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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 10.08.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921-08-10
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-192108109
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19210810
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19210810
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1921
- Monat1921-08
- Tag1921-08-10
- Monat1921-08
- Jahr1921
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 10.08.1921
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Arrfetger Meblaü imd Rryetzech wssku» k» «ittwoch, 1«. «««»ft 1921, ebends 185 74. Jahr« »n» «.alt. in! er- festgesetzt word«r d if a »der- !iesa. Hine ieka. Voflscheckkonwr Dee«»« IW» »trotaff« «ffs, Nr. »L i». eis. >t. der Anrtthmchtmannschgft Großenhain, W» »«tt^rtchts mid tze» Rates der Stadt Ries», de» Mvuua«G Riesa x» de» Sandt-wllmnt» Meis»«, sowie de» «emeinderate» »röba. . lfd. «ts. i» »rast. guna und die Versorguna drr Kranke« somit vorstehend nicht» andere» bemerk^ and Gefallungtott: Nies«. vstserant«, owe der vefört Sanger» lvtuterlich, Ni« 17. ' Brotkarten find »a« ß» MPüahPPll«» »iebiöherdi« vor- nd der Bekanntmachung de» Kommunal» en. au» denen «rfichtlich ist. wieviel rtrieden hiernach al» Selbstversorger S Kinder unter 1 Jahr 1 Psd. . von» 2. bis zum erfüllten 6. Lebens jahre 3 alle übrigen Personen- ' ni) k, st. kl III W issch. käüfls sucht nter iesa. mit vert! »gen ,» Uhr nfit «uZiuchm» der Sonn» und Festtage. vezn«»ftret«, argen Vorauszahlung, monatlich 4.— Mark ohn« Zustellgebühr, bei Abholung c. nlnzetge« für dl« Nummer d«a «usqabetaae» sind bi« 9 Uhr vormittag« auhugeben und im vorau« zu bezahlen; «ine Gewähr fit» t llbernomme«. Pret» für di» 48 nun brett^ - nun hob« Grund schrift-geil« (7 Silben) t.10 Mark, vrwpret» l.— Mark; «tttaubender und tabellarisch« «bühr W ipt. Hst« Laris«. Bewilligt« Rabatt erlischt, w«nn »er Settaa »erfällt, durch Klag« «Ingezogen w«d«n muh oder der Auftraggeber tu diorzehatüaiq« llnt«»haltuna«brtlag, .Er^lhler an d« »IN». - Am Fall« höherer Gewalt — Krug öd« sonstiger irgendwelcher Störungen de» «tchmnaen — hat der Bezieh« keine» Anspruch aus Slrferung «der Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de« Aezugepreise«. Geschüft-ftel«: Goethe straft« »O. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Säbnel. Ries»! iüe Vn'-i-,«nt«il: Wilhelm Dittrlch. Ries» Brot- und Mehwersorgung im Erntejahr 1921/22. Aus Grund 8 84 der Reichsgetreideordnung über dl« Regelung der Versorgung mit Getreide vom 81. Juni 1V31 wird hinsichtlich »es vom Komuiunalverbaud wieder zu bewirtschaftenden Brotgetreides (UmlaaegetretdeS) folgendes bestimmt: I. Brotkarte«. _ , Der Bezug und die Abgabe von Brot (Roggen- und Weizenbrot) sowie Roggen» und Welzenmehl darf nur gegen Brotmarke« erfolgen. 2« ES gelangen künftig zur Ausgabe ») Brotmarken mit dem Ausdruck „Kommunalverband Großenhain", d) RelchSreisebrotmarken in Abschnitte», zu le 50 gr. Von den Brotmarke» unter ») werden 3 verschiedene ausgegeben und zwar über 1 Psd. Roggen- oder Weizenbrot oder 300 gr Mehl, 3 „ .. » „ 900 „ , , 1900 «r „ „ „ » 1140» „ . Für die Zeit vom 15. August bis 11. September lfd. Js. kommen noch Brotmarken nach dem bisherigen Muster zur Ausgabe; sie sind wie vorstehend angegeben zu beliefern; somit die Brotmarken über 1 Psd. mit 1 Psd. Roggen» oder Weizenbrot oder 300 «r Mehl, . " Ivobgr " 1900 gr " I ' 1140 ' I ' . Die Reichsreisebrotmarke«» (b) berechtigen zum Erwerb von 50 er Brot oder 80 er Mehl. 3. Die Brotkarten Haven nur Gültigkeit für alle Verkaufsstellen des Kommunal oerbandes Großenhain. - Für den Grenzverkehr mrt den Bezirken der AmtShauptmannschaften DreSden-N^ Kamem. Meißen, Oschatz bleibt es bei den bisherigen Bestimmungen. Die Reichsretsebrotmarken gelte»» im ganzen deutschen Reiche. 4. Ueber die Gestaltung pp. der neuen Brotkarten ergeht noch weitere Bekanntmachung. 5. Die Brotration bleibt^bis auf weiteres dieselbe wie, bisher, es erhalten also Brot oder die entsprechende 1900 «r (3'/. Pfi>.) I Mehlmenge. H. Brotkartenbe»«g. 6. Zum Bezüge von Brotkarten find alle Personen berechtigt, die sich im Gebiete des Kommunaloerbands Großenhain aushalten, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist. _ Ob für Schwerftarbeiter noch Zulage»» bewilligt werden, steht noch nicht fest, vegebenenfalls wird Näheres noch bekannt gemacht. Die Ausgabe der Brotkarte« und Reichsreisebrotmarke« erfolgt durch die Semeindebehörde« oder die vo« diese« damit betraute« Markenausgabeftellen. Für die Berechnung des Alters nach Ziffer 5 ist der Ausgabetag maßgebend. Neugeborene Kinder treten mit dem Lage der Gebuw in die Brotversorguug ein. « - Mer ist auf Erfordern durch Vorlage des Familienstammbuchs oder des Geburtsscheins nachznweise». In Fällen von Meinungsverschiedenheiten mit der Ausgabestelle über den Karten bezug ist die Vermittelung des Kommunalverbandes «in»»»holen. 8. Zwiebackmarken werden nicht mehr ausgegeben, da Zwieback im freien Verkehr zu haben ist. S. Die Reichsreisebrotmarken werden in Bogen zu je 10 Stück über je 50 gr, also zusammen 500 xr Gebäck, ausgegeben. Sie sind nur »m Wege des UmtauschS gegen Kommurialverbands-Brotmarken erhältlich. » Ueber die Ausgabe der Reisebrotmarken sind die bisherigen Listen weiterzuführen und am IS. jede»» Monat» an die Wirtschastsstelle des Kommunalverbands einzusenden. 10. .... Fällt eine brotkartenbezugsberechtigte Person durch Tod oder Eintritt i« eine« sie be- kbftigeuden Betrieb — siehe Ziffer 13 — fort, so ist dies unter Rückgabe der nicht ver brauchten Brotkarte»» kezw. Abschnitte spätestens am nächstfolgende« Werktage der Ausgabestelle zu melden. Meldepflichtig ist der HauShaltungSoorftand oder sein Stellvertreter. " Aufnahme und Entlassung einer brotkartenbezugSberechtigten Person in oder au» einem sie beköstigenden Betrieb ist von der Verwaltung oder dem Betriebsinhaber der KemeindebMrde des Wohnortes des Betreffenden anruzeigen. Bei dem Wechsel der Wohnung innerhalb deS Bezirks des Kommunalverbandes oder dem Verzug nach Orten austerhalb des Bezirks ist nach der Bekanntmachung vom LS. Juli lsd. IS. — Lebensmittelversorgung bet A«fe«thaltSwechsel — zu verfahren. 12. Gastwirtschaften und diesen gleichstehende BetriebePrhalten für ihren Betrieb keine Brotkarten. Sie werden wegen de» Bezug» von Brot und Mehl aus die im freien Verkehr befind lichen Erzeugnisse verwiesen. 13. . . Sonstige Betriebe, die dauernd ein« wechselnde Anzahl von Personen voll beköstigen, insbesondere Pfleg- «nd Krankenanstalten, Kliniken, Arbeitshäuser, Erziehungsanstalten und dol.. erhalten die nach Ziffer 5 auf die von ihnen beköstigten Personen entfallenden Brotkarten zugeteilt, sowett die Insassen nicht als Selbstversorger gelte». 14. Angehörige der Reichswehr und Landespolizet, die ihre Verpflegung nicht in Natur von der Heeresverwaltung bezw. ihrer Dienststelle beziehen, erhalten die gleichen Sätze wie die Zivilbevölkerung. Urlauber erhalten Reichsreisebrotmarken nach den für Zivilpersonen bestimmten Sätzen. 15. Wer unbefugt Brotmarken entnimmt oder mehr Brotkarte» entnimmt al» ihm für seinen HauShält zukommen» hat autzer der Bestrafung zu gewärtigest, daß ihm die zuviel erhobenen Brotmarken bet den nächfwn Ausgaben gekürzt werden. Verlorene Marken werden nicht ersetz^ ' Selbstversorger erhalte» Al» Selbstversorger gelt«; mrbande» vom 28. Jult lS2l grün»« Den Gemeindebehörden werden Personen in dm einzelnen land An diese agen agm 74b» Di« dem Kornmunalverbaud noch zur Verfügung stehende», Bestände an Grieb n.auf die ^Lebensmittelkarten für Kinder verteilt. Ueber die Ausgabe wird 1G«S» 82. Kl. Backwaren. 18. Roggenbrot darf nur in Stücken vo« 8 «der « Psd. und vo« Istvst »r aus- gebacken werd«»». Diese« Gewicht muß bei je 10 Stücken-24 Stunden nach der Entnahm« au» dem Backofen im Durchschnitt vorhanden sein und ist auf dem Brote in geeigneter Form anzubringen. Wer auf den Genuß von Weizenbrot angewiesen ist, bat sich wegen des Bezugs und insbesondere auch wegen des Gewichts desselben mit einem Bäcker ins Vernehmen zu setzen, 20. 1V0 ko Mehl müssen «ine Ausbeute vo« 18« ko Brot ergebe«. ES dürfe»» sonach zu 1 kg Brot höchstens 735 er Mehl verwendet werden. 21. «ine Verwendung von Streckungsmttteln bei der Herstellung von Brot, welches der BerbranchSregelung unterliegt, ist ausdrücklich untersagt. Die etwa noch im Besitze der Bäcker befindlichen Streckungsmittel werden zurück- a**"""Enttvrech«nde Aufforderung wird nach Eingang der Bestandsanzeige vom 14. lfd. MtS. Ziffer SV »«gehen. IV. MehlbezugSscheine. 22 Bäcker und Händler erhalten MehlbezugSscheine nur gegen di« Zurückgabe der »o« 18. lfd. Mts. ab vereinnahmten Brotmarken und zwar sind diese abgezählt in Päckchen zu 100 Stück geschnürt an die Wirtschastsstelle des Kommnnalverbandes, Hiudenbnrg» straffe Nr. 84 einzusenden. Von dieser werden die Bezugsscheine verteilt. Es empfiehlt sich, die Brotmarken, wenn sie nicht durch Boten gebracht werd««, unter „Einschreiben" einzusenden, da sür die auf dem Wege zur Wirtschastsstelle etwa t» Verlust geratene« Marke« kein Ersah gewährt wird. Eine Entwertung der Brotmarken ist künftig ,« «uterlaffe». 23. Mehl darf an Bäcker. Händler und diesen gleichartige Betriebe nur gegen Mehl« bezugsfcheiue abgegeben werden. 24. Die Bezugsquelle wird von der Wirtschastsstelle des KommunalverbandeS be stimmt und 1« de« Meblbezugsscheinen angegeben. Wünschen der Bäcker auf Zuweisung von Mehl aus einer von ihnen bezeichnet«», Mühle wird hierbei in weitgehendstem Maße Rechnung getragen werden. Dte «ezugsaueven (Mühlen) haben die vezugsscheiue sorgfältig «nfznbetoahre«. 25. Alle Mühle«, Bäcker. Klei«HS«dl-r haben die Pflicht am 18. jeden Monat» «ine Mehlvrrbrauchsnachweisuug nach vorgeschriebenem, ihnen vom Kommunalverband zugehendem Muster aufzustellen und bis spätesten» 17. jede« Monat» an die Wirtfchaftsstette des Komm«na»verba«des einzureichen. Die Nachweisung muß den tatsächlich vorhandenen Gewichten entsprechende wahw, heitSgemaß« Angaben darüber enthalten ») bei Mühlen, welch« Mengen Getreide, Mehl usw. sie emeugt, erworben, verbacke», verkauft und noch im Besitze haben; b) bei den übrigen Anzeigepflichtigen, welche Menge» Mehl sie zugrkauft, veräußert» verbackengmo noch im Lefitz Hadem Die am 14. lfd. Mts. aufzuftellende Verbrauch»- und BeftandSauzrig« lst Rst spätestens 1«. lfd. M1S. einzureichen. Für die an diesem Tage vorhandenen Bestände, di« z« de« bisherige« Preise» berechnet worden find, wird der für Mehl «euer Ernte festgesetzt« Preis «achberechnet «nd der Preisunterschied eingefordert werde«. 27. Der Kommunalverband Großenhain hat das Recht, die Richtigkeit der Bestaub»- anzelgen jederzeit durch verpflichtete Beamt« oder Angestellte nachzuprufen und deshalb die Betriebs- und Vorratsräume der Anzeigepflichtigen betreten »nd deren Bücher einseheu zu v. AnsmahlnugsverbältniS, «leie vv. 28. Brotgetreide ist wie bisher ,«85 /. auSznmahlen. Die Mühlen sind verpflichtet, die gesamte Ansbente an Mehl »nd »leie zur Ver- fügung d«S KommunalverbandeS z« halte». Alle im Bezirk des Kommunalverbands vorhandenen Mühlen haben, soweit sie »ficht nach kaufmännischen Grundsätzen Buch führen. Ein- «nd Bertaufsbuch, sowie Lagerbnch nach den bei der Amtsblattdruckerei in Großenhain käuflich zu entnehmenden Vordrucke» zu führen. 29. Die abfallende Kleie soll den Unternehmer« landwirtschaftlicher Betriebe, die Umlagegetretde abgeliefert haben, zugeteilt werden und zwar in Höhe von 1V/. und zu finem Preise von 68 M. für den Zentner. Kleiebezugsscheine find bei der Wirtschastsstelle des KommunalverbandeS z» beantragen. VI. Höchstpreise für Mehl «nd Brot. 30. Für den verkauf von Mehl und Brot^find^olgende Höchstpreise ») im Groffhandel für Weizenmehl 366 M. sür 1 L» frei Hau» einschl. Sack, . Roggenmehl 338 ..1... , , i>) im Kleinhandel für Weizenmehl 4.40 M. für 1 kx, » Äoggrnmehl 4.10 . . 1 „ ». für Brot: sür Roggenbrot 3.15 M. für 1 Ke. «, 6.— . . 1 Brot zu 1900 gr, . Weizenbrot 3.50 . . 1 kg. VII. Grteff «nd Kochmehl. 81. . Grteff wird nicht «ehr ans Marke« »«»gegeben, da er nicht mehr der Verbrauch», regrlung unterworfen ist. G» dürfen somit vom 18. August lfd. JS. ab «rteffmarken nicht «ehr aurgegebe« werden. werden auf die Lebensmittelkarten füi, mal besondere Bekanntmachung erlassen. Koch«ehl kann wie bisher auf besondere Karlen bezogen werden. Die Karten werden mit den Brotmarken demnächst ausgegrben. , VIII. Schlnfflwsti««nn,e». Diese Bekanntmachung tritt a« 18. lfd. Mts. 1« Kraft. Die seither über die «rot- und Medlversorg
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