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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 03.12.1847
- Erscheinungsdatum
- 1847-12-03
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-184712036
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18471203
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18471203
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1847
- Monat1847-12
- Tag1847-12-03
- Monat1847-12
- Jahr1847
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 03.12.1847
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1 Anzeiger. ^ SS7. Freitag, dm 3. December. 1847. Bekanntmachung. Bei der am 27. dieses MonalS stattgehabten Wahl sind: der Feldwebel der 1V. Compagnie Herr Ghriftian Adolph Wachs, Advocat und der Gardist der 15. Compagnie Herr Elothar Müller, l)r. meä. und praktischer Artt zu Außschußmitgliedern, so wie der Rottmeister der 7. Compagnie Herr Ernst Adolph Hanke, Bronzefabrikant, und der Gardist der 3. Compagnie Herr Franz Köhler, Buchhändler, zu Ersatzmännern nach absoluter Stimmenmehrheit erwählt worden, was hierdurch bekannt gemacht wird. Leipzig, den 30. November 1847. Der Communalgarden-Aus schuß. H. W. Neumerster, Commandant. ' Adv. HermSdors, Prot. Die Blurn'fche Bestätigungsfrage in der Stadtverordnetensitzung am 1. December dieses Jahres. Vor gedrängtvollen Tribünen wurde in der obbezeich: neten Sitzung die Frage verhandelt, was Seiten des Stadt- verordnetencollegiums in Betreff der von der H. Kreisbirection allhier vertagten Bestätigung des Herrn R. Blum als Stadt rath geschehen solle. Die Deputation zu den localstatuta^ rischen Angelegenheiten, welcher die Borberathung dieser Krage obgelegen, hatte sich zu einem gemeinschaftlichen Vorschläge nicht vereinigen können ; vielmehr waren von den in der Sitzung anwesend gewesenen 16 Mitgliedern derselben 8 der Ansicht, daß gegen jene H. Verordnung zu recurriren sei, 8 der entgegengesetzten, und bei der Wichtigkeit der Sache ward von jedem von beiden Theilen ein Referent bestellt. Die erstere Ansicht — daß Recurs einzuwenden sei — wurde nachträglich dadurch zur Majoritätsansicht der Deputation, daß daS in der Sitzung nicht anwesend gewesene Mitglied derselben, Herr R. Friese, seinen Beitritt zu derselben erklärte. Der Referent dieser Majorität war Herr Adv- Koch, Refe rent der Minorität Herr Kramermetster Poppe. Die Ansicht der Majorität, wie sie Herr Adv. Koch ent wickelte, ging dahin: daß unter den „erheblichen" Gründen, auS welchen die Regierungsbehörde die Bestätigung eines zum Stadtrath Gewählten versagen könne, nach dem Geiste der Städteordnung nur solche verstanden werden könnten, welche sich aus Thatsachen, und zwar auf solche Thatsachen stützten, die den Betreffenden der allgemeinen Achtung, des öffentlichen Vertrauens verlustig machten und ihn als ein gemeinschädliches Individuum darstellten; daß dieß aber von den in der H. Verordnung angeführten Gründen, aus denen die Bestätigung versagt worden sei, nicht gelten kütine, indem 1) die im I. 1843 erfolgte Bestrafuna deS Herrn B. wegen „öffentlicher Beleidigung der Justizbehörden" mit einem Mo nate Gefängniß und einer Geldbuße von 20 Thlrn. ihn der bürgerlichen Ehrenrechte nicht verlustig gemacht habe, und wenn auch zugegeben werden könne, daß Herr B. in diesem Falle im Elfer für eine gutgehaltene Sache nicht mit der nöthigen Vorsicht gehandelt, eS doch andrerseits in jedem Falle zu weit gegangen sein würde, wenn man auf Grund diese- einen Vorganges über den Charakter und das Streben eines Mannes abschließen wolle; 2) die hervortretende Be- theiliqung bei den im Aug. 184s gehaltenen Versammlungen im Schützenhause und die von der H. Kreisbirection als „aufregend" bezeichnete Rede bei der Beerdigung der damals Gefallenen nach den, bei dem Criminalamte deshalb startge fundenen Erörterungen (wobei der Herr Referent die Reso lution des EriminalamteS aus den Acten wörtlich mittheilt) sich als durchaus nicht unter daS Criminalgesetz fallend, darftelle, dieser Betheiligung Herrn B 'S vielmehr von der Untersuchungs- Behörde daS Verdienst zuerkannt worden sei „daß er bei jeder Gelegenheit, namentlich auch bei dem ersten Zuge vor da- Rathhaus, das entschiedene und durch den Erfolg bewährte Bestreben kund gegeben, die aufgeregte Menge in der Bahn der Ruhe und gesetzlichen Ordnung zu erhalten," nächstdem der Grabesrede nach der von demselben Gerichte ausgespro chenen Ansicht höchstens der Charakter einer Ehrverletzung beizulegen wäre; 3) die Theilnahme an der Veranstaltung der am 14. Februar dss. I. im Schützenhause stattgehabten Versammlung, wegen welcher Herr B. mit einem Verweise belegt worden, abgesehen von der mindestens nicht zweifel losen Frage über die Ungesetzlichkeit dieser Versammlung um deswillen nicht von Gewicht sein könne, weil die H. KreiS- direction in der von ihr deshalb ertheilten Entscheidung selbst anerkannt habe, daß die Veranstalter dieser Versammlung selbst darüber in Zweifel gewesen sein möchten, ob letztere unter den Bundesbeschluß vom 5. Juli 1832 falle; 4) die von der H. Kreisbirection aufgestellte Ansicht, daß Herr B. auch bei andern Gelegenheiten in Schrift und Rede Grund sätze an den Tag gelegt, welche mit den bestehenden StaatS- einrichtungen sich in offenen Widerspruch stellten, so lange nicht für gerechtfertigt erachtet werden könne, als diese Ansicht der Staatsregierung nicht durch specielle Belege begründet werde, übrigens aber auch, selbst wenn Herr B. sich mit den herrschenden Regierungsgrundsätzen in Opposition gesetzt hätte, dies doch nur in gesetzlicher Weise geschehen sein könne, da er sonst dem Strafgesetze verfallen sein wurde. Die Ansicht der Minorität, wie sie Herr Kramermeister Poppe darlegte, war zwar insofern mit der der Majorität übereinstimmend, als sie die ausgesprochene Verweigerung der Bestätigung für unbegründet und daS von der H. Staats regierung hierbei beobachtete Verfahren für bedauerlich erklärte, dessenungeachtet aber einen RecurS nicht anempsahl, weil
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