Suche löschen...
Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 25.07.1922
- Erscheinungsdatum
- 1922-07-25
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-192207254
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19220725
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19220725
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1922
- Monat1922-07
- Tag1922-07-25
- Monat1922-07
- Jahr1922
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 25.07.1922
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Dienstag, 2S Juli 1922, abends 75. Jahrg - einschl. Porto. «) 6) jeoe OrtSüberweisuna einschl. ZustellungSkosten. Diese Gebühr betrügt nur, die Hälfte, wenn ke^ne Zustellungskoften entstehen. ' „ ' über löoö M bis 3000 M. „ „ 3000 M. bis 5000 M. „ 5000 M. bis 10000 M. .. 10000 M. Drahtanschrift: ra<Matt «iesa- Dieses Vlatt enthält die amtlichen Bekanntmachungen vernruf vlr. so. AmtShauptmannschast Grossenhain. des Amtsgerichts, der AmtSanwaltschaft beim Amtsgerichte und des Rate- der Stadt Rieka. des Finanzamt» Riesa «nd des Hauptzollamts Melken, sowie des SemeinderateS Gröbä. sür die abends erscheinende Ausgabe des Riesaer Tageblattes VN HI E H H« HH werben bis spätestens früh ^9 Uhr (möglichst tags zuvor) (I »F erbeten. Geschästsstelle des Riesaer Tageblattes, Goethestr. 58. Die bei der Volkssammlung „Altershilfe des deutschen Volkes" gesammelten Mittel sollen nunmehr zur Verteilung gelangen. Als Empfänger der „Altersstufe" kommen in Betracht dielenigen Bedürftigen, die s) bereits 85 Jahre alt sind, b) wegen geistiger und körperlicher Gebrechen kein hinreichendes Arbeitseinkommen haben, aus eigenem Vermögen kein hinreichendes Zinsen- oder Ncntcneinkominen besitzen und , von ihren Kindern nicht hinreichend unterstützt werden bezw. werden können, also insbesondere Armenrentner, Sozialrentner, Altrentner, Kleinrentner, Kleinvcr diener, soweit ihr Einkommen die Sähe der ErwerbSlosenunterstükungssäve nicht übersteigt. Die Erwerbslosensätze betragen: männliche Personen mit eigenem Haushalt 5100 Bl. jährlich, „ „ ohne eigenen „ 4050 M. weibliche „ mit eigenem „ 4050 M. „ „ ohne eigenen „ 2700 M. Diejenigen Bedürftigen aus der Stadt Riesa und den Gemeinden Gröba, Weida, Merzdorf und Pochra» welche Antrag auf Bewilligung einer Beihilfe an; der „Alters hilfe" stellen wollen, werden hiermit aufgefordert, dies bis zum 2. August 1922 bei dec betreffenden Gemeindebehörde zu tun, wo ein entsprechender AntragSoordrnck ausgefüllt werden wird. Ri eia, den 25. Juli 1822. Der HauPtauSschust im Woblfahrtsvslegeverbandsbezirk Riesa. Gßm. Die Stadtgirokasse Riesa muff zum MiSgleich für die anhaltende außerordentliche Steigerung der Unkosten vom 1. Juli 18MLb BuchunaSgebübren nach folgenden Grundsätzen erheben: O.UHfM. für jede OrtSüberweisuna einschl. Zustellungskoften. beträgt nur die Hältte, wenn kein« _ 1. — M. für Ferntioerweisungen bis 1000 M. > 2. - M. ' 3. - M. 4. - M. 5. — M. ,, „ „ L». - Für UeberweisungSaufträge, die durch Poftbarscheck erledigt werden müssen, wird der tatsächliche Aufwand berechnet. Bareinzablungen der Kunden und Zuweisungen sowie Barabbebnngen sowie PlatzanweisunaSlastschristen bleiben gebührenfrei. 1 PlatzanweisungS- hest kostet 10 M. Nichtkunden, die Üeberweisungen mittels ZahlscheineS in bar oder bar geldlos bewirken, haben höhere BuchunaSgebübren zu entrichten. Für die durch die Kontenfübrung entstehenden Personal- und Sachkosten werden außerdem erstmals auf den Rechnungsabschnitt für das 2. Halbjahr 1922 VerwaltungS- kostenbeiträge nur nach der Gesamtsumme der Lastschriften erhoben. Neber die Höbe dieser Beiträge bat die Stadtgirokasse bestimmte Vorschläge noch zu erstatten. Der Höchstsatz soll 50 Psg. für das Tausend nicht überschreiten; auch soll erwogen werden, für Konten mit hohen Bewegungen und Guthabenbeständen geringere Sätze zn berechnen. Der Zinssatz beträgt 2'/,°/» für Guthaben bis zur DnrchschnittSböhe von 20000 M. «nd 3°/« für höhere Guthaben. Die Verzinsung erfolgt nach vollen Tausenden des jeweiligen Tagesendbestandes. Für die Konten der öffentlichen Kaffen gelten besondere Vereinbarungen. Der Zinssatz für Personalkredite ist ab 1. Juli auf 8°/„ erhöht worden. Außer dem einmaligen Verwaltungskostenbeitrag von 3 M. für das Tausend sind für gedeckte Kredite keine Provisionen zu zahlen. Der Rat der Stadt Riesa, am 20. Juli 1922. 171_ Das" Riesaer Lagedlatt rrfchetat jede« Laa abend« '/,« Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage, vezngsprets, gegen Barauszahlung, monatlich 32.— Mark ohne Vrinqerlohn. Einzelnummer 1.78 Mark Anzetge« für di« Nummer des Ausgabetages sind bi» 9 Uhr vormittag« aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für dar Erscheinen an bestimmten Tagen UM Plätzen wird nicht übernommen, Preis 'Ur die 39 mm breite, 3 mm hohe Grundschrift-Zetle (6 Silben) 8.— Mark; zeitraubender und tabellarischer Satz 50°/,, Aufschlag. Aach- eoechinaS» und Bermittelunqsgebithr /2ld Mark. Fest« Tarife, gewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage otngezogen werden muß oder der Auftraggeber in UonkurS gerät. Zahlung«- uno Erfüllungsort: Riesa, Lchrrtcpg« Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gemalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der BesörderungSeinrichtunacn — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder aus Rückzahlung des Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: Langer t Winterlich, Riesa. OeschüftSftele: Goetheftraße SS. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Ditlrich, Riesa. Eine bayerische Sonderverordimng. Nus München wird gemeldet: Das bayerische Gesamt- Ministerium hat eine Verordnung »um Schutze der Republik und der Verfassung erlassen, in der es heißt: Der Reickstag hat am 18. Juli das Gesetz zum Schutze der Republik erlassen. Die Art des Gesetzes und die Art seines Zustandekommens entgegen dem wohlbegründeten Einspruch der bayerischen Staatsregierung hat in Bayern «ine der- artige Erregung bervora-tufen, daß wenigstens im Gebiet des rechtsrheinischen Bayerns unmittelbar mit einer erkeblichen Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung z« rechnen ist, wenn das Gesetz ohne jeden Vorbehalt vollzogen wird. Es ist somit Gefahr im Verzüge. Aus diesen Gründen sieht sich das bayerische Gesamtministerium veranlaßt, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die folgenden An ordnungen zu treffen: Artikel 1. Die Bestimmungen der 88 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 14, 15, 16, 18, 19, 20, 21 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2„ 22, 24, 25 des Reichsgesetzes zum Schutze der Republik sind in Bayern anznwenden. 8 23 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, daß anstelle der Reichsregierung das bayerische Gesamtministerium zuständig ist, soweit es sich um den Aufenthalt in Bayern handelt. In Artikel 2 heißt es: Für die in 8 1 bis 8 des Reichs- gesetzes zum Schutze der Republik bezeichneten Handlungen, gleichgültig ob sie nach diesem Gesetz oder anderen Gesetzen strafbar sind, für Hochverrat sowie für Tötung und Tötungsversuch, begangen gegen Mitglieder einer früheren republikanischen Regierung, sind die VolkSgerichte zuständig. Die Ausführungsoorschriften erläßt das Staatsministerium der Justiz im Einverständnis mit dem Staatsministerium des Innern. Artikel S bestimmt das Verbot von Versammlungen, Umzügen und Kundgebungen. Das Verbot und die Auf- lösung von Vereinen und Vereiniaungeil. sowie das Verbot in Bayern erscheinender periodischer Druckschriften wird durch das Staatsministerium des Innern oder die von ihm bezeichneten Stellen erlassen. Das Staatsminifterinm des Innern ist berechtigt, nähere Ausführungsoorschriften im Einverständnis mit dem Staatsministerium der Justiz zu erlassen. Artikel 4. Auf Zuwiderhandlungen gegen die Ver ordnungen des Reichspräsidenten vom 26. und 29. Juni 1922 finden die Vorschriften gegenwärtiger Verordnung An wendung, soweit bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Anklage bei dem StaatSgerichtShof zum Schutze der Republik erhoben ist. Artikel S. Nichtbaherifchen Polizeiorganen ist inner halb des Geltungsbereiches dieser Verordnung die selbständige Vornahme von Amtshandlungen in Bayern verboten. Artikel «. Diese Verordnung tritt mit dem Tage des Inkrafttretens des ReichSgesetzes zum Schutze der Republik in Kraft. Die Begründung der Verordnung. In einer Sonderausgabe begleitet die bayerische Staatszcitung die Notverordnung des bayerischen Gesamtministeriums mit einem längeren Kommentar, aus dem hervorzuheben Ut, daß die bayerische Staatsregierung von Anfang an die Notwendigkeit erkannt habe, zum Schutze der Reichsvcrfcissung und zu einer kraftvollen Verfolgung politischer Mörder und der hinter ihnen steherchen Helfer und Hetzer besondere Maßnahmen LU treffen. In dem Reichsgesetz zum Schutze der Republik muß die bayerische Negierung aber in llebereinstimmung mit der Mehrheit des bayerischen Volkes eine Verletzung der Grundrechte der Staatsbürger und der Grundsätze der Demokratie, dann aber auch einen Eingriff in die Hoheitsrcckte der Länder aus dem Gebiet der Justiz und der Polizei erblicken. Die bayerische Bevölkerung ist über diese gesetzgeberischen Matz- regeln außerordentlich erregt, sodaß deren vorbehaltloser Vollzug alsbald zu erheblichen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ruhe im rechtsrheinischen Bayern führen, ja, den Fortbestand der verfassungsmäßigen Zustände ge fährden würde. Tie bayerische Regierung hat deshalb pflichtgemäß getztüft. vie einer derartVen Lutwtchelnna vov- gebeugt werden kann. Nach gewissenhaftester Ueberlegung und Feststellung ist sie zu der Ueberzeugung gekommen, da,; Gefahr im Verzüge ist nick die Aufrechterhaltung der ver fassungsmäßigen Zustände sofort wieder außerordentliche Maßnahmen erfordert. Den Vollzug des Gesetzes zum Schutze der Republik im rechtsrheinischen Bayern ohne weiteres zu verweigern, würde mit dem Interesse des Rei ches, namentlich mit der Notwendigkeit eines verstärkten Schutzes der Verfassung im gegenwärtigen Zeitpunkt un vereinbar sein. -Vielmehr kann es sich nur darum handeln, die für die bayerischen Verhältnisse unan nehmbaren Vorschriften a usziu s ch a lte n, wo bei verfaisungsgemäst zu Verfahren ist. Diese Absicht will die bayerische Staatsregierung durch den Erlaß einer Ver ordnung auf Grund des Paragraphen 64 der bayerischen Verfassungsurkunde und des Artikels 48 Abs. 4 der Reichs verfassung verwirklichen. Die reichsrecbtlichen Voraus setzungen für den Erlaß einer solchen Verordnung sind im gegenwärtigen Augenblicke gegeben. Die Verordnung über nimmt alle materiellrechtlichen Bestimmungen des Reichs gesetzes zum Schutze der Republik ohne ,ede Ausnahme, nur an die Stelle des Staatsgerichtshofes zum Schutze der Republik sollen die bestehenden bayeri schen Gerichte treten. Ausdrücklich wird daber festge- stellt, daß die Wetterführung aller mit dem Mord an dem Neichsaußenminister Nathenau zusammenhängenden Straf prozesse, namentlich auch des Strafverfahrens gegen die sogenannte Organisation C durch die Reichsinstanzen von der bayerischen Verordnung nicht berührt 'wird. Ebenso bleibt es bei den allgemeinen Grundsätzen über die Rechts hilfe. Die Entscheidung von Beschwerden gegen die Vcr- lammlungs-, Vereins- und Presseverbote wird gleichfalls in die Hand des bayerischen Gerichtshofes gelegt. Mit der Verordnung wird der Schutz der Republik gegen alle ge waltsamen Erschütterungen, von welcher Seite sie auch kommen mögen, geschaffen, und die Beruhigung der öffent lichen Meinung erreicht, die gegenwärtig unerläßlich ist. Das Reichskriminalpolizeigcsetz ist noch nicht wirksam, je doch mutz heute schon erklärt werden, daß etwaige Eingriffe in die bayerische Polizeihoheit rmd in den Vollzug des Gesetzes nicht geduldet werden können, sondern, daß cs sich nur um praktische Zusamrncnarbeit zur Abwehr des Verbrechertums handeln kann. — Die offiziöse Kundgebung schließt: Die bayerische Staatsregierung legt bei ihrem Schritt den größten Wert auf das Bekenntnis des uner schütterlichen Festhaltens am Reiche. Sie weist seiner nut allem Ernst weit von sich, daß ihr Vorgehen irgendwie mit Bestrebungen in Verbindung gebracht wird, die auf eine Aenderung der verfassungsmäßig festgestellten republika nischen Staatsform oder auf die Herbeiführung einer alleinigen Herrschaft irgendeiner Bevölkerungsklasse ab zielen. Die bayerische Regierung verbürgt nach der bis- herigen Führung der Geschäfte die Aufrichtigkeit dieser Ver- sicherung. Die offizielle Parteikorrespondenz der Bayerischen Volkspartei nimmt ebenfalls schon zur Notverord nung der bayerischen Regierung Stellung und schreibt u. a., daß die bayerische Regierung ihre Sonderregelung auf die Bestimmung der Reichsverfassung selbst stützt, die dem Notstandsrecht der Länder Rechnung trägt und bei Gefahr im Verzug die Landesregierung zu jeder beliebigen Maß nahme ermächtigt, die ihr in einer stark gefährlichen Si tuation als brauchbar erscheint. Das Recht Bayerns, sich die Ordnung im Innern selbst aufrechtzuerhalten, könne nicht bezweifelt wenden. Zweifellos sei, daß mit den neuen Geietzen in den Eigenbereich der Staaten unrecht,näßig eingegriffen würde. * Wie die Berliner Blätter mitteilen, erschien Montag abend der bayerische Gesandte in Berlin von Preger beim Reichskanzler und teilte ihm den wesentlichen Inhalt der von der bayerischen Regierung beschlossenen Verordnung mit. Der Wortlaut der Verordnung lag Montag abend bei den amtlichen Stellen in Berlin noch nicht vor. Di« ReichSrrgierung konnte infolgedessen dazu noch keine Stellung nehmen. Da« ReichSkabinett wird heute (Dienstag) vor- mittag eine Sitzung abhalten, in der die durch den Erlaß dsr Verordnung der bayerischen Regierung geschaffen« Lag« geprüft werden soll. Der „Völkischen Zeitung" zufolge wird sich das Reichskabinett auch über die Folgerungen schlüssig werden müssen, die politisch aus dem Vorgehen dec bayerischen Negierung vom Standpunkte des Reiches aus zu ziehen sind. Die Blätter erachten es für wahrscheinlich, daß der Reichstag wegen des außerordentlichen Ernstes der Situation seine Ferien sehr bald unterbrechen und zusammen treten werde. Mit Ausnahme der deutschnationalen Presse bezeichnen sämtliche Berliner Blätter die Verordnung des bayerischen Statsmin'.stcriumS zum Schutze der Ver'allünq der Republik als einen Verstoß gegen die Neichsvcrfanung. Tie „Deutsche Allgemeine Zeitung" schreibt: Tie bayerische Sonderverordnung ist der erste Fall einer offenen 'Auflehnung eines Landes gegenüber dem Reiche, dellen Glied es ist. Tie Reichsgesetze zum Schutze der Republik sind, da sie möglicherweise verfassungsändcrnd sind, mit der für eine Verfassungsänderung erforderlichen Zweidrittelmehrheit an genommen worden. Demgegenüber hat kein Land das Recht, seine Staatsangehörigen zum offenen Widerstand gegen die Neichsgesetze aufzufordern. Tie bayerische Regie rung bat sich mit ihrer Verordnung auf einen äußerst ge fahrvollen Weg begeben, der zum Äuseiuandersallen des Reiches und zum Bürgerkriege führen kann. Tie „Ger mania" schreibt: Bayern stützt sich bei seinem verhängnis vollen Schritt auf 8 48 der Neicbsverfasiung, der den Landesregierungen bei Gefahr im Verzüge für ihr Gebiet die Anordnung einstweiliger Maßnahmen znbilligt. Aber es kann nicht der Sinn dieser Bestimmung sein, den Regierungen der Länder die Befugnis zu geben, eben bc- schloffene Neichsgesetze wieder aufzuheben. Wenn man Bayern dieses Recht einränmte, dann kann man Staaten niit sozialdemokratischer Mehrheit wie Lachsen und Thüringen nicht verwehren, daß auch sie bei nächster Gelegen heit ihnen unbequeme Gesetze nach ihrer Act auslcgen. Reichspräsident und Reichstag haben aufgrund der Reichs verfassung die Befugnis, die bayerische Verordnung unver züglich wieder aufzuhcben. Tie neue bayerische Sonder aktion kann nur als Demonstration gegen das Reich auf gefaßt werden, die folgenschwer sein kann. Das „Berl. Tageblatt" ist überzeugt, daß eine solche Haltung der Länder wie die Bayerns, zur Untergrabung der Staatshoheit und zur Auflösung der Reichseinhell führen und daß deshalb die Reichsregierung auf Beseitigung der bayerischen Ausnahmeverordnung dringen muß. Auch die „Vossische Zeitung" bezeichnet das Vorgehen der bayerischen Regierung, das unter Zustimmung der Mehrhell der bayerischen Kammerparteien begonnen wurde, als den Anfang der inneren Auflösung des Reiches. Das Blatt schreibt: Wohin sollte es sichren, wenn jeder deutsche Frei staat sich vorbehält, solche Reichsgesetze, durch die nach seiner Auffassung nachteilige Einwirkungen auf den eigenen Frei staat ausgeübt werden, einfach nicht dem Wortlaut nach auszusichren, sondern durch eine eigene Verordnung mehr oder weniger zu sabotieren? Damit würden tatsächlich Verhältnisse im Reiche entstehen, die dessen Auflösung anbahnten. Rücktritt des bayerischen Handelsuünisters. Aus München wird gemeldet: Der demokratische Handelsminifter Hamm hat im Ministerrat vom Mon tag sein Ausscheide» auS den« Kabinett erklärt. Zugleich scheidet mit diesem Entschluß die demokratische Fraktion auS der Regierungskoalition auS. — Die Deutsch-demo kratische Fraktion erklärt dazu: Der Weg, deu die Staats regierung in dem Vollzug der Beschlüsse der Bayrischen Volkspartei einschlägt, erscheint uns verfassungsmäßig ungangbar und politisch gefährlich.' Die Forderung dec Bayrischen Volkspartei, das Reichskriminalpolizeigesetz von vornherein als «nmirksam für Bayern zu erklären, steht mit dem klaren Wortlaut des 5. Abschnittes der Reichs- verfaffuna in offenem Widerspruch. Durch die Beschlüsse dec Bayrische» Bolkspartei und der Mehrheit des Ltaats- ministeriums ist das bisherige Regierungsprogramm ein- fettig durchbrochen und die bisherige Regierungsloalition aufgehoben. Der Staatsminister Hamm sah sich gezwungen, von seinem Amt als Minister für JMstrie. Handel und
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite