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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 30.12.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921-12-30
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-192112301
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19211230
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19211230
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1921
- Monat1921-12
- Tag1921-12-30
- Monat1921-12
- Jahr1921
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 30.12.1921
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Riesaer H Tageblatt und Anretser (Elbtblatt Mld Ameiaer). «Nd Anzeiger (Llbkblatt s«d ÄPeiger). Lrahtanschrtstr Tagedlatt Nits» 8«mruf vk. ra, Diese» Blatt enthält die amtliche« Bekamrtmachaugm der Amt-Haudtmmmschaft Sroheuhai«, de» Amtsgerichts, der «mttauwallschaft beim Amtsgerichte und de»- Nates der Stadt Riesa, de» Finanzamt» Riesa «nd des HauvtzollgmtS Melke«, sowie de» GeineinderateS Sröba. Postscheckkonto: Dresden ISN Girok-ff, Riesa N-. «2. s«4. Freitag, 30. Dezember 1S21, abeubs. 74. Jahrg. b0 Pf. ««et,en sllr wird nicht übernommen. , "l gr- mld'ErfUllu' -örk- Mesa. Dnrckerri, der Lieferanten oder der Beförderung»« inrichtunoen —hat der Bezieher keinen Anspruch aus Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung Rotationsdruck und Verlag: Langer t Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Geethestraße LS. Verantwortlich sür Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; f Da« Riesaer Tageblatt erscheint jede« Lag abend« '/,6 Uhr mit Ausnahme der Äonn- u:ü> Festtage. BezugoprelS, gegen Vorauszahlung, monatlich 8.— Marl ohne Zustellgebühr. Ginzslnummer 50 Pf. Atuetge« sür die Nummer des Ausgabetages sind bi« V Uhr vormittag» aufzugeben und im voraus zu bezahlen: ein« Gewahr sür das Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 48 mm breite, 8 mm hohe Grundschrift-Zeile (7 Gilben) 2.— Mark, OrtSpreiS 1.75 Mark; zeitraubender und tabellarischer Sah 50'/, Surfschlag. Nach« weisungS- und VermittelungSgebühr 75 Pf. Hefte Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klag« etngezozen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerat. Zahlung»- und Erfüllungsort: Riesa. Achttägige Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder ronstiger irgendwelcher Störungen der Betriebe, der Druckerri, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtunoen — hat der Bezieher keinen Anspruch aus Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: Länger t Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Goethestratze 59. Verantwortlich sür Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. „ Roggenmehl 341.50 d) im Kleinhandel für Weizenmebl „ Roggenmehl für Roggenbrot Weizenbrot Brot- und Mehlversorgung im Erntejahr 1921/22 betr. In Abänderung der Bekanntmachungen des Kommunalverbands vom 9. August und 6. Oktober 1921 wird für den Bezirk des Kommnnalverbands Großeuhain ein- schließlich der revidierten Städte Großenhain und Riesa folgendes bekanntgegeben: 1. Für den Derkauf von Mehl und Roggen- und Weisenbrot sind infolge Erhöhung der Arbeitslöhne und der sonstigen BetriebSunkosten in den Mühlen und Bäckereien folgende Höchstpreise neu festgesetzt worden: 4. für Mehl: ») im Großhandel sür Weizenmehl 369.— M.) für 1 62 brutto im Lrihsack ""'^50,,/ frei Haus, 4.45 M. für 1 Lg 4.15 ., . 1 „ ». sür Brot: 3.45 M. für 1 L- 6.55 „ „1 Brot zu 1900 sr 4.70 „ „ 1 In 2.— „ ., 420 xe. s. IN« kg Roggenmehl müssen eine Ausbeute von ISS Ls Roggenbrot und INN kg Weizenmehl eine Ausbeute von ISS Ls Weißbrot ergeben. ES dürfen sonach zu 1 Le Roggenbrot höchstens 735 er und zu 1 Kg Wcizenbrot höchstens 757 er Mehl verwendet werden. Hierbei wird nochmals darauf hingewiesen, daß eine Verwendung von TtreckungS- Mitteln bei der Herstellung von Roggen» und Wrizenbrot, welches der Verbrauchs regelung unterliegt, ausdrücklich untersagt ist — zu vergl. Punkt 21 der Bekannt machung des Kommunalverbands vom 9. 8. 1921 —. Etwa festgestellte Uebertretungen dieser Vorschrift werden, abgesehen von ev. Schließung des Betriebs, unnachsichtlich an die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung abgegeben werde». 3. Der Preis für die den Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe, die Umlage getreide abgeliefert haben, in Höbe von 10°/, der gelieferten Getreidemenge zuzuteilende Kleie wird bis auf weiteres aus IS« Mk. für de» Zentner festgesetzt. Kleiebezugsfcheine sind bei der Wirtschaftsstelle des Kommunalverbands zu beantragen. 4. Die vorstehenden Bestimmungen treten vom 2. Januar IV22 ab in Kraft. 5. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden auf Grund von Abschnitt 9 der Bekanntmachung des KommuuLloerbandLwam 9. 8. 1921 bestraft. Grotzenhätn, am 29. Dezember 1921. 1477 »l. Der KommnnalverLanb. Auf Blatt 480 des hiesigen Handelsregisters, die Firma Emil Menzel, Riesaer Tafelglasbüttenwerke in Riesa a. d. Elbs betr., ist heute eingetragen worden: Prokura ist dem Kaufmann Waltker Desvang in Riesa erteilt. Amtsgericht Riesa, den 29. Dezember 1921. MM in 8eck«s< ui hckbmWtt M AWWeMMrW auf die Zeit vom 1. Januar 1VSS biS mit S1. Dezember IS27. Da für die Arbeitgeber nur eine Vorschlagsliste eingegangen ist, gelten die auf ihr -ültig verzeichneten Personen gemäß 8 16 der Wahlordnung als gewählt. ES sind dies; Vertrauensmänner: 1. Kaufmann Willi Braune, 2. Rechtsanwalt Dr. jur. Arthur Fröds, 3. Kaufmann Fritz Horde, b) Ersatzmänner: 1. Kaufmann Moritz Berg, 2. Kaufmann Albert Hering, 8. Kaufmann Alfred Heyn, 4. Kaufmann Franz Hynek, 5. Kaufmann Ernst Krrtzsckmar jun., 6. Diplomingenieur Fritz Zeidler, sämtlich in Riesa wohnhaft. Bei der am 29. Dezember 1921 erfolgten Wahl für die verflcherten Angestellten stnd gewählt worden r ») Vertrauensmänner: 1. Handlungsgehilfe Hugo Kode!, 2. Lagerhalter Paul Legler, 3. Buchhalter Edmund Klawitter, d) Ersatzmänner: 1. Kontoristin Johanna Dünger, 2. Handlungsgehilfe Johannes Johne, 3. Buchhalter Georg Livvmann, 4. Werkmeister Emil Kluge, 5. Prokurist Julius Scharre, 6. Buchhalter Otto Lindemann, sämtlich in Riesa wohnhaft. Der Rat der Stadt Riesa, am 30. Dezember 1921. Stadtrat Gutacker, Äahlleiter. Wasserpreis-Erhöhung. Mit Rücksicht auf die weitere außerordentliche Erhöhung der Selbstkosten des Leitungswassers haben die städtischen Kollegien beschlossen, den in 8 8 Abs. 2 der Wasser werks-Ordnung vom 16. 12. 1895 festgesetzten Preis für 1 «dm Wasser — auch für-Bau- wasser und Wasser für gewerbliche Zwecke — ab 1. Januar 1922 auf 1,80 Mk. zu erhöben. Der Ra« der Stadt Niela. den 30. Dezember 1921. Fnd. Gemeindesteuerordmmg! Beherbergungssteuer! Den von den städtischen Kollegien beschlossenen und vom Ministerium des Innern genehmigten LUI. Nachtrag nom 15. Dezember 1921 zur Gemeindeltruerordnung für die Sta/'t Riesa vom 20. September 1915 geben «vir .luchilehend bekannt. In den nächsten Tagen tönnen Truckstöcke des Nachtrags zum Selbstkostenpreis i» der Stadthauptkaffe entnommen werden. Der Rat der Stabt Riesa, am 30. Dezember 1921. Xttl. »ur Gemeindefteuerordnun« der Stadt Riesa von« 20. September 1915. In Abteilung 8 werden hinter Abschnitt 7 — ZuwachSsteucr — folgende Be stimmungen eingefügt: 7. I. Beberbergungssteuer. Punkt 1. Der Beberbergungssteuer unterliegen alle gewerbsmäßigen Beherbergungen im Stadtbezirke Riesa mit Ausnahme derjenigen, dis ununterbrochen länger als einen Monat andauern, sowie mit Ausnabme der Beherbergungen in öffentlichen Anstalten, Krankenhäusern und UebernachtungSgelegenheitcn gemeinnütziger Art. Punkt 2. Die Steuer beträgt für die Person und für jede Uebernachtung 20°/, des dem Beherbergten abgeforderten Zimmerpreises, jedoch nicht unter 50 Pfg. Punkt 3. Als Zimmerprcis gilt nur der Betrag, den der Beherbergte für das Zimmer als solches zu zahlen hat, und zwar einschließlich eine? etwaigen besonderen Licht- und Heizzuschlags, aber ausschließlich der reichsgesetzlichen Umsatzsteuer, sowie des Bedienungs geldes. Punkt 4. Steuerpflichtig sind alle Personen, die hier gewerbsmäßig Personen be herbergen. Punkt 5. Sie sind verpflichtet, ein vom Steueramte vorgeschrirbeneS Verzeichnis zu führen. Dieses mutz enthalten: ») die Namen der beherbergten Personen, .. . . .. b) die Beberbergungszeit, e) die Zimmerpreise. Punkt 6. DaS Verzeichnis ist monatlich, und zwar spätestens bis zum 7. des folgenden Monats im Stadtfteueramte zur Feststellung der Steuer oder Nachprüfung ordnungsmäßiger Steuerzahlung einzureichen. Punkt 7. DaS Verzeichnis ist mit dem für daS Polizeiamt gerührten Fremdenbuche jederzeit auf Verlangen den städtischen Aufsichtsbeamten zur Einsichtnahme vorzulegen. Punkt 8. Die Steuerpflichtigen sind berechtigt, die Beberbergungssteuer von den beherbergten Personen einzubeben. Punkt 9. Die Steuer für die innerhalb eines Kalendermonats erfolgten Beherbergungen wird mit dem ersten Taae eines jeden Kalendermonats sür den vorhergehenden Monat fällig, und ist, wenn der Steuerpflichtige nicht in Zahlungsverzug kommen will, spätestens bis zum 7. unter Beifügung des in Punkt 6 erwähnten Verzeichnisses an das Stadt steueramt abzuführen. Punkt 10. Auf die Hinterziehung der Steuer und auf die Zuwiderbandlungen gegen die im Interesse der Steuerermittelung oder Steueraufsicht erlassenen Vorschriften dieses Nachtrages oder der dazu ergangenen und öffentlich oder den Beteiligten besonders bekannt gemachten Verwaltungsbestimmungen finden die Strafbestimmungen in 8 55 flgd. des Gemeindestruergesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 1920 (Gesetz- und Verord nungsblatt 1920, Seite 431 flgd.) entsprechende Anwendung. Punkt 11. Dieser Nachtrag tritt ab 1. Januar 1922 in Kraft. Riesa, am 15. Dezember 1921. Der Rat -er Stadt Riesa. Di« Stadtverordneten. L. (gez.) Dr. Scheider, Bürgermeister. l- 8- (gez.) G. Günther, Vorsteher. Nr. 1487 du. ES wird bestätigt, daß das Ministerium des Innern den vorstehenden LIll. Nach trag zur Gemeindefteuerordnung für die Stadt Riesa genehmigt hat. Dresden, am 23. Dezember 1921. Die KreiShauvtmauuschaft. 8- 8. (gez) Krua v. Nidda und v. Falkenstein. Vwg., Diebstahl von 4 Bäumen betr. In letzter Zeit find von der an der Jahna hier befindlichen RittcrgutSwiese 4 Bäume (Eschen) gestohlen worden. Wer uns den oder die Täter so bezeichnet, daß mit Hilfe dieser Angaben die Ver urteilung erzielt wird, erhält eine Belohn««« von 15«.Mark. Der Rat der Stadt Riesa, am 29. Dezember 1921. Ke. Milchverbiüigung. Für Säuglinge bedürftiger Eltern soll Milch verbilligt abgegeben werden. Ent sprechende Anträge find bis Mittwoch, den 4. Januar 1922 durch Erwachsene, die ent sprechende Auskunft über die wirtschaftliche» und sonstigen Verhältnisse geben können, im Gemeindeamt zu stellen. Weida bei Riesa, am 28. Dezember 1921. Der Gemeindevorstau-. >e»w. >ner) Oertliches niiv Sächsisches. Riesa, den 30. Dezember 1921. —* Kirchliches. Der Glockenaufzua ist gut voustatten gegangen, sodaß das erstmalige Geläut in der Silvesternacht voraussichtlich möglich sein wird. Im Glockenfeftgottesdienst (siehe die Kirchennachrichten) Werder« die neuen Glocken erst einzeln und dann zusammen geläutet werden. Wir verweisen zugleich auf die Einladung auf Seite 4 dieser Nummer zu dem Glockenfamilien abend des evangelischen JunamännervereinS, der für die ganz! Kirchgemeinde bestimmt ist. -* Neuregelung der Lohn- und Gehalts« Pfändung. Durch zwei unter dem 28. Dezember 1921 vollzogene Gesetze (Gesetz betr. Aenderung der Verordnung über Lohnpfändung und Gesetz über die Pfändbarkeit von GehaltSanfprüchen) erfahren die bestehenden Pfändungs beschränkungen «ine wesentliche Erweiterung. Während dem Lohnangcstellten bisher, je nach dem Vorhandensein oder Nichtoorhandensein unterhaltSberechtigter Angehöriger, jährlich 5000 bezw. 4000 Mk. und von dem Lberlchießenden Betrage sür feine Person «in Fünftel «nd für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen ein Zehntel bi« höchstens sechs Zehntel und keinesfalls mehr als 0000 Mi SOOOW. bei einem nichtUvterhaltSpflichtigen S< verblieben sind in Zukunft 12 000Mk. schlechthin und von dem Mehrbeträge ein Drittel »nd bei Vorhandensein unterhaltSberechtigter Angehöriger sür jeden derselben ein Sechstel bis höchstens insgesamt zwei Drittel der Pfändung entzogen. Die bisherigen absoluten Höchstgrenzen falle« fort; bei Lobneinrommen von mehr als 50000 Mk. tritt allerdings insofern ein« Beschränkung ein, als dem Schuldner von dem diese Summe übersteigenden Teil seines Einkommens ohne Rücksicht aus seine Unterhaltsverpflichtungen immer nur ein Drittel verbleibt. Bei den Beamten gehältern ist die absolut« PfändungSgrenze ebenfalls auf 12 000 Mk. erhöbt. Von dem diese Summe übersteigenden Betrage stnd nach wie vor zwei Drittel pfandfrei. Ferner stnd wie bisher die Teuerungszulagen und außerdem nunmehr auch di« Kinderbeihilfen der Pfändung entzogen. Da» Gesetz über die Lohnpfändung tritt am 1. Januar, das über die Pfändbarkeit von GehaltSanfprüchen am Tage der unmittel bar bevorstehenden Verkündung im Reichs-Gesetzblatt in Kraft. —'Keine Zulassung der „Päckchen" als Nachnahmesendung. Auf eine Eingabe an die Ober- poftdirektion Dresden wegen der Zulassung der „Päckchen" als Nachnahmesendung, die von einer Firma als ein dringende» Bedürfnis sür die Geschäftswelt hingestellt und auch schon von anderer Seite beantragt worden ist, erhielt die Handelskammer den folgenden Bescheid: „Die Frage, ob bet den Päckchen die Nachnahme, Einschreibung und Wert angabe zugelaffen werden kann, ist vo» den Oberpost direktionen und beim Reichspostministerium erneut ein gehend geprüft morden. Labei hat sich ergeben, daß bei den gegenwärtigen Verkehrsverhältnissen eine Er weiterung der VersendungSbedtngunaen für Päckchen nicht möglich ist. Sie würde eine Umgestaltung von Teilen des Postbetriebes und die Schaffung neuer Einrichtungen erfordern. Namentlich ließe sich die Beförderung der Päckchen mit der Briespost nicht mehr durchführen, wenn die bisherig« einfache betriebstechnische Behandlung aufoegeben würde. Durch die Zuweisung der Päckchen an die Paketpost würde der für die Geschäftswelt wichtige Vorteil der schnellen Beförderung, der seinerzeit auch für die Einführung des neuen VersendmmSgrgenstandeS bestimmend war, wieder verloren gehen. Die Zulassung der Nachnahme im besonderen wurde zur Sicherung der ordnungsmäßigen Einziehung weitere Vorkehrungen bedingen,», a. eine fühlbare Belastung Les Bestelldienstes zur Folge haben. Für eine derartige Umgestaltung und Erweiterung der VerkehrSeinrichtungen sind bei der heutigen Wirtschaftslage des Reiches die nötigen Borbedmgungen nicht gegeben. Unter diesen Umständen läßt fich dem Wulüche auf Zulassung von Nachnahme, Einschreibung und Wertangabe bei den Päckchen zur Zeit leider nicht entsprechen. Das Reichspoftministerium wird aber zu gegebener Zeit, wenn sich die allgemeine Lage, die Betriebs- «nd VrrkehrSverhältnisse sowie di« Sichricheit 1«
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