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01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 30.05.1904
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1904-05-30
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-19040530011
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-1904053001
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-1904053001
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1904
- Monat1904-05
- Tag1904-05-30
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Anzeigen-PrekS die S gespaltene Petitzeile LS Reklamen »nter dem Redaktionsstrich (4 gespalten) 7K nach den Faneiltamach- richte« (Sgespalt«) öO Tabellarischer und Zisfernsatz entsprechend hvd«. — «ebühren str Nachweifnngea «md Offertenannahm« 2b Extro-veUage« (gesalzt), n»r «L der Morgen-««Saab«, ohne Postbrsördsrnng 60.—, mrt Postbesürdenmg 70.—. Nnnahmeschlns, für A«»eioe« Abend-Ansaab«: vmmittag« 10 Ühr. Morgen-Ausgabe: nachmittag« 4 Uh« Anzeige» stnd stets an dieLxpedittou zu richten. Die Expedition ist Wochentag« monrterbrcchen geöffnet »cn früh 8 bi« abend« 7 Uhr. Druck end Verlag von G. Val« in Leipzig (Inh. vr. B., R. L W. Klinkhardt). Nr. 27«. Var Aichtigrte vsm rage. * Die im Hufbeschlaa und Wagenbau beschäftigten Schmiedes es eilen Leipzig- beschlossen, in den AuSsland zu treten. (G. Vereine und Versamm lungen.) * An vielen Orten Süddeutschlands haben am Sonnabend Wolkenbrüche stattgefunden. Siehe Au« aller Welt.) * Im Hamburger Brauerausstand wurde das Gewerbegericht als EinigungSamt anaerufen, so daß der Ausstand bald beendigt sein dürfte. (Siehe Deutsches Reich.) * Anläßlich des 50. Jahrestages der Eröffnung der Semmeringbahn fanden auf dem Semmering Fest lichkeiten statt, bei denen Erzherzog Rainer eine An sprache hielt. (S. Au- aller Welt.) * Wegen Entführung des amerikanischen Staatsbürgers Perdicaris wird die Union demnächst eine größereFlottendemonstration vorTanger veranstalten. (D. Ausland.) * Beim Ein stundenfahren in Breslau wurde ein über die Bahn laufender Kellner von der Schrittmachermaschine Robls überfabren und schwer verletzt. (S. Letzte Nachrichten.) stechtrpreckMg un<> fteOtriiberreugung. Don Dr. für. Richard Thurow. Durch die vielen enthusiastischen Hoffnungen und Wünsche, die das neue bürgerliche Recht auf seines Lebens ersten Tange begleiteten, klang es um die Wende des Jahrhundert- wie ein Grundakkord: die Zersplitterung hat da- Volk dem Rechte entfremdet, die endlich er rungene Einheit wird die überall tief empfundene Dissonanz zwilchen Rechtsprechung und RechtSgcfühl in schöne Harmonie anflösenl Diese Hoffnung hat sich nicht erfüllt. Es ist nicht zu leugnen, daß das deutsche Volk einem so elementaren Ereignisse im Rechtslcben, wie dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches, innerlich fremd gegenüber gestanden hat, daß an der unzweifelhaft festzustellenden Entfremdung zwischen Volk und Recht durch die neue Ge setzgebung nicht« geändert ist. Noch immer steht das Volk der Rechtspflege wie einer unverstandenen Macht gegenüber, noch immer wird der Ausgang eines jeden Prozesses, der nicht den Wünschen, dem Rechtsgefllhl des einzelnen entspricht, der Lebensunkenntnis, Haarspalterei und der doktrinären Verbohrtheit der Richter zugercchnet. Man begegnet der Justiz mit unverhohlenem Mißtrauen, und gar häufig trifft nian Leute, die lieber eine empfind- liche Einbuße erleiden als sich den Scherereien eines Pro- zesses aussstzen mögen; ja, für nicht wenige ist ein Er- scheinen vor Gericht oder gar eine Eidesleistung mit den peinlichsten Gefühlen verknüpft, ganz wie das chinesische Sprichwort sagt: „Das Amthau« steht immer offen, wie das Zeichen für die Zahl 8 (>V): wenn du aber eine Rechtssache hast, so gehe dennoch nicht hinein." Andere wiederum, von civilprozessualer oder von krimineller Reizbarkeit besessen, laufen bei jeder Kleinigkeit zum Kadi und setzen den Rechtsprechungsapparat in Be wegung, der dann nie zu ihrer Zufriedenheit funktioniert. Die überwiegende Menge der Bürger aber — und gerade von den Gebildeten gilt dies — stehen der Rechtspflege fast interesselos gegenüber, und leider kann man nur zu oft die Beobachtung machen, daß, wenn einmal ein Rechtsfall die öffentliche Aufmerksamkeit erregt und in Atem hält, fast nie das rein sachliche Interesse, sondern meist die Sucht nach dem Sensationellen, Pikanten der Grund solcher intensiven forensischen Aufmerksamkeit ist. Die Kritik richterlicher Urteile, und nicht zum wenigsten der reichsgerichtlichen Entscheidungen, zeigt nicht selten eine Schärfe und Leidenschaftlichkeit, die mehr als alles andere das Vorhandensein einer tiefgehenden Unzu friedenheit mit der Judikatur, eines klaffenden Risses zwischen der Rechtsprechung der Gerichte und der Rechts überzeugung im Volke dartun. Da- große RcchtSvolk der Römer kannte einen solchen Gegensatz nicht: nicht- war bei ihm zn verspüren von einer Scheu vor den Gericht-schranken, nichts von einem Widerwillen oder Mißtrauen gegen da» Recht und gegen die zu feiner Anwendung berufenen Organe. Und woher kam dieser enge Zusammenhang zwischen Volk und Recht bei den Römern? Weil jeder Römer ein Stück Jurist war, weil schon der römische Schuljunge den Inhalt der Zwölftafelgesetze lernte, und „weil für den erwachsenen Bürger die tägliche Verfolgung der auf dem Forum öffentlich verhandelten und entschiedenen Rechtsfälle eine ebenso selbstverständliche Beschäftigung, wie für unsere Zeitgenossen die Lektüre des politischen Teile» ihrer Zeitung war" (Stein in einem zu Dre-den 1900 ge haltenen Dortrage). Die Komödien de» Plautu» wimmeln Montag den von feinen juristischen Anspielungen; der römische Lust spieldichter wußte eben, daß er in den breitesten Volks kreisen Verständnis dafür finden würde. Ganz anders heute! In allen sogenannten Kriminalromanen trifft man die verkehrtesten Angaben tatsächlicher Art über die Tätigkeit der Polizei, der Staatsanwaltschaft, der Ge richte, des Strafvollzuges usw., ohne daß derartige Un richtigkeiten Widerspruch beim Publikum fänden. Ter Römer war mit den Institutionen seines Rechtes durch- aus vertraut: der Deutsche lernt sein Recht meist erst dann kennen, wenn es sich in die für ihn unerquickliche Form eines Strafmandates, eines Zahlungsbefehles kleidet. Auch das vom römischen Recht so grundverschiedene alte deutsche Recht teilte mit jenem den Vorzug, von allen gekannt zu sein und fest in der Seele des Volkes zu wurzeln. Ungeschrieben, meist nur in mündlicher Ueberlieferung von Generation zu Generation sich ver erbend, von ungelehrten Stammes- und Standesgcnossen gesprochen, war das germanische Recht ein integrierender Bestandteil des VolkSbewußtseins, und die zahllosen auf uns gekommenen Nechtsprichwörter, deren knappe, sinn fällige Ausdrucksweise in Verbindung mit der stabreimen den Form so leicht sich dem Gedächtnisse einprägte, die Nachrichten über die Handhabung der Rechtspflege in den Gauversammlungen lassen erkennen, wie eng das Band war, das Volk und Recht mit einander verknüpfte. Wer indessen, wie der Greifswalder Professor Krück- mann, das Allheilmittel gegen die zunehmende Entfrem dung zwischen Volk und Recht in der Einführung des Rechtsunterrichtes in die Schullehrpläne erblickt und meint, das Recht erfreue sich um deswillen nicht der Achtung, die ihm gebührt, weil dem Lernenden in dec Jugend zwar eine Unmenge von philologischen, theolo gischen, naturwissenschaftlichen und mathematischen Dingen, vom Rechte hingegen, das doch mehr als alle diese Disziplinen unser gesamte? öffentliches und privates Leben durchdringt, so gut wie nichts beigebracht werde —, der verkennt die tiefen historischen Ursachen dieser Abkehr unseres Volkes vom Rechte. Tas Recht des Römers, des Germanen war, in der Sprache der Genesis gesprochen, Bein von feinem Bein und Fleisch von seinem Fleisch; das geltende deutsche Recht wurzelt zum größten Teile in fremdem Boden. Im grauen Mittelalter liegt der Wendepunkt, an dem daS deutsche Volk, nur widerwillig dem hereinflutenden, eine fremde Sprache redenden Recht sich beugend, die rechtsschöpferifche Kraft verlor, wo der rechtsgelehrte Lateinredende dem ungelehrten Schöffen die Handhabung der Rechtspflege entriß, wo das ge schriebene Recht des om-pu» iuris das ungeschriebene Volks recht verdrängte. „Die große Katastrophe des nationalen Rechts am Schlüsse des Mittelalters", sagte Gierke 1897 in einem Vortrage über den Entwurf des neuen Handels- gesetzbuchs, „hatte das deutsche Volk seinem Rechte ent fremdet. In der langen Gewöhnung an das Joch eines lateinisch geschriebenen und nur dem gelehrten Juristen verständlichen Rechtes hatte unser Volk verlernt, das Recht als Stück seines eigenen Selbst zu begreifen." Auch das Bürgerliche Gesetzbuch hat an dieser un erfreulichen Tatsache nichts geändert. Es ruht zum großen Teile auf römisch-rechtlicher Grundlage, und der Vorteil, daß deutsche Rcchtsgedanken hier und da Auf- nähme gefunden haben (eine Folge des einmütigen Widerspruches, den der ganz römischen Geist atmende erste Entwurf fand!), wird reichlich ausgewogen durch den Umstand, daß man dem Ganzen keine volkstümliche Fassung geben konnte — vielleicht auch nicht geben wollte. In der Volkstümlichkeit der Sprache steht das Bürgerliche Gesetzbuch weit hinter dem Handelsgesetzbuch zurück. Das soll kein Vorwurf gegen die fleißigen Kompilatoren sein, die mit unendlicher Mühe und erstaunlichem Scharfsinn daS große Werk fördern halfen. Der Grund wird ein fach darin zu suchen sein, daß die Zeit sich nicht als reif erwies, ein rein nationales, allgemein verständlich redendes Gesetzbuch zu stände zu bringen. Daß zur Be herrschung des bürgerlichen Rechts ein gut Teil mehr ge- hört als das Auswendiglernen seiner 2385 Paragraphen und das Nachschlagen in Entscheidungen-Sammlnngen — das dürste wohl so manchem seit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches klar geworden sein. Für das Gesagte nur ein Beispiel: Tas Gesetzbuch enthält nicht, wie der erste Entwurf, allgemeine Regeln über die Be weislast; nur an einzelnen Stellen (z. B. 88 282, 345, 358, 363 u. a.) finden sich spezielle Vorschriften. Jeder weiß nun, daß der Ku-gang eine- Prozesses sehr oft davon abhängt, wen die BewciSlast trifft, oder „wer zu schwören hat". Wenn nun das Bürgerliche Gesetzbuch die für einen bestimmten Tatbestand gegebene Regel (z. B. 8 932: Der Erwerber einer Sache wird auch dann Eigentümer, wenn die Sache dem Veräußerer noch gehört) für einen besonderen lM außer Kraft setzen will (z. B. für den Fall, daß der Erwerber zur Zeit deS Erwerbens nicht in gutem Glauben war), so kleidet e» die Ausnahme in die Form: „eS sei denn, daß", oder: „diese Regel findet keine Anwendung, wenn". Unbedenklich ist nun aus 30. Mai 1S04. dieser Fassung zu folgern, daß derjenige, der sich auf die Regel beruft, deren Tatbestand zu beweisen hat, und der jenige, der sich auf die Ausnahme beruft, deren Voraus- setzungen. Zum Tatbestände der zu beweisenden Regel gehört natürlich auch eine ihr — positiv oder negativ — angefügtc Bedingung, so daß derjenige, der sich auf die Regel stützt, auch die Wahrheit der im Bedingungsgesetz enthaltenen Tatsachen beweisen muß. Nun soll aber, wie Planck, der bedeutendste Mitarbeiter und Kommentator des Gesetzes, mitteilt, bei verneinten Bedingungssätzen die Beweislast verschieden geregelt sein, je nachdem näm lich das „nicht" unmittelbar auf das „wenn" folgt oder weiter nach hinten steht. Nnr in letzterem Falle soll es dabei bleiben, daß der sich auf die Regel (den Hauptsatz) berufende Teil anw den negativen Inhalt des Be- dingungsgesetzcs zu beweisen hat, gerade wie bei Rechts geschäften mit einer verneint - aufschiebenden Bedingung derjenige, der aus denselben Rechte ableitet, auch das Er fülltsein der Bedingung durch Ausbleiben des in ihr er wähnten Umstandes dartnn muß. Dagegen soll, wo das „nicht" unmittelbar auf das „wenn" folgt oder doch nur von ihm durch eines der vier Fürwörter: „er", „sie", „cs", „sich" getrennt ist, das Umgekehrte gelten; nämlich bei einer solchen Wortstellung soll der im Hauptsatz stehen den Regel durch den Bedingungssatz eine affirmative Aus nahme bcigefügt werden, und folglich soll hier der sich auf die Ausnahme berufende Gegner zu beweisen haben, daß der Tatbestand, welcher hinter den Worten „wenn nicht" angegeben ist, wahr sei. — Ganz abgesehen davon, daß es zum mindesten sehr zweifelhaft ist, ob diese Ansicht der Kommission als geltendes Recht anzuschen sei, und daß in vielen Fällen diese Auslegung unbrauchbar werden kann, muß man doch fragen, ob ohne die erwähnte Ent- fchleierung solcher — angeblich in der Wortstellung ver borgenen — Beweisvorschriften jemand diese auk dem Gesetz herauSgelescn hätte. Auf jeden Fall ist der Ver such, die von der 11. Kommission gestrichenen allgemeinen Vorschriften über die Beweislast auf die geschilderte Weise in das Gesetz wieder hinein zu praktizieren, höchst bedenk lich; solche Spitzfindigkeiten gehören nicht in ein Gesetz buch, das sich ein „bürgerliches" nennt, also die Sprache des Bürgers sprechen will. Man wird dabei lebhaft an eine in dem bekannten Seuffertschen Archive (XII, 159) publizierte Entscheidung erinnert, in welcher die recht- liche Frage aus dem Grunde so beurteilt wurde, wie es geschah, weil nach dem griechischen Texte der Novelle, IV. Kapitel 1 anders zu interpunktieren war wie nach dem lateinischen Texte. Diese Probe sollte lediglich zeigen, daß für eine Ge- dankenspazierfahrt im Bürgerlichen Gesetzbuch der Kom paß des „gesunden Menschenverstandes" recht häufig ver sagt. Und wird nicht dem, der ohne Führer sich dem schmucken Fahrzeuge eines für wenige Nickel erstandenen Exeniplares anvertraut und der an den Begriffsklippen und den Gedanken-Untiefen des Gesetzes gescheitert ist, die Lust zu weiteren Fahrten ins Recht vergehen? Juristische Wustmänner haben auch schon „allerhand Sprachdummheitcn" des Gesetzes scharf gerügt; doch ist keinen:, so weit mir bekannt, das größte Sprachungeheuer des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der wahnsinnige Grenz stein, ausgefallen (8 919 . . . „wenn ein Grenzstein ver rückt oder unkenntlich geworden ist," anstatt „verrückt worden oder unkenntlich geworden"!) Der Gegensatz zwischen Rechtsprechung und Rechts gefühl entspringt aber nur zum kleineren Teile der Un popularität eines Gesetzes; zum größeren Teile erwächst er auf falschen Anschauungen des Publikums vom Wesen und Inhalt der Gesetze, von dem inneren Getriebe der Rechtsprechung, auf der Anwendung des absoluten statt deS relativ-proportionalen Gesichtspunktes, auf dem Um- stände endlich, daß die Grenzen des Möglichen und Er reichbaren verkannt und Forderungen an Gesetz und Nichterspruch gestellt werden, deren Erfüllung jenseits menschlichen Könnens liegt. ver wrrisch-sapamsche Weg. weitere Einzelheiten über die Aäinpse bei Aintsehsn. Amtlich werden von japanischer Seite über den An griff auf Kintschou noch folgende Einzelheiten gemeldet: Der Angriff gegen die feindliche Stellung in Nausthan be gann in der Frühe um 2 Uhr 35 Minuten. Die Der- teidigungSwerke des Feindes waren fast sämtlich stän diger Art. Die feindliche Artillerie bestand aus 50 Ge schützen verschiedenen Kalibers und zwei Kompagnien Schnellfeuei-Feldartillerie. Die Infanterie richtete 2 bis 3 Linien gedeckter Laufgräben mit Schießscharten ein, stellte an wichtigen Punkten Maschinengewehre auf und leistete hartnäckigen Widerstand. Wir stellten alle unsere Feldgeschütze mit Richtung auf die Forts auf und brachten die Haupt-Artillerie des Feindes um IlUhrvormittagS zum Schweigen. Während die Gchnellfeuergeschütze sich vorher nach Nankialing zu rückzogen und bi» in die Nacht feuerten, konzentrierte unsere Artillerie ihr Feuer auf die feindlichen Gräben. Unsere Infanterie ging bis aus 400 bi» 500 Meter an 88. Jahrgang. den Feind heran, es lagen aber Drahthindernisse, Minen und Gräben vor uns, und das Feuer der feindlichen In fanterie und der Maschinengewehre dauerte ungeschwächt fort. Wir rückten aber noch weitere 200 Meter an den Feind heran, und e» erwiesen sich noch mehrere Sturmangriffe als erfolglos, denn alle unsere Offiziere und Mannschaften sielen, 20 bis 30 Meter vom Feinde entfernt. Darauf setzte mit vorberci- tendem Feuer unsere Artillerie ein, und am Abend er- solgte unter dem schwersten Geschützfeuer der letzte Sturmangriff, durch welchen unter großen Schwierigkeiten eine Bresche in die feindlichen Reihen gelegt wurde, durch welche wir die ganzen Höhen gewannen, den Feind vertrieben und alle feind lichen Geschütze auf den Forts erbeu teten. Ein glücklicher Zufall bei diesem Angriff war die Entdeckung eines MmendrahteS am Oftfuße des Berges Nauschan. Wir schnitten ihn durch und ver hinderten so die Minenexplosion. „Daily Telegraph" meldet aus Tokio, die Japaner ständen weniger als 18 Kilometer von Port Arthur, und die Russen hätten, obschon sie sich in der Defensive bc- fänden, schwerere Verluste zu verzeichnen als die Japaner, die Geschütze und sonstiges Material, sonne eine Anzahl Kriegsgefangener mitgenommen hätten. Andererseits bestätigen sich die von Niutlchwang her gemeldeten An gaben über die Kämpfe nordwestlich von Föng- wangtschöng zunächst in keiner Weiss. Kuropatkins neuester Bericht erwähnt sic nicht, und der Berichterstatter des „Daily Telegraph" im japanischen Hauptquartier meldet vom 25. über Fusan, die Lage der 1. Armee sei unverändert. Keine der beiden Parteien scheine augen blicklich zu bedeutenden Vorstößen geneigt. Die gegen wärtige Ruhepause erkläre sich wohl durch Vorderes- tungen zu einer großen Schlacht in der Gegend von Liaujang. Aus Niutschwang meldet ein Sonderbericht erstatter desselben Blattes von einer großen Ansamm lung von Chunchusen, welche sich 100 Kilometer west lich von Mukden vollziehe. Der Führer dieser über 5000 Mann zählenden Haufen sei der berüchtigte Räuberhaupt, mann Fenglinako, der im vorigen Jahre schon in die Hände der Russen gefallen und nach Sachalin verschickt worden, von dort aber im Januar entwichen und zu seinen alten Schlupfwinkeln westlich vom Liaufluß zu rückgekehrt sei. Als seine Unterführer werden Tsulisan und Juntunggang genannt, die vielfach auch neuerdings wieder in russischen Meldungen über die Angriffe er- wähnt wurden. Fenglingko soll beabsichtigen, die Russen bei der ersten günstigen Gelegenheit anzugreifen, er würde bei einem Rückzüge jedenfalls ein unbehaglicher Nachbar sein. Man glaubt, daß General Stoeßel die bei Kintschou geschlagenen russischen Truppen befehligte und daß die Verteidiger von Kintschou der L a u p t b e st a n d- teil derBesatzung vonPortArthur waren. Die russischen Verluste werden auf 2000 Mann geschätzt. Amtliche telegraphische Berichte aus Japan heben die furchtbare Gewalt des japanischen Pul- Vers hervor, dessen Bereitung Geheimnis sei. Die Ex plosion der mit diesem Pulver gefüllten Geschosse setzte die amerikanischen Attaches in Staunen. Die schwersten, panzerdurchschlagenden Geschosse, obwohl sie nur eine kleine Ladung des Pulvers enthalten, zerplatzten in zahl lose spitze Stücke, die mit solcher Gewalt in die Luft ge schleudert werden, daß sie alles, was ihnen Widerstand leistet, zertrümmern. veulscvrr Zeich. * Berlin, 29. Mai. * Kongreß für gewerblichen Rechtsschutz. Zu Ehren der Teilnehmer des 7. internationalen Kongresses für ge werblichen Rechtsschutz veranstalteten die Acltesten der Berliner Kaufmannschast Sonnabend Abend im großen Saale der Produktenbörse ein Festbankett. Der Vize präsident Weigert begrüßte die Gäste, für die der Direk tor v. Schütz mit einem Hoch auf die Aeltesten dankte. Jouanny-Paris trank auf das Wohl des internationalen Kongresses, Apt-Berlin feierte den Generalberichterstatter Maillard und Generalsekretär Osterrieth. Tegroud ge dachte der Gastfreundschaft der Berliner Kaufmannschaft Das Fest schloß in vorgerückter Stunde. * Tie wasserwirtschaftlichen Vorlagen. Die Kom mission des preußischen Abgeordnetenhauses zur Vorbe ratung der wasserwirtsck-aftlichen Vorlagen wird am 31. Mai, mittags 12 Uhr, ihre dritte Sitzung abhalten und den Gesetzentwurf, betreffend Maßregeln zur Rege lung der Hochwasser-, Deich- und Vorflutverhältnisse an der oberen und mittleren Oder, der ersten Lesung unter ziehen. Am 1., 3., 4. Juni werden die nächsten Sitzungen folgen. Zum Gesetzentwurf, betreffend die Herstellung und den Ausbau von Wasserstraßen (eigentliche Kanal vorlage), hat Abg am Zehnhoff (Zentr.) den Antrag ge stellt, die Staatsregicrung zu ersuchen, für die Bera tungen der Kommission, bezw. als Anlage zum Kom missionsbericht eine Karte anfertigen zu lassen, welche die preußischen Wasserstraßen angibt, wie sie nach Ausfüh rung der zur Beratung stehenden Vorlage sein würden, wobei durch besondere Farbe kenntlich zu machen sind 1) die Wasserstraßen, die von 600-Tonnen- und mehr Tonnen-Schiffen befahren werden; 2) diejenigen, die von kleineren, nämlich 400- bis 450-Tonnen-Schiften be fahren werden können, und zwar regelmäßig. In die Karte ist auch das Lippeprojekt einzutragen und die Lage der projektierten Stanweiher zu markieren. Ferner soll die Regierung in Ergänzung der in der Denkschrift über die Kohlenförderung im Rubrgebiete des Oberberg- amtSbezirks Dortmund gegebenen Aufstellung Mittei lungen geben über die Entwickelung des Kohlenbergbaues in der ganzen Monarchie während der letzten 10 Jahre. * Vom Kaiserhofe. -Heute vormittag besuchten Ihre Majestäten den Gottesdienst in der Garnisonkirche zu Potsdam. Um 11 Uhr 45 Minuten begaben dre
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