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01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 29.06.1904
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1904-06-29
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-19040629011
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-1904062901
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-1904062901
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1904
- Monat1904-06
- Tag1904-06-29
- Monat1904-06
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BezugS-HreiS i» der Hanpterpedttio» oder deren Au-gabe- stellen aogeholt: vierteljährlich ^l8<—, bei twetmaltger täglicher Anstellung in» Hau- L7K. Durch di« Post bezogen für Deutsch. land ». Oesterreich vierteljährlich ^l 4.50. für di« übrigen Länder laut Zettvng-prei-Ilsti. DiebuNto» ^ohannt-aaffr 8. Gprechftuud«: v—6 Uv, Nach«. F-rnfprech«: lbS. Johanniügass, L Fernsprecher: L2L -«i«l»Ut,stM»»,tt, Alfrrd tz o h n.Buchbandlg, Universität»-«.» tFernspr. Nr. 4046), L Ldjche, ttnlhorineu« strotze 14 <Fernsprecher Nr LV3Ü) ». Könl,«- platz 7 (Fernsprecher Nr. 7K0S). H«upt-Ftli»lr Dresdn»: vtarienstratze 34 (Fernsprecher Amt I Nr.»713). Han»r--tltale Veelltt: LarlDuncker, Herzgl.Bayr.tzvfbuchhandlg., Lü-owslratze lOsFernjprecherAmtVI Nr.4l>03.) Morgen-Ausgabe. MpMer TaMalt Anzeiger. Ämtskkatt des Königliche« Land- «nd des Königlichen Amtsgerichtes Leipzig, des Rates und des Nolizeiamtes der Ltadt Leipzig. Nr. 32K. Mittwoch den 29. Juni 1904. Anzeigen-PrelS die 6 gespaltene Petitzeile 25 Reklamen unter dem Redaktionlstrich (4 gespalten) 7K nach den Familiennach. richten <6 gespalten) KO Tabellarischer und Zlffernsatz entsprechend Hüber. — Gebühren für Nachweisungen und Osfertenannahmr Lk Ortru-Vetlagen 'gefalzt), nur mit der Morgen.Ausgabe, ohne Postbefvrderung 60.—, mit Postbesbrderung 70.—. «nnahmeschluß für A»-el,,nr Abend-Ausgabe: vormittag« 10 Uhr. Morgen-Au-gaber nachmittag« 4 Uhr. Anzeigen sind stet» an dir Expedition zu richten. Die Expedition ist Wochentag« ununterbrochen geöffnet "on früh 8 bi- abend- 7 Uhr. Druck und Verlag von E Polz in Leipzig (Inh. 0r. B.,R. W. KliukhardtX 98. Jahrgang. - Var Wchligrie vom lüge. * Ter König von England besichtigte gestern nachmittag die H a m b u r g e r B ö r s c und nalnn dann im Rathanse das vom Senate gegebene Frühstück ein. (S. Art. König Eduard in Hamburg.) * Tas nach den Gewässern von Haiti entsendete deutsche Kriegsschiff wird nach der „Nat.-Ztg." bereit» in nächster Zeit vor Port-au-Prince eintreffen. Der französischc Kreuzer „Furien de la Graviore" ist gestern von Fort de France nach Haiti abge- gangen. * Tie in der auswärtigen Presse verbreitete Nach- »icht. das deutsche Geschwader in Astasien solle demnächst verstärkt werden, entbehrt der Begrün dung. * Das Preußische Abgeordnetenhaus nahm gestern die Novelle zum Ansicdelungs- gesetz in zweiter Lesung an. (S. Preuß. Landtag.) * Auf dem französischen Kreuzer „D u ranc e" hat eine K c s s e l e r P l o s i o n stattgefunden, die 15 Per sonen das Leben kostete. (S. Flotte.) * Bei Waterloo wurde gestern ein Denkmal für die gefallenen französischen Soldaten enthüllt. * In Gegenwart des K ö n i g s P e t c r v o n Ser bien fand gestern die Enthüllung eines Denkmals für die in der Schlacht auf dem Amselfelde vom Jahre 1389 Gefallenen statt. ver Zlaslrdaurdall im Königreich Zachzen. In der vor wenigen Wochen zu Ende gegangenen Landtagspcriode sind 2 Gesetzentwürfe durch die Stände kammern'verabschiedet worden, deren Einbringung der Anregung der Stände zu verdanken ist und die von größter Bedeutung für die Verwaltung des Staatshalt» halte» sind: Der Gesetzentwurf über die Obet-rechnungs- kammer und der Gesetzentwurf betreffend den "Staats haushalt. In den folgenden Zeilen sollen die beiden Gesetzent würfe, die vom l. Januar 1905 als Gesetze in Kraft treten sollen, ihren Grnndzügeu nach besprochen werden. Tie Dberrechnungskammer. Tie Zusammensetzung der Oberrech- nungSkammer und ihr Geschäfts kreis ist gegenwärtig geregelt durch die Verordnung vom 4. April l877 (G.- u. V. Bl. 1877 Z. 193 flg.). I. Nach 8 2 und 8 3 dieser Verordnung ist die Ober- rechnungskamnier eine aus dem Präsidenten und der er forderlichen Anzahl von Räten bestehende, dem Gesamt ministerium untergeordnete und den einzelnen Ministe rien gegeniiber selbständige Behörde. Weitere Bestimmungen über die Anstellung der Mit glieder der Obcircchniinpskainuicr enthielt diese Ver ordnung nicht. Die Mitglieder konnten daher als Staatsdiener feder Zeit in ein anderes Amt versetzt werden. Durch das Gesetz über die Obeirechnnngskaninier ist an der Unterstellung der Dberrechnuugskammer und der Ernennung der Mitglieder durch den König nichts geändert worden, wohl aber isi bestimmt worden, daß, um die notwendige Unabhängigkeit der Mitglieder zu ge währleisten, 1) die Anstellung auf Lebenszeit zu erfolgen hat, 2) die Mitglieder wider ihren Willen nicht in ein au- dercs Amt auch nicht im Wege des Disziplinarver fahrens versetzt werden dürfen, 3) im Gehalte nach dem Dicustaltersstufensi)stcm d. i. nach Ablauf gesetzlich festgclegter Fristen aufrücken. 4) die Stelle eines Mitgliedes der Obcrrcchnungs- kammcr nicht als Nebenamt verliehen und von dem Mit gliede der Oberrcchnnngskainnicr mit Vergütung ver bundenen Nebenbeschäftigungen nicht übernommen noch ihnen übertragen werden dürfen, und 5) die Stellung der Mitglieder der Lbcrrechnungs- kamnicr dem Gesamtministerium, den Ressortmiuisterien und den einzelnen Behörden gegenüber gesetzlich ge regelt ist. Wenn auch in Zutunft das Gesamtministerium An- stelluugs und mit Ausnahme des Präsidenten Dienst behörde der Mitglieder der Obcrrechnungskaminer ist, so ist dasselbe doch nicht befugt, die Oberrechnungskammer in der Aufstellung von Erinnerungen gegen die Rech nung, sowie in dem Verfahren bei Erledigung der Erinne rungen zu beschränken. Tie dem Ministerium unterstellten Behörden sind auch in Zukunft, wie bisher, verpflichtet, der Dberrechnungs- kammer bei Ausübung ihrer Tätigkeit jede Auskunft zu erteilen und auf Verlangen die bei ihr eingegangenen Akten einzuiendcn. Das Recht der Akteucinforderung besteht nicht gegenüber den Ressortministerien. Ebenso bleibt auch in Zukunft das Recht des Präsidenten der Oberrechnungskammer, durch von ihm abgcordnete Kom missäre an Ort und Stelle Bedenken und Erinnerungen gegen die Rechnungen erörtern zu lassen und über die Kasseführunq Erkundigungen cinzuziehen, bestehen. II. Ter Geschäftskreis der Oberrcchnungskammer. Bisher unterlagen nach 8 7 bis § 9 der erwähnten Verordnung der Revision und Iustifikation der Ober rcchnungskammer diejenigen Geld- und Naturalrecb- uungen, durch welche die Ausführung des festgcstellten Staatsbudgets und der dazu gehörigen Zpezialctats und sonstigen Unterlagen, auf welchen sie beruht, dargetan wird, soweit diese Rechnungen von den unmittelbar den Ministerien unterstehenden Kassenverwaltungen abgelegt werden. Soweit die Rechnungslegung durch andere Kassen verwaltungen erfolgt und soweit es sich um Geld- und Naturalrechnuugeu derjenigen Anstalten, Stiftungen und Fonds, welche lediglich von Staatsbehörden oder doch von Staatswcgen eingestellte Beamte ohne Beteiligung der Interessenten bei der Rechnungsabnahme und Iustifika- tion, verwaltet werden, stand der Oberrechnuugskammer nur das Recht der Superrevision zu. Nach dem Gesetz ist der Oberrcchnungskammer, wie bisher, die Kontrolle über den gesamten Staatshaushalt zugewiesen, und ihr, soweit nicht unten Ausnahmen auf geführt werden, die Prüfung und Feststellung aller Rechnungen über Einnahme und Ausgabe von Staats- gcldcrn, sowie die Prüfung des Nb- und Zuganges von Staatsvcrmögcn eingeräumt. Tie Prüfung erstreckt sich 1) auf Geld- und Sachrechnungeu, durch welche die Ausführung des Ztaatshaushaltetats, sowie der Unter lagen, auf denen er bucht, dargetan wird, 2) auf die Rechnungen über die Verwaltung der be weglichen Vcrmögensbcstäude des Staates, 3) auf Geld- und Sachrcclmungen über die staatlichen Bestände zu gewissen Zwecken, -1) auf Geld und Sachrechnungeu der Anstalten, Stif tungeu und Vermögen, die von Staatsbehördeu oder durch von Staatswcgen angestellte Beamte ohne Be willigung der Interessenten verwaltet werden. Ausgenommen von der Prüfung nnd Feststellung sind: u. die Rechnungen der Oberrechuuugvkammer, welche der Präsident der Oberrechnungskammer prüft, nnd mit den von ihn, gezogenen Erinnerungen den Ständen zur endgültigen Prüfung und Feststellung vorlegt, l>. die Rechnungen der Staatsschuldcukasse. deren Prüfung der ObcrreclmungSkammek obliegt, deren Fest stellung aber den Ständen obliegt, o. die bei den Militärverwaltungen abgelegten Rech nungen über Stiftungen und Vermögensmassen, die zu milden Zwecken bestimmt oder aus letztwilligeu Zuwen düngen gebildet sind, ä. minder wichtige Rechnungen, die die Ober- rechnungskammer im Einverständnisse niit dem Ressort ministerium von der Prüfung ausschließt und den Ressort Ministerien zur Prüfung und Iustifikation überlassen hat. Tie Oberrcchnungskammer ist jedoch befugt, bezüglich dieser Rechnungen sich innerhalb gewisser Zwischenräume davon zu überzeugen, daß die Prüfung ordnungsmäßig erfolgt. Die Tätigkeit der Oberrechuungskammer bei Prüfung der Rechnungen stellte sich als Ausübung einer Rechnungs- und Verwaltungskoutrollc dar. Die Prüfung hat sich daher zu erstrecken: 1) auf die, Vorschriftsmäßigkeit, sowie die ursächliche und ziffernmäßige Begründung der Einträge: 2) auf die Beobachtung der über das Gebaren mit Staatsgeldern und Staatseigentuni erlassenen Gesetze und Verordnungen; 3) auf etwa zustelleude Abänderungsvorschläge über die Verwaltung des Rechnungswesens. Zur Erleichterung der Tätigkeit der Oberrechuungs kammer sind die Rechnungen vor der Einsendung an die Oberrcchnungskammer durch das Ressortministerium oder durch die von diesem beauftragten Verwaltungsbehörden einer Vorprüfung (Abnahme) zu unterwerfen. Tie Ober- rechnungskammer kann sich daher bei Ausübung ihrer oben unter Ziffer 1 angegebenen Tätigkeit auf die Vor nahme von Stichproben beschränken. lieber den Stand des Prllfuugsverfahrens hat die Oberrcchnungskammer alljährlich nach Ablauf ihres Ge schäftsjahres dem Gesamtministerium Bericht zu erstatten und sich über etwaige Abänderungsvorschläge bei der Handhabung des Rechnungswesens gutachtlich auszu sprechen. Auf diese Abänderungsvorschläge hat das Ge samtministerium Entschließung zu fassen und diese der Oberrechnungskammer mitzutcilen. Bei Prüfung der Rechnungen hat die Oberrechuungs kammer unerhebliche Mängel, deren Erinnerung mit dem Mangel nicht im Verhältnisse siebende statten verursachen Würde, nicht zum Gegenstände von Erinnerungen zu machen. Im übrigen hat sie etwaige Mängel zu erinnern und die Beantwortung der Erinnerung durch die Rech nungslegung innerhalb einer bestimmten Frist zu ver langen, auch eine nochmalige Beantwortung, falls die Antwort des Rechnungslegers auf die Erinnerung nicht genügt, zu fordern. Nach Eingang der Antwort hat die Oberrechnungs kammer darüber zu entscheiden, ob der Eintrag in die Rechnung vorschriftsmäßig erfolgt, und sachlich und ziffernmäßig begründet ist, und ob insbesondere die be stehenden Gesetze und.Verordnungen beobachtet worden sind. In einzelnen Fällen, in denen die Oberrechuungs kammer sich mit dem Ressortmiuisterium über die den Gegenstand von Erinnerungen bildenden Einträge nicht entscheiden kann, entscheidet das Gesamtministerium. Tie bei Prüfung der Rechnungen etwa Vorgefundenen Fehlbeträge sind in der Rechnung des nächstfolgenden Jahres an der von der Oberrechnungskammer bestimmten Stelle zu verrechnen. Die Verfolgung von Fehlbeträgen bis zu 1000 kann die Oberrechnungskammer aufgcbcn. Nach beendigter Prüfung und Erledigung der Er innerungen wird ein IustifikationSschein durch die Ober rechnungskammer ausgestellt. Tie Ausstellung muß er folgen, wenn Erinnerungen nicht zu ziehen sind, oder wenn die Erinnerungen durch Beantwortung erledigt sind, und die Vereinnahmung der Fehlbeträge in der nächsten Rechnung nachgewiesen ist.' Der IustifikationSschein ist die von der Ober rcchnungskammer deni Reclmungsführcr gegenüber ab gegebene Erklärung, daß auch dcu Geschäften des Rcch- nungsführcrs, welche sich auf die der Oberrechuungs kammer vorgelcgcuen Rechnungen beziehen, ein Schuld verhältnis zu Gunsten des StaatssiSkuS nickst besteht. (Negatives Schuldanerkenntnis im Sinne des 8 397 des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches.) Durch die Ausstellung des Iustifikationsscheiues wird das verfassungsmäßige Reckst der Staude zur Prüfung des Rechenschaftsberichtes nicht berührt. Diese Bestimmungen des Gesetzes über die Prüfung der Rechnungen, die Aufstellung der Erinnerungen und Ausstellung deS Iustifikationsscheiues waren im wesent lichen in der Verordnung vom 1. April 1877 enthalten. Der Geschäftsgang der Oberrechuungskammer wird geregelt durch eine Geschäftsordnung. Dieselbe ist von der Oberrechuungskammer aufzustellen, vom Gesamt ministerium zu bestätigen und den Ständen zur Kenntnis nahme mitzuteilen. Tie Geschäftsordnung hat Be stimmung darüber zu treffen, in welchen Fällen außer den vom Gesetze bereits vorgesehenen kollegiale Beratung und Beschlußfassung zu erfolgen hat. Ebenso ist durch das Gesetz von den Bestimmungen A. V. v. 4. April 1877 (8 14, 8 15) des Inhalts, daß Verfügungen der Ministerien, durch welche allgemeine Vorschriften in Beziehung auf Einnahme und Ausgabe des Staates gegeben oder Vorschriften erläutert oder ab geändert wurden, sofort bei dem Erlaß, allgemeine An ordnungen der Ministerien nnd der von diesen hierzu er mächtigten Behörden über die Kassenvcrwaltuug und Führung der Kassenbücher vor dem Erlaß der Ober- rechnungskammer mitznteilen sind (8 14 d. V.) nnd daß durch Vereinbarung der Ressortmiuisterien mit der Ober rechnungskammer oder, falls eine Einigung nickst zu er zielen ist, durch das Gesamtministerium, Vorschriften über die formelle Einrichtung von Rechnungen zu erlassen sind, nichts geändert worden. III. Tas Verhältnis der Oberrechuungskammer zu den Ständen. In der mehrerwähnten Verordnung v. 4. April 1877 finden sich keine Bestimmungen über das Verhältnis der Oberrechuungskammer zu der Ständevcrsammlung. Tatsächlich erhielt diese auch bis zu der Landtagsperiode 1903/1904 keine Kenntnis von dem Prüfungsergebnisse der Oberrcchnungskammer. Erst in der genannten Land tagsperiode ist den Ständen auf ausdrücklichen Antrag das PrüfungSergebnis über die letzte Finanzperiode mit geteilt worden. Nach dem am 1. Juni 1905 in Kraft tretenden Gesetz ist Bestimmung darüber getroffen worden in welcher Weise die Tätigkeit der ObcrrechnnugSkammcr den Stän den zugänglich gemacht werden soll. Hierdurch soll aber, wie nochmals hervorgehoben werden soll, au dem ver- fassuugsmäßigen Recht der Stände, den Rechenschafts bericht zu prüfen, nichts geändert werden. Diese Prü fung erfolgt auch in Zukunft und unabhängig von dem Ergebnisse der Oberrechuungskammer. Die Oberrechuungskammer hat in Zukunft auf jede Finanzperiode einen Bericht aufzustcllen und dem Gc- samtministerium einzurcicben, welches ihn mit dem von ihm ausgestellten Rechenschaftsbericht den Ständen mit zuteilen hat. Dev Bericht der Oberrcchnungskammer muß ent halten: 1) Abweichungen, welche bei der Ausführung des ' dem Rechenschaftsberichte zu Grunde liegenden Staat»- Haushaltsetat-von den Bestimmungen des letzteren oder von den sonstigen unter ständische Zustimmung ge gebenen Vorschriften und Anordnungen stattgefunden haben. 2) Erhebliche Abweichungen von den Bestimmungen der aut die Staatseinnahmen, StaatSausgaben oder auf die Erwerbung, Benutzung und Veräußerung von Staatseigentum bezüglichen Gesetze. Unter die unter Ziffer 1 genannten Abweichungen gehören die Etatiiberschreitungen und die ohne ständische Bewilligung bestrittenen außeretatmäßigen Ausgaben. Durch Erstattung dieses Berichts übt die Oberrech nungskammer neben der Rechnungs- und Verwaltungs kontroüe auch eine Verfassuugskontrolle aus, indem sie durch ihren Bericht eine Grundlage für den Beschluß der Stände über die Entlastung der Gtaatsregicrung fchafft. Aus dem Berichte der Oberrechnungskammer muß sich ergeben, ob die verwilligten Mittel in der von den Ständen beschlossenen Weise verwendet oder ob die dem Staate mstehcnden Einkünfte tatsächlich verrechnet worden sind. Der Bericht bat nur die Verstöße gegen bindende Bestimmungen des StaatshaushaltSetats (d. i. der Inhalt der die Titclnummern, die Gegenstands bczeichnungcn und die Anschlagssätze für eine Finanz periode in sich schließenden Spalten), gegen Gesetze, die mit Zustimmung der Stände dessen Vorschriften und Anordnungen enthalten. In dem Berichte sind etfvaigc gutachtliche Leistungen über die Abänderung von Vor schritten, über Kasseverwaltung und Kasseführung nicht aufzunchmen. IV. Fasten wir zum Schluß die vorstehenden Tarle gunaen nochmals zusammen, so ergibt sich, daß durch das am 1. Juni 1905 in Kraft tretende Gesetz die Oberrech nungSkammcr ncuorganisicrt worden ist und daß die wesentlichen Punkte der Neuorganisation folgende sind: n. Schaffung vollständiger Unabhängigkeit der Mit glieder der Oberrcchnungskammer. I». Erweiterung der Tätigkeit durch Uebertraguug der Prüfung und Iustjfikation sämtlicher Rechnungen über Eiuuabiue und Ausgabe vou Staatsgeldern und, soweit nicht durch Gesetz einzelne wenige Rechnungen ausgenommen sind. >'. Ausübung einer Verfassuugskontrolle durch Er stattung eines Berichtes an die Stäudcversammluug. Dr. IV. Tr. ver Kuktsncl aer llserers. Generalmajor v. Francois, der Kommandant von Tborn, vcröfsentlickst im ..Militärwochenblatt" eine Reihe von Aufsätzen über den Hereroausstand. Aus der neuesten Nummer der genannten Fachzeitung entnehmen wir Folgendes: Lrkenuungrzeieyeu. Deutliche, weithin sichtbare Erkennungszeichen sind sehr nölig., fluch sie scharfäugigen Eingeborenen empfinden dies als ein Bedürfnis. Tie Wirbois tragen als Abzeictwu weiße Tücher nin den Hui, die Herero mein rote Tücher, ihre Häupt linge Straußenfedern Major v Francois gab im Witboi- kriege jeder Patrouille nnd ülbieilnng rote Flaggen mit, die verneckt nick' dem Feinde, der eigenen Abteilung sichtbar ge tragen oder eingesteckt werden mußten. Note Flaggen sind iui Meseckn bei vlroß Barmen am l. März 1U04 bereits wieder bennvr worden. Tcntlick'e Erkennungszeichen schaden nichts. Wo die deutschen Truppen sich aufhalten, wissen die Einge borenen dock' Die Zeichen muffen so beickniffen sein, daß die Herero sie nicku nichabmen können, und dürfen nickst anders als in unbrauchbarem Anstande verloren Iverden. Dynaiuitpatrouen für -re tterers. Tie Cewebre Modell 88, die die Herero in den Händen haben, sollten unschädlich gemacht werden. Das alle südafri kanische Mittel, mit D h n a in i t geladene Patronen Modell 88 zu verlieren nnd von den Herero finden lasten, ist einem derartigen Feinde gegenüber nicku schleckst. Jeder Nester sollte an irgend einer Stelle einen Nahmen solcher Patronen so tra- gen, daß er selbst nicht in die Lage kommt, sic zu benutzen. Die Sendung -er ZNVN Mann. * Vertin, 28. Inni. Neber die Sendung der 160u Mann nach Siidweslasrita verlautet: Am 10. Juli wird der Dainpscr „Kronprinz" öoo Mann nnd 600 Pferde von Ham burg nach Swakopmund befördern. Ferner sollen am 28. Inti an Bord der Dampfer „Gertrud Wörmann" nnd „Montevideo" weitere 500 Mann und 800 Pferde nach dem Schutzgebiete gebracht werden Ferner sollen für den 6. und llu. August weitere Truppensentungen »»gesetzt sein. ver ruuisch-iapanirche Krieg. Neue japanische Verstärkungen. * Lonvon, 28. Juni. Die Mor^enblättcr melden: Eine japanische Tivision wurde unweit Ka i p i n g gelandet, wodurch die japanischen Streitkräfte von Kaiping um 15 000 Mann verstärkt worden sind. Die Russen werden voraussichtlich eine Schlacht südlich von Haitscheng liefern. Es ver lautet, die Japaner hätten bereits Kaiping besetzt. Neue Angriffe -er Russen auf Geusa« Tie „Voß'. Ztg." erbält von ihrem nach dem Kriegs schauplatz gesandten und im japanischen Haupt-
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