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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 08.08.1922
- Erscheinungsdatum
- 1922-08-08
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-192208080
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19220808
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19220808
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1922
- Monat1922-08
- Tag1922-08-08
- Monat1922-08
- Jahr1922
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 08.08.1922
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Riesaer O Tageblatt und Anrrtsrr (Llbeblatt mir Ameiger). und Ausrigrr (LlbebIM md A«)ckger). «-!<- »I°tt nMII dk -»Mche« s-lnrus Nr. so. «mtshauptmauuschast Grolstphai«. des Amtsgerichts, der AmtSanwaltschaft beim Amtsgerichte «nd des " »Utes der Stadt Riesa, de» Finanzamts Riesa und de» vauptzollamt» Meide«, sowie de« «emeinderates Gröba. 188. Dienstag, 8. Anglist 1922, abends. 75. Jahrg. La« Riesaer Laaeblatt ertchetnt jede« Lag "a^>ens>S i/,ü Uhr mit Ausnahme oer Lonn. unv Beiträge. BejNgSprelS, gegen Borauszaylung, monalUch 41.— -vtark ohne Brinaerlohn. «in»«inummer 2 50 Mark Aiuetae» sür die Nummer de» Ausgabetages sind bis 2 Ukr vormittag» aufzuaeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr fllr das Erscheinen an bestimmten Tagend nUt übernommen. Preis für dt. 89 «L breite, » -um Hohe Grundschrift-Zeik- t« Silben) Mark; zeitraubender und tabellarischer Satz 50°/. Aufschlag/ Nach. Weisung«, und Bermittelunasgebühr 2.- Mark. Feste Tarife. Bewilligt« Rabatt «lischt, wenn der Betrag verfallt, durch Mage emgezogen werden mutz oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. KallungS. und Erfüllungsort: Riesa. Achttägig« Unterhaltungsbeilage »Erzckhkr an der Elbe». - Im Fall- höherer Gewalt - Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebes der Druckerei der Lieferanten oder der Befbrderungseinrichtunaen — hat der Bezieher kemen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: Langer t Winterlich, Riesa. GefchSftsftrve: «oetheftrafse 5». Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Ri-sa: für Anzeigenteil: Wilhesm Dittrich. Riesa. für Roaaen 6900 Mark „ Weizen 7400 „ , Gerste 6700 , setzene Liesersoll enthält, nach vorheriaer ortsüblicher Bekanntmachung während einer insbesondere nach Entscheidung über , ein Fehlbetrag am Umlagesoll des „7 77 7 7 7 77 ' .7 77 I- verbandes oder der Gemeinde anderweit unterznverteile«. Das den Gemeinden und Getreideernte 1922. Auf Grund de, Gesetze« über die Regelung de« Verkehr» mit Getreide au« der Ernt« 1922 vom 4. Jnli 1922 - Reichsgesetzblatt Seite 849 - und der zu demselben ergangenen sächsischen Ausführungsverordnung vom 21. Juli 1922 — Sächsische Staats- zeltung Nr. 170 vom 23. Juli 1922 — wird für den Bezirk des KommunalverbandeS Großenhain folgendes bestimmt bez. bekanntgegeben: , 1. Für den Bedarf der versorgungSberechtlgten Bevölkerung sind im Wirtschafts ¬ jahr 1922/2» aus dem Inland wiederum 2V, Millionen Tonnen Getreide im Wege der Umlage aufzubringen. _ 2. Die Umlage wird seitens des ReichSminifterS für Ernährung und Landwirtschaft auf die einzelnen Länder und von diesen auf die einzelnen Kommunalverbände verteilt. Der Kommunalverband Großenhain wird das ihm auferlegte Umlagesoll auf die einzelne« Gemeinde» verteilen, die es dann nach noch näher an sie ergebender Weisung auf die einzelnen Erzeuger zu verteilen haben. Das Umlagesoll der Rittergüter wird un- mittelbar von der AmtSbauptmannsckaft festgesetzt. Die Erzeuger werden deshalb schon jetzt darauf hiugewiese«, dast sie auch im laufenden Wirtschaftsjahre mit einem Ablieferungssoll zu rechnen haben. Die Höbe desselben wird ihnen, wenn irgend möglich, bis 22. August 1922 bekanntgegeben werden. Hierbei wird schon jetzt bemerkt, daß Betriebe von nicht mehr als 8 b» landwirtschaftlicher Nutzfläche in jedem Falle von der Umlage befreit sind. Zur Feststellung der Umlage freiheit eines Erzeugers sind die von ihm einheitlich bewirtschafteten Flächen innerhalb und außerhalb der Gemeinde des Betriebssitzes zusammenzurechnen. 3. DaS Ablieferungssoll ist zu einem Drittel bis »um 31. Oktober 1922, zu einem weiteren Drittel bis zum 18. Januar 1923 und mit dem letzten Drittel bis »um 28. Februar 1V23 zu liefern. Die Erfüllung kann durch Lieferung von Brotgetreide (Roaaen, Weizen, Spelz, Gerste oder Hafer) erfolgen. Lieferungen von Hafer werden im Bezirk des Kommunalverbandes Großenhain nur zu '/» auf die Umlage angerechnet. Nach näherer Bestimmung der Reichsgetreidestelle kann auch Gemenge, das lediglich aus Brot getreide und Gerste besteht, geliefert werden. 4. Die Gemeinden find verpflichtet, das von dem Kommunalverband auf sie verteilte Umlagesoll aufzubringen. Bei der Verteilung des Umlagesolls auf die Erzeuger haben die Gemeinden et««« Ausschuss der Erzeuger zu,«rieben, der aus mindestens 3 Erzeuger» bestehen soll. Der Ausschuß ist von den umlagepflichtigen Erzeugern der Gemeinde aus ihrer Mitte nach niiberer Bestimmung des Stadtrats, Bürgermeisters oder GemeindevorftandS zu wählen. Auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen Betriebsgrössen ist Rücksicht zu nehmen. Diese Vorschrift über die Mitwirkung der Erzeuger bei der Untervrrteilung der Um lage ist im übrigen nach einem Rundschreiben des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft dahin zu versteht», daß eine ernstlich angebotene Gelegenheit zur Mitwir- kung genügt. Kommt ein Verteilungsausschuß nicht oder nicht rechtzeitig zustande oder führt er die ihm obliegenden Aufgaben nicht rechtzeitig durch, so ist die Verteilung gleich wohl vorzunehmen, auch werden die Lieferpflicht, die Haftung und die Ersatzpflicht der Beteiligten nicht berührt. 5. Das Liefersoll der einzelnen Gemeinden und Rittergüter des Kommunaloerbands ist 8 Tage vor feiner endgültigen Festsetzung unter Angabe der zu Grunde gelegten Flächen der einzelnen Gemeinde- bez. Rittergutsbezirke bekanntzumachen. Vor Festsetzung des Liefersolls der Erzeuger soll in den Gemeinden eine Liste, welche die Namen der^ Erzeuger, die Grösse der Anbaufläche^ ihres Betriebs und das vorge- Woche öffentlich auSgelegt werden. Ergibt sich nach Festsetzung des Liefersolls, i etwaige Beschwerden durch die Beschwerdeausschüffe, KommunalverbandeS oder der Gemeinde, so ist dieser innerhalb des Kommunal verbandes oder der Gemeinde anderweit unterznverteile«. Das den Gemeinden und Erzeugern erstmalig bekanntzugebende Liefersoll stellt demnach zunächst nur das vorläufige Liefersoll dar. 6. Die Erzeuger haften der Gemeinde und dem Kommunaloerband als Gesamt gläubigern, die Gemeinden dem Kommunalverband und dem Lande als Gesamtgläubigern, der Kommunalverband dem Lande sür rechtzeitige Erfüllung des Liefersolls. Der Verpflichtete hat sür nicht rechtzeitig geliefertes Getreide dem Berechtigten Ersatz zu leisten. Der Ersatz wird gegenüber den Erzeugern von dem Kommunalveroande, gegen- über den Gemeinden und dem Kommunalverband von der LandeSgetreidestelle festgesetzt. Diese ist befugt, mit der Festsetzung des Ersatzes gegenüber den Gemeinden den Kommunal verband. dieser ist befugt, mit der Festsetzung des Ersatzes gegenüber den Erzeugern die Gemeinden zu betrauen. Als Ersatz gilt der Betrag, der dem Unterschied zwischen dem Umlagepreise für Weizen und dem Preise für ausländischen Weizen zuzüglich eines Zuschlags von einem Viertel des letztgenannten Preises entspricht. Maßgebend für die Berechnung ist der Um- lagepreis, der für den ErzeugungSort bez. den Kommunalverband oder das Land gilt. Kommen hiernach mehrere Preise in Betracht, so ist der höchste maßgebend. Als Preis für ausländischen Weizen ist der Preis zu Grunde zu legen, den die Reichsgetreideftelle für den Liefermonat nach näherer Bestimmung des ReichSminifterS für Ernährung und Landwirt schaft auf Grund der Weltmarktpreise für Weizen im Vormonat bekanntgibt. Die Beitreibung der Geldbeträge erfolgt nach dem Gesetz über die Zwangsvoll, streckung wegen Geldleistungen in VerwaltungSsachen vom 18. Juli 1902 (Gesetz, und Verordnungsblatt Seite 294) nebst Ausführungsverordnung vom 19. September 1902 — Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 378 —. Dem Kommunalverband steht den Gemeinden gegenüber das Recht zu, mit seinen Ansprüchen die Ansprüche aufzurechnen. die den Gemeinden an dem Ertrage von Reichs oder Landessteuern zustehen. 7. Der Preis für das erste Drittel der Umlage beträgt sür die Tonne. X » Hafer 66ÖÖ , Für das, zweite und dritte Drittel der Umlage setzt die Reichsregierung die Preise auf der Grundlage der vorstehend festgesetzten Preise nach Anhörung eines Ausschusses fest. Werden die Preise für daS »wette und daS dritte Drittel der Umlage erhöht, so ist für die auf das zweite und dritte Drittel vor der Erhöhung der Preise gelieferten Mengen der Unterschied zwischen dem neuen «nd dem gezahlten Preise nachznzahlen. Diese Preise gelten für Getreide von mindestens mittlerer Art und Güte. Sie schließen die Kosten der Befördern»» bis zur Verladestelle des Orts, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst ein. Der Preis für zusammengewachsenes Gemenge richtet sich nach der Art des Getreides und seiner Zusammensetzung. Die Preise gelten für Lieferung ohne Sack. Stellt der Verkäufer Säcke nur bis zur Verladestelle des Ort«, von dem Ware mit der Dahn oder zu Wasser versandt wird, zur Verfügung, so darf hierfür eine Leihgebühr nicht berechnet werden. 8. Zur Abnahme des NmlagegetreideS sind die sämtlichen, biSber zum Getreideaus- kauf berechtigt gewesene« Getretdebändler, sowie weiter die im Bezirk des Kommunal- verbandS Großenbain bestehenden nachstehend aufgeführten landwirtschaftlichen Genoffen» schäften, die der Mülleraenossenschaft Großenhain angeschlossenrn Mühlen und die HandelS- mühlenoereinlguna in Großenhain berechtigt. Es kommen demnach für die Annahme des Getreides in Frager 4. Die Getreidebäudler: Hausmann, Ernst, Großenhain, Mittag, F. H., Großenhain und Frauenhain, Schmieder. Robert, Großenhain, Schulze. F. E., Großenbain, RaffS, Ferdinand, Riesa, Seurig, H. W., Riesa, Düngerbandelsaktiengesellschaft, Radeburg, Türke. Adolf, Bärnsdorf, Zschätzsch, C. W., Böhla b. Gr^ Schumann, Mar. Böhla b. Gr, Donath, Fritz, Glaubitz. Burghardt, Bruno, Gröditz, Leuschner, Otto, Gröditz, Seurig, C. F. Nachf, Langenberg, Böttcher, C. A., Nünchritz, Zschätzsch, C. W.. Priestewitz, Kaule, Robert, Schönfeld-LampertSwalde, Rüger, Otto, Schönfeld-LampertSwalde, Schuster, Georg, Wülknitz, Schröder, Ernst, Prausitz, Gebr. Vfundt, Prausitz, v. die Bezugs- und Absatzgenoflenschatteu in Böhla b. Großenhain, Neritz, Priestewitz. Nebigau, Weißig a. R.. Weißia b. Großenhain, Beiersdorf, Berbisdorf. Medingen, Rödern. Steinbach, Prausitz, Röderau, SpanSberg, sowie 6. die Spar-, Crrdit- und Bezugsvereiue in Großraschütz, Kalkreuth, Kraußnitz, LampertSwalde, Naundorf b. Gr., Schönfeld, Walda, Wildenhain, Zabeltitz, Bärwalde, Mittelebersbach, Tauscha, Glaubitz, Ztreumen und Rohna-Nanndorf b. O. und Umg., v. die der Müllergenofienschaft Grossenhain augeschloflenen Mühlen. L. die Handelsmühlenvereinigung, G. m. b. H„ in Grossenhain. Die vorgenannten Getreidrhändler, Genossenschaften und Müller sind berechtigt schon jetzt Umlagegetreide anfznnehmen. Dem Kommunalverband ist es zur Vermeidung von Stockungen in der Brot- und Mehlversorgung dringend erwünscht, wenn die Erzeuger möglichst bald Abschlagslieferungen auf daS Umlagesoll bewirke«. Sollte dabei ein Besitzer mehr Getreide zur Ablieferung bringen, als sein Umlagesoll beträgt, so würde seinerzeit die Bezahlung der zuviel gelieferten Menge nach dem Markt preis für freies Getreide am Tage der Ablieferung erfolgen. 9. Jeder Einkauf ist von dem Ankäufer in die vorgeschriebenen Bücher unter fort- laufender Nummer einzutragen. Eine Durchschrift der Eintragung ist dem Ablieferer al» Quittung, die sorgfältig aufzubewahren ist, zu übergeben. Eine Durchschrift ist an die WirtschaftSftell« des KommunalverbandeS einznfenden. Die Aufkäufer sind im übrigen an die Weisungen des KommunalverbandeS gebunden. 10. Die der Müllergenossenschaft angeschloffenen, zum Aufkauf berechtigten Mühlen dürfen Getreide durch Händler und Genossenschaften nur auf Anweisung der Wirtschafts stelle hereinnehmen. 11. Brotgetreide (Roggen, Weizen), auch gequetscht, geschroten oder sonst zer kleinert, sowie Mehl ans Brotgetreide darf nicht verfüttert oder znr Bereitung von Futtermittel« verwendet werden. Die Reichsgetreideftelle und die von der obersten Landesbebörde bestimmten Stellen können sür Brotgetreide und Mehl, das zur menschlichen Ernährung nicht geeignet ist. Ausnahmen,»lassen. Brotgetreide und Hafer sowie Erzeugnisse aus Getreide dürfen nicht auf Branntwein verarbeitet werden. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann Aus nahmen znlaffe». Er bestimmt, wieviel Gerste aus Branntwein verarbeitet werden darf. Zuwiderhandlungen werden auf Grund von 8 49 Ziffer 7. 8 und 9 des Gesetzes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide vom 4. Juli 1922 mit Gefängnis bis zu 1 Jahre und mit Geldstrafe bis zu 500 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist. Getreideaufkäufern, die den für den Getreideaufkauf bestehenden Bestimmungen und den seitens des KommunalverbandeS hierfür ergangenen oder noch ergehenden besonderen Verordnungen zuwiderhandeln, kann die Berechtigung zum weiteren Aufkauf entzogen werden. Großenbain, am 7. August 1922. 454 l. Der Kommunalverbaud. Nach 8 19 der siichs. Ausführungsverordnung zum Reichsmietengesetz haben die Haus besitzer für alle Wohnungen eine schriftliche Anzeige über die am 1.7.1914 und 1. 7.1922 be-^ stimmten Mieten einzureichen. Hierzn sind die Vordrucke zu verwenden, die den Hausbesitzern in dewuächsten Tagen zuaeftellt werden. In die Vordrucke sind auch die vom Hausbesitzer selbst benutzten Räume mit dem entsprechenden Mietwert aufzunehmen. Die ausgefüllten und vollzogenen Vordrucke sind spätestens bis zum 1. September 1V22 im Gemeindeamt Zimmer 12, abzugeben. Gröba (Elbe), den 7. August 1922. Der Gemeiudevorstand. Die Sozialrentnerunterstübung sür Monat August wird am Mittwoch, den 9. August vormittags von 8—12 Uhr im Gemeindeamt, Zimmer 14, ausgrzahlt. Gröba (Elbe), am 7. August 1922. Der Gömeindevorstanb. Oettliches iniv Sächsisches. Riesa, den 8. August 1922. Die Sächsische Regierung und die Ge treideumlage. Die Nachrichtenstelle rn der Säch sischen Staatskanzlei teilt uns nnt: Zu dieser Frage geht durch die sächsische Presse eine Nachricht, die sich auf eine Ausiunft des WirtschaftSmintstenums beruft. Diese Nach richt enthält Unrichtigkeiten. Die erwähnte Auskunft des Wirtschaftsministenums hat sich auf folgende Tatsachen beschränkt: Ein Antrag auf Herabsetzung de» Preises sür das Umlagegetreide ist von der Sächsischen Regierung beim Reiche bisher nicht gestellt worden. Da der Sächsischen Re gierung bisher keine derartige Anregung Vorgelegen hat, lo kann auch nickt Ma riner AblLürmmr aeltrioLeo werden. 1 Dl I . »W—— Was die Höhe der Umlage anlangt, so liegen aus einzelnen Gegenden des Landes Anträge auf Herabsetzung wegen zu erwartender Teilmißernte vor. Solche Anrräge werden nach der Bestimmung in 8 2 des neuen Reichsaetreioegeseves behandelt, wonach der Reichsminister für Ernährung uns Landwirtschaft für Gegenden mit Mißernten eure Herab setzung der Umlage verfügen kann. Sollte sich die Tat sache eurer Mßernte bestätigen, so würde drc entsprechende Herabsetzung »»gleich eine Herabsetzung des Landesumlage solls zur Folge haben. ES ist also nickt richtig, wenn die Nachricht behauptet, daß in solchen Fällen der Ausfall von den anderen sächsischen Erzeugern mit ausgebracht weroen müßte. Unrichtig ist ferner dir Behauptung von allge meiner Einsetzung von Kommissionen, die Besichtigungs reisen vornehmen. Es kann sich höchstens um Feststellungen im einzelnen Salle bandeln. Laz WrtschastSmlnisterium will aber vor allem keinen Zweifel darüber lassen, daß nicht schon jede unbefriedigende Ernte als Mßernte im Sinne des Reichsgctreidegeietzes (8 2i betrachtet werden kann. * ^?r Feier des Berfafsunastaaes, 1.1- August. Das sächsische Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts hat angeordnet, daß in oen Schu- len, in denen am Bcrfassungstage Unterricht abgehalten wird, innerhalb der Unterrichtszeit eine kurze Feier zu ver anstalten ist, in der die Bedeutung des Tages gewürdigt wird. In den übrigen Schulen soll dies ain ersten Schul- tage nach den Ferien nachgehvlt werden. Eine gleichlau- tende Verordnung hat auch oas Mrtschaflsministenun: für dre ,hm unterstellten Handels- und landwirtschaftlichen Schulen, Fach- und Gewerbeschulen sowie kür dre technischen Lehranstalten nsw, erlgssen, .
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