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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 04.02.1928
- Erscheinungsdatum
- 1928-02-04
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-192802042
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19280204
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19280204
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1928
- Monat1928-02
- Tag1928-02-04
- Monat1928-02
- Jahr1928
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 04.02.1928
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Die süchfiftyen Zwanorrvttlyer waren nach Bor schrist ter Sönigl. Sachs. Mandate von 1810, 1825 und 182» angelegt and enthielten »4 bezifferte Setten. Seite 2—5 enthielt jede» Buch solgende Erinnerung, die n»S heute in manche» Punkten ein heiteres oder auch nntleidsvolles Lächeln abnötigt, aber als be zeichnende» Dokument aus dieser Zeit im folgende« wiedergegeben sei. Erinnern»». In Gemäßheit -er Sönigl. Sächs. Mandate vom 7. December 1810, 25. Januar 1825 und 26. September 1826 soll jeder in den Sönigl. Landen wandernde Diener oder Gesell nach tolgenden Vorschriften sich Es soll jeder 1) sich alles zweckwidrige» Umherziehens, und beson ders des Bettelns, enthalten; 2s mit -emjeuigen, was er aus -en Jnnungs- oder öffentlichen Tassen als Zehrpfennig (Geschenk) er halten wir-, sich begnügen, 3) seine Reffe Nur auf solche Otte richten, wo sich Herren oder Meister seiner Kunst oder Profession befinden; 4) sich an einem Orte, wo er keine Arbeit erhält, nicht über 24 Stunden ohne besondere obrigkeitliche Er laubnis verwetten; und iij wenn er sich weiter begibt, nicht nur -en nächste» Ott, wohin er zu wan-ern ge-enkt, sondern auch, wenn er nicht in Arbeit gekommen, ob er am Orte Arbeit gefunden o-er nicht un- warum er solche ersteren Falls nicht angenommen, durch -ie Orts polizeibehörde in -em Wanderbuche sich anmerken lassen. 6j Das Geschenk ist einem Gesellen, -er ohne -ie vor- stehea- unter 5) vorgeschriebene Bescheinigung einwan-ert, ganz zu verweigern, in keinem Falle aber, bei, Vermeidung eines neuen Schocks Strafe, vor beschehener Visierung seines, bet -em Eintreffen ihm abzufor-ern-en un- bis dahin bei -er Obrig keit aufzubewahren-en Wan-erbuches zu verab reichen. 7) Nach Lessen Erfolg soll -er Gesell den Ort sogleich vertäfle», und wenn er, ohne hierzu ausdrücklich im Wan-erbuch bemerkte Erlaubnis, eine Nacht länger daselbst verweilt, mit achttägiger Gefäng nisstrafe belegt werden. Sj Jeder Gesell, -er, nach Ausweis seines Wan-er buches, vier Wochen lang, ohne gearbeitet zu haben, in hiesigen Landen umhergezogen ist o-er sich auf Nebenwege» betreten läßt, auch sich in beiden Fällen nicht genügend zu rechtfertigen vermag, soll als Bagabond angesehen un- in -en Kreis- lan-en, Lasern er ein Ausländer ist, mittelst Schubes über -ie Grenze gebracht, ist er aber ein Inländer, nach Vorschrift -es Mandats vom S. Juni 1803 8 S. bis 13. in das Land-Arbeitshaus zu Eolditz geschafft werden. Bon hier aus ist der selbe nach verbüßter Eorrectionszeit in seine Heimat zu verweisen, woselbst ihm ein neues Wan-erbuch in keinem Falle vor Ablauf eines Jahres, nach Befinden aber gar nicht wieder aus gestellt werden soll. — In -er Oberlausitz ist mit solchen Handwerksgesellen nach Vorschrift der Re gulative vom 24. Januar 1787 das Verfahren wider Landstreicher un- auswärtige Bettler be treffen-, un- vom 21. Sept. 1809, die zu Erhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifenden Maß regeln betreffend, zu verfahren. 3j Ausländern, welche -aS 40ste Lebensjahr bereits erreicht haben, ist -aS Wander» im SSniareiche Sachsen verboten. 10) Wem sein Wanoervuch aus irgeno eine Weise ab handen gekommen ist, -er hat solches bei -er näch sten Obrigkeit, nachdem er diesen Mangel wahrge nommen, o-er, bet geringer Entfernung, -er Obrigkeit -es Ortes, wo solches zuletzt visiert wor den, anzuzeigen, welche sodann, o-er, wenn sie selbst diesen Mangel bemerkt hat, -en -iesfallstgen gesetzlichen Vorschriften gemäß, nach Befinden eine neue Legitimation erteilen, o-er sonst das Erfor derliche veranstalte» wird. Auf Seite 6 -es Wan-erbnches folgt eine genaue Bezeichnung -es Inhabers nach Vor- un- Zunamen, Profession, Geburtsort und -en verschiedenen körper lichen Merkmalen. So hatte — um nur eine Kenn zeichnung zn erwähnen, einer unserer Wanderbuch- tnhaber keinen Bart aufzuweisen, dagegen bei Len beiden anderen ist er »im Entstehen" begriffen. Bet -en besonderen Kennzeichen" hat man beim Bäcker nicht vergessen, seine Sommersprossen aufznführen. Auf Seite 7 haben -ie Wandergesellen ihre Namen eigenhändig eingetragen. Dann steht folgender Ver merk betreffs -er Militärpflicht: „Wenn einem Mili tärpflichtigen das Wan-ern gestattet wird, so ist hier zugleich die in -em Mandate vom 5. November 1827 8 67 vorgeschriebene Bedeutung auszudrücken." Seite 8 bis 64 zeigten ursprünglich außer den aufge druckten Seitenzahlen leere Blätter, auf denen dann die Ortsbehörden, -ie auf -er Wanderschaft berührt wurden, ihre Einträge machten, denen stets der obrig keitliche Stempel beigefügt wurde. Außer -cm Orts namen, -er Zeit und -er behördlichen Unterschrift machte man zumeist folgende Bemerkungen: Nach.... (es folgt -ie Angabe des nächsten Wan- -erzieles), gut nach .... , gültig nach . . . . , passiert nach ...., über .... nach ...., ändert seine Tour, geht nach..... fand nicht Arbeit.... ohne Arbeit nach Erhielten -ie Gesellen für kürzere ober ¬ längere Zeit Beschäftigung, so wurde das meistens mit den Worten vermerkt: „Inhaber hat hier mit gutem Betragen gearbeitet." Manchmal findet man auch -en Nuchsatz: „Er geht mit Meisters Bewilli gung nach .... " Auf gesundheitliche Verhältnisse weisen manche Orte hin mit -em Vermerk: „Gesunder Ort; der Ge sundheitszustand in ... ist vollkommen befriedigend." Auffällig ist, daß besonders in Baden und Württem berg -em Wandersmann öfters bescheinigt wurde, -aß er hautrein sei. Da Preußen in seinem „Regulativ" außer -en erforderlichen Kleidungsstücken nebst Wäsche ein bares Reisegeld von mindestens 5 Talern forderte, so begegnen wir bei preußischen Grenzorten öfters der Feststellung: „Besitzt Reisegeld" oder auch „Wegen mangelnder Reisegelder über .... nach dem König reich Sachsen zurück." Ueberschritt jemand die preu ßische Grenze, so wurde seinem Wanderbuch das oben genannte preußische „Regulativ in Betreff des Wan derns -er Gewerbs - Gehülfen" vom 24. April 188s eingeheftet. ii. Wir kommen nun zu den damaligen Inhaber» -er in Frage stehenden Wanderbücher und ihrer Reiseroute. 1) Ein Wanderbuch gehörte dem Schneider - gesellen Carl Friedrich Barth, der in Riesa im Jahre 1814 geboren war „nnd bei seinem Vater, dem Schneidermeister Johann Gottfried Barth zu Riesa -ie Schnetderprofession zunftmäßig erlernt un- nach überstandener Lehrzeit im Jahre 1830 von -er Lehre los und zum Gesellen gesprochen wurde. Bon dieser Zett an hat derselbe bei seinem Vater tzoch al- Gesell« gearbeitet und hat sich sowohl wäh rens ic.urr Lehrzeit als nachher jederzeit gut vxtra- gen. Da übrigens Inhaber der Militärpflicht noch nicht Genüge geleistet hat, so kann ihm das Wan-ern nur im Jnlande gestattet werden und geht derselbe zunächst nach Dresden. (Stempel der Riesa, am 7. April 1834. Gerichte zu Riesa) Die Gerichte allda. Moritz Hammer." Barth wandert am 10. 4.1834 nach Dresden, arbei tet hier ein Jahr un- kehrt am 17. 4.1835 in seine Vaterstadt Riesa zurück, wo er wieder bei seinem Vater -ie Arbeit aufnimmt. Am 15.5. desselben Jahres begibt er sich wieder nach Dresden, wo ihm am 3.7.1835 das Zeugnis ausgestellt wird, -aß er laut seines bei sich führenden Geburtsscheines militärfrei sei un- nunmehr ungehindert im In- und Auslande wandern könne. In -er folgenden Zeit finden wir Barth in Königsbrück, Hayn (Großenhains Elster werda, Treuenbrietzen und Wittenberg. Am 5. 6.1837 kehrt er nach Riesa zurück und macht hier am S. 2.1841 sein Meisterstück. 2) Nicht viel weitergekommen ist der Weiß bäckergeselle Karl Friedrich Kunze, der am iS. 3.1815 in Oberreußen bei Strehla geboren war, welcher beim hiesigen Weißbäckermeister Gottfried Leberecht Globig jun. drei Jahre in der Lehre und 1 Jahr einen Monat als Geselle in Arbeit gestanden und sich ohne Ausnahme jederzeit sehr gut betragen hat. Ihm ist auf sein bittliches Ansuchen gegenwär tiges Wan-erbuch ausgestellt, derselbe aber auch zu gleich wegen seines angebrachten Gesuches, auch tm Ausland wandern zn dürfen, bedeutet worden, sich zur Erholung der dazu erforderlichen Erlaubnis an seine wohllöbliche Orts-Gerichtsobrigkeit zu wenden und führt zu diesem Behuf seinen Geburtsschein sub Nr. 105 zur Vollziehung bei sich. Gut nach Lommatzsch. (Des NatS zu Hayn Großenhayn, am 11. Mai 1833 Paß-Stempel) Der Rat daselbst. Karl Moritz Hofmann, Brgrmstr." „Dem Inhaber dieses Wan-erbuches ist nur bis zum 1. Febr. 1835 gestattet, im Auslande zu wandern, und wir- die wohllöbltche Behörde des Orts, wo sich Kunze beim Herannahen jenes Zeitpunktes aufhalten wird, ergebenst ersucht, denselben alsdann sofort auf dem nächsten Weg in -aS Königreich Sachsen zurück- -uwcisen. Rittergut Gröba bwschatz, Die Herrlich Rützingschen am 11. Mat 1833. Gerichte daselbst und (St) Leberecht Scheuster, G. B." Dann finden wir Kunze in Meißen, Dresden, Pirna, Freiberg, Grillenburg, Dresden, Meißen, Hayn (Großenhain) un- Ende Juni 1834 in Lom matzsch. Zuletzt ist er in Meißen, wo ihm folgender- maßen bescheinigt wir-, daß er seiner Militärpflicht nachgekommcn sei: „Inhaber hat unterm K. Sächs. Leibinfanterie-Regiment bis 21. Mai 1839, von da bis -en 16. Sept. 1841 als Unterbäcker in der Garnison bäckerei mit Zufriedenheit laut Abschiedes gedient und laut Ältestes bis 1. Oktober 41 noch -ort gearbeitet, derselbe mit gutem Verhalten hier un- will sich nun unserer hiesigen Kreisamts-JuriSbtktton (GerichtS- schreiberei) zuwenden. Meißen, am 27. Dezember 1841. (St.) Die Paß-Expedition." 3) Eine weit größere Reise unternahm -er Schuhmachergeselle Johann Gottlieb Wittich, -er am 24. März 1813 in Riesa geboren war und bei dem Meister Traugott Grün drei Jahre in der Lehre und ein halbes Jahr als Geselle in Ar beit gestanden hatte. Seinem Wan-erbuch ist ringe- heftet eine »Verordnung, sie Publikation eines aus sie Ab stellung der Gesellenverbindnngen un- Gescllen-Hand- werksmißbränche abzweckcnden, unterm 3ten Dezem ber 1840 gefaßten Bundesbeschlufles betreffend", -ie vom König Frie-rich August und vom Minister E-uar- Gottlob Nostiz und Jänckendorf am 2. Januar 1841 unterzeichnet ist. Wittich verläßt Riesa am 9. Mai 1832 nnd berührt folgende Orte: Wurzen, Leipzig, Naumburg, Gotha, Hanau, Frankfurt, Mainz, Koblenz, Düsseldorf, Elberfeld, Osnabrück, Hannover, Peine, Hildesheim, im Jahre 1833 Hameln, Echtershausen, Göttingen, Mühlhausen, Eisenach, Schmalkalden, Meiningen, Hildburghausen, Gera, Altenburg, Lausigk un- Oschatz. In Riesa erhält er im Jahre 1833 folgenden Eintrag: „Inhaber hat sich seither hier aufgehalten und kann ihm das Wan-ern nur im Jnlande gestattet werden, da er bei -er im heurigen Frühjahr erfolgten ärzt lichen Untersuchung zum Militärdienst für tüchtig befunden worden und in -ie 2te Klaffe gestellt worden ist und hat sich derselbe daher zum 6ten Nov. d. IS. an dem Orte, wo er sich aufhalten wird, gehörig wie der anzumekden. Derselbe geht nunmehr von hier zunächst nach Lommatzsch. (St.) Riesa, am 20. März 1833. Die Gerichte allda." Dann geht es auf Schusters Rappen weiter nach Lommatzsch, Meißen, Dresden, Freiberg, Hainichen, Chemnitz, Borna, Pegau, Zwickau, Crimmitzschau und Altenburg. In Grimma wir- ihm am 23. 6. 1834 be scheinigt, -aß er vom Militärdienst befreit sei und nunmehr ungehindert im In- und Auslande wandern könne. In diesem Jahre gcht's nun noch nach Leipzig un- Pegau, im Jahre 1835 nach Rudolstadt, Gera, Halle, Magdeburg, Braunschweig, Cassel, Frankfurt, Mannheim, Heilbronn, Stuttgart, im Jahre 1836 nach Ulm, Friedrichshafen, Constanz, Schaffhausen, Basel, wo er bis zum 23. 4. 1838 bleibt. Dann verbringt er über ein Jahr in Mühlhausen. Hier erhält unser cordinnier (Schuhmacher) ein französisches Visum, das die Unterschrift -es Ministeriums -cs Innern (Ministöre de l' Interieur) trägt. Dann wandert Wittich im Jahre 1839 nach Straßburg, Kehl, Karls ruhe, Baben, Pforzheim, Heilbronn, Mannheim, Hall, Bayreuth, Gefrees, Hof, Plauen, Zwickau, Schneeberg und Chemnitz. Hier hält er sich auf von: November 1839 bis zum August 1840 und nimmt in Dresden Aufenthalt vom August 1840 bis zum Oktober 1841. In Dippoldiswalde bleibt er bis zum April 1842. Schließlich führt ihn sein Weg nach Meißen, Rusebürg und Chemnitz, das er im Februar 1844 verläßt, aber mals Riesa, Chemnitz, Freiberg und Dippoldiswalde aufsucht, wo am 12. 4.1844 vermerkt wir-, daß er nach Riesa gehe. in. Wie schon eingangs erwähnt, besteht die Wander schaft -er Handwerksgesellen längst nicht mehr. Zwar weiß noch mancher Handwerker, -er ehedem selbst noch auf der Walze war, von ihr zu erzählen — und gar mancher wir- so leicht nicht damit fertig! — aber -er alte Brauch hat den neuzeitlichen Verhältnissen wei chen müssen. Gott sei Dank! werden frohe Wande rungen un- Fahrten mehr noch als früher ins nahe un- weite Land unternommen, denn der Wandertrieb steckt nun einmal -em Deutschen im Blute, aber -er fahrende Geselle in Gestalt Les Handwerksburschen lebt nicht mehr. Aber manche- von ihm hat sich tm Sprachgut lebendig erhalten. Wenn man davon spricht, daß jemand bewandert o-er erfahren sei, so hatte man früher Len Gesellen tm Auge, der viel von eine«
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