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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 04.10.1930
- Erscheinungsdatum
- 1930-10-04
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-193010044
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19301004
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19301004
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1930
- Monat1930-10
- Tag1930-10-04
- Monat1930-10
- Jahr1930
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 04.10.1930
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Riesaer D Tageblatt Sonaabead, L. Oktober I98V, «beeds 8S. Jahr« I? S8S Postscheckkonto: Dresden 1580. Girokasi«: Riesa Nr. 52. Drahtanschrift Lag «blatt Rias«, Fernruf Nr. 20. Postfach Nr. 52. Leipzig. sFnnksprnch) Im HochoerratSprozeß gegen die Ulmer ReichSwehrofsiziere verkündete der Vorsitzende ReichSgerichtSrat Dr. Baumgart,« folgendes Urteil: Di« Angeklagte« werde« wegen gemeinschaftliche, Bor« bereit««« eines hochverräterische« Unternehmens «ach 8 8« Strafgesetzbuch je zu einer Festungshaft von einem Jahr tmd sechs Monate» koftenpslichti« verurteilt. Auf die erkannte Strafe werden je 6 Monate drei Woche» der Untersuchungshaft angerechnet. Scheringer wird von der in der Hanptverhandlun« erhoben«« Anklage, durch Berdffeutlichung eines Zeitungsartikels, ei« Bergehe« gegen 8 82 des Militärstrafgesetzbuches begangen z« habe«, freigesproche«. Gegen Scheringer und Lndi« wird aus Dienstentlassung erkannt. M MI Ist WIM MklMM. M UgkWk»»jk kllM M M W MM 8eHW»W »Mtkill. SW SWW Mil Mil ms IWkNlWW Milt. u«d A«k»igrr MtdM MlL AnMgerj. Last West»« Bagchlatt kft das Wr Beröffanttlchung der amtlich« vekarmtmachung« der AmtShauptmarmschast Grostenhain, d«S Amtsgericht» und der Amtsmnvaltschaft beim Amtsgericht Riesa, des Rates der Stadt Rief«, des Finanzamts Riesa und des Hauptzollamt» Meißen behördlicherseits bestimmte Blatt. Ae IlllMWNW Leipzig. (Funkspruch.) Im HochoerratSprozeß gegen die Ulmer Reichswehrossiziere führte öer Vorsitzende, Reichsgerichtsrat Baumgarten, zur Begründung -es oben gemeldeten Urteils u. a. aus: Der Geuat hat Hochverrat sür erwiese« erachtet. Die Angeklagte« Scheriuger und Lubin waren «uznfriedea mit gewissen Verhältnissen in der Reichswehr, insbesondere meinte« sie, daß die Entwicklung im Heere wie im Volk zu sehr uach links gehe, da das Heer zu weit von oben geleitet werde. Anstatt nun den vorgeschriebenen Dienstweg zu be schreiten, fuhren die beiden Angeklagten nach München, be» riete« mit drei Herren der Zentral Verwaltung der NSDAP, «ud trüge» ihre Schmerze« vor. Diese Reise nach München war einmal eine Informationsreise sür sie selbst über die Zweck« der NSDAP., zweitens war damit beabsichtigt, die Zentralverwaltung über di« Mißstimmung der Angeklagte» und gleichgesinnter Kameraden zu unter, richte«. Nach Scheringers Angabe« wurde u. a. in München darüber gesprochen, ob bei irgendwelchen Unruhen von kommunistischer Seite ein« Zusammenarbeit mit der Reichs wehr und den nationalen Verbänden zu erwarten sei. Er fragte, wie die Partei zur Verfassung stehe und erhielt als Antwort, sie stehe auf dem Boden der Verfassung. Politi scher Samps würde aus legalem Wege geführt. Nach LudinS Angaben erklärte« sich die beiden Angeklagte« bereit, eine Verbindung zwischen Reichswehr und jener Partei herbei, zusühre« »ud zu »»ersuchen, was in diese« Sinne auszurich- te» sei. Obgleich beiden Angeklagten in München gesagt worden sei, daß sie mit keinem gewaltsame« Borge-«« der Partei rechne» könnten und obgleich sie keine Aufgabe er hielten, erklärten sie sich doch bereit, alles zu tun, was sie im nationalen Sinn ausrichten könnten und später mitzutet- len, was st« auSgertchtet hätten. Darüber wurden in München zwar keine Bindungen erzielt, eS wurde aber auch nicht ausdrücklich abgelehnt. Nach ihrer Rückkehr nach Ulm teilten die Angeklagten ihre Münchener Erlebnisse dem Angeklagten Wendt mit, der sich zustimmend äußerte. Sie faßten de» Entschluß, mit anderen Kameraden die Verbindung aufzunehmen, von denen sie glaubten, daß sie für ihre Pläne zu gewinnen seien. Luöin hatte in der Voruntersuchung gesagt: »Wir hatten un» das Ziel gesetzt, zunächst in mehreren zentral gelegenen Orten Deutschlands Offiziere zu gewinnen, die sich bereit er klärten, die Verbindung mit gleichgesinnten Kameraden aufzunehmen. Gleichzeitig wollten wir die Herren bitten, die Stimmung in den Kameradenkreisen und bet -en Vor gesetzten zu erkunden." Diese Gespräche können nach Heber- -euguna des Gerichtshofes nicht harmloser Natur gewesen sein. Das geht einmal aus den Bekundungen des Ober- leutnantS Geist hervor, und namentlich aus der Zusammen- kunft, die Lubin mit seinem ehemaligen Lehrer, dem Hauptmann Gilbert, hatte. In dieser Zufammenkunst wurde Vie Frage erörtert, was zu. tun fei, falls die Reichs wehr widerrechtlich gegen di« Rechtsgewalt eingesetzt wer ben solle. Hauptmann Gilbert antwortete ihm, wenn eS befohlen wird, mutz ich schießen. Hauptmann Gilbert hat dann Lubin noch einen warnenden Brief geschrieben, Ludin hat dann endlich im Juni 1S2S seinem Obersten Beck seine Sorgen mitgetetlt. Dieser hat ihn ebenfalls gewarnt. (Hier bricht ein« Dame in hysterische Schreie a«S, sie ruft »Zu solchem Gerichtshof sollen wir Deutfchen noch ver- trauen haben; das höchste Gericht verläßt uns Deutsche!" Sie wir- unter heftigem Schreien aus dem Saale geführt.) Der Senat ist keineswegs der Ansicht, daß die Ange- klagten und die als Zeugen vernommenen Offiziere etwa unter ihrem Eid die Unwahrheit gesagt hätten. Aber wer etwa» von der Physiologie der Zeugenaussagen versteht, der weiß, daß die Zeugen oft ungewollt, oft unbewußt ge- wtSeu Einflüßen unterliege» und daher jn diesen.oder jenen Punkten kn der Hauptverhandlung ander» «»sagen als im Vorverfahren. Es geht nicht an, wie eS von -er Verteidigung vorgeschlagen wurde, die militärischen und untersuchungsrichterlichen Protokolle überhaupt nicht zu berücksichtigen, wie eS andererseits auch fehlsam wäre, nur das als maßgebend zu erachten, was in den Protokollen steht. Die Abweichungen in -en Aussagen erklären sich cm» der veränderten Situation, unter der die Angeklagten und die Zeugen in -en verschiedenen Stadien des Verfahrens auSgesagt haben. Auch hat die Vernehmung Hitlers und sein stürmischer Empfang aus -em Reichsgerichtsplatz, dessen Wogen bis in den Gerichtssaal Hineingebrungen seien, stark auf alle Beteiligten eingewirkt, nicht zuletzt auch auf die Mitteilungen -er Presse über die bereit» erfolgten Zeugen aussagen. Sodann verteidigt der Vorsitzende di« Verhandlungs führung des von einer Anzahl von Zeuge« angegriffenen Untersuchungsrichters, Landgerichtsdirektor Dr. Braune, und erklärt diese Angriffe für sachlich nicht begründet. Der Untersuchungsrichter habe die Aufgabe gehabt, objektive Wahrheit zu erforschen, wobei die Angeklagte« «ud Zeng«« nicht immer mit GlacShandschnhe« angefatzt werden könn te«. I» übrige» hätten Lud»« «nd Scheringer ausdrücklich erklärt, »ab sie vom Untersuchungsrichter gut behandelt worbe» seien. Weiter geht der Vorsitzende bau« zur Begründung der einzeln«» ZeugeuauSsage» über und beginnt mit den Be« knnbnugen des Oberleutnants Westhofs über di« Bespre chung mit Scheringer am 1. Dezember tu Eisenach. Was er ausgesagt habe, hat im übrigen auch Scheringer zum größ ten Teil selbst zugegeben. Der Senat habe den Aussagen diese» Zeugen vollen Glauben geschenkt, weil «r ruhig un bestimmt die zahlreichen Einzelheiten der Entstehungs geschichte des Falles auseinanüergesetzt hab«. Er habe feine Aussagen in der Borunterfuchung, wie er sie nach eigener Bekunbuna unter dem frisch«« Eindruck der Vernehmung durch -en General Wänker gemacht habe, ausdrücklich aufrecht erhalten. Besonders delatzeub fei aber die am Tage später erfolgt« Reise Wendts nach Eisenach. Auch mit Bezug auf die andere« Reise« der Angeklagte« sei feftznstelle«, daß sie all« ein gemeinsame« Ziel verfolgt habe«. Lubin habe alS Ziel ihrer Bemühungen angegeben, jetzt die Regierung durch eine andere zu ersetze«. TaS Ge richt ist davon überzeugt, daß die drei Angeklagten die Reisen zu privaten Zwecken sür ihre besonderen nationali stischen Ideen ausgeführt haben. Es ist non ihrer Smstel. lung aus durchaus möglich, datz sie «tr Gutes gewollt haben, aber der Zweck heiligt nicht die Mittel. Die Ange klagte» waren sich auch der Strafbarkeit ihres TnnS b«, w«tzt. DaS Unternehme« der Angeklagte« richtete sich gegen die ihnen mißliebige jetzige Regierung, die bei gegebener Gelegenheit gewaltsam beseitigt werbe« sollte. Angriffs» plan war der Sturz der Regierung durch Gewinnung der Reichswehr dafür, daß die ReichSwehr eiuer für möglich gehaltenen nationalsozialistisch«« gewaltsamen Umsturz, beweg««« nicht entgegeotrete, also durch Vorbereitung eiueS günstigen Bodens in der Armee für eine» Umsturz »an rähtS. Das Uuternehme» sollte auch nicht i« «ebcl, Hafter Kern«, sonder» tu absehbarer Zeit »erwirklicht wer, dem Danach liege« i« objektiver Hinsicht die Tatbestands, Merkmale des 8 86 «ach Ueberzeuguna deS Gerichts fest. Uud zwar ist das Gelübde gemeinschaftlich b-gange» uwr, dem Verneint hat der Senat eine Verfehluu« Scheringers «ege» deS Artikels, de« er im „Völkische» Beobachter" ver, ösfeutlicht hat. Zum Strafmaß führte der Vorsitzende aus, daß von einer Sofortftrafe selbstverständlich ketue Rede sei» könnte, da di« Angeklagte» nicht a«S ehrloser Gesinnung gehandelt habe». Mildernde Umstände könnte« de» Angeklagte» aber «icht bewilligt werde«. Die StrafmildernuaSgründe find zu suchen in der tadellose« Vergangenheit der Angeklagte», bann sällt auch ihr Tun in «ine gärende Zeit. Vor alle« Dinge» hat der Sena« strafmildernd die edle« Motive berücksichtigt, die die »«geklagt«, ,« ihre» so bedauerlich«« Straftaten getri-be« habe«. Wenn sie auch geirrt haben, so waren sie dock von hoher, glühender Vaterlandsliebe beseelt. Aus diese» Gründ«« hat sich der Gerichtshof veranlaßt gesehen, die vom Vertreter der ReichSa«waltschaft beantragte Strafe um ei» Jahr hepabzvfetze«. Das Wahlalter. Von Dr. Hermann Friedemann. Das Verlangen nach Wahlrechtsreform ist in Deutsch land stärker als die Bereitschaft dazu, erst recht natür lich stärker, als die Wahrscheinlichkeit einer Einigung. Dennoch wird man sagen dürfen, daß nur noch das Wie, nicht das Ob einer Aenderung in Frage steht. Ein Vor schlag, der aus der Erörterung nicht leicht verschwinden wird, obwohl er in dem Entwurf der Reichsregierung nicht enthalten ist, betrifft die Aenderung, das kann in diesem Falle nur besagen: Heraufsetzung des Wahlalters. Nur diese Frage soll hier geprüft werden. Man kann sie nicht jenseits der Parteien erörtern; aber man kann sie nur außerhalb der Parteien erörtern. Das „allgemeine, geheime und gleiche" Wahlrecht (das im Vorkriegsdeutschland weder allgemein noch gleich, für den größten Teil des Reichsgebietes auch nicht geheim war) ist durch die Weimarer Verfassung bis an seine äußerste Grenze verwirklicht worden. Mit den Keinen Wahlkreisen ist auch ihre Ungleichheit verschwunden, für die Auswertung nahezu jeder Stimme sorgt der Proporz, die Frauen ebenso wie die Jugendlichen zwischen 20 und 25 dürfen wählen. Diese 100 prozentige Ausweitung des Wahlrechts entsprach nicht so sehr den Wünschen bestimm ter Parteien, nicht einmal so sehr einem demokratischen Gerechtigkeitsgefühl, wie dem Bedürfnis nach Folgerichtig- kett, das man auf anderen Gebieten den „Systemzwang" nennt. Was man den einen gewährt, konnte man den anderen nicht auf die Dauer versagen; der Beweis dafür, daß die zuvor benachteiligten Großstädter oder daß die Frauen des Wahlrechts minder würdig seien, ließ sich ebenso wenig erbringen, wie die tatsächliche Auswirkung der neuen Wählersttmmen vorausznberechnen war. Wofern man also nicht grundsätzlich das Mehrheits- und Gleich heitsprinzip ablehnte, oder nicht offen zugeben wollte, daß man von einem eingeschränkten Wahlrecht Vorteile für die eigene Partei erwartete, konnte man weder gegen das Frauenstimmrecht noch gegen die sonstigen Gleichste!» lungen etwas Durchschlagendes einwenden. Tatsächlich haben sich die Parteien wenigstens in ihrer Praxis sämt lich damit abgefunden. Die Einwendungen, soweit sie nicht technische Einzelheiten oder unser Staatssystem als Ganzes betreffen, richten sich nur gegen das niedrig bemessene Wahlalter. Welcher Art sind diese Einwände? Gerade der nächst liegende und meist gehörte schlägt sich nicht durch: der Einwand der „Unreife". Denn dieser Einwand verkennt, daß Wahlrecht nichts Persönliches ist; daß nicht von Einzelmenschen gewählt wird, sondern von Volksschichten. Man kann, wie es etwa durch das preußische Dreiklassenwahlrecht geschah, gewissen Schichten eine verstärkte Stimmwirkung sichern; aber es wäre ein völlig vergebliches Bemühen, Persön liche Fähigkeiten oder Geltungen durch ein Mehrstimm recht wirksam machen zu wollen. Was würden einem einflußreichen Manne zehn oder sogar hundert Stimmen nützen? Statt eines Vierzigmillionstel Anteils hätte er einen vierhundertausendstel Anteil. Er brauchte, um irgend etwas auszurichten, mindestens Zehntausende von Gletchbevorzugten und außerdem Gleichgesinnten neben sich; also immerhin Waffen. Das Rechü einer mehr oder weniger großen BevölkerungSgruppe, einen Gesamtwillen zu äußern, dessen Richtung ja nicht durch Weisheit, son dern durch Bedürfnisse bestimmt wich, erstreckt sich sinn gemäß auch auf die jugendlichen Mitgltcher dieser Gruppe. Und vor allem: auch der unreifste WMer, der doch mrr einer der vorhandenen Parteien seine Stimme geben kann, ist gar nicht in der Lage, seine Unreffe zu betätigen. Tat sächlich gibt eS -war junge Parteien, aber keine Jugeud- varteten. Und wenn sich auch zuzeiten Sonderersolge bei der Jugend erzielen lassen, so hat, im großen gesehen, die Herabsetzung deS Wahlalter» nicht mehr Bedeutung, als höchstens die Vordatierung der Wahlergebnisse um ein Jahrfünft. Gibt es also keinen stichhaltigen Einwand gegen das Wahlrecht der Zwanzigjährigen? ES gibt einen. Er richtet sich gegen die Werbetätigkeit der Parteien. Er hat eS nicht mit dem zwanzigjährigen Wähler als solchen zu tun, wohl aber mit dem siebzehnjährigen Partetrekruten. Solange die Zwanzigjährige« wählen, hat eS gar keinen Sinn, über die Politisierung der Unerwachsenen zu jammern. Keine Partei wird und kann darauf ver zichten, sich ihren Anteil am Nachwuchs zu sichern. Da von den Zwanzigjährigen schon die Probe auf« Exempel ge macht wird, bleibt den Parteien gar nicht» anderes übrig, als spätestens bei den Siebzehnjährigen mit dem Ein- exerzieren zu beginnen. Finge da» Stimmrecht erst bei den Fünfundzwanzigjährtgen an, so hätten die Parteiwerber zunächst einmal ein paar Jahre länger Zeit. Selbst bet der größten Ungeduld aber müßten die Parteien sich sagen, daß der politische Rekrut zwar ziemlich wahrscheinlich mit zwanzig so wählen wird, wie er sich Jntt siebzehn ent schied, bei weitem aber nicht so gewiß mit fünfundzwanzig. Laß es in diesem Falle also vorsichtiger sein würde, mit der Einschulung erst später, in größerer Nähe de» Wahl- alters, zu beginnen. Und da- wäre doch wohl ein Segen. Sa« Riesaer Tageblatt «rfcketttt jede» Tag abend« '/,6 vhr uitt »««nahm« der Sonn- und Festtag». BezuaSprei«, gegen Vorauszahlung, für einen Monat 2 Mark 25 Pfennig ohne Zustell gebühr. Für den Fall be« Eintreten« »o» ProbuktionSverteuerunge«, Erhöhungen der Löhne und Materialienpreis« behalten mir un« da« Recht der Preiserhöhung und Nachforderung vor. Anzeige» silr die Nummer de« Ausgabetag»« sind bi« S Ubr vormittag« aufzugeben «nd im vorau« zu bezahlen; «in» Gewähr für da« Erscheinen an bestimmten Tagen und Plagen wird nicht übernommen. Grundpreis für die SS mm breit«, » mm hohe Grundschrift-Zeu« (6 Silben) 25 Gold-Pfennig,; di« 82 ww breit« Reklamezeil« ll)0 Gold-Pfennig«: zeitraubender und tabellarischer Satz 50'/, Aufschlag. Fest« Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klag« eingezoaen werden muß oder der Auftraggeber in Konkur« gerät. Zahlung«- und Erfüllungsort: Riesa. Achttägige Unterhaltungsbeilage .Lrzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de« Betriebe« der Druckerei, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtungen — hat der Bezieher Win«, Anspruch aus Lieferung oder Nachlieferung der Leitung oder auf Rückzahlung de« Bezugspreises. Rotationsdruck «nd Verlag: Langer S Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Saethestraße ätz. verantwortlich für Redaktton: Heinrich Uhlemann. Riesa: für Ln«io«nteil: Wilhelm Stttrich, Riesa. Nach Beendigung der mehr - als eineinhalbstündigeu Urteilsbegründung im HochverratSprozeß verließen die Zuhörer ohne jede Kundgebung den Saal. Auch auf dem ReichSgevichtSplatz ereigneten sich gröbere Zwischenfäll« nicht, wenn auch die umliegenden Straßenzüge nach wie vor von groben Menschenmasien erfüllt waren.
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