Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 23.09.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921-09-23
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-192109238
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19210923
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19210923
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1921
- Monat1921-09
- Tag1921-09-23
- Monat1921-09
- Jahr1921
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 23.09.1921
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Riesaer K Tageblatt und Anreia^r (Lldrtlatt «u- Ameiaer). Postscheckkonto: Dretde» IktzS Gstokaff« Riesa Rr. LS. «nchtaxschrift: r°ge«°tt VNesa. Fernruf Rr. «. und Anzeiger (LldrtlaN «u- Anzeigers Dies«» Blatt «tthLlt die amtlichen vekchmtmachna-e» der «mt-tzmchtmamrschast Grotzevhai», de» Amtsgerichts and de» Rate» der Stadt Riesa, des kttnaiuamt» Riesa und de» Sanvttallamt» Melken, sowie de» Slemeinderate» Gröba. Freitag, SS. September 1821, abends 74. Jahrg. sss. Da» Riesaer Tageblatt erscheint leben La, abend» '/,« Uhr mit Ausnahme der Honir- und tzefttage. Ürzugavrei», gegen Vorauszahlung, monatlich 4.— Mark ohne Zustellgebühr, bei Abholung am Bostschalter monatlich 4.10 Mark ohne Postgebühr. Anzeigen für die Nummer de» Ausgabetage» sind bis 9 Uhr vormittag» aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für Za» Erscheinen an bestimmten Lagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breite, S mm hohe Grundschrift-Zeile (7 Silben) I.lO Mark, OrtSpretS I.— Mark; zeitraubender und tabellarischer Satz SÜ7. Aufschlag. Nachweisung», und LermittelungSgebühr 30 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Kontur» gerät. Zahlung», und Erfüllungsort: Riesa. Vierzehntägige Unterhaltungsbeilage „CrMler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg ober sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebe» der Druckerei, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung »der Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung oe» Zrzug «Preises. Rotationsdruck und Verlag: LangerLWinterltch, Riesa. Geschäftsstelle: Gorthestratze SS. ^verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: i. B.: H. Uhlemanu. Ries» i—V -n 77-777-7 --7,7 . -.7 1 , 1 , , »--777H-H 1 — 777 17? E-! -7 Bekanntmachung über dt< Kobleuvrrsoranng der -Haushaltungen, der Landwirtschaft und des Klei«, aewerbes für den Landvezirk einschl. der Stadt Radeburg für die Leit vom 1. Oktober 1»!S1 bts SO. Avril LOS». 4 Allgemeines. 8 1. Brennstoffe im Sinne dieser Bekanntmachung sind Steinkohlen, Anthrazit, SteinkoblenbrikettS aller Art,'Braunkohlenbriketts aller Art. 8 2. Bon dieser Bekanntmachung werden betroffen: ») der gesamte Hausbrand, einschl. des Bedarfs der Behörden und Anstalten, d) der Bedarf der Landwirtschaft, einschl. der landwirtschaftlichen Nebenbetrtebe, «) der Bedarf des Kleingewerbes (eines Betriebes, der monatlich nicht mehr als ä) der Bedarf "der ^Bäckereien. Schlächtereien, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Bade anstalten und ähnlicher Betriebe, die dem täglichen Bedarf der in der Gemeinde wohnenden oder fick vorübergehend aufhaltenden Personen dienen, ohne Rück- sicht auf die Höhe des Verbrauchs. 8 3. Nicht unter die Bekanntmachung fallen di« gewerblichen Grobbetriebe, d. b. solche, die mehr als 10 Tonnen Kohlen monatlich verbrauchen, ferner die durch die Inten danturen versorgten militärischen Anstalten. o. Koblenbezna.«karte» und Kohlenbezugsscheine. 8 4. Vom 1. Oktober ab gellen neue Koblengrundkarten (rot) und -Bezugsscheine lgelb), deren Ausgabe dnrch die Gemeindebehörden erfolgt. Die Belieferung der am 30. 9. abgelaufenen Kohlenkarten wird bis 31. Oktober nachgelassen. Eine Belieferung der am SV. September bezw. 31. Oktober 1VSL abgelaufenen Kohlenkarten und Be- zugsfcheine nach diesem Zeitpunkts ist verboten. Es werden ausgegcbcn: 1. Kohlengrundkarten (rot). 2. Kohlenbezugsscheine (gelb), 3. Untermieterkarten (grün). Eie sind sämtlich Sperrkarten, geben also keinen Anspruch auf volle Belieferung der angegebenen Menge. Wohnungszusatzkarten können wegen der geringen zur Verfügung stehende» Mengen nicht ausgegeben werden. Zu 1. Die Kohlengrundkarte besteht aus einer Stammkarte und 7 Abschnitten. Sie lautet auf 2'/- Zentner monatlich für die Zeit vom 1. Oktober 1921 bis 30. April 1922. Sie mub von dem vom Verbraucher ausgemählten Lieferanten mit dessen Stempel, sowie der Nummer der Knndenlilte versehe» werden. Eine Vorausbelieferung darf nur dann stattfinden, wenn die laufenden Lieferungen erledigt sind, oder die betr. Kohlen vom Händler im Wege der Landabfuhr bezogen worden sind. Zu 2. Ausstellung von KohlenbezugSscheinen durch die Bezirkskohlenstelle (Amts hauptmannschaft) erfolgt für landwirtschaftliche und kleingewerblich« Betriebe, Gasthöfe und sonstige Anstalten. Zu 3. Untermieter sind als solche nur anznsehen, wenn sie einen eigenen heizbaren Raum bewohnen, nicht aber zu der Familie gehören. Die Karte lautet über 1 Ztr. für den Monat. 8 5. Rohbraunkohle, Koks, Preßsteine sind markenfrei und können sowohl auf dem Bahnwege als auf dem Landwege bezogen werde». 8 6. Bei landwirtschaftlichen Betrieben erfolgt die Zuteilung der Bezugsscheine auf Grund der landwirtschaftlich benutzten Fläche — beginnend mit 1 Acker — unter Berücksichtigung der vorhandenen landwirtschaftlichen Ncbcnbetriebe, wie Brennereien usw. Die Koblenbezugsscheiue sind schriftlich bei der Gemeindebehörde zn beantragen. Der Antrag mnst Angaben darüber enthalten: ») wieviel Kohlen durchschnittlich sür je einen Monat dringend benötigt werden, b) ob und welche Vorräte an Kohlen vorhanden sind. Die Gemeindeoorstände bezw. Gutsvorsteher haben die Anträge unverzüglich zu er örtern und an die Amtshauptmannschaft mit gutachtlicher Aussprache weiter zu leiten. 0 Pflichten der Kohlenhändler. Zum Kohlenhandel im Bezirke sind nur diejenigen Händler berechtigt, die zugelassen worden sind. Dies gilt auch für die Kohlenhändler außerhalb des KohlenversorgungS- bezirkes, insoweit sie Bezugsscheine zur Belieferung des Landbezirks von der Amtshaupt mannschaft erhalten. 8 7. Ueber die vorhandenen KohlenbeftSnde, Zu- und Abgänge haben die Kohlen händler ein Lagerbuch zu fuhren. Sie sind verpflichtet, der Amtshauptmannschaft oder den von ihr bezeichneten Stellen und Beauftragten auf Verlangen ihre Geschäftsbücher vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und den Zutritt zu ihren Lagerplätzen und Geschäfts räumen zu gestatten, sowie den Anordnungen dieser Stellen, insbesondere bei Notständen, unverzüglich Folge zu leisten. 8 8. Die Abgabe von Hausbranhkohle darf nur gegen Vorlegung der ganzen Kohlenbezugskarte oder -Bezugsschein und auf Grund einer Kundenltfte erfolgen, aus welcher klar ersichtlich sein muß: 1. Name und Ort der Verbraucher unter laufender Nummer. 2. Welche Kohlenmengen den einzelnen Verbrauchern monatlich zustehen: ») auf Grundkarten, d) auf Bezugsscheine. 3. Die erhaltenen Kohlenmengen, sodaß jederzeit feftzuftellen ist. wieviel Kohlen im laufenden Monat bereits geliefert und welche Mengen noch rückständig sind. Die belieferten Abschnitte sind vom Händler sofort abzutrennen und aufzubewahren. In d:e Kundenliste muß der Händler jeden innerhalb des Bezirks wohnenden Bezugs- berechtigten, der sich bet ihm anmeldet, ausnehmen, doch bleibt Zuweisung durch die unter zeichnet« Amtshauptmannschaft an einen anderen Händler vorbehalten, falls der Gewählte nicht in der Lage ist, mehr Kunden aiifziinebmen. 8 9. Die Abgabe von Hausbrandkohle an Verbraucher anderer VersorgungSbezirke ist nur dann zulässig, wenn von dem anderen Versorgungsbezirk (Kommnnaloerband) HauS- brandbezngsscheine anSgehändigt worden sind. Es ist aber nicht erforderlich, daß die Händler die Eingänge für die einzelnen VerlorannaSbezirke auf getrennte Lager nehmen. Jedoch, haben sie die einzelnen VersorgungSbezirle so zu beliefern, wie «s dem Verhältnis der Ein- gänge für die einzelnen Bezirke entspricht. Etwaige abweichende Vereinbarungen der be» teiligten Versorgungsbezirke sind für die Händler maßgebend. 8 10. Der Eingang jedes Wagens ist vor der Entladung der BezirkSkohlenftelle telefonisch anzuzeigen. Die Abrechnungen über Kohleneingänge und -Ausgänge sind wie bisher halbmonatlich, spätestens bts »um 17. des laufende» bezw. S. des folgenden Monats früh mit den vereinnahmten Kohlenbezugsscheinen und Kohlenkarten-Abschnitten an die Amtshauptmannschaft — Kohlenstelle — einzureichen. Anzeigevordrucke sind von der Amtsblattdruckerei Großenhain — JohanneSallee — zu beziehen. 8 11. Den Kohlenhändlern wird die möglichst gleichmäßige Verteilung der verfüg- baren Kohlen an die Verbraucher zur Pflicht gemacht. v. Pflichten der Verbraucher. 8 12. Kein Bezugsberechtigter darf sich von mehr als einem Händler des Bezirks oder der Städte Riesa und Großenhain als Knude eintragen und Kohlen liefern lassen. Die Karten müssen bis spätestens IO. Oktober an einen Händler zur Belieferung ab gegeben sein. Spätere Anmeldungen dürfen nur mit Genehmigung der Amtshanptmann- schäft bewirkt werden. Wechsel des Händlers ist nur am Monatsschluffe nach vorheriger 8tägiger Kündigung zulässig. 8 13. Verbraucher, die ihre Kohlen von außerhalb des Bezirks ohne Vermittlung eines Kohlenhändlers des Bezirks beziehen, haben binnen 3 Tagen nach Eingang der AmtS- bauptmannschast Art und Menge anzuzeigen. Eine Abgabe der auf diese Weise bezogenen Kohlen an andere Verbraucher ist vorkommendenfalls binnen der gleichen Zeit unter Bei fügung der entsprechenden Kohlenkartenabschnitte bezw. Bezugsscheine zu melden. 8 14. Verbraucher, die ihre Kohlen im Wege des Landabsatzes beziehen wollen, haben hierfür schriftlich eine Dringlichkeitsbescheinigung bei der AmtShauptmannschaft — Kohlen- stelle — unter Beifügung einer Bescheinigung der Gemeindebehörde über die vorhandene» Vorräte, zu beantragen. Kohlenkarten und Bezugsscheine sind dabei »urückzugeben. 8 15. Soweit Fabriken an ihre Angestellten und Arbeiter Kohlen abgeben, darf dies nur gegen Aushändigung der Kohlenabschnitte geschehen. Die Abgabe ist der unter zeichneten Amtshauptmannschaft unter Beifügung der entsprechenden Kohlenkartenabschnrtte anzuzeigen. 8 16. Bei Verzug in einen anderen BersorgungSbezirk find sämtliche Kohlenkarteu an die Gemeindebehörde zurückzuaeben. 8 17. Händler — soweit nicht 8 8 einschlägt — und Verbraucher dürfen Kohlen ohne Genehmigung der AmtShauptmannschaft aus dem Bezirk nicht ausführen. L Vorhände»« Bestände. 8 18. Vorhandene Bestände sind bei Ausstellung der Kohlenkarten rrnd Kohleu- bezugsscheine anzngeben. k. Strafbestimmungen. 819. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu 1500 M. oder mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft, insbesondere wird die Verheim lichung von Vorräten aufs strengste geahndet werden. Die gleiche Strafe trifft, soweit nicht in anderen Gesetzen und Verordnungen eine höhere Strafe angedroht ist, jede», der 1. sich mehr Kohlenbezugskarten und Koblenbezugsscheiue verschafft, als ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zufteben, 2. unbefugt Kohlenbezugskartrn oder Bezugsscheine herftellt, in Verkehr bringt oder hierauf Kohlen liefert oder bezieht. 8 20. Kohlenhändler, die vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelu, haben außer dem zu gewärtigen, daß ihnen die Befugnis zum Kohlenhandel entzogen wird. Großenhain, an: 20. September 1921. 526 aIX. Die AmtShauptmannschaft als Bezirkskobleuftelle. Viehhandel betr. Die Inhaber von Ausweiskarten für die Viehbandelserlaubnis im Sinne von 8 2 der Reichsverordnung vom 19. September 1920 (R.G.Bl. S. 1675) werden darauf hin gewiesen, daß neben der Viehhandelserlaubnis ein Wandergewerveschein in allen den Fällen erforderlich ist, wo der Viebbandel im Umberziehen ausgeübt wird. Großenhain, am 22. September 1921. 155 a V. Di« AmtShauptmannschaft. Wir geben hiermit bekannt, daß die neu aufgestellten und durch das Bezirksschulamt Riesa genehmigten VI. und VII. Nachträge zur Ortsschulordnung der Stadt Riesa vom 26. September 1921 ab während der gewöhnlichen GeschäftSstundrn im Rathaus, Schulamt, Zimmer Nr. 9, zur Einsichtnahme ausliegen. Der Rat der Stabt Rief«. . Steuermarkenabgabe in Gröba. Alle diejenigen in Gröba wohnhaften Steuerpflichtigen, welche ihre Steuerkarten zur Entnabme der auf die Einkommensteuer für das Rechnungsjahr 1920 anzurechnenden Steuermarken noch nicht vorgelegt haben, werden hiermit aufgefordert, dies bis 1. Oktober 1921 zu erledigen. Der Gemeindevorstand. Der oder die Täter haben den fraglichen Schaukasten mittels Nachschlüssels geöffnet. Sachdienliche Wahr nehmungen molle man der hiesigen Polizei mitteilen. —* EineErhohung derKohlenpreise ist, wie man uns mitteilt, bereits am 15. September in Kraft ge treten. Unsere gestrige Mitteilung über unveränderte Kohlenvreise im Oktober bezog sich nicht auf diese Kohlen- prelserhöhuua. Es war ja in der Notiz auch ausdrücklich von Verhandlungen über die nächste Kohlenpreiserhöhung die Rede, di« für 1. Oktober in Aussicht genommen war, aber aus den in der Mitteilung angegebenen Gründen jeden falls nicht vor dem 1. November erfolgen kann. —* Die Bekämpfung der Obstbaumkrank- h eiten wird rm allgemeinen noch nicht tatkräftig genug betrieben, teils aus Bequemlichkeit, teils aus Unkenntnis über die wirklichen Urheber dec Krankheit. Es ist daher freudig zu begrüßen, daß der Bczirksobstbauverein Großen hain den dnrch ferne schöne Schäolingssammlung bekannten Herrn Lehrer Wagner-Ämtshainersdors für ernen mit einer Ausstellung verbundenen Vortrag über das Thema „Klank- heiten und Feinde der Obstbäumc" gewonnen hatte. Die Veranstaltung fand am 17. lfd. Mts. im Gasthofe zu Mehltheuer statt und wurde von dem Vorsitzenden des Beierns Herrn Geheimen Regierungsrat Dr. Uhlemann mit Begrüßungsworten an den Herrn Vortragenden und die Versammlung eröffnet. Herr Wagner besprach in knrzen, treffenden Worten die Krankheiten der Wurzeln, der Rinde, des Holzes, der Blätter, Blüten und Früchte. Gleichzeitig wurden auch die entsprechende» Bekämpfungsnnttrl an- Oertliches rmd SiichsischeS. Riesa, den 28. September 1921. . —* Die sächsische Regierung zu dem Un glück in Süddeutschlanv. Das Gesamtmtnisterium des Freistaates Sachsen bat in einer Sondersitzung be- Aloffen, der badischen und der bayerische» Regierung die Teilnahme des sächsischen Volkes an dem schweren Ex- plosionSunglück von Oppau telegraphisch übermitteln zu lasten. Gleichzeitig hat der Ministerpräsident für die be- dauernSwerten Opfer deS Unglücks aus seinem Dispositions fonds 10 000 Mark zur Berfügung gestellt. — Neu erwehr inspektio». Am Sonntag, den 25. September, nachmittag» 1 Ubr findet auf dem UebunaS- platze amGeratedepot (Technikum) die Prüfung unsres Frei». RetungskorvS statt, bestehend in Fußdienft, Geräteübungen und Angriffsubuna. AMießend an di« Geräteübungen, etwa 7.3 Uhr wird die Wethe einer Ehrentafel für die im Weltkriege gefallenen Kameraden genannten Korps voll« zogen. Am. gleichen Tage begeht da» K,iw. RettungSkorpS die Feier seines 47. Stiftungsfestes. -* Gestohlen wurden in der Nacht vom 22. »um 23. September aus dem Schaukasten «in« hiesigen Hut- und HerrenartirelgeschästS 3 dreitgestreifte Oberhemden, 6 weiß« Trikothemden mit sch warz-und blau-weißen Streifen, 4 Spazirriüicke mit Knöpfen von Llpakafilber. 8 filbergraue Selbstbinder, 9 gestickte schwarz- und weißg^tretft« SelW- binder und 2 Paar Soortst.utzeu in grünlicher Farbe. Die gestohlenen Sach« Haven «i-anr Gesamtwert von 1020 M. gegeben, und die wichtigsten und brauchbarsten Präparate vorgeführt. Ganz besonders wertvoll war auch die Be sprechung der Obstbaumnützlinge, wie z. B- der Vögel. Schlupfwespen, Sandweipen, Libellen usw. Besonderes Ge wicht legte der Herr Vortragende auf die Mitarbeit der, Kinder bei der Schädlingsbekämpfung. In welcher Weise die Hilfe der Kinder hierfür in Anspruch genommen wer-' den kann, hatte Herr Wagner in einem längeren Vortrage über das Thema „wie können wir unsere Eltern bei der Schädlingsbekämpfung unterstützen", bereits am Vormittage behandelt. Der Veranstaltung wurde großes Interesse ent- gegengcbracht und der Vortrag sehr beifällig ausgenommen. Herr Geheimrat Tr. Uhlemann sprach dem Vortragende» den Tank der Versammlung aus und forderte die Anwesen^ den noch zu einer eingehenden Besichtigung der Ausstel lung auf. / .r ""Ein Verfahren gegen Flcinner. Wie die Dresdner Abendblätter melden, hat die Dresdner Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen den Kultusminister, Fleißner anhängig gemacht. Fleißner soll in einer Ver sammlung am 26. v. Mts. seine Zuhörer aufgefordert haben, sich bereitzuhalten, um, wenn cs nicht anders gehe, mit Mitteln der Gewalt das. letzte Ziel der Umwälzung zu erreichen. . . ^,7 —" Falsche Rcichsbanknoten zu 10 Marck. Bon dem seit Anfang Januar ds. Js. dem Verkehr zuge führten Rerchsbanknoten zu 10 Mark mit dem Datum des 6. 2. 20 sind außer der Ende Juni durch die Tages presse bekanntgegebenen Fälschung wettere BachbAdH«VW
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht