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01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 30.06.1904
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1904-06-30
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-19040630012
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-1904063001
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-1904063001
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1904
- Monat1904-06
- Tag1904-06-30
- Monat1904-06
- Jahr1904
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4. »,2S<U m. :I>. I. L«s SO D ,0 >o s BezugS-PreiS k» der Lauptexpedittlm oder bereu AuSgabe- stellea avgeholt: vierteljährlich 3.—, bet zweimaliger täglicher Huste Nova tu« Hau» L.75. Durch die Post bezöge» für Deutsch ¬ land a. Oesterreich vierteljährlich 4.50, für di« übrigen Lällvrr laut ZeitvngSprrtsliste. Nedatttau: JohaantSgasst 8. Sprechstunde: 5—kt Uhr Nachm. Fernsprecher: 153. Expedttton: Johannt-gasse 8. Fernspvtther: LW. FiltuleLpedtltuueu r Alfred Hahn,Luchhaudig^ lluü>erfitit»str.S (Fernspr.M. 4O4S), L. Lösche. Katharinen- strotz« 14 (Fernsprecher Nr. LS35) ». Künigs- Platz 7 (Fernsprecher Nr. 750b). Haupt-Filiale Dresden: Marteustrah« 84 (Fernsprecher Amt I Nr. 1713). Haapr-Ktliale Berlin: TarlDnncker, Herzgl.Bayr.Hofbuckbandla- Lützowstraße 10(F«rnsvrrch«rAmtVl Nr.46o8.) Morgen-Ausgabe. npMerIilgMM Anzeiger. Ämtsölatt des Hömgkichen Land- und des Königlichen Amtsgerichtes Leipzig, des Rates und des Rolizeiarntes der Ltadt Leipzig. Anzeigen-PreiS die 6gespaltene Petitzeile 25 Reklamen unter dem RedaktionSprich (4 gespalten) 75 »ach den Familiennach. richten (Sgespollen) 50 -g. Tabellarischer und Hisfernsatz entsprechend höher. — Gebühren für Nachweisungen und Ofsertenannahme Lö Extra-Beilage« (gefalzt), nur mit der Morgen »Ausgabe, ohne Postbeförderuug >4 60.—, mit PostbefSrdernng ^l 70.—. Annatzmeschlntz für Anretge«: Abend-Ansgab«: vormittag» 10 Uhr. Morgen-AuSgaber nachmittag» 4 Uhr. Anzeigen sind stet» an die Expedition »n richten. Dee Expedition ist Wochentag» ununterbrochen geösfuet »o» früh 8 bi» abend» 7 Uhr. Druck und Verlag von E. Polz tu Leipzig (Inh. Dr. R. L W. Kltukhardt). Nr. 328. Donnerstag den 30. Juni 1904. 98. Jahrgang. Var lvicdligrle vsm Lage. * Oberbürgermeister Justiz rat vr. Tröndkin wurde gestern in gemeinschaftlicher Sitzung des Rates und der Stadtverordneten zu Leipzig wieder zum Oberbürgermeister gewählt. Die Wiederwahl ailt auf Lebenszeit. (S. Leipziger Angelegenheiten.) * Die drei größten GastwirtSgehülfen- vereine Leipzigs faßten eine Resolution, in der gegen die Aufhebung der Familien- behandlung durch die Ortskrankenkasse Protest erhoben wird. (S. Leipziger Angelegenheiten.) * Dem preußischen Landtage ging zur Be schlußfassung eine königliche Verordnung vom 21. Juni zu, enthaltend die Ermächtigung, den Land tag bis zum 18. Oktober zu vertagen. * Zum japanischen Gesandten in Stock holm wurde an Stelle des abberufenen Kurino der bis herige erste Sekretär der japanischen Gesandtschaft in Petersburg, Satsus Akizuki, ernannt. * Die javanische Negierung verwahrt s i ch nachdrücklich gegen die von russischer Seite Ver breiteten Gerüchte über angebliche Miß handlung Verwundeter. (S. russ.-jap. Krieg.) Der 5taat5dau5dalt im isönigreich Zacbrrn. (Zweiter Teil.) L. Der Staatshaushalt (nach dem am 1. Juni 1905 in Kraft tretenden Gesetz). I. Die Aufstellung des Staatshaushaltsetats. (8 1 bis 8 3 des Gesetzes.) Unter Staatshaushaltsetat wird der verfassungs mäßig festgestellte Voranschlag der Einnahmen und AnS- gaven deS Staares kür ie eine Finanzperiode verstanden Die Aufstellung des Voranschlags erfolgt durch das Ge samtministerium, die Feststellung durch übereinstimmen den Beschluß der beiden Stündekammern. Durch diesen Beschluß wird der Vorschlag nicht Gesetz. Er bleibt ein Akt der Verwaltung. Bei Beratung über den Voranschlag im Gesamt ministerium kann der Finanzminister der Einstellung neuer und erhöhter Ausgaben, soweit diese nicht auf gesetzlicher Verpflichtung oder auf ständischen Anträgen beruhen, widersprechen. Dieser Widerspruch darf nur darauf gestützt werden, daß die finanzielle Lage des Staates eine Ausgabenvermehrung nicht gestattet. Bei Geltendmachung des Widerspruchs muß die Einstellung auch gegen den Willen der übrigen Minister unterbleiben. Die Geltendmachung des Widerspruches ist jedoch nur ein interner Akt und ändert an der Verantwortlichkeit der einzelnen Minister den Ständen gegeniiber nichts. Tie Minister bleiben diesen für alle Etateinstellungen ver fassungsmäßig verantwortlich und bekunden dies aus drücklich dadurch, daß sie das königliche Dekret, durch welches der Voranschlag den Stünden überreicht wird, gegenzeichnen. In den Voranschlag sind alle Einnahmen und Aus- gaben des Staates auszunehmen, mit Ausnahme: a. der Einnahmen und Ausgaben der auf Gesetz be ruhenden oder mit ständischer Zustimmung begründeten staatlichen Bestände (Fonds) zu bestimmten Zwecken-, (Diese Bestände sind Teile des StaatsrayonS; ihre Einnahmen und Ausgaben werden im Rechenschaftsbericht nachgewiesen.) b. der Einnahmen und Ausgaben aus der Veräuße rung von Teilen des Staatsgutes im Sinne der 88 16 bis 18 d. V.-U.; (Der rechnungsmäßige Nachweis erfolgt bei dem Domänenfonds.) o. die den beweglichen Vermögensbeständcn deS Staates -«fließenden Einnahmen aus der Veräußerung von zum StaatSrayon, nicht aber zum Staatsgute im Sinne der 88 16—18 d. B.-U. gehörigen Grundstücke und die Ablösung der mit solchen Grundstücken verbundenen Rechte. (Veräußerung von Grundstücken der gedachten Art von erheblichem Werte ist in Zukunft nur mit Geneh migung der Stände möglich.) Die Veranschlagung der Einnahmen und Ausgaben hat in der Höhe zu erfolgen, in welcher sie nach den bis- herigen Erfahrungen eingehen oder erforderlich werden. Der Staatshaushaltsetat zerfällt in den ordentlichen und den außerordentlichen Etat. Der ordentltcheEtat enthält die aus den regel mäßigen Einnahmequellen Les Staates fließenden Ein» nahmen (Einnahmen aus staatlichen Betrieben, Gebühren, Steuern usw.), sowie die davon zu bestreitenden Aus- gaben nach Jahresbeiträgen. Tie Aufstellung erfolgt nach Kapiteln und Titeln, Eine Zerlegung der Titel in Unterabteilungen ist zu ¬ lässig. Die Kapitel weisen die Anteile der einzelnen Der- waltungszweige an den Einnahmen und Ausgaben des Staates nach, während die Titel die Einnahmen und Aus- gaben in einheitliche Gruppen zerlegen. Jeder Aus- gabetitel unterliegt der Beschlußfassung der Ständever sammlung. Er hat den Zweck, die Ausgaben und den Höchstbetrag der der Verwaltung zur Verfügung gestellten Mittel anzugebcn. Die Ausgaben des Etats zerfallen in persönliche unv sachliche. Eine Begriffsunterscheidung gibt das Gesetz nicht: es dürfen jedoch nur die Ausgaben zu persönlichen Zwecken Verwendung finden, die ausdrücklich als persön liche Ausgaben bezeichnet sind. Der außerordentliche Etat zerfällt in Titel, die in Unterabteilungen zergliedert werden können und nur je eine selbständige Ausgabebewilligung umfassen. Er enthält die einmaligen außergewöhnlichen Ausgaben, welche in den regelmäßigen Einnahmequellen keine Deckung finden, sondern aus den beweglichen Vermögens beständen bestritten werden müssen. Lediglich Ver waltungszwecken dienende einmalige außergewöhnliche Ausgaben sind von der Einstellung in den außergewöhn lichen Etat in der Regel ausgeschlossen. II. Wirkung und Ausführung des Etats. Tie Einstellung von Beträgen in den Etat enthält für die Staatsverwaltung nur eine Ermächtigung, die ver- willigten Mittel zu verwenden, und begründet unter keinen Umständen einen Rechtsanspruch Dritter (z. B. von Beamten auf Gewährung von Gehaltszulagen u. drgl.). Ebensowenig können aber durch die Einstellung in den Etat Rechte Dritter aufgehoben oder verändert werden. Die Verwendung der bewilligten Summen ist nur zu dem im Etat vorgesehenen Zwecke, soweit nicht eine ander- weite Verwendung ausdrücklich im Etat nachgelassen ist, zulässig. (8 6, 8 19 des Gesetzes.) 1) Unter sich deckun^sfäüige Ausgabe bewilligungen sind solche Ausgabebewilligungen, deren Mehrausgaben an einer Stelle durch Minderaus gaben an anderer Stelle ausgeglichen werden können, vorausgesetzt, daß die Ausgabebewilligungen im Etat ausdrücklich als unter sich deckungsfühig bezeichnet wor den sind. (Dies gilt auch für die einzelnen Unter abteilungen und Titel.) Tie Verrechnung der Beträge hat aber an der Stelle zu erfolgen, an welche sie ihreni Gegenstände nach gehören. 2) Verfügungs-(Dispositions-)summen sind die im Etat der Staatsregierung für allgemeine und unvorher gesehene Ausgaben ohne jede nähere Bezeichnung der Zwecke der davon zu bestreitenden Ausgaben zur Ver fügung gestellten Mittel. Tie für persönliche und sachliche Ausgaben aus ihnen bestrittenen Summen sind je für sich in Unterabteilungen nachznweisen. (8 6 des Gesetzes.) 3) Künftig wegfallende (transitorische) Ausgabe bewilligungen sind die Ausgabebewilligungen, die wegzu fallen haben, wenn der Zweck der Verwilligung wegfällt. Sie müssen im Etat als transitorisch bezeichnet werden. Von deni Zeitpunkte an, an dem der Zweck der Ver willigung wegfällt, darf über sie nicht mehr verfügt werden. 4) Uebertragbare Ausgabebowilli- gungen (8 8 des Gesetzes) sind diejenigen Ausgabe bewilligungen des ordentlichen und des außerordentlichen Etats, hinsichtlich deren zwischen StaatSrcgierung und Stände vereinbart worden ist, daß die zu einein be stimmten Zwecke bewilligten Betrüge auch in der nächsten Finanzperiode oder in späteren Finanzperioden Verwen- dnug finden dürfen. Uebertragbare Ausgabebewilli gungen des außerordentlichen Etats stehen der Staats regierung bis zur Erreichung des Zweckes, für den sie be- willigt sind, zur Verfügung. 5) Ersparnisse und Ueberschüsse. Die nicht verwendeten, aber verwilligten Ausgabe- betrüge sind, soweit sie nicht übertragbar sind, als Erspar nisse nachzuweisen. Der Ueberschuß der Einnahmen gegenüber den Aus- gaben im ordentlichen Etat hat vielmehr den bezüglichen Reservebeständen des Staates zuzufliehen. Zu berücksichtigen ist, daß das Rechnungsergebnis der beiden Jahre einer Finanzperiode als ein Ganzes ange- sehen wird, so daß Mehrausgaben bei einem Titel in einem Jahre durch Minderausgaben in dem andern Jahre ausgeglichen werden. 6) Etatüberschreitungen und außeretatmäßige AuS- gaben (8 10 deS Gesetze»). Etatüberschreitungen sind alle Mehrausgaben, welche sich bet Gegenüberstellung des rechnungsmäßigen Auf wandes und des Etatsolls für die einzelnen Ausgabotitel im Staatshaushalt ergeben, soweit nicht ». einzelne Ausgabetitel mit andern al» deckungsfähig im Etat bezeichnet worden sind und solchenfalls Mehraus gaben bet einem Titel durch Minderausgaben bei dem an dern ausgeglichen werden, und b. es sich um Mehrausgaben handelt, bezüglich deren ein besonderer Vorbehalt wegen eines im Laufe der Finanzperiode etwa hervortretenden Mehrbedarfes in den Staatshaushalt ausgenommen worden ist. Außeretatmäßige Ausgaben sind Ausgaben, die über haupt nicht im Etat eingestellt gewesen sind. Alle Etatüberschreitungen, sowie außeretatmäßige Ausgaben bedürfen der nachträglichen Genehmigung der Stände. Tiefe haben zu prüfen, ob die verausgabten Be träge im Staatsinteresse unbedingt notwendig waren, und sind dann verpflichtet, die nachträgliche Genehmigung zu erteilen, wenn sie die unbedingte Notwendigkeit an erkennen müssen. Diese Verpflichtung, sowie die der Staatsregierung, im Staatsinteressc Mittel ohne die vor herige Genehmigung der Stände zu verwenden, ändern an der Tatsache nichts, daß jede Etatüberschreitung, sowie außeretatmäßige Ausgabe verfassungswidrig ist, da eben nach der Verfassung jede Ausgabe an die vorherige Genehmigung der Stände gebunden ist. Das Gesetz sicht als Etatüberschreitungen nur Mehr ausgaben, nicht Mehreinnahmen an: den Ständen ist je- doch die Möglichkeit, die Mehreinnahmen nachzuprüfen und zu genehmigen, dadurch gegeben, daß dieselben in den Rechenschaftsbericht, der der Genehmigung der Stände unterliegt, ausgenommen werden. 7) Soweit die bestehenden Gesetze Bestimmungen über die Erteilung von Stundung an Einnahmen nicht enthal ten oder die Erteilung der Stundung durch Gesetz ausge schlossen ist, darf mit Genehmigung des zuständigen Ministeriums — sei es, daß die Genehmigung allgemein, sei es auf eingeholte Genehmigung in besonderen Fällen erteilt wird — Stundung erteilt werden. Ebenso kann auf Grund allgemeiner Anordnung oder auf erteilte Er mächtigung im einzelnen Falle auf Ansprüche verzichtet werden. <. -'hlbeträge (d. h. Nechnungs-, nicht nur Kassen defekte) im Betrage von mehr als 1000 ->// dürfen nur mit Zustimmung des Gesamtministeriums nieder geschlagen werden. Stellen sich Defekte erst im Laufe des Rechnungsprüfungsverfahrens heraus, so ist die Oberrechnungskammer gutachtlich zu hören. Verzichte und Fehlbeträge sind in der Regel im Rechen schaftsberichte den Ständen mitzuteilen (§11 des Ge setzes). 8) Tienstbezüge der Beamten (8 12 8 13 des Ge setzes). Als Grundsatz gilt, daß Beamte für die Verwaltung ihres Amtes nur die im Etat ausgesetzte Besoldung, deren Höchstbetrag, sowie die ^jahl der Beamtenstellen nicht überschritten werden darf, beziehen dürfen. Die Ueberlassung von Wohnungen und Grundstücks nutzungen darf an Beamte nur gegen angemessene Ver gütung erfolgen. 9) Ausführung staatlicher Bauten (8 14 bis 8 16 des Gesetzes). Bauten aller Art dürfen nur aus Grund der von dem Gesamtministerium dazu bestimmten BHLrde genehmig ten Bauentwürfe und Kostenanschläge begonnen und ausgeführr werden. Eine Abweichung von den Ent würfen und Anschlägen ist nur in dringlichen Fällen statt- haft. Ist bei Bauten eine bestimmte Summe im Etat unter einem besonderen Titel oder einer besonderen Unterab- teilung eingestellt und läßt sich eine Ueberschreitung von 10 Proznt der Anschlagssnmme voraussehen, so ist sofort den Ständen eine Ergänzungsforderung zu unterbreiten, und die weitere Bauausführung, sofern es ohne Nachteile für den Staat möglich ist, zu beanstanden. Ter Abschluß der Werkverträge für staatliche Bauten und Lieferungen erfolgt auf Grund öffentlicher Aus schreibungen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie durch die Natur des Geschäftes (Geheimhaltung) gerecht fertigt oder für jeden einzelnen Fall als für bestimmte Arten von Verträgen durch die zuständigen Ministerien zugelassen werden. III. Die Rechnungslegung und Staatshaushalts kontrolle (8 20 bis 8 34 des Gesetzes). Die Staatshaushaltsrechnungen bilden eine Unter lage für diePrüfungen derEtatsausführnngen. Siehaben daher die etatsmäßigen Einnahmen und Ausgaben zu ent halten; außerdem haben die Rechnungen auch die außer etatmäßigen Einnahmen und Ausgaben (d. s. die Ein nahmen und Ausgaben, welche unter kein Kapitel oder keinen Titel des Etats fallen), sowie in ihren einzelnen Ansätzen und im Ganzen das durch den Abschluß fest gestellte Ergebnis der Kassenbücher zu enthalten. Die Rechnungslegung erfolgt in der Regel für ein volles Kalenderjahr. Handelt es sich um Ausführung von Bauten, einmaligen Herstellungen, Anschaffungen und dergleichen, so erfolgt die Rechnungslegung nach Be endigung des Baue» usw. Es kann jedoch Vas zuständige Ressortministcrium mit Zustimmung der QberrechnungS- kammer Ausnahmen nachlassen. Die Nachweisung der Einnahmen und Ausgaben hat in dem Jahre zu erfolgen, in welchem sie füllig werden. Dasselbe gilt von den Einnahme- und Ausgaberesten, d. s. Einnahme- bezw. Ausgabebeträge, die in den Rech nungsjahre fällig gewesen sind, bis zum Abschluß der Bücher aber nicht an die Kasse abgeführt bezw. nicht aus gezahlt worden sind. Unter welchen Bedingungen und Mitteln der laufen den Verwaltungen Beträge unter der Dorausstzyung späterer Rückzahlung gewährt werden dürfen (Vorschüsse), ist durch allgemein zur Kenntnis der Stünde zu bringimde Vorschriften festzustellen. Sie sind für den Etat keine wirklichen Ausgaben, ihre Rückzahlung keine wirklichen Einnahmen. Die Kassenbücher. Der Abschluß der Kassenbücher hat spätestens am 31. Januar des dem Rechnungsjahre folgenden Jahres bei den Spezialkassen in der Regel zu erfolgen. Tas Er gebnis des Abschlusses ist der Finanzhauptkasse spätestens 14 Tage nach erfolgtem Abschlüsse summarisch mitzuteilen. Ter Abschluß der Kassenbücher hat die Wirkung, daß a. Einnahmen und Ausgaben für Rechnung des laufenden Jahres nicht mehr gebucht werden dürfen, b. die an falscher Stelle gebuchten Einnahmen und Ausgaben in der Regel nicht mehr ausgeglichen werden dürfen. IV. Der Rechenschaftsbericht. Der Rechenschaftsbericht (8 98 d. V.-U.) wird den Ständen zur Entlastung vorgelegt. Derselbe hat eine genaue Buchung über Einnahmen und Ausgaben des Staates, sowie eine Darlegung der Vermögenslage zu enthalten. Außerdem sind in den Bericht aufzunehmen: ». summarische Uebersicht der beweglichen Bestände bei den einzelnen Kassen, der Gebrauchsgegenstiinde und Dienststückc (Mobiliar und Inventar), das unbewegliche Vermögen der Staatsverwaltung, b. Bilanz des Vermögens des Staates an Kassenbe ständen, Außenständen und Naturalvorräten, o. Uebersicht der Staats- und Finanzhauptkasse, 6. die staatlichen Beiträge zu bestimmten Zwecken, «. Zusammenstellung der Ansprüche, auf welche voin Staate verzichtet worden ist, sowie der Fehlbeträge. vr. Dr. ver Hutttanä Oer hetero. Meldung de» Generalleutnant» v»n Lrstha. Berlin, 29. Juni. Generalleutnant v. Trotha tele graphiert aus Okahandja vom 27. Juni: Don Major Estorfs wurve Osombu-Karupuka (Okawapuka) am Omu- vamba, von v. d. Heyde Okosondusu ohne Kampf erreicht. Zwischen den Abteilungen ist Funkenverbindung ker- gestellt worden. Zu Major Glasenapp, der im Vormarsch aus Eotjire ist, gebt morgen die 9. Kompagnie und der Rest der Maschinengewekr-Abteilung Dürr ab. Auf einem Patrouillenritt von Epukivo erreichte Oberleutnant Winkler Otjensondu, auf halbem Wege zwischen Owikokorero und Okosondusu, wo ungehalten und v. d. Heyde zugeteilt wurde. Vom Feinde und Vieh ist der West-, Nord- und Ostdistrikt Gobabis bis Eiseb-Fluß vollkommen frei. Epukivo, Gobabis, Rietsontein sind noch besetzt. vu rurrircki-japamrche Krieg. Japan verwahrt sich gegen den V-rwnrs der Mißhandlung Verwnndetev. Tokio, 29. Juni. (Amtlich.) Die von russischen Preß organen verbreiteten Gerüchte über angebliche Mißhand lungen von Verwundeten haben in hiesigen Militär kreisen große Entrüstung hervorgerufen. M<m betrachtet die Aussprengung von erfundenen Tatsachen al« einen Versuch zur planmäßigen Verhetzung der öffentlichen Meinung Europas und als eine überraschende Verleumdung an gesichts der den russischen Verwundeten von japanischer Seite stets erwiesenen Fürsorge. Di« Entscheidung naht. Nach Meldungen au» Tokio und von der Front steht General Stackelberg mit seiner Brigade bei Taschitscbau. Kuropatkin wolle die Entscheidungsschlacht schlagen und habe gegen l00 000 Mann, bestehend aus 6 Divisionen, vereinigt. Er soll selbst dort sein und das Kommando per- siinlich führen. Die japanische Liaotung- und die Takuschan- Armee haben die Berührung mit einander hergestellt und Kuroki« Armee werde ebenfalls mit ihnen in Berührung sein. Man erwartet entscheidende Ereignisse in de« nächsten Tagen. Russisch« Ni«d«rlag« am ^«utschullugpatz. Eine Tschisuer Drahtung besagt, dieRussen seien am Fentschulinqpaß fast aufgerieben worden. Tie Japaner machten 275 Gefangene und erbeuteten 9 Kanonen. Sie verfolgten die Russen neun englische Meilen. OutschAdig«ug»s»»d«vung. Die Schwester des von den Chiuesen erschossenen Kriegsberichterstatters de« „Daily Telegraph", Etzel, sordert von der chinesischen Regierung im eigenen Namen sowie in dem ihrer Mutter rme Entschädigung von
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