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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 30.08.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921-08-30
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-192108307
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19210830
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19210830
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1921
- Monat1921-08
- Tag1921-08-30
- Monat1921-08
- Jahr1921
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 30.08.1921
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Riesaer M Tageblatt ««d Anreise» lLlbebM Md AeMeü. Mahianßhrist: T»g««att Misa. Dienstag, SO. August ISA, abends 74. Jahrg SSL 1. für 2. für Schm«. Postscheckkonwr Dw»« S Btrokaff, Riesa »e.» von 7 bis ,1» Mr vormittags — 1 Liter Vollmilch -1 - Organe Les Reiches und der Länder ans, in völliger Un parteilichkeit und ohne Ansehen der Person -er Verordnung rücksichtslos Geltung zu verschaffe«. Die Reichöregiernng. Dr. Wirth. «nd A«-eigee fClbeblatt and Atyktzer). Diese» Blatt «Gilt die amtliche« Bekinmtmgchwiße« der Avttß-tmptmtumfchast Sroße-H-K», de» Amtsgerichts »ad des Rate» der Stadt Riesa, des Aimuuamt» Riefa «ad des »aivttollamt» Melken, sowie des «emeiaderateS »röda. l von V-1« bis 7,11 M, l vormittags gegen Dorauszahlung, monatlich 4.— Mark ohne Zustellgebühr, bei Abholung < >r oormlttagK aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für teil« (7 Gilben) l.lv Mark, Ortsprei» l.— Mark; zeitraubender und tabellarisch« -«trag »erfüllt, durch »lag« «tngezogen werden muz oder der Auftraggeber in . , , . an der »lb«". - Am Fall, höherer Lewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des wmnev« »« »»»»»««>, iw» Lieferanten oder der Beförderungseinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de» Bezugspreis^. Rotationsdruck und Verlag? Langert Winterlich, Riesa. Geschäfts ft« le: Gorthestrahe SD. Verantwortlich fiir Redaknon: Artbur Säbnel. Riesa: kür Unielarnteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. Kerordvunq des ReichsprSstdevte« auf Gruud des Artikels 48 der Reichsverfaffuu-. Vom 29. August 1921. Auf Grund des Artikels 48 der Verfassung des Deutschen Reichs wird zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicher heit und Ordnung für das Reichsgebiet folgendes verordnet: 8 1. Periodische Druckschriften, deren Inhalt zur ge» waltsamen Aenderuna oder Beseitigung der Verfassung oder verfassungsmäßiger Einrichtungen des Reichs oder eines seiner Länder, zu Gewalttaten gegen Vertreter der republi kanisch-demokratischen Staatsform, zum Ungehorsam gegen Gesetze oder rechtsgültige Verordnungen oder gegen die innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnung« der verfassungsmäßigen Behörden auffordert oder anreizt, können für die Dauer bis z« 14 Tagen verboten werden. Gleiches gilt für periodische Druckschriften, deren Inhalt eine Billigung oder Verherrlichung solcher Handlungen darftellt oder die verfassungsmäßigen Organe und Einrichtungen des Staates in einer den inneren Frieden des Staates gefährdenden Weise verächtlich macht. Das Verbot kann bis auf die Dauer von drei Monate« ausgedehnt werden, wenn die Druckschrift nach vorherigem Verbot nochmals gegen die Bestimmungen des Absatz 1 verstößt. Das Verbot gilt für daS gesamt« Reichsgebiet und umfaßt auch jede angeblich neue periodische Druckschrift, die sich fachlich als die alte darftellt. Zuständig für den Ausspruch des Verbots ist der Reichs- tninister des Innern, der die zum Vollzüge notwendigen Vorschriften erläßt. 8 2. Eine Beschlagnahme von Druckschriften ohne richterliche Anordnung ist außer in den Fällen des 8 23 Nr. 1 und 2 , des ReichsgesetzeS über die Prelle vom 7. Mai 1874 auch dann zulässig, wenn der Inhalt der Druckschrift die Voraussetzung eines Verbots nach 81 Äbs. 1 erfüllt. 8 8. Wer «in« nach 8 1 verbotene Druckschrift heraus gibt, verlegt, druckt oder verbreitet, wird mit Geldstrafe bis zu SOVVOv Mark oder mit Gefängnis oder mit einer dieser Strafen bestraft 8.4. Versammlungen, Vereinigungen, Aufzüge und Kundgebungen können außer den Fällen des Artikels 123 der Reichsverfassung verbot«« werden, wenn die Besorgnis begründet ist, daß in den Versammlungen usw. Erörterungen stattfinden. die zur gewaltsamen Aenderuna oder Beseitigung der Verfassung oder verfassungsmäßiger Einrichtungen des Reichs oder eine« seiner Lander zu Gewalttaten gegen Ver- treter der republikanisch-demokratischen Staatsform, »um Ungehorsam gegen Gesetze oder rechtsgültige Verordnungen oder gegen die innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen der verfassungsmäßigen Behörden aufreizen, solche Handlungen billigen oder verherrlichen oder die ver- saffungsmäßigen Organe und Einrichtungen des Staates in «in« den inneren Frieden des Staate« gefährdendrn Weise verächtlich machen. Zuständig für den Ausspruch des Verbot« ist der Reichs- Minister de« Innern, der die zum Vollzüge notwendigen Vorschriften erläßt. 8.5. Wer eine nach 8 4 verbotene Versammlung nsw. v«anftaltet oder in einer solchen verbotenen Versammlung usw. al« Redner austritt, wird mit Geldftrafe bi« zu 500000 Mk. und mit Gefängnis nicht unter einem Monat, wer an einer solchen verbotenen Versamiulung usw. teil- nimmt, mit, Geldstrafe bis zu 100000 Mk. und mit Gefängnis pH« mit ttuex dieser Strafen bestraft, Der Mord an Erzberger. Die ErMtteliMße« zur Aufdeckung des M»rde4. Aus Berlin wird gemeldet: Ta damit gerechnet wer den muß, daß oie Spuren des gegen Erzberger ausge führten Anschlages nach Berlin gehen, hat der Polizei präsident von Berlin angeordnct, daß auch die hiesige Polizei Ermittelungen anstelle. Tie von ihr a» erster Stelle verfolgte Spur betrifft eine Person, die in der ersten Hälfte deS Juli bei einer Zeitungsredaktion die Aeu- tzerung getan hat, Erzberger müsse als Schad«" ling des Reiches erledigt, er müsse auf alle Fälle unschädlich gemacht werden. Es handelt sich nm emen Mann, ans den iin allgemeinen die Beschrei bung zutrifft, die von einem der in Wiesbaden ausge tretenen Meuchelmörder gegeben wird. Ter Mann ist etwa 1,73 bis 1,76 Meter groß, schlank, mit ovalem Gesicht, blondem Haar, Hellen Augen, und einem kleinen blonden Schnurrbart. Er war mit abgcändcrtcr feldgrauer Uniform« Wickelgamaschen und schwarzen Schnürschuhen bekleidet. Er scheint fernem Benehmen nach ehemaliger Offizier imd jetziger Student zu sein. Die Meldung über die Aeuße- rungcn jenes Mannes ging der Berliner Polizei am 12. Juli zu, Erzberger befand sich damals im Jordanbad bei Bieberach. Auf Ersuchen der Berliner Polizei hatte Erzberger durch die 'Württemberger Polizeibehörde am 24. Juli von dem Vorgang Kenntnis erhalten. Auf Erz- bergcrs Wunsch _ist am 28. Julc dem Staatskommtssariat für össentliche Ordnung Kenntnis davon gegeben worden. DerK»h«enj»»kerv.Hirschfeld »d tza-Atte»t«t. - - Te* „Vorwärts" hatte am Sonnabend darauf hiuge« , tzyc AMndlnua dÄM-MMZW' Pa, Riesaer Mcketnt jeden Le, abends Ln Lastschalter monatlich 4.l» Mark ohne Postaebk L Lschchnm « bestimmen Lag«, und Plätzm wtS ni Baz j-«/. Aufschlag. Nachweisung«- und Vermittelung Kant«, gerät. ZHtnngs- und Erfüllungsort: Riesa. Betriebe« der Druckerei, der Lieferanten oder der vesör für die abends erscheinende Ausgabe Les Riesaer Tageblatt«« II M U -I IR werden bis spätestens früh Uhr (möglichst tags zuvor) MV W" V N MV „beten. Geschäftsstelle des Riesaer Tageblattes, Goethestr. i 8 6. Gegen ein Verbot nach 88 1 und 4 und eine Be schlagnahme nach 8 2 ist die Beschwerde an einen Ausschuß I zulässig: die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitglieder des Ausschußes und ihre Stellvertreter wählt der ReichSrat aus seiner Mitte. Der Ausschuß ent scheidet in der Besetzung von 7 Mitgliedern, die nach eigener freier Ueberzeugung erkennen. Den Vorsitz im Ausschuß führt ohne Stimmrecht der ReichSminitter des Innern oder ein von ihm bestimmter Stellvertreter. Die Beschwerde ist beim Reichsminister des Innern einzureichen, der sie, fall« er ihr nicht stattgibt, dem Ausschuß zur Entscheidung vo» legt. 8 7. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkünd düng in Kraft. Berlin, den 29. August 1921. Der Reichspräsident: gez. Ebert. Der Reichskanzler: gez. Dr. Wirt! -> Die Ausführung der Verordn««-. ., Aus dem preußischen Ministerium des Inner« hött WTB., daß beute, Dienstag, um 12 Uhr, vom Reichs ministerium des Innern dem Reichsrat die AuSsübrung«- beftimmungen zu der Verordnung des Reichspräsidenten vom 29. August vorgelegt werden. Unmittelbar nach Er laß dieser Bestimmungen werden vom Preußischen Mini sterium des Innern mit allem Nachdruck die Maßnahmen ergriffen werden, die zur Ausführung dieser Bestimmung«»' notwendig sind. Die Regierun-Svarteiea billige« die Berard««»-. Wie das .Berliner Tageblatt" berichtet, betracht« man in parlamentarischen Kreisen die Lage als außerordentlich' ernst. Man ist sich darüber klar, das die Verordnung des Reichspräsidenten im Augenblick eine Zuspitzung der Situation bedeutet, jedenfalls aber zur Klärung der L««e wesentlich beigetragen habe. Die Fraktionen der Regie- rnngSvarteie« stehe« geschlossen hinter dem Vorgehe« der Regierung. Vergebung städtischer Arbeiten betr. Wir geben hiermit bekannt, daß wir künftig größere städtische Aufträge nur noch an solche Firmen vergeben werden, die Ihren Verpflichtungen zur Einstellung Schwerkriegs beschädigter nach dem Gesetze über die Beschäftigung Schwerkriegsbeschädigter vom S. April 1920 und der Ausführungsbestimmungen dazu vom 21. April 1920 genügt haben. Diese Gesetze können an Ratsstelle eingesehen werden. Der Rat der Stott Riesa, am 29. August 1921. Rch. Verkehr mit Milch in Riesa. Nachdem durch Bekanntmachung des Kommunalverbandes vom 24. August 1921 der Erlaß von Anordnungen über den Verkehr mit Milch den Gemeinden des Bezirks übertragen worden ist, wird hiermit für de^ Stadt-Bezirk Riesa folgendes angeordnet: Der Handel mit Milch (Vollmilch, Magermilch nnd Sahne) im Stadtbezirk Riesa darf vom 1. September 1921 an nur nach vorheriger Genehmigung des unterzeichneten Rates ausgeübt werde». Die vom Kommnnalverband Großenhain auf Grund feiner Bekanntmachung vom 25. Mai 1921 — abgedruckt im Riesaer Tageblatt Nr. 120 vom 26. 8. 1921 — für Riesaer Milchhändler erteilten Genehmigungen gelten auch für die Zeit nach dem 1. September 1921 weiter, brauchen also nicht nochmals besonders nachgesucht zu werden. Weitere Anträge auf Genehmigung find bis 15. September 1921 bei uns einzureichen. Sie werden nur in ganz besonders dringlichen Fällen berücksichtigt werden, da bereits genügend MilchhandelSftellen vorhanden find. GS ist auch «ach dem 1. September 1VS1 i« Riesa der Bollmilchbedarf der befonderS milchbedürfttgen Versouenkreise (Kinder, Krank« «sw.) vorweg z« befriedige«, bevor ««andere Verso««« Vollmilch abgegeben werde« d«rf. Zu beanspruche» haben je Kopf und Tag: Kinder im 1. und 2. Lebensjahre und stillende Frauen Kranke auf Grund stadträtlicher Bescheinigung bis zu Kinder im 8. und 4. Lebensjahre und Schwangere in den letzten 3 Monaten vor der Entbindung Kinder im 5.—12. Lebensjahre und Personen über 65 Jahre Gin Aufruf der Reichsregierrmg. wtb. Berlin, 2g. Augnft. Die Reichsregierung erläßt folgenden Aufruf: Scho« seit geraumer Zeit erfüllt es die Reichsregiernug Mit Besorgnis, daß die öffentlichen Sitte« i« Deutschland immer mehr i« Verfall geraten «nd die Grundlage« von Reich «nd Staat z« erschüttern drohen. I« einer Zeit, in der all« Kräfte der Ratio« daran gesetzt werde« müßte«, die moralische«, soziale« «nd Wirtschaftlichen Schäden des Krie ges z« heile», geht eine zügellose Agitation immer offener ans Werk, die politische« und staatliche« Fundamente r« untergrabe«, ans denen sich der Renda« des Deutsche« Reiches erhebe« soll. Die Sprach« der Presse, welche diese« unheilvolle« Bestrebungen dient, mird von Tag zu Tag ein deutiger, sie zeigt, daß der Plan gewissenloser Elemente Und Grnppe«, die den gewaltsame» Umsturz der verfassungsmäßige« Ordnnng betreibe«, in wei tere Kreise des Balkes getragen «erden soll. Offen und in rohefter Form wird in solche« Organe« «nd in Versammlun- gp« z« Gewalttaten an politische« Gegnern, ja »«Mord aufgesordert. Augenscheinlich halte« die Führer dieser Be«egn«g die Zeit für gekommen, in -er die Ziele nicht mehr verschleiert z« «erde« brauche«, sonder« oste« dttannt «erbe« dürfe«. Die Neichsrcgierung «ird von die« ftr Bewegnng als ein Klüngel unfähiger, schwächlicher «nd «ndentfcher Politiker dargestellt, deren Beseitig««» patrio tisch« Pflicht sei. Rede« und in den Parteien» die in par lamentarischer Opposition stehe«, gewinne« in letzter Zeit Organisationen, Vereine, Grnppe« «nd Persön lichkeiten an Bedentung, die aus Haß gegen die demokratilch- repndlikanische Ttaatssorm offen zur Verachtung der Ver fassung «nd Uebertretnng der Gesetze a«sfor-er«. Dw Rot -es Vaterlandes macht es znr doppelte« Pflicht, mit harter Hand diesem Trelde», teils gewissenloser, teils verblendeter Elemente entgegenzntreten. Sin schwerer Winter steht Deutschland bevor: «och laste» ans »ns die schwere« drückende» Folge« des verlorene« Krieges, noch ist Oberschlesie« dem Reich nicht gesichert. Seine Rett«««, für welche die Regier«»« feit Monate« zäh und nicht aussichtslos kämpft, kann dnrch eine« offenen Ans- br«ch Innerer Zwistigkeiten i« Frage gestellt «erde«. Der palittsche Kredit des Deutsche» Reiches darf nicht erschüttert «erde« in einem Angenblick, in dem wir de« Anspruch ans ans die Grundsätze der Demokratie begründe«. »wenig kann «S geduldet «»erd««, daß dnrch politische di« Wirtschaftskraft Deutschlands geschwächt wird, Abtragung der schwere« ««S auferlegten Laste« anfs höchste «ngesMnnt «erde« muß. Rur dnrch bauernde ««, geftSrtt Arbeit kan« es gelinge«, Reich «nd Volk über die Z-Ue« hinnwgznfüh«», in denen Teuer««- »nd ftev-rltche Hdchftletttnng nebeneinander hergehe«. F« dieser Lag« des Vaterlandes dle Ver» fafsnng ««4 die «effetze ««taste«oder veracht, ttch mache«, heißt et«e »wette, in Wahrheit erst »erntchtende Riebrrlage ««» damit de« Zerfall des Reiches »»«bereite«. Die Reichsregiernng ist «ntschl-ffe«, das zu tun, waS di« Zeitmnftiinde «nd die e« der Gegner der Verfassung gebieterisch erheische«. Verfaflnng, welche die demokratische« Forderungen »er der Presse der Vereine «nd »er Versammlung«« »erwtrNicht, gewährt ,«. aletth die Möglichkeit, dies« »retbeite« ,» »e- schr»«ke«, «en« sie znr Beseitig«», der «ersaffnng selbst «ch aller Freiheit schlechthin mißbraucht ««den. «»» die ser Befugnis, Sie de« Reichspräsident«« «KeA, MW Ruch »«, f»tz-Ae« Erlaß Gebrauch gem^t. Ke ReiMwH«. Die für die Vorzugsberechtigten Personen stcherzuftellende Vollmilch ist in den Ver kaufSstrllen. wie folgt, zu entnehmen: Kinder im 1. bis 6. Lebensjahre über 70 Jahre alte Personen Kranke auf Grund amtlicher Bescheinigung stillende Frauen schwangere Frauen in den letzten 3 Monaten vor Entbindung Kinder im 7. bis 12. Lebensjahre Personen im Alter voin vollendetem 68. bis zum vollendeten 69. Jahre BIS '/,10 Uhr vormittags darf nnr an die unter 1. bezeichneten, von V.10 Uhr ab bis V II Uhr nur an die unter 2. bezeichneten Bezugsberechtigten Milch abgegeben werden. Erft nach '/,11 Uhr vormittags darf Milcherei verkauft werden. Die auf die Zeit bis 11. 9. 1921 ausgegebenen Milchkarten d«S Kommunal« verbandeS behalten bis dahin ihre Gültigkeit. Wegen der Ausgabe neuer Milchkarten erfolgt noch Bekanntmachung. VI. Anträge auf Ausstellung von Milchkarten für Kranke sind künftig beim unterzeich neten Rate auf dem Ratbanse, Zimmer Nr. 15, zu stellen. Bei der großen Milchknappbeit können sie «nr 1« dringende« Fälle« beim Nachweise eines «nabweisbaren Bedürf nisses berückfichtigt werden. Zuwiderhandlungen werden nach 8 10 der Reichsverordnung über den Verkehr mit Milch vom 30. April 1921 und den hierzu erlassenen Sachs. AuSfübrungsbestimnmuge» bestraft. Riesa, den 30. August 1921. Der Rat der Stadt Riesa.
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