuchtkraft gestattet. 4. In öffentlichen Verkaufsstelle«, Warenhäusern, Ladengeschäften und dergl. darf elektrischer Strom längstens bis GeschästSschluß verbraucht werden. Kleine elektrisch« Lampen dürfen auch nach den sür das Ladengeschäft festgesetzten Schlußstunden benutzt »erden. . 5. Die Beleuchtung von Schaufenster« ist Sei Verwendung von Glühlampen mit nicht mehr als 5 «erzen Leuchtkraft für jeden sm Schaufenfterglasfläche gestattet. Anßenveleuchtung, sowie Rrklamedeleuchtung jeder Art ist verboten. 8. Apotheke« sind für ihr« Geschäftsräume von einer einzelnen Einschränkung befreit. . - Mr Gastwirtschaftsbetrieve jeder Art, KouzertfSle und Berg»üg«»«sfliitten, iusbesondere auch zu Abhaltungen von Samilieufeftltchkeiten, Tanzstunde« und «»deren Beranflaltuuar« «efchlofleuer Gesellschaften darf etektrtsche Beleuchtung nur in be schränktem Umfange und nur bis zu Beginn der Polizeistunde verwendet werden. , 8. In Theater». Ztrkusvorftttluuaen und «tchifl»telbä»sern ist elektrische Arbeit für Vorstellung,- und Vorfühmngszwecke «nd für Beleuchtung auf da» «eußerste Al» ausreichende Beleuchtung ist für die Berbrauchsstellen unter 7 und 8 anzusrben in Räumen di» zu 4 m Höbe 8 Normalkerzen für den ,m vodenfläche. in Rtzsnuen bi» zu 8 m.H»he ö^Normalkrrzen »für den gm^Bodenstäche. Di« Br 9. Di«
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