Suche löschen...
Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 19.01.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923-01-19
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-192301191
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19230119
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19230119
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1923
- Monat1923-01
- Tag1923-01-19
- Monat1923-01
- Jahr1923
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 19.01.1923
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Riesaer H Tageblatt und-4 urei iLlbetlatt au-AmtigkN. n I« <6. Aahra und Anzeiger MeblM au-AuMgm. -»-1« r.«E °-E-> ' der Amt-Hanptmannschaft «rol»enhain, des Amtsgerichts, der AmtSauwaltschaft beim AlntShkiiujte und des Rates der Stadt Riesa, des Finanzamts Riesa «nd des Hauhtzollgmt» Melden, sowie deS ÄemeinderateS Gr-Ha. Arettas, Iv. Jannar 1NL3, abends Anzeigen Mr di« Nummer d«1 Slutgabetagr« sind bis - Uhr vormittag« aufzugrbrn und im voraus zu bezahlen; «in« Gewähr sür da« Erscheinen an bestimmten Lagen und Plagen wird nicht übernommen. Preis Mr die 89 ww breit«, 8 ww hohe Brundschrist.Zeil« (6 Silben) «0.— Mark-, zeitraubender und tabellarisch«! Satz bO'/. Aufschlag. Nochwrisung«» und B«rmittrlunpsa«blihr 10.— Mark, ^etir Taris«. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag versüllt, durch Klag« «ingezogen werden muß od«r der Auftraggeber in Konkur« gerät. ZahlungS- und Erfüllungsort! Riesa. Achttägige Ilntkrra'runüs- brilaae „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Stbrungen de« Betriebe« der Druckerei, der Lieferanten oder der Befürderungseinricsitungen — hat der Bezieher keine» Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Leitung oder aus Rückzahlung de« Bezugspreise«. Rotation«druck und Bering: Langer - Winterlich, Niesa. Geschisi-sttiter Goethestrah« SS. Berantwortlich sür Redaktion: Arthur Höhnet, Riesa; sür Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. Zuckerversorgung. In AbSndenrna der Bekanntmachung vom 8. Januar 1S28 — 28» IX 2 — verlieren nach einer neuerlichen Verordnung des Wirtschaft-Ministerium« die Abschnitte v und 0, sowie die vom Nommunalverband verteilten Sonderkarten zur Versorgung der Eänglinge uiw. mit Ablauf des LL. Januar 1VLS ihre Gültigkeit. Sie dürfen vom 28. Januar ab nicht mehr beliefert werden. Die Inhaber der vom Kommnnalverband bisher auSgegebrnen VezuaSkarten haben von jetzt ab keinen Anspruch mehr ttuf Bezug von Zucker auf d>ele Karten zum Drzemberpreise. Grohen ha in, am 18. Jannar 1928. 85» IX 2. Der Kommunalverband. Bekanntmachung. Ablieferung der Steuerbücher und der Steuermarkenblätter für 102L. Im Januar 1928 sind nach 8 42 der Durchführungsbestimmungen zum Gesetze über die Einkommensteuer vom Nrbeit«lohn vom 11. Jul« 1921 di« Steuerbücher Mmlchliige) mit den Ginlagrboaen, die im Kalenderjahre 1922 »um Einkleben uud Entwerten der Eteuermarken verwendet worden sind, bei den Finanzämtern abzuliefern. Verpflichtet zur Ablieferung sind die einzelnen Slrbritnebmer, sür di« der Steuer abzug durch Verwendung von Steuermarken vorgrnommen worden ist. Die Ablieferung hat an daS Finanzamt zu erfolgen, in Lessen Bezirk der Arbeit- «ebmer wohnt. Urber die abgrlleferten Steuerbücher und Steuermarkenblätter wird Quittung geleistet werden. Vor der Ablteserung habe« die Arbeitnehmer auf ihrem abzulieferuden Steuer- buche sür ISS« 1. die Wohnung anzugeben, die sie am 10. Oktober 1VLL innegebabt haben, 2. darauf zu achte», daß die von. den Arbeitgebern bez. Arbeitnehmern auf den Steuermarkenblättern zn machenden Angaben richtig und vollständig sind. Nötigensall« sind diese Angaben zu berichtigen oder zu vervollständigen. Zulässig ist es auch, daß die Arbeitgeber die Steuerbücher und Steurrmarkeu- blätter der Arbeitnehmer ihrer Betriebe sammeln und gesammelt an daS Finanzamt ablieser«. Arbeitgeber, di« sieb hierzu bereit finden, wollen dir«, soweit »S noch nicht geschehen ist, dem für ibr» Betri»b«itätt« »nständigen Finanzamt mitteilrn. Nach 8 42 der Durchführungsbestimmungen ,um Gesetz über die Einkommensteuer vom Arbeitslohn« vom 11. Juli 192l sind die Arbeitgeber verpflichtet, auf die Ab lieferung der SteuermarkeublStter durch Auschlag in ihren Verrieben bin,»weisen. Die Gemelttdrbebördrn de« Bezirks sind bereit, im Interest« ihrer Gemriudemiigtieder die Steuerbücher mit den Markrnblättern gegen Erteilung einer vorläufigen Quittung in Empfang zu nehmen und an das Finanzamt weiterzuleiten. Eine Ausnahme bettebt nur hinsichtlich der in der Stadt Riesa sowie in den Gemeinden Gräba, Nünchritz und Leute witz wohnbasten Arbeitnehmer, die die Steuerbücher 1922 lediglich an das Finanzamt Riesa abznliefern oder einzulrnden haben. Arbeitnehmer, die ihre Steuerbücher und Steuermarkenblätter nicht abliefern, laufe» Gefahr, daß ihre 1922 verwendeten Steuermarke« bet der Veranlagung für 1SSL nicht berücksichtigt werden, das» sie also dovvelte Steuerbeträge zahlen wüsten. Auch letzen sie sich der Möglichkeit der Veftrafung nach 8 53» de« Einkommensteuergesetzes au«. Schließlich sei daraus hingewiesen, daß die Ablteferuug der Steuermarkenblätter «ach A L0S der ReichSabgabeuordnuug erzwungen werde« kann. Riesa, am 18. Januar 1923.DaS Finanzamt. Der BezirkSschornsteinfeaermeister bat gemeldet, daß von Montag, den 22. Januar, bis mit Sonnabend, den 10. Februar 1923, die Schoruftet«« in Gröba gereinigt werde«. Grüba lElbe), am 19. Januar 1923. Der Für diejenigen bedürftigen KriegSwitwen und Schwerkriegsbeschädigten, deren Kinde» Ostern 1928 aus der Schule entlasten werden, sollen Mittel in Geld oder Naturalien orr. geben werden. Anträge sind bis TteuStag, den SS. Jauuar 1SLS» vormittag- IS Ubr im Grmeiudeamt, Zimmer 14, zu stellen. Später eingehend« Anträge können nicht berücksichtigt werden. Gröba «Elb«), am 18. Januar 1923. Der Gemeinbevorftan». > 7k-' > Iloutixer Vollsrltitrs (smtiieli) : 1V762 ZIsrk. j auch leichter geeignete Persönlichkeiten, insbesondere auch Frauen zuführen. 7. Es wird dann auch möglich sein, die erforderlichen Aufwendungen für die Gemeindewatsenräte von der Einzelgemeiude auf den wirtschaftlich stärkeren und nicht so unmittelbar beteiligten Träger des Jugendwohb- fahrtsamtes zu übertragen und den Gemeindewaisenrätr« auch für ihr« persönliche Mühewaltung Smcir'Ausgleich zu bieten. Hieran hat es bisher vollkommen ««fehlt und bürste dies je länger je mehr eine wesentliche Ursache für die» be klagte Versagen der Einrichtung der Gemeindewaisenräte zu betrachten sein. 8. Wie die Mitglieder der Bereinigung bisher schon gern als Vormünder, Pfleger und Schutzauf- sichtsführende freiwillig eingesprungen sind, so glauben sie auch für die Gesamtheit der Gemeindewaisenräte bei einem fördernden Ausbau ihrer Stellung einen willigen Eintritt in den erweiterten Wirkungskreis versichern zu können. Ihr be sonderer Wunsch ist nur noch, datz sie dabei auch nach wie vor unmittelbar die Organe und Vertrauensleute deS Vor- mundschgstSgerichteS bleiben. —* Di e «oangelitche Press« in Not. Wie die Lagespresse, so steht auch di« religiös« Presse heute im schwersten Kampf um ihr Dasein. Daß die christlichen Blätter, Sonntags-, Gemeinde-, Vereins- und Fachblätter zuiammenschrumpfen, Leser rinbützen, teilweise sich nicht mehr halten können, da« bedeutet nicht nur ein« Schädigung de» religiösen und kirchlichen Leben», sondern «» ist zugleich ein schwerer kultureller Verlust für da» deutsche Volks leben überhaupt. Di« christliche Presse arbeitet mit am Aufbau der Familie, der Jugenderziehung, der Volks- gemeinschaft^, sie schärst da» Volksgewissen gegenüber den »ersetzenden Erscheinungen unser» Leit und unterstützt Ge- meinsin» und LiebrStätigkeit. So in sie ein» Bundesgrnoisin der ernsten, auch di« religiösen Wert« schätzende» Lage«- presse. — Diese Erkenntnis von der große» Bedeutung der evangelischen Preffe veranlaßt die eo. Kirch« Sachsen», den kommenden Sonntag »u einem besonderen Prrffesonntag auSzugrstalten. Es soll am Sonntag im Gottesdienst der evangelischen BolkSpresse gedacht und um Les» geworben werden. Die Sammlung von Leser» soll in der kommende« Woche sortgesetzt werden. Preffeionutag und Werdewoch« sind «in Leit de» große» Hilfswerke«, das gegenwärtig für die evangelische Preffe in ganz Deutschland durchgeiührt wird. —*Luckerv«rsorgu»g. Di« Abschnitt« a v 6 der Zuckerkart« sowie di« von de» Kommnnaiverbänden ver teilte» Sonderkarten zur Veriorgung der Säugliua« uiw. verlieren mit Ablauf des 22. Januar ihr« Gültigkeit. Sie dürfen vom 28. Januar ad nicht mevr brliesirt werden. Di, Inhaber der von den Kommunalverdiinden di«her auSgrgebenen Beingstarteu habe» von jetzt ad keinen An spruch mehr von Lucker aus die«« Karten »um Drzemberpreise. —* Der Schulunterricht an religiöse« Feiertagen. Nach Berichte» Leipziger Zeitungen hatte sich daS Leipziger Schöffengericht mit der Frage zu de- schäftigeu, ob der Erlaß deS Kultusministers vom IT August 1922 betreffend Len Schulbesuch a» staatlich nicht anerkannten Feiertage» als zu Siecht bestehend anzuseheu ist oder nicht. Soweit bekannt »st, 1s: die» der erst« Kall eiuer gerichtliche« Behandlung dieser Frage. Der Erlaß hat folgende« Wort laut: „An staatlich nicht anerkannte» Feiertagen darf Lehrer« und Schülern künftig in keine« Falle mehr UnterrtchtSdefreiung -um Zwecke der Leilnuhme an reltgtösen Feiertag-Handlungen erteilt werden. Die Ver ordnung über die Trrlnahme der Schüler an kirchNchc« Feiern und Handlungen vom 27. Juni 1921 oe»t:ht sich nur auf solche Gottesdienst« und kirchliche Feiern, durch di« der geordnete UnterrichtSbetried nicht gestört wird. Auch di« de» Israeliten durch Verordnungen vom 7. Mär» 187S, 29. No vember 1884 und 8. April 1918 und de» Angehörigen der Adventisten vom siebente» Lage durch Verordnung vom 2v. September 1929 bisher »»gestandenen Vergünstigungen erledigen sich hierdurch. — Urber die Gerichtsverhandlung berichte» die „8. N. N.": „Der jüdische Schuhmachrrmeister Mose» Sessel in Letpzig hatte seine Tochter am 28. Sep tember, dem israelitischen Neujahrsfeste, und am 14. Ok- tober, dem Versühnungösefte, vom Schulbesuch zurück, aebalteu. Dafür hatte einen Strafdelem über öll Mark Oertliches nun Sächsisches. Riesa, den 19. Januar 1923. —* DieVereinigung der Gemeindewatsen. rät« im Amtsgerichtsbezirk Großenhain hielt am Freitag, den IS. Januar 1928, in der Aula der Volks schule i» Großenhain unter dem Vorsitz des Herrn <Se- rneindewaisenrat Berger ihre Jahresversammlung ab. Die Versammlung war recht gut besucht. Insbesondere hatten auch dankenswerterweise Herr Stadtrat Augustin, Herr Amtshauptmann Kühn, Herr Superintendent Scherssig und Herr Bezirksschulrat Dr. Weinhold der an sie ergangene» Einladung Folge geleistet. Nach einem Geschäftsbericht des Herrn Justiz-Inspektor Henker, der insbesondere die Be tätigung der Vereinigung auf dem Gebiete der Schutzaufsicht erwies und nach der die Vereinigung etwa 180 Mitglieder zählt«, wurde von Herrn Amtsgerichtsdirektor Dr. Neu- mann in einem Vortrage erörtert, was die Gemeinde- waisenräte von dem RetchsjugendwohlfahrtSgesetz und seinen Ausführungsbestimmungen zu erwarten und was sie dabei für ihr Amt zu erwünschen habe». ES wurde, wie im „Grotzh. Tagebl." berichtet wird, besonders betont, -aß da» Neichsjugeudwohlfahrtsgesetz für uns in Sachsen in der Hauptsache eine Zusammenfassung des bereit» schon bet uuS nach und nach für die Jugend Geschaffene» enthalte, daß die staatliche Jugendhilfe die elterliche Erziehung nur zu unter stützen und zu ergänze», nicht aber sie zu verdränge«, son dern vielmehr so viel als möglich zu pflege» und zu fördern habe. „Elterndienst ist der vornehmste Staatsdienst." ES wurde weiter unter Zustimmung aller anwesenden <Sa- meindewatsenräte folgendes ausgeführt und beschlossen, den zuständigen Stellen zu unterbreiten: 1. DaS Jugendamt soll künftig Gemeindewaisenrat, gesetzlicher, unter Umständen auch bestellter Vormund, Vollstrecker der Schutzaufsicht und der Fürsorgeerziehung und Aufsichtsbehörde über die Pflege, kinder werden. 2. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben gibt es nun zweifellos vieles, was am besten von einem Mittel punkt, von einer Behörde mit ihren Hilfsmitteln, mit ihrer umfassenden Erfahrung, ihrer ständigen Erreichbarkeit und ihrem äußeren Ansehen durchgeführt werden kann. S. Ebenso zweifellos gibt es aber bet allen diesen Aufgaben vieles, wo eine Einzelperson mit kleinerem räumlichen Wirkungskreis, mit ihrer menschlich-persönlich unmittelbaren Fühlung und Einsicht in die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Per sonen und Familien, mit ihrer größerem Beweglichkeit tu der Entschließung und Ausführung sich besser und segens reicher auswirke» kann. Vor allem gilt dies auf dem ge- samten Gebiet« der Fürsorge für die Person. 4. SS würde eine Zersplitterung bedeute», wenn, besonders für ländliche Verhältnisse, je »ach dem unter 1. aufgeführten sachliche» Aufgabenkreis damit verschiedene Persdnen betraut würden: die als persönlich fürsorgender Vormund bei der gesetzlichen Vormundschaft, die al» Pfleger bei der Schutzaufsicht, die al» Fürsorger bei der Fürsorgeerziehung, die als Aufsicht»- führende bei dem Schutz der Pflegekinder, ö. Di« unmittel, bare praktische Erfahrung und Personenkenntnis de» Ein zelnen und dessen Arbeitskraft würde in weit höherem Matze auSgenuyt werden, wen» anstatt dieser sachlichen Verteilung, eine räumliche »ach Einzelgemetnben oder bei gröbere» Ge meinden und Städten nach bereit» vprhandenen oder zu bildenden Pflegebcztrken vorgenommen wird und innerhald der Gemeinde de» Bezirkes Liese gesamte persönliche Für- sorge einer Person »»fällt. S. Hierfür ist danu nicht di« Schaffung eine» neuen persönlichen Organe» notwendig, sondern «S bedarf nur der Uebertraguua aller dieser Auf gaben auf die seit 22 Jahren einheitlich über da» ganze deutsche Reich verteilten GemeiudewatsenrLte. In ihrem Listen- uud Benachrichtigung-Wesen dringen sie bereit» «ine zweckmäßige Vrgantsation mit. Zufolge ihrer Wahl durch die Einzelgemeind« siud st« deren VertrauenSperso» und haben al» Tehilsen deS BormundschastSrtchterS schon Gel Gelegenheit gehabt, flchmtt den Bedürfnissen und Nöten der Jugend zu befasse». Wenn darüber zu klagen gcwesen ist, datz die Gemeindewatsenräte vielfach versagt hätte«, so wird der erweitert« Aufgahenkrel» und Rückhalt und die Zu- sammensassung, die da» »««ein-ewalsenrat-amt nun 1« Fngndamt findet, es «en »ele»rn. ih« .d»» nötige «»seh«, »der eine» Tag Hast vom Rat« der Stadt Leipzig »«gestellt erhalten, und einen zweiten Strafbefehl über bO Marr oder emen Tag Hast hatte er bekomme», weil er seine Tochter angehalte» hatte, au de» Souaabeuden de» 21. und 28. Oktober uud deS 4.« 11. uud 18. November al» am Sabbat in der Schule sich au schriftliche» und Handarbeiten nicht zu beteiligen. Gegen diese beiden Strafbefehle harte Kessel gerichtliche Entscheidung deautragt. In der Verhandlung führte die Verteidigung auS, Latz Neujahr und Versöhnungs fest die beide» höchste» israelitischen Feiertag« seien rntt absoluter ArbeitSruhe, mrd datz am Sabbat schriftlich« uud Handarbeiten rituell verbot«» feie«. Kessel sei Ürena- gläubiger Jude «ad Lurch de» durch de» Fleitznerscheu Erlaß bedingten Zwaug fühle er sich ft» seinem Gewissen uud ft» seinen religiöse» Ueberzeagungeu beschwert und in seiner Glaubensfreiheit beschränkt: ei» solcher Eingriff sei gesetzlich durchaus unzulässig. Der Artikel 18S der neuen Reichs verfassung garantiere jede» Bewohner des Deutsche» Reiches völlige Glauben»- und Gewissensfreiheit und un- gestörte ReligionSübuug. Hiergegen verstotz« der ErlaT er sei rechtsungültig; denn Reich-recht geh« über Lande», recht. Da» Leipziger Schöffengericht ist zu einer andere» Auffassung gelaugt, e» hat da» Verschulden de» Ang» klagte» Leffel al» erwiese» angenommen uud die beide» Strafbefehle bestätigt, «ach de« Artikel 144 der Reich». Verfassung stehe de« Staate das Aufsicht-recht über die Schule zu «d der Artikel 180 bestimme, daß jede» Sind an, ordentlichen Schulunterricht teilzunehmen hat. Der Artikel 185 könne hier keine Ausnahme schäften. Die Angelegen heit wird jedenfalls »och die oberen Instanzen beschäftige«. —* Die Gemeindeordnung. Die jetzt dem Laadtage »»gegangene Regierungsvorlage mit dem neue» Entwurf« einer Gemeindeordnung für den Freistaat Sachse« enthält, wie wir dem „Dresdn. Anzeiger" entnehmen, auf 111 große» Druckseite» zunächst 221 Paragraphen der GO4 mit ausführlicher allgemeiner und besonderer Begründung, al» Anlage 1 ein Rechtsgutachteu de» Justizministerium» über die Unmöglichkeit, den Gemeindevertretern die Im munität zuzubiütgeu. und al» Aalag« 2 den Entwurs einer Gemetndewahlorduung, di, sich stark au die Lan- deSauchlordnung «»schließt, mit au-sührlicher Begründung. Der neu« Entwurf der GO. ist im ganzen ein Neudruck de» GemeindeordnungSentwursS vom März 1922, weist aber tu eiuer ganze» Reihe von Einzelheiten Abänderungen auf. Auch er bringt grundsätzlich die EinhettSgemeinde. Nach Ansicht der Regierung genügt e» und entspricht es dem Grundsätze möglichster SelbstverwaltungSsreiheit, datz der Gesetzgeber einen für alle Gemeinden passenden Nahmen gibt, den da» OrtSrecht je nach den Verhältnissen aus»», fülle» hat. Di« EinheitSgemeiude äußert ihren Willen durch eine einzig« Körperschaft, di« Gemeindeverord net«». Die RatSverfassung lass« sich „nicht mehr mit de» zum Stege gelaugte» Anschauungen" vereinbaren. Der Wille der uumittelbar Gewählten müsse ausschlaggebend sein. Er werd« durch eiue zweit« Körperschaft, in der auch beamtet« Kräfte tätig seien, gehemmt. Aber das lasse sich nicht reftlo» durchführen. Di« weniger wesentlichen Be schlüsse sollen in di« Hände einer „reinen Verwaltungsstelle^ gelegt werde», de» Gemeind« rate». In den größeren Städte« werd« t» der Regel der Gemeinderat al» Körper schaft «ach Art de» bisherigen Stadlrat» gebildet werden. Die Wünsche der Mehrheit de» SonderauS- schasse» de» vorige« Landtag» hält die Regierung für bedenkltch, soweit sie auf grundsätzliche Beseitigung der Trennung »wischen beschlubfassender und ausführcnder Stelle gehen, die Gemeindeverordnete» auch zu Trägern der lausende» Verwaltungsgeschäfte und den Gemcinderat zu einem ihnen untergeordneten Hilfsorgan machen wollen. Hierin findet auch di« Regierung unlösbare Widersprüche. Ei» Referendum (allgemeine und geheime Gemcindcbürger- abstimmung) schlägt der Entwurf nur für Fülle der Ver schmelzung ganzer Gemeinden vor. An der Ltaatsaussichi wird festgehälten (da die Gemeinden Glieder oder Zellen de» Staate» seien), ebenso an dem staatlichen Rechte ter Auf lösung der Gemetndrverordneten. Die Gemeinbcorknnng soll lech» Monate nach ihrer Verkündung in Kraft treten. Bis dahin haben ihr die Gemeinden ihre Verivaltung anzupasscm insbesondere Neuwahlen -er Gemeind-nornrdnetcv vorzu-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite