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01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 25.06.1904
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1904-06-25
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-19040625011
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-1904062501
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-1904062501
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1904
- Monat1904-06
- Tag1904-06-25
- Monat1904-06
- Jahr1904
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3. Beilage Sonnabend, 25. 3uni 1904. Leipziger Tageblatt und Anzeiger. Nr. 319. Morgen-Ausgabe. Volkswirtschaftlicher Teil des Leidiger Tageblattes. vnmttwortlstha Redakteur: A. A. Trettzer t» — kprrchzettr S-tz Uhr oachm. Ferustwecher U7L öaall lür üsinial a. latiunttia, LelacU^na« War in «t— »NNÜLky»«!» atuaatü^seackao Lr»akN«N» oou öSN»O»N^«» er»»»». ^nnnöu»» VN» aat ». ». VvrRneWf «au HV«eLi»»^tO^«». Varmlattn»s von Vr«»arIAcI»«r»> in 8Lnk»XR«n>»i»«r. Lar Seirämpkung aer uniaulrren iUettbewrrber. Von MaximilianGruhl. Am 1. IM d. I. vollenden sich acht Jahre, seitdem das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren WettoewerveS Nt Krast geht, und schon sind die Klagen üder dlr Unzulänglichkeit des Ge- setzes eine Legion. Die durch unzähl^e Zwil- und Straf prozesse gewonnenen Erfahrungen haben gelehrt, daß der Zweck des Gesetzes, Treu und Glauben im Handel und Ge werbe allenthalben wieder herzustellen, leider nicht erreicht worden ist. Anstatt dem Vorbilde des Lock« eivil zu folgen, dessen Artikel 1382 denjenigen, durch dessen schuld einem anderen schaden zugefügt wird, zum Ersätze verpflichtet und somit „den Be- dürfniffen des praktischen Gebens ebenso gerecht wird wie den Ansprüchen emer fortgeschrittenen Lcorat", Hal der Entwurf des deutschen Gesetzes es verschmäht, diesen Weg, der den Schwerpunkt aus dem Gesetze in seine Handhabung verlegen wurde, zu betreten und die Scheidelinie zivifchen Erlaubtem und Unerlaubtem im Gesetze selcht durch eine klare Definition des Begriffes des unlauteren Wettbewerbes festzulegen. Dem deutschen Richter isr durch die kasuistische Regelung der Materie durch ein Spezialgesetz die dem französischen Richter gebotene Nköglichteit, gleich dem römischen Prätor Recht zu schaffen, ent- zogen, er ist lediglich zu der Ausgcwe berufen worden, zu unter, luchen, ob der Tatbestand in objektiver und subjeltiver Hinsicht den Anforderungen der Gesetzesvorschrift entfprlcht. Ist sonach der Richter an eine eng begrenzte Marschroute gebunden, so hat anderseits die Spezialisierung der Tatbestände die Wir. rung des Gesetzes wesentlich beeinträchtigt. Tas Gesetz erweist sich üverall da als wirkungslos, wo eine Form des unlauteren Wettbewerbs vorliegt, die, weil sie bei dem mannigfaltigen ruid vielgestaltigen Leben mit seinen Lausenden von Wechselfällen vom Gesetzgeber nicht hat vorausgesehen werden können, außer- halb der Schablone des Gesetzestertes fällt, so daß das Gesetz lvegen seiner Kasistik in vielen Fällen keine Anwendung finden tann. Um uns die Uebersicht über die Lücken und Mängel des Ge setzes zu erleichtern, widmen wir zunächst demjenigen Gebiete, wo Delikte gegen das Gesetz am häufigsten begangen werden und den redlichen Handel am empfindlichzien schädigen, wo aber das Gesetz am seltensten angewandt worden ist, unsere Aus. merksamkeit. Tas Ausverkaufswesen zeigt am deut lichsten, wie dringend das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs einer Verschärfung bedarf. Während früher Ausverkäufe, der ursprünglichen Bedeu tung des Wortes „Ausverkauf" entsprechend, nichis anderes be- zweckten als die Auflösung des gesamten Geschäftsbetriebes oder die Räumung einer größeren Warengaliung, werden heutzutage vielfach Ausverkäufe angekündigt, wo — lucus s non lucencko — jene Absicht nicht vorliegt, wo man vielmehr lediglich darauf bedacht ist, die Warenbestände möglichst schnell los zu werden, um sie durch neue zu ergänzen und diese Er gänzung auf Zahle hinaus hinzuziehen. Durch den angekun- digien Ausverkauf soll das Publikum zu der Meinung verleitet werden, es taufe billiger als zu anderer Zeit und in anderen Geschäften. Oder es werden sogenannte Teilausoerkäufe an gekündigt, bei denen mit scheinbar herabgesetzten Preisen Reklame gemacht wird; die im Schaufenster ausgelegten Waren werden, um den Preisunterschied augenfällig zu machen, zugleich mit den früheren Verkaufspreisen ausgezeichnet, die aber höher angegeben werden, als ste in der Lat gewesen sind, so daß die angeblich herabgesetzten Preise iminer noch den Tagespreisen entfprechen. Auch diese Teilausverkäufe werden durch fort währendes Nachschieben von Waren auf ungebührlich lange Zeit hinausgezogen. Zn besonders schädlicher Weise bat sich in den letzten Jahren das Unwesen der Konkursausverkäufe fühlbar gemacht. Ten gewerbsmäßigen Unternehmern solcher Ausverkäufe dient der Ankauf von Konkurswaren dazu, in marktschreierischer Weise angekündigte Ausverkäufe zu veranstalten, bei denen der Ver kauf der nachgescbobencn Waren die Hauptrolle spielt. Zur Beseitigung dieser Auswüchse im Ausverkaufswesen sind zahlreiche Handelskammern und Gewerbekammcrn, sowie wirtschaftliche Verbände des kaufmännischen und gewerblichen Mittelstandes an Regierung und gesetzgebende Körperschaft des Reichs mit mehr oder weniger weitgehenden Abänderungsvor- schlügen herangctretcn. Ohne den Erlast eines besonderen, das Ausverkaufswesen regelnden Gesetzes zu erstreben, wie dies in vielen anderen Petitionen zum Ausdrucke kommt, weil die gesetzgebenden Faktoren schlechterdings ohnehin allzu pro- duktio arbeiten müssen, halderZentralvcrband deut scher Kaufleute und Gewerbetreibender (mit dem sitze in Leipzig) sich am 28 April 1903 an die zustän digen Zentralbehörden des Reiches mit dem Verlangen gewandt, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch folgende Zusätze zu erlveitern: 1) Lin Ausverkauf darf nur dann angekündigt werden, wenn die gänzliche Auflösung des Geschäftsbetriebes oder die endgültige Räumung einer gewissen Waren gattung beabsichtigt ist. 2) Beim Ausverkauf eines Konkurslagers oder bei einem sonstigen Räumungsausverkauf ist jede Ergänzung des zum Ausverkäufe bestimmten Warenlagers durch Zu führung (Nachschiebung) neuer Waren verboten. 31 Die Ankündigung eines Ausverkaufes von Waren, die aus einer Konkursmasse herrühren, ist zu untersagen, wenn nicht bei dem Ausverkäufe der Konkursverwalter oder sein Beauftragter mitwirkl. Ter Konkursverwal ter ist zu einer möglichst schleunigen Beendigung des Ausverkaufs verpflichtet. Diese Anträge hat im Sommer vorigen Jahres die sächsische Regierung zum Gegenstand einer Umfrage bei den Handels- und Gewerbekammcrn gemacht. Aus der Reihe der übrigen Abänderungsvorschläge greifen wir zunächst diejenigen heraus, in denen die an den ReichtStag gerichtete und fämtlichen deutschen Handels- und Geweroe- lammern, sowie 16 großen wlrtsckaftlickicn Verbänden zur Unterstützung vorgelegte Eingabe des obengenannten Zentral verbandes deutscher Kaufleute und Gewerbetreibender gipfelt. Danach sollen in den den Rcklameschwindel treffenden Be stimmungen der Paragraphen 1 und 4 die Worte „tatsächlicher Art" gestrichen, die Unzulässigkeit des unlauteren Wettbewerbes also nicht auf die FäÜe der un- richtigen Angaben lediglich tatsächlicher Natur bcfchränkt, son dern das Verbot auf alle unrichtigen Angaben, die eine Täu schung über geschäftliche Verhältnisse hervorzurufen geeignet find, erstreckt werden. Jene im Gesetze vorgesehene Beschrän- kung ist erfahrungsgemäß einer wirksamen Handhabung des Gesetzes gegenüber unrichtigen Angaben zwecks unlauteren Wettbewerbes in zahlreichen Fällen hinderlich, da die Recht sprechung geneigt ist, den Begriff der statthaften, d. h. durch das Gesetz nicht anfechtbaren marktschreierischen Reklame sehr weit auszudehnen und so der zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verfolgung wegen unlauteren Wettbewerbes recht enge Grenzen zu ziehen. Die zweite Abänderung geht dem Anpreisen von Lock art i k e I n , d. b. solcher Artikel, zu Leibe, die der Händler er heblich billiger als die Konkurrenz verkauft, um beim Publikum den Anschein zu erwecken, in seinem Geschäfte seien auch alle anderen Waren billiger zu beziehen, während in Wirklichkeit bei verschiedenen Artikeln, durch deren höhere Preis« der durch die Verschleuderung des Lockartikel? erlittene Verlust wieder ein gebracht werden soll, gerade das Gegenteil der Fall ist. Von diesen sogenannten Loaartikeln wird meist nur eine beschränkte Menge an den Käufer abgegeben, um das Publikum zum An käufe anderer, größeren Nutzen bringender Waren zu vcr- locken. Gegen dieses Geschäftsgebaren wird die Aufnahme folgender Bestimmung in 8 1 (zwischen Absatz 4 und 5) ge fordert: „Wer öffentlich eine Ware mit Preis- angade zum Verkauf anbietet, ist auf Ver langen oeS Käufers verpflichtet, den ganzen Vorrat der feilgedotenen Warr ohne Preis aufschlag zu verabfolgen." Selbstverständlich soll sich dreier Antrag nur auf den Verkehr mit dem Publikum, also auf den Kleinhandel, nicht aber auf den Großhandel beziehen; denn mit einer uneingeschränkten Annahme dieses Vorschlages würden auch die Verkauf-bureans und Kolwenuonen getroffen tverden, die doch ohne schwere Beeinträchtigung ihrer volkswirt schaftlichen Aufgaben unmöglich zur Veräußerung ihrer ge samten Vorräte gezwungen werden dürfen. Ferner wird der vom Gesetze in 8 4 geforderte Nachweis der absichtlichen Täuschung nicht nur als überflüssig er achtet, tveil die Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hcrvorzurufen, dadurch bekundet wird, daß der Täter zu Zwecken des unlauteren Wettbewerbs wissentlich unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben macht, er ist auch >n den meisten Fällen schwer zu erbringen. Aus diesen Gründen soll der Passus: „inder Absicht, den Anschein eines besonder« günstigen Angebotes hervorzu- rufen" gestrichen werden. Dagegen ist in dem gleichen Paragraphen ein Zusatz erwünscht, der dem Vorsätze, unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben zu machen, die grobe Fahrlässigkeit an die Seite setzt, wie sonst überall für die Strafbarkeit im Handel und Gewerbe, wo die Grundsätze über Treu und Glauben als oberste Richtschnur gelten, die>e beiden Arten der Verschuldung maßgebend find. Grobe Fahr lässigkeit wird dem Täter leicht nachzuweisen sein, ivenn Um stände vorliegen, die ertennen lassen, daß er sich der Unwahrheit oder des Geeignetseins der Angaben zur Irreführung bewußt sein konnte. Das Widerstreben der Staatsanwaltschaft endlich, bei De likten gegen unser Gesetz ein öffentliches Interesse als vorliegend anzuerkeniien und demzufolge die öffentliche Mage zu erheben, hat den Petenten zur Beantragung eines Zu satzes in 8 12 veranlaßt, der den Begriff des öffentlichen Inter esses festzulegen sucht. Ein öffentliches Interesse soll danach vorliegen bei allen Zuwiderhand lungen, durch die ein größerer Kreis von Ge» wervetreibenden geschädigt wird. Insbesondere soll die StaatSaiiwaltschaft cinzugreifen verpflichtet sein, ivenn der Vorstand einer kaufmännischen oder gewerblichen Vereini gung oder eines sogenannten -schntzvereins auf Grund eines zu Protokoll gegebenen Beschlusses Strafantrag stellt. Man hat in der Begründung mit Recht darauf hingewiesen, daß bei der Verfolgung von Delikten, die das politische Gebiet auch nur ent fernt berühren, der Begriff des öffentlichen Interesses in viel weitergchendem Niaße aufgefußt, und der ganze Apparat des öffentlichen Strafverfahrens oft wegen der geringfügigsten Bagatrllsaclien in Bewegung geletzt wird, während der Staats anwalt die erbetene Rechtshulse ablehnt, selbst wenn eine Firma mit unlauteren Mitteln Hunderten von Gewerbetreibenden fortgesetzt unberechenbaren Sclziden zufügt. Neben diesen Anträgen des ZentralverbandeS sind von vielen anderen Seilen Abänderungsvorschläge zu einer wirksamen Verbesserung des Gesetzes gemacht worden. Ta werden z. B. Strafvorschriften gegenüber allen Arten des un lauteren Wettbewerbs, nicht bloß gegenüber den vom Gesetze als strafwürdig normierten Tatbeständen gewünscht. Nicht un beachtlich ist im Interesse einer leichteren Uebersicht der Vor schlag, dem Gesetze eine Zusammenstellung sämtlicher zivil rechtlichen Bestimmungen des Gesetzes einerseits und sämtlicher strafrechtlichen Bestimmungen anderseits hinzuzufügen. Mit einer Reihe von Abänderungsvorschlägen ist der Bund der Handel- und Gewerbetreibenden in Berlin hervorgelreten. Soweit sie sich nicht mit den oben er örterten decken, seien die wichtigsten von ihnen hervorgehoben: Dem Absätze 1 in 8 1 sind unter entsprechender Ergänzung auch des 8 4 folgende Bestimmungen hinzuzufügen: „Des gleichen kann, wer unter denselben Voraussetzungen richtige Angaben verschweigt oder entstellt, auf ihre Bekanntgabe oder Richtigstellung in Anspruch genommen werden, dafern die Ver schweigung oder Entstellung geeignet ist, den Anschein eines gmnngen Angebotes Ifervorzurusen." In denselben Para graphen wäre weiter eine Vorschrift aufzunehmen, loonach „der GefchäftSherr Verfehlungen seines Personals gegen ALs. 1 Dritten gegenüber wie seine eigenen Handlungen zu vertreten" hat. Der 8 3 ist durch einen Passus zu erweitern, Inhalts dessen der Geschädigte mittels eines UnterlassunaSbefehls, der mangels Widerspruchs in acht Tagen ReckstSkraft erhält und prozeßrechtlich wie der Zahlungsbefehl behandelt werden soll, von deut dem 8 1 Zuwiderhandelnden Unterlassung der unrich tigen Angabe fordern kann. Es wurde freilich den Interessen der Gewerbetreibenden mehr gedient sein, wenn die Gerichte, anstatt das durch seine Kasuistik schwerfällig gewordene und komplizierte Gesetz gegen den unlauteren Wettbeiverb anwendcn zu müssen, sich des 8 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu bedienen ent schließen könnten, der da lautet: „Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem andern vorsätzlich Schaden zu- fügt, ist dein andern zum Ersätze des Schadens verpflichtet." Allein wir müssen eben mit dem einmal vorhandenen Spezial gesetze rechnen und dürfen nicht erwarten, daß die deutfchen Richter zugunsten der jüngeren — übrigens in der Literatur viel zitierten und der Vorschrift des Locke civil sehr ähnlichen — Bestimmung des Bürgerlichen Ge setzbuchs unter Preisgabe der vorhandenen Judi» katur und der zahlreichen Kommentare zu unserem Gesetze aus die gewohnte Anwendung des Reichsgesetzes vom 27. Juni 1896 verzichten tverden. Uns ist denn auch nur ein Fall bekannt geworden, wo eine Firma wegen un- lauteren Wettbewerbes, begangen durch Benutzung einer unter dem Tagespreise verkauften Ware als Lockartikcls, auf Grund des 8 826 B. G. B. verurteilt worden ist. Ob di« Berufungs. instanz das Urteil — die verurteilte Firma hat gegen das Er kenntnis des Düsseldorfer Landgerichts Berufung eingelegt — bestätigen wird, bleibt abzuwartcn. Wie im vorigen Sommer verlautete, bereitet das RcichSamt des Innern eine Novelle zum Gesetze gegen den unlauteren Wettbewerb vor, die eine durchgreifende Erweiterung des Ge setzes, vor allem in der Richtung der Bekämpfung von Schwindel ausverkäufen, darstellen soll. ES ist ivohl zu erwarten, daß das Reichsamt das ihm aus den interessierten Kreisen des Handels und Gewerbes dargebotene, aus einer langjährigen Erfahrung geschöpfte Material prüfen und verarbeiten wird. Wir geben nickst minder der Hoffnung Raum, daß auch der vom Ientral- verbande deutscher Kaufleute und Gewerbetreibender in seiner Eingabe an letzter Stelle ausgesprochene Wunsch, die Negierung möge, um da- abzuändernde Gesetz möglichst allen Anforde rungen entsprechend zu gestalten, Umfragen bei dem kauf- männischen und gewerblichen Teile der Bevölkerung veran stalten und insbesondere Vertreter der die Interessen des Klein handels wahrnchmenden loirtfchaftlichen Verbände und Vereine als Sachverständige hören, Berücksichtigung finden wird. Versen« nn- Hanvelervesen. Zur llltimoregulierung. Geld zu Prolongations-Wecken begegnete an der gestrigen Berliner Börse zum ersten Male einer etwas stärkeren Nachfrage. Der Zinssatz für illtimogcld stellte sich unverändert auf 3^ bis 3A, Proz^ Die Sccband- lung prolongierte kleine Beträge vom 27. d. M. bis Ende o. M. mit 3 Proz.; das Eros der am nächsten Montag fälligen Rück zahlungen wurde nicht prolongiert. Ultimogeld war feilens der Seehandlung sowie seitens der Preußischen Zentralgenosicn- schaftskassc wieder mit 3^L Proz. angeboten. Die einzelnen Prolongationssätze notierten wie folgt: Oesterreichis.he Kredit aktien 0,175 Rep., Franzosen 0,1125 Rcp., Lombarden 0.275 Dep., DiSkontokommandit-Anteile 0,225 Rep., Deutsche-Dank- Aktien 0,175 Rep., Tresdner-Bank-Aktien 0,125 Rep., Handels- Anteile 0,15 Rcp., Gotthardbahn 0,3125 Rep., 4proz. Italiener 0,275 Dep., 4proz. Ungarische Kronen 0,0625 Dep., 80er Russische Anleihe 0,25 Dep., 4proz. Russische KonsolS 0,25 Dep.. 3V-Proz. Russen 0,125 Dep., 4proz. Russische cktente 0,275 Dep., Russische 1902er Anleihe 0,25 Dep. Alles mit Courtage. /I ZulassungSstrllr an der Börse zu Berlin. Von der Firma Carl Neuburger ist beantragt: 900 000 neue Aktien der Allgemeinen Berliner Omnibu-S-Aktien- gesellschaft in Berlin Nr. 10 501 bis 11230 zu je 1200 zum Handel und zur Notierung an der Börse zuzu- lassen. /I Beschluß der ZulassungSstrllr und des Börsenvsrftandes zu Berlin. Zum Börsenhtndel sind gestern auf Grund des gleichzeitig zum Aushang gebrachten Prospekts zugclaisen unter üblichem Vorbehalt: 7 500 000 44hproz. zu 104 Proz. rück zahlbare Leilschuldverschreibungen der E l e k t r i s ch e n L i ch t- und Kraftanlagen« Aktiengesellschaft in Berlin. Rückzahlung bis 1910 ausgeschlossen. Hamburger Usancen im Kafferhandel. Der Vorstand derHamburaerÄaffeebörse hat den 8 6 Absatz 5 des Regulativs für Termingeschäfte in Kaffee geändert. Die Aende- rung tritt bereits am 1. Juli in Kraft und lautet wie folgt: „Bei der ersten Andienung hat das Gewicht jeder einzelnen Partie 57 bis 60 Kg netto per Sack im Durchsckfnitl zu be tragen; für ein bei späterer Weiterandienung sich ergebendes Untergewicht gegen das vorstehende Mnimalgcwicht hat der Lieserer dem Empfänger zwei Pfennig für jedes halbe Kilo gramm dieses Mindergewichts zu vergüten. Es steht dem Lieferer frei, ein anderes, vollwichtiges LoS zu liefern, in welchem Falle alle durch die erneute oder verspätete Lieferung entstehenden Kosten und Gefahren zu Lasten des Lieferers gehen." Vank« un- Gel-wesen. Ter Anschluß der Deutschen Genossenschaftsbank an die Dreovner Bank wurde gestern, wie vereits telegraphisch ge meldet, endgültig genehmigt. Kaum 25 Aktionäre, die etwa ein Drittel des Kapitals vertraten, wohnten dem letzten Akre, ber letzten Generalversammlung der Deutschen Genossenschaftsbank, bei. Der Vorsitzende I)r. Crüger er- öffnere unter Bezugnahme auf die in der letzten Versammlung gegebenen Erklärungen die Versammlung. „Ich eröffne die Diskussion." Kurze Pause. „ES meldet sich niemand zum Wort; ich schließe die Diskussion und schreite zur Abstimmung. Wer ist gegen die Fusion?" Ein Aktionär erhebt sich: „Ich bin dagegen! Angesichts der Wichtigkeit ..." Crüger: „Das genügt, eine Begründung ist nicht nötig. Ich stelle sest, daß alle Aktionäre mit Ausnahme eines einzigen, der 73 800 Kapital mit 123 Stimmen vertritt, für die Fusion sind." Pause, bis die Präsenzliste unterfertigt ist. Crüger : „Gestalten L»e mw em kurzes Schlußwort heute mit Rücksicht auf die Wichtig keit der Entschließung, die «ie in dieser letzten Versammlung getroffen haben. Die Aktionäre haben in diesen beiden Ver- ;ammlungen ihre Ansichten über die Fusion zum Ausdruck ge- bracht. Das Stimmenverhältnis beweist, dag Sie der Fusion ihre Sympathie entgegenbrachten. Aber auch außerhalb der Kreise der Aktionäre wurde die Transaktion sympathisch aus genommen. Die in manchen Kreisen laut gewordene Be- fürchiung, die genossenschaftlichen Aufgaben, die wir pflegten, würden unter der Fusion leiden, ist, das kann ich bestimmt versichern, unbegründet. Man sprach weiter davon, daß diese Fusion den Mittelstand schwer gefährde. Wenn man eine Bank von 30 Mill. Niark Kapital zum Mittelstand rechnen will, so betrachte ich doch als die eigentlichen Vertreter des Mittelstandes auf dem Gebiete des Kreditwesens die Kreditgenossenschaften. Und diese werden durch die Fusion nicht geschwächt, im Gegenteil, sie werden durch die Dresdner Bank und ihre genossenschaftlichen Abteilungen gefördert werden. Nach dieser Richtung kann aus dieser Fusion dem Niiltelstande Vorteil erwachsen. Das Ver hältnis zu unserer Kundschaft war sehr innig. Ich hoffe, daß wir nicht endgültig geschieden sind und daß die innigen Be ziehungen zwilchen Ihnen und uns sich auf Ihr Verhältnis zur Dresdner Bant übertragen werden. Ich schließe die Ver sammlung." — Tie Genossenschaftsbank hatte ausgerungen, in kaum fünfzehn Minuten war alles beendet. Von der Oppo sition, die in der ersten, nicht beschlußfähigen Versammlung zutage trat, war nichts mehr zu bemerken. Für die Be teiligten ist es, so bemerkt das „B. T.", manchmal doch recht gut, wenn in einer ersten, nicht beschlußfähigen Generalver- lammlung die Opposition ihrem Herzen Luft macht, für die zweite bleibt dann nicht mehr viel übrig, und alles geht nach Wunsch. Heute wird die Generalversammlung der Dresdner Bank der Expansion des Instituts zustimmen. /V Rumänische Finanzen. Aus Bukarest, 22. Juni, wird geschrieben: Die Staatseinnabmen im Monat Mai beliefen sich auf 17 111 915 Lei (im Vorjahr 18 139 337 Lei). Dieses Minderergebnis von 1 027 421 Lei ist durch den Umstand ent standen, daß im Mai des Vorjahres durch die Kasse der Staats eisenbahnen dem Staatsschätze ein Betrag von 2'/, Millionen zugeführt wurde, während im lausenden Monate Mai dieser Poften nur 800 000 Lei betragen hat und später ergänzt wurde. Nimmt man von diesem zufälligen und provisorisctfen Ausfall Abstand, so zeigen die dieSjäbrigen Maieinnohmen im Gegenteil ein Pluö von 672 578 Lei. Von genannter Summe von 17 111915 Lei entfallen 2 383 214 Lei auf das Finanzjahr 1903/04 und 14 728 701 Lei auf das laufende Finanzjahr. Die Gesamteinnabmen des Staatsschatzes vom 1. April bis 81. Mai 1904 betragen 36 321 607 Lei gegen 36 123 986 Lei während der gleickien Periode des VorjabreS. Die Einnahmen des Finanzjahres 1903/04 hatten am 31. Mai 1904 die Summe von 233 737 890 Lei erreicht. ü) Uebersecische Wechselkurse. Tie Deutsch-Asiatische Bank empfing gestern Trahtmeldungen folgender Kurse für telegraphische Auszahlungen auf London bezw. Teutfchland: Schanghai Chines. 2 s 6'/, ck — 2,59'/« Hongkong 1 s 9'/, ck 1,86./?, Singapvre 1 s 11?/z ck --- 1,99 Kalkutta 1 s 4 ck ---- 1,36 Uokohama 2 s ck — 2,07'/, verg« un- Hüttenwesen. Tu. Walzdraht, und Tralttsttftverband. Der Staats sekretär des Innern hak 122 Vertreter der Industrie und des Handels zu einer Besprechung über die Verhältnisse und die Wirksamkeit des Walzdraht- und deS Trahtstiftverbandes auf den 30. Juni in das ReichStagsgebäude nach Berlin eingeladen. H A. Riebccksche Montanwerke, Aktiengesellschaft, zuHalle a. S. In der gestern unter dem Vorsitz des Geheimen Justiz rats I)r. Riesser abgehaltencn Generalversammlung waren 15 Aktionäre anwesend, die 1954 Stimmen vertraten. Die vorgelegte Bilanz, sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr wurden ebenso wie der Bericht des Vorstandes und des Aussichtsrates genehmigt. Dem An- trage der Verwaltungsorgane entsprechend, lvnrde die Ver- tcilung einer sofort zahlbaren Dividende von 12'/, Proz. be schlossen, dem Vorstande >md dem Aussichtsrate Entlastung er teilt und das der Reihe nach aussckxndendc Mitglied des Auf sichtsrats, Rentier M i chele t - Berlin, einstimmig wieder- aewäblt. Nach Mitteilung des Vorstandes sind die Aus sichten für das laufende Jahr, wie im Geschäftsbericht zum Ausdruck gekommen ist, unverändert geblieben, und so darf, wenn nicht besondere unvorhergesehene Ereignisse eintrcten, auch weiter auf ein befriedigendes Resulat gerechnet werden. Ztz Annener Gußstahlwerk, Aktiengesellschaft. Auf eine Anfrage teilte die Direktion einem Aktionär mit, daß die dies jährige Bilanz eine Besserung zeige. Es würde auf eine Ver minderung des vorjährigen Verlustes von mindestens 35 000 bis 45 000 gerechnet; die Preise sind in den letzten Monaten etwa- besser geworben, lvas jedoch erst dem nächsten Geschäfts- jahre zugute kommt. Zi Kattowitzrr Aktiengesellschaft für Bergbau und Eifen bültenbetrieb. Der AufsichtSrat beschloß, der am 2. Juli statt findenden Generalversammlung die Verteilung einer Dividende von 10 Proz. (im Vorfahr 11 Proz.) vorzuschlagen. Eisenwerk Kaiserslautern. Die Generalversammlung genehmigte 7 Proz. Dividende. Ta. Lancaster Gold Dttning Company, Ltd. Ruch einem der Deutschen Treubandgesellschaft zugegangenen Telegramm beschloß die außerordentliche Generalversammlung, den Auf sichtsrat zu ermächtigen, da« mit den Herren A. Görz L Ko., Ltd., getroffene provisorische Uebereinkoinmen, nach weichem der Rückzahlungc-iermin des dieser Firma zurzeit geschuldeten Be trages um dreizehn Monat« verschoben werden soll, in Aus führung zu bringen. Da. Die DebeerS Company erklärte auf die Preferred Shares 10 s, aus die Deferred^ 12A s Dividende. La. Die Great FingaU Company verteilt 7 , Dividende. versct»ie-ene In-r-ftriegejeUschaften. 8 Hugo Schneider, Aktiengesellschaft, in Leipzig. Im Inseratenteil dec vorliegenden Nummer veröffentlicht die Ge- ellsclast die Bekanntmachung, nach welcher das Bezugsrecht auf nominell 625 000 neue Aktien in der Zeit vom 27. Ium tnS einschließlich 11. Juli d. I. auSzuüben ist. Die neuen Aktien, nx'lck-e bekanntlich auf Grund der Ermächtigung der General versammlung einem unter Führung der Allgemeinen Deutschen Kreditanstalt in Leipzig stehenden Kon sortium überlassen wurden, werden den Besitzern der alten Aktien derart zum Bezüge angeboren, daß auf je nominell 4600 alle Aktien nominell 1000 neue Aktien zum Kurse von 120 Proz zuzüglich 4 Proz. Stüctzinsen bezogen werden können. Ter Schlutzschcinstempel wird vom Konsortium ge tragen. Die Ausübung des Bezugsrechte- tann in Leipzig bei der Allgemeinen Deutschen Kreditanstalt, so wie deren Abteilung Becker L Ko., bei der Bank für Handel und Industrie, Tepositenkafse Leipzig und dem Bankhaus« George Meyer erfolgen. *— Handels- und Kreditgenossenschaft deutscher Gastwirte, c. G. m. b. H. Das Bilanzkonto, sowie das Gewinn- uns Verlustkonto befinden sich unter den Inseraten der vorliegenden Nummer. *— Leipziger Malzfabrik in Schkeuditz. Die noch im Umlauf befindlichen Schuldscheine der Anleihe vom Jahre 1885, soweit dieselben nicht bereits in den Vorjahren ausgelost worden, werden zum 1. Juli gekündigt. Die Einlösung er folgt bei der Allgemeinen Deutsche» Kredit- Anstalt in Leipzig. (Vergl. Inserat.) P Maschinenfabrik von Oöcar Schimmel L Kö.» Aktiengesell schaft, in Chemnitz. In der gestrigen AufsichtSratSiitzung wurde beschlossen, der am 13. August gattftndenden General- Versammlung die Verteilung von 8 Proz. Dividende (ttn Vorjahr 5 Proz.) bei besonders reichlichen Abschreibungen vor- zusckstagen. Lr. Aktiengesellschaft für Ekektrizitätszentralen i« KoirkurS, Dresden. In der amiSgerichtlichen Versammlung der Obligationäre Ivar ein stimmberechtigtes Obligationärkapttal von 804 500 vertreten, darunter mit einem Betrage von 531 000 die in Liquidation befindliche Sächsische Han delsbank, Aktiengesellschaft, Dresden. Die Versamm lung genehmigte einen vorgeschlagenen Vergleich mit der Bank firma Eduard Rock sch Nachf. in Liquidation, Dresden, gegen die seinerzeit Regreßansprüchc erhoben wor. den waren lvegen nicht Jnnehaltens der Valuta der vertrags mäßig seilens der Geselsickzast zu löschen gewesenen — der An leihe im Range vorhergehenden — 160 000 «F erftüelligen Hypotheken aus den den Obligationären verpfändeten Stettin- zitätszentralen. Infolge der teilweise nicht genügend klaren Rechtslage, und da ein Prozeß die Verwertung der Elektrizitäts werke nur unnötig ausgehalkLn haben würde, so lag ein Ver gleich mit dein Bankhause Rrcksch un allseitigen Jnteresie. Dar nach liefert die Bankfirma Nocksch franko Valuta 174 000 -L Prioritäten zur Vernichtung an den Treuhänder ab und ver zichtet außerdem auf ihre baren Auslagen. Ferner löscht sie ohne Gegenwert die aui sie eingetragenen Hypotheken in Höhe von 360 000 und verzichtet auf eine anteilige Konkursguot«, die ihr durch Ablösung einer Eigentümergrundschuld aus der Mehliser Zentrale dura, die neue Gesellschaft zukommen würde. Die Obligationäre stimmten ferner der Aufgabe ihrer Hypo» thekarrechre gegen eine einmalige Baraüfindung in Hohe von I 20 Prozent zu durch die in ihre Rechte getretene Firma iLicht- und Kraftwerke, G. m. b. H., Dresden. I Ter .Hauptbeteiligte an dieser neuen Firma ist die oben, genannte Sächsische Handelsbank, ferner sind da«rn beteiligt die Larmstädter Bank und die Löbauer Bank. Sine Beteiligung der noch außenstehenden Obligationäre der Elektri- zitätszentralen bleibt freigestcllt. Die Aufgabe der neuen Firma wird in erster Linie sein, den Zustand der Anlagen zu heben, der bisher infolge der Geldkalamität der Vorbesitzerrn sehr zu wünschen übrig ließ. ör. Großenhainer Webstuhl- und Maschinenfabrik, Großenbain. In der ordentlichen Generalversammlung uxiren 6 Aktionäre mit 339 Stimmen vertreten. Die Tages ordnung wurde im Sinne der Verwaltung erledigt. Es wurde beschloßen, den Nettogewinn von 23 308,55 in daS neue Ge schäftsjahr vor^utragen, da nach den gesetzlichen Bestimmungen während deS «pcrrsahreö eine Dividende nicht zur Ver teilung kommen kann. Es wurde ferner beschlossen, die Ver- Ivaltung zu ermächtigen, die wenigen Aktien, welche noch nicht zur Zusammenlegung von 5 : 3 präsentiert worden sind, vor läufig noch weiter zum Umtausch anzunchmen, und zwar erfolgt dieser Umtausch bei der Dresdner Filiale der Deutschen Bank. Der Vorstand konnte über einen recht befriedigenden Geschäfts gang berichten. Allgemeine ClektrifttätSgesellschaft in Berlin. Wie wir bereits meldeten, ist der Auftrag auf Erbauung eine elektrischen Kraftanlage für Brüssel der Allgemeinen Elektrizitätsgesellschaft übertragen worden. Dieses bedeutende Geschäft ist erst nach heftigem Kampfe der Gruppe der Allgemeinem Eleklrizitütsgesellschaft bezw. deren belgischen Vertreter (Soci^tö Beige d'slöctricitS A.-E.-G., Brüssel, und Union ElSctrique, Brüssel) zuge- fallen. Der siegreiche Vorschlag wurde dem Brüsseler Stadtrat erst in seiger zweiten Sitzung eingereicht, während in der ersten Sitzung, d. b. tags zuvor, wie der „Köln. Ztg." berichtet wird, ein neuer Plan der Gesellschaft Lahmeyer vorlag. Ferner waren Vorschläge zweier rein belgischen Gesellschaften eingereicht worden, die jedoch, wie der Bürgermeister mitteilte, keine entsprechenden Bürgschaften boten und für deren Unterstützung sich keine starke Finanz- gruppe finden wollte. Auch der Gedanke einer rein städtischen Ausführung des Werkes hatte Anhänger. Am aussichts reichsten lchien noch bis zur letzten Stunde der Vorschlag der Parisienne-Gesellschaft, der ohne das ganz unerwartet eingetrossenc Angebot der Allgemeinen Elektrizilätsgcjellschaft molil sicher angenommen worden wäre. Bemerkenswert ist die außer ordentlich große Mebrheit (30 Stimmen gegen 8), die sich für den letzteren Vorschlag gesunden bat. Die Allgemeine Elekirizitäts- gelellschafts-Gruppe verpflichtet sich zur Durchführung der Arbeiten für 3 0W 400 Fr., worin jedoch die eigentlichen Baulichkeiten nicht einbegriffen sind; für letztere verbürgt die Gruppe einen Höchst- preis von 1285 000 Fr.; sie verpflichtet sich ferner, alle Arbeiten im Oktober 1906 beendigt zu haben. Ein vorläufiger Betrieb wird bereits im Winter 1904 und ein regelmäßiger im Winter 190.', staltfinden. Ter Preis für daS Kilowatt wird zehn Jayre lang die bereits im Jahre 1903 eingereichten Voranschläge nicht übersteigen s^l Terraingesellschaft am Neuen Botanischen Garten in Berlin. In der Generalversammlung war e n Aktienkapital von 2 108 000 mit 1054 Stimmen vertreten. Die vorgelegte Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung lvurdc dcbotteloS genehmigt. Wie der Vorsitzende mitteilte, ist die Beseitigung gewisser Schwierigkeiten, die von der Ge meinde Groß-Lichtcrselde der Gesellschaft geniackit sind, nocki nicht gelungen. Die Verbandlungen mit der Gemeinde Groß- Lichterselde werden zurzeit noch fortgeführt. L-,. Fusion von niederländischen PetrolcumgeseUschastcn. Wie verlautet, unterhandelt die Kvnialichc Petroleum-Maat- schappij mir der Moerara-Enim-Gesellschaft über eine Fusion beider Unternehmungen. Innen- nn- 2Iuf;enhan-el. La. Einfuhr englischer Kohle nach Deutschland. Die Ein fuhr von Steinkohlen aus Großbritannien in das deutsche Zoll«
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