Suche löschen...
Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 04.11.1922
- Erscheinungsdatum
- 1922-11-04
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-192211049
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19221104
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19221104
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1922
- Monat1922-11
- Tag1922-11-04
- Monat1922-11
- Jahr1922
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 04.11.1922
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
WZ r 2 » L r k ?. 2 r r ü p r 2 k* l k^ - z Riesaer D Tageblatt und (Llbeblatt und Achkiger). Drahtanschrift: Dagevkatt Riesa. Fernruf Nr. L0. Das Riesaer Tageblatt enthält die amtliche« Bekanntmachungen der AmtShauptmannschaft Srosfenhain. des Amtsgerichts, der AmtSanwaltschaft beim Amtsgerichte «nd des Rates der Stadt Riesa, des Hinan,amtS Riesa «nd de« HantttzvttamtS Melken, sowie des Kemetnderate-' ffHöba. Postscheckkonto: Dresden ISSN Girokaffe Riesa N:. S2. Sonnabend, 4. November 1922, abends. 258 75. Jahra. Das Nieder Tagevlalt erscheint »den Tag abends ^/,b Uhr inu Ausnahme oer sonn» »nd ^eglage. VezugsprelS, gegen oorausjaymng, monattich 250.— Ätark ohne ^cmaccwhn. rrnreigen <üc die Nummer des Ausgabetages sind bi« 9 Uhr vormittags aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewahr für das Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht Übernommen. Preis für die 89 mm breite, 8 mm hohe Grundschrift.Zeile (S Silben) 17.— Mark; zeitraubender und tabellarischer Satz 50°/, Aufschlag. Nachweisungs- und Vermittclungsgebühr 5.— Mark. Fest- Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werden muh oder der Austraggeber in Konkurs gerät. Zahlungs- und Erfüllungsort: Riesa Achttägige llnterhalwngs- beilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der VeförderungseinriäNungsn — hat der Bezieher keinen Ansprv* auf Lieferung oder Nachlieferung der Fettung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: Langer L Winterlich, Riesa, tz' ^SstSstelle: kioetbeftraße 59. Verantwortlich sür Redaktion: Arthur Hähnel, Nieia: für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. Unter dem Viehbestände der Gutsbesitzer Edwin Zirner und verw. Kniff« in Poppitz ist die Maul- und Klauenfeuebe amtlich festaestellt worden. Sverraebietr Vorwitz. veobachtnnaSgebiet: Meraendorf, Lrutewitz. Pansitz. Die links der Elbe gelegenen Ort- chatten des RmtSgerichtSbezirkS Riesa, soweit sie zur AmtShauvtmannschaft Grotzenbain lehören, fallen unter das Schutzgebiet nach 8 168 der Biindesratsvorfchriften zum Vieh- euchengesetz. Auf die Bekanntmachung vom 20. Oktober 1V22, diese Seuche auf dem Ritter gut Grödel betr., wird bingewiesen. Grotzenbain. am 3. November 1922. 18l7 ü l. AmtSbauptmannfchaft. Bierdruckapparate betr. Mit Zustimmung des Bezirksausschusses ist der hierunter angeführte Hl- Nachtrag mm Regulative vom 25. April 1885, die Prüfung und Revision der Bierdruckapparate betr., ausgestellt worden. Grotzenbain. am 1. November 1922. 1500 L1- Nmtskanvtmannschaft. m. Nachtrag znm Regulativ, die Prüfung und Revision der Bierdruckapparate betr., vom 25. April 1885. Der ll. Nachtrag vom 17. August 1920 wird aufgehoben. 8 6 erhält folgende Fassung: Beraütnngen derselben. Als Entschädiaungen für ihre Bemühungen haben die Revisoren von der OrtSpolizei- behörde, in deren Bezirk die im einzelnen Falle in Frage kommenden Apparate liegen, eine Vergütung zu erhalten. Diese beträgt 1. sür sede Neuabnahme und jede Revision s) eines vneumatischen Drnckavparates beim Vorhandensein von 1 bis 2 Leitungen lHäbnen) 25 M.. bei jeder weiteren Leitung (Hahn) 10 M. mehr. b) eines Sanddruckapparates 25 M.. sür ieden weiteren Apparat 10 M. mehr; 2. für jede Nachrevision nochmals die gleiche Gebühr wie unter 1» und b. Diese Vergütung ist den Revisoren sogleich nach jeder Neuabnahme, Revision oder Nachrevision gegen Empfangsbestätigung aus der Gemeindekaffe oder, soweit selbständige Gutsbezirke noch bestehen, von diesen auszuzahlen. Grotzenbain, am 1. November 1922. Die AmtShauvtmannschaft. Ergänzungswahl für die Handelskammer zu Dresden. Bei der diesjährigen Ergänzungswahl für die Handelskammer zu Dresden hat die 21. Wahlabteilnng (umfassend den Amtsgcricktsbezirk Riesa mit Ausschluß des zur Amts« hauptmannschast Oschatz gehörenden Teiles) 2 Wahlmänner zu wählen. Der Wahlberechtigte kann seinen Stimmzettel abgeben Mittwoch, den 15. November ds. Js. im Rathaus zu Riesa, Zimmer Nr. 8 von 8—5 Uhr nachmittags. Wahlberechtigt für die Handelskammer sind 1. die natürlichen (sowohl männlichen wie weiblichen) und juristischen Personen, die ein Handelsgewerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handelsgesetzbuches betreiben, und als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind, ausgenommen jedoch die in das Handelsregister eingetragenen Handwerker, die neben ihrem Handwerke kein selbständiges Handelsgcwerbl betreiben; 2. die in das Handelsregister eingetragenen Handwerker, die neben ihrem Hand- werk ein selbständiges Handelsgewerbe betreiben und vor der Urwohl ent weder der Handelskammer oder vor der Stimmabgabe dem Wablleirec die Erklärung abgebeu, zur Handelskammer wahlberechtigt sein zu wollen; 3. die im GenossenschastSregister eingetragenen Genossenschaften, sofern sie ein Handelsgewerbe betreiben und im Kammerbezirke für das Rechnungsjahr 1920 mit einem Einkommen ans Gewerbebetrieb im Sinne des 8 19 Abs. 1 des Handels- und Gewerbe- kammer-Geietzes von mehr als 36 000 M. oder für die Zeit nach dem Rechnungsjahr 1920 mit einem solchen Einkommen von mehr als 60000 M. veranlagt und nach der Rev. Städte- bezw. Landgemeindeordnnng <8 4-1 bezw. 8 35»—g) zur Ausübung des Stimmrechts bei den Gemeindewahlen berechtigt sind, außerdem 4. der Staat, die Gemeinden und die Gemeindeverbände für die von ihnen betriebenen Gewerbeunternehmungen. Wahlberechtigte, die schon bei der vorjährigen Beitragserhöhung zur Handelskammer gehörten, behalten ihr Wahlrecht zur Kammer, auch wenn sie die angegebenen Mindest einkommen nicht erreichen. Der Stimmzettel ist durch den Wahlberechtigten persönlich abzugeben; jedoch können weibliche Wahlberechtigte ihre Stimme auch durch einen mit Vollmacht versehenen Ver treter abaeben lassen. Juristische Personen können ihre Stimme nur durch einen ihrer gesetzlichen Ver- treter abgebeu lassen. Als Wahlausweis dient insbesondere der Steuerzettel für die diesjährigen Handels« kammer-Beiträge. Grotzenhatn, am 2. November 1922. Tie AmtSbauPtmannschaft. Auf Blatt 634 des Handelsregisters ist beute die offene Handelsgesellschaft in Firma Vogetta L Wilhelm in Langenberg und als deren Gesellschafter der Malermeister Otto Vogetta in Nünchritz und der Kaufmann Max Wilhelm in Langcnberg eingetragen worden. Tie Gesellschaft ist am 1. Oktober 1922 errichtet worden. Angegebener Geschäfts zweig: Fabrikation und Handel mit Spielwaren. Amtsgericht Riesa, den 1. November 1922. Erfüllt Eure Staatsbürgerpflicht, geht zur Wahl! Die Wahlzeit dauert am Sonntag, den 5. November, aon vormittags 9 Uhr bis nachmittags 6 Uhr. Da erfahrungsgemäß in den lebten Nachmittagsstunden größerer Andrang herrscht, empfiehlt es sich, in den Vormittags- oder frühen Nachmittagsstunden zu wählen. Nach 6 Uhr dürfen nur noch die Wähler ihren Stimmzettel abgeben, die schon im Wahlraum bis zu diesem Zeitpunkte anwesend waren. Ausflügler und Reisende mögen auf keinen Fall versäumen, vorher ihrer Wahlpflicht zu genügen. Um Irr tümer anszuschließen, sei festgestellt, daß alle Männer und Frauen, soweit sie am 5. November das 20 te Lebensjahr überschritten haben, wahlberechtigt sind. Niemand versäume am Sonntag seine bürgerliche Ehrenpflicht. Bei der letzten Landtagswahl im Jahre 1920 haben 35 Prozent der Wahlberechtigten von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht. Und es ist eine alte Erfahrung, daß die Armee der Nichtwähler sich vornehmlich aus bürgerlichen Kreisen rekrutiert. Die Möglichkeit, dem Landtage ein anderes Gesicht zu geben, besteht also sehr wohl. Voraussetzung ist freilich, daß die Wählerschaft am 5. November hierzu den Willen und die Kraft ausbringt und geschlossen an der Wahlurne erscheint. Jeder Staats- bürger bat gegenüber Volk und Staat die Pflicht, sei» Wahlrecht auszuüben. Am 5. November kommt eS auf jede Stimme an! Oertliches «ns Sächsisches. Riesa, den 4. November 1922. —* Oeffentltche Stadtverordneten-Sit- zung am Dienstag, den 7. November 1922, abends 6 Uhr in der Oberrealschule. 1. Bewilligung eines Ergänzung^ beitrages für den Sächsischen Gemetndetag. 2. Ratsbeschlutz, die Mitgliedschaft beim Verband der deutschen gemein nützigen und unparteiischen Rechtsauskunftsstellen betr. 3. Nachzahlung von 409 Mark an den Verein für Kommu nalwirtschaft und -Politik. 4. Bewilligung von Mitteln für Vorrichtung einer Wohnung im Technikum. Berichterstatter: Herr Stadtv. Pietzsch. 5. Ratsbeschlutz, die Benutzung eines Weges betr. Berichterstatter: Herr Stadtv. Schumann. 6. Bereitstellung von 209 000 Mark zur Verbilligung des Gases für Minderbemittelte. Berichterstatter: Herr Stadtv. Schneider. 7. Gewährung eines Zehrgeldes an die Wahl vorsteher, Schriftführer und Beisitzer. 8. Ratsbeschlutz, die Ausbesserung der Feldküchen betr. Berichterstatter: Herr Stadtv. Doberentz. 9. Einstellung einer Hilfskraft für die Girokasse. Berichterstatter: Herr Stadtv. Mehlhorn. 10. Be willigung von 19000 Mark für -te WethnachtSbefcherung im Fürsorgeheim. 11. Verkauf -eS vormals Kltngeschen Grunde stückcs. Berichterstatter: Herr Stadtv. Schumann 1. 12. Rats- beschlntz, die Durchführung der Quäkerspeisung betr. 13. Tarifvertrag für das HauSpersdnal des Stadtkranken. Hauses. Berichterstatter: Herr Stadtv. Johne. 14. Bov- richtung der Wohnung im Stratzenbahngebäude. Bericht- - » crstatter: Herr Stadtv. Schumann ll. 15. Ratsbeschlutz, die Neuanpflanzung von Obstbäumen bett. Berichterstatter: Herr Stadtv. Pietzsch. — Nichtöffentliche Sitzung. —* Vermißt wird seit dem 24. Oktober 1922 der Buchhalter Felix Hentschel» geb. am 11. Juli 1896 in WWMWW IleatiKer Voll8rliur8 (amtlied): 6025 Aark. Deuben. Er ist etwa 1,65 groß, von mittlerer Statur, hat Äartanflug und ist mit einem dunklen Anzug, dergl. Ulster und mit bläulich grünem weichen Filzbut bekleidet gewesen. Er trägt Brille mit goldenem Gestell. Hentzschel ist letzt- malig am 24. Oktober 1922 nachmittags gegen 1 Uhr auf dem Wege nach dem hiesigen Bahnhof gesehen worden. Sach dienliche Wahrnehmungen über den Verbleib wolle man dem hiesigen Kriminalposten umgebend zur Kenntnis bringen. —* Die Brotkarte nansgabe in Riesa erfolgt nächsten Montag von 8—12 Uhr in den bekannten Aus- gabestellen. —* DasWahlergebnis geben wir Sonntag abend, soweit es uns bis dahin vorliegt, durch Aushang bekannt. An die Wahlvorsteher in Riesa und in den Orten unseres Bezirkes richten wir die Höst. Bitte, uns das Ergebnis nach dessen Feststellung sofort zu übermitteln. —* Die Zuckerversorgung im November. Das sächsische Wirtschaftsministerium gibt jetzt, wie den „L. N. N." aus Dresden gemeldet wird, Aussührungsbestim- mungen zur Reichsverordnung über den Verkehr mit Zucker heraus. Darin wird bestimmt, datz vom 1. Dezember ab der Mundzucker nur auf Zuckerkarten, der für andere Zwecke (Apotheken, Anstalten) bestimmte Zucker nur auf Bezugs karte abgegeben werden darf. Ueber die Regelung der Zucker versorgung vom 1. Dezember ab werden noch nähere Be stimmungen erlassen. Für die Zeit bis zum 30. November gelten folgende Vorschriften: Der Bezug und die Lieferung des Zuckers bleibt der freien Vereinbarung zwischen dem zugelassenen Großhandel und den Fabriken überlassen. Als Großhändler im Sinn dieser Verordnung sind zugelaffen: 1. die Grobeinkaufsgesellschaft deutscher Konsumvereine, 2. die Wirtschaftsstellen des Landesausschusses der sächsischen Klein händler, als Wirtschaftsstellen der in Sachsen bestehenden E. D. K.-Genossenschaften und sonstigen Bezugsvereine des Kleinhandels, 3. die Mitglieder des Vereins sächsischer Zuckergrotzhänbler. Der Grobhandel darf den Zucker nur an sächsische Zwischengrotzhändler oder -Kleinhändler und nur für Zwecke der Mundzuckerversorgung der sächsischen Bevölkerung abgeben. Die Abgabe darf vom Zukauf anderer Ware nicht abhängig gemacht werden. Voraussetzung für die Belieferung ist die Abgabe einer Verpflichtungserklärnng des Kleinhändlers gegenüber dem Großhändler oder Zwischengrotzhändler, Für die Zeit bis zum 80. November 1922 ist dem Lande eine Zuckermenge überwiesen, die die Ausgabe von drei-Pfund je Kopf der Bevölkerung gestattet. Absonderung und Abgabe zu anderen, insbesondere irgend welchen gewerblichen Zwecken ist verboten. In der Zeit bis zum 80. November dürfen insgesamt nicht mehr als drei Pfund auf den Kopf abgegeben und entnommen wer ben. Dte Versorgung -er Apotheken mit JnlandSzucker wird besonders geregelt. —* Hilfsmaßnahmen für die Bedürftigen. Dem Oberbürgermeister von Dresden sind von einer Dresdner Dame 65 000 Mark zur Unterstützung der Aermsten übergeben worden. — Durch die hochherzige Stiftung eines Dresdner Freundes der Jugendfürsorge, Ser ungenannt bleiben will, wird der Erwerb eines Hotels in Norderney zur Einrichtung eines See-ErholungSheimes für ISO Kinder ermöglicht. Der Rat von Dresden hat das Jugendamt zum sofortigen Ankäufe ermächtigt. — Die Leip- -iger Stadtverordneten bewilligten 1070 000 Mark als außerordentliche Wtnterbeihilfe an bedürftige Sozialrentner und 140VV09 Mark als Zuschuß zur Kletnrentnerkürsorge. — Hammerwerksbesitzer Georg Weinhold in Brand-Erbisdors verteilte auf seinem Hofe 100 Zentner Kartoffeln an arme Mütterchen der hiesigen Gemeinde. — Für die Armen und Kleinrentner in Löbau sind aus Lauste 800 Zentner, aus Georgewitz 28 Zentner und von einigen Löbauer Landwirten 165 Zentner Kartoffeln zur Verfügung gestellt worden. — Der Bezirksausschuß Dresden-Neustadt beschloß, da die Mittel des Bezirks erschöpft seien, die Hilfe sür die Klein rentner aber bringend erforderlich sei, neue Wege zu suchen, um der Not der Kleinrentner zu begegnen. Erwogen soll werden, eine neue Steuer zu schaffen, die aus Erträgnissen einer Sozialabgabe und Ueberstunden-Erträgen des laufen den und kommenden Jahres zusammengesetzt sein soll. Ter Bezirk will vorläufig 500 000 Mk. aus eigenen Mitteln und aus Mitteln der Gemeinden ausbringen und später von der Bezirksversammlung nochmals 500 000 Mark fordern. Tie Kleinrentner sollen in einer Beratungsstelle beim Verkauf von Gegenständen beraten werden. — Tie Gutsbesitzer und Rittergüter in Struppen haben an die dortigen notleidenden und minderbemittelten Einwohner 108 Zentner Kartoffeln unentgeltlich abgegeben. —* Die Milchkleinverkaufspreise im Bezirk Großenhain. Von der Amtsbauptmaiinschait Großenhain wird mitgeteilt: Tie Milchkleinverkaufspreise stellen sich unter Zugrundelegung der Feststellung von Erzeugerpreisen durch den Miichwirtschattlickcn Landes verband Sachsen von beute ab zunächst bis 15. November 1922 nach diesiger Berechnung sür den Bezirk der Amts- bauptmannschast Großenhain mit Ausnahme der Städte Grotzenbain, Riesa und der Gemeinden Promnitz, Poppitz, Mergendorf, Gröba mit Rittergut, Nünchritz, Weida, Naun dorf bei Großenhain, Zsckieicheu und Großraschiitz folgender maßen: 1. bei Lieferung sauber gewonnener, gut gereinigter und gekühlter Vollmilch ab Stall an Händler. Molkereien und Sammelstellen Erzeugerpreis: M. 46.— für das Liter; 2. im Großhandel M. 50.— sür das Liter; 3. im Kleinhandel M. 53.— für das Liter- 4. im Groß- und Kleinhandel in einer Hand M. 51.50 für das Liter; 5. bei Abgabe durch den Erzeuger unmittelbar an den Verbraucher Pf. 50.— für das Liter. —* Kirchliches. Die ev.-luth. Landessnnode wendet sich mit folgender Kundgebung an die evangelische Bevölke rung Sachsens: Dte Synode bedauert, datz sie schon wieder protestierend für die Rechte und Werte der von ihr ver tretenen evangelischen Bevölkerung Sachsens einzntretcn hat. Aber sie ist dazu gezwungen. In der letzten Zeit sind wieder aufs schärfste angegriffen und bedroht worden: die christlichen Gottesäcker und die christliche Schule. Die Ver ordnungen des Kultusministeriums stellen es in einem für das christliche Empfinden unerträglichen Matze in die Will kür eines Jeden, auf den christlichen Gottesäckern zn reden, was er will, und auf den Gräbern Inschriften anzubringen nach seinem Belieben, ohne datz eine Verständigung mit den Friedhofsinhabern, den Kirchgemeinden, vorher notwendig sein soll. DaS ist ein Eingriff ins Hausrecht. Wir lehnen ihn ab. Damit werden die durch die Reichsverfaffung ver bürgten Grundrechte der Kirche verletzt. Wir werden diesen Angriff mit allen gesetzlichen Mitteln abwehren, auch mtt Hilfe der Gerichte. Man kann weltliche Friedhöfe anlegen und auf ihnen tun, was man will. Unsere christlichen Gottes äcker soll man in Ruhe lassen. Dasselbe Kultusministerium! hat sodann wieder scharfe Vorstöbe gegen die christliche Schule geführt. Es sperrt den Schulkindern die besonderen Feiertage ihrer Kirche «nd verbietet in den Schulen Gebetz Andacht, Choralgcsang und Bibelwort außerhalb der zwei NeligionSstunden. dte ost nicht einmal einaartchtet üuü- La-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite