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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 04.04.1863
- Erscheinungsdatum
- 1863-04-04
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186304045
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18630404
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18630404
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1863
- Monat1863-04
- Tag1863-04-04
- Monat1863-04
- Jahr1863
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 04.04.1863
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Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. M 94. Sonnabend den 4. April. Bekanntmachung. 1863. Eine Anzahl der dem Johannishospital gehörigen, rechts und link- von der Verbindungsbahn gelegenen Felder sollen in einzelnen Ruthen als Kartoffelfeld auSgegebev werden. Pachtlustige haben sich Dienstag den 7. April d. I. Vormittags 8 Uhr am Dresdner Thore einzufinden. Leipzig, den 3l. März 1863. Des Raths Deputation zum Johannishospital. Verhandlungen der Stadtverordneten - am 1. April 1863. (Auf Grund de- Protokolls bearbeitet und veröffentlicht.) Unter den Eingängen zur Registrande befand sich eine vorläufige Antwort de- StadtralhS auf den Antrag wegen Genehmigung des von Herrn vr. Heine projectirten directen Fahrwegs von Leipzig nach Plagwitz. Der Nath theilt darin mit, baß er wegen der da bei in Frage kommenden Rectification der Elster zunächst eine Er klärung der Wafferbaucommisston veranlaßt habe. Man ließ es vor der Hand hierbei bewenden. Ein anderes Rückschreiben des Raths betrifft die Bemerkungen und Anträge, welche das Collegium an den Beschluß des Raths geknüpft hatte, den Pacht des Gutes Connewitz ohne Rücksicht auf die im zweiten LicitationStermine erlangten Gebote dem bisherigen Pachter, Herrn Heine, zu belasten. Diese Zuschrift war bereits in der am 26. März d. I. gehaltenen Plenarsitzung zum Vor trage gelangt; da- Collegium wünschte aber die schriftliche Ab fassung einer dabei vom Vorsteher abgegebenen Erklärung, deren Mitveröffentlichung dasselbe heute beschloß. ' Die erwähnte Zuschrift de- Raths, welcher in heutiger Sitzung die Mittheilung folgte, daß der Pacht des Gutes Connewitz nun mehr dem Höchstbietenden, Herrn Amtmann Brause in Dederstädt zugeschlagen worden sei, lautet: Die Auffassung, welche unser Beschluß, die Pachtung des Gu te- Connewitz nicht dem Höchstbietenden, sondern Herrn Heine zu übertragen, bei den Herren Stadtverordneten gefunden hat, nölhigt uns, gegen dieselbe sowohl, als gegen die daraus gefolgerten Be schuldigungen, welche in dem Recommunicat der Herren Stadtver ordneten vom 12./14. d. M. und in der öffentlichen Sitzung Aus druck erhalten haben, entschiedene Verwahrung einzulegen. Wenn zunächst die Herren Stadtverordneten bedauern, daß unsere Zuschrift über den Verlauf und das Resultat der Licitation die wünschenswerthe Klarheit und Vollständigkeit vermissen laste, so müssen wir hierauf erwidern, daß wir in gleicher Weise, wie die- stets» und noch bei der letzten Pachtlicitation geschehen, den Herren Stadtverordneten alles Dasjenige mitgetheilt haben, was zu Beurtheilung des Höchstgebotes und unseres Beschlusses er forderlich war, daß wir aber, wie eS sich ganz von selbst versteht, gern bereit aewesen sein würden, den Herren Stadtverordneten jede etwa gewünschte Auskunft zu erlheilen und dadurch die mehr oder weniger unsichere Privatauskunft überflüssig zu machen und wir hätten wohl erwarten dürfen, daß Sie wegen der Ihnen über die Ergebnisse de- LicitationSterminS noch wünschenSwerthen Erläute rungen Sich, wie in anderen Fällen, so auch in diesem, an uns, nicht aber an Privatpersonen wenden würden, einmal weil zu dem ganz abnormen Wege der Privaterkuvdigung nicht die entfernteste Veranlassung vorlag und dann, weil die Auskünfte, die Sie von uns zu erwarten hatten, schon in ihrer Eigenschaft als amtliche jeden Zweifel an ihre Zuverlässigkeit ausgeschlossen haben würden. Was aber die Sache selbst anlangt, so müssep wir es als eine irrige Ansicht bezeichnen, wenn die Herren Stadtverordneten glauben, daß wir nach dem LwitationStermine ein Nachgebot angenommen und in Folge dessen Herrn Heine die Pachtung zu übertragen be schlossen hätten. Liegt eS schon in der Pflicht jeder geregelten Verwal tung, da» Vertrauen auf ihre leitenden Grundsätze nicht zu ge fährden und durften wir mit Recht von den Herren Stadtverordneten «n» versehe»,.daß Sie eine Nichachtung dieser Pflicht »uß »icht zutrauen würden, so läßt auch unsere Zuschrift vom 5. dS. MtS. über daS wahre Sachverhältniß keinen Zweifel zu. In der Er klärung, daß wir nach Erwägung der vorliegenden Verhältnisse von dem Resultate der Licitation abrusehen beschlossen hätten, lag unsre klare Willensmeinung, daß wir weder dem Höchstbietenden, noch sonst einem der Licitanten den Zuschlag ertheilen wollten, und hiermit war die Licitation mit allen ihren etwaigen Folgerungen beseitigt. Die Gründe, welche uns zu diesem Beschlüsse bestimmten, haben wir den Herren Stadtverordneten daraelegt. Wenn Letztere hierbei als gewiß annehmen, daß der neue Pachter die Kosten der Wohnungseinrichtung selbst übernehmen werde, so haben wir dar auf zu erwidern, daß wir in Mangel einer contractlichen Ver pflichtung zu einer derartigen Zumuthung an denselben uns nicht für berechtigt erachten durften, daß aber dabei die Kosten der übrigen Herstellungen an den Gebäuden und Grundstücken der Pachtung, so wie der Ausgleichung über das etwaige Feldsuperinven- tarium, welche wir ohne Benachtheiliguug der Licitation dem neuen Pachter nicht ansinnen konnten, außer Beachtung geblieben zu sein scheinen. Zu dem obigen Beschlüsse aber waren wir durch den m den LicitationSbedingungen enthaltenen Vorbehalt der Auswahl unter den Licitanten, so wie jeder sonstigen Verfügung über das Gut und des Zuschlages vollständig berechtigt. Wenn ganz selbstverständlich die Ausschreibung einer Licitation bedingt, daß man bei der Frage über den Zuschlag diejenigen, welche an der Licitation sich betheiligt, beziehendlich die höchsten Gebote gethan haben, zunächst und vorzugsweise berücksichtige, so kann dies doch niemals so verstanden werden, daß die Anordnung einer Licitation zugleich die Verpflichtung enthalte, unbedingt dem Höchstbietenden oder überhaupt einem der Licitanten den Zuschlag zu ertheilen. Wenigstens würde eine derartige Annahme nicht nur den obigen Vorbehalt ganz nichtig erscheinen lassen, sondern auch die Stadt im Voraus, gewissermaßen mit gebundener Hand, dem unsicher« AuSgange der Licitation unterwerfen und auf diese Weise leicht möglich in eine nachtheilige Lage bringen. Und deshalb ist es zu keiner Zeit verkannt worden, daß jener Vorbehalt bei freiwilligen Licitationen ganz unerläßlich ist. War nun hiernach die Licitation als nicht vorhanden zu be trachten, so galt eS nun lediglich wegen der Verpachtung von Connewitz fernerweite Schritte zu thun. Dies thaten wir, indem wir mit Herrn Heine wegen der Verpachtung aus freier Hand in Verhandlung traten und hierbei müssen wir auf daS Bestimmteste erklären, daß Herr Heine nach dem Termine weder ein Nachgebot, noch sonst irgend einen Schritt zur Bewerbung um die Pachtung getban hat, daß vielmehr die Verhandlung lediglich von unserer Seite eingeleitel und die Pachtung Herrn Heine für den Zins von 4200 Ahlr. offerirt worden ist. Daß dieser mit dem früheren, seitdem aber erloschenen Gebote Herrn Heine'S übereinstimmende Pachtzins zum AuSgaugSpunct der Verhandlung genommen wurde, liegt in der Sache selbst. Entsprach hiernach daS von uns eingehaltene Verfahren nach unserer festen Ueberzeugung durchaus den rechtlichen Verhältnissen und den ua- obliegenden Pflichten, so müssen wir auf der andern Seite anerkennen, daß die Herren Stadtverordneten in Ihrem vollen Reckte waren, wenn Sie aus Ihren überwiegend ersckeinen- den Gründen die verlangte Zustimmung zu unserem Beschlüsse verweigerte». KchteSweaS aber könne« wir Ihnen ein gleiche» Recht zugestehe«, wen» Sie ap» Ihrer, nach dem Obigen unbe gründete« Auffassung di, schwere Beschuldigung gegen un- folgern,
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