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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 16.07.1931
- Erscheinungsdatum
- 1931-07-16
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-193107169
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19310716
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19310716
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1931
- Monat1931-07
- Tag1931-07-16
- Monat1931-07
- Jahr1931
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 16.07.1931
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Drahtanschrift Lageblatt Ries» Fernruf Nr. 20. Postfach Nr. LL Postscheckkonto: Dresden 1530. Girokaff«: Riesa Nr. Lil. Tagmatt und Anzeiger lElbedlatt und Anzeiger). LaS Riesaer Tageblatt tst da» zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen der AmtShauptmannschüst Großenhain. de» Amtsgericht» und der AmtSanwaltschaft beim Amtsgericht Riesa, des Rates der Stadt Ries» de» Finanzamt» Riesa und des HauptzollamtS Meißen behördlicherseits bestimmte Blatt. i«z. Donnerstag, 16. Juli 1S81, «benutz. 84. Jahr«. Da» Riesa« Tag>chl«ett -rschetut fet« Ta» ckSenda 's,6 Uh« mit Nnsnahm« der Sonn» und Festtage. vezuaSprei», gegen Vorauszahlung, für einen Monat 2 Mark 25 Pfennig ohne Zustell gebühr. FKü den Fa<l Les Eintreten« von yroduktionsverteuerungeu, Erhöhungen der Löhne und Materialienpreis« behalten wir uns das Recht der Preiserhöhung und Nachforderung vor. Anzeigen für die Nummer des Ausgabetages sind bi« 9 Uhr vormittag« aufzugeben und im voran« zu bezahlen; eine Gewähr für da« Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Grundpreis für die 29 mm breite, 8 mm hohe Grundschrift-Zeile (S Silben) 25 Gold-Pfennige; die 89 nun breite Reklamezeile 100 Gold-Pfennige; zeitraubender und tabellarischer Satz 50°/^ Aufschlag. Fest« Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezoaen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. Zahlung«- und Erfüllungsort: Riesa. Achttägige Unterhaltungsbeilage -Erzähler an der Elbe". — Im Fall« höherer Gewalt — Krieg ober sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der BeförderungSeinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de« Bezugspreise«.' Rotationsdruck und Verlag: Langer ä Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Goethestratze 59. Verantwortlich für Redaktion: Ferdinand Teichgräber, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dtttrich, Riesa. »IS »IM IMIMIW rill' «IW M MIMIN 4 punkte: kNeltteukurse. oevkenverkelir. ttaultverltetzr. vuuslvsnlt. M WWsse tzks MWIMellr. ff Berlin, tk. Juli. Das Reichskabinett beenbcte kurz nach 21 Uhr seine Beratungen über bas Sanierungs programm. Die Beschlüsse des Reichskabinetts «mfaffeu fünf einzelne umfangreiche Schriftstücke und zwar eine Nahmenverordnnng und vier Etnzelverorbnungen. Die eine Verordnung betrifft die Regelung des Deviseuver- kehrS, die zweite die Veröffentlichung von Kursen, die dritte die Wiederaufnahme vou Zahlungen nach den Bankseier tage« «nd die vierte eine Ergänzung der Verordnung zur Darmstädter und Nationalbank. * Ne WnieWerMW. Berlin, 16. JuN. Auf Grund des Arkikels 4S, Absatz 2. der Relchsverfas- iung wird verordnet: 8 1) Die Relchsreglerung ist ermächtigt, die Wie deraufnahme des Zahlungsverkehr» nach Vankfeierka- gen zu egeln. Sie kann Maßnahmen zum Schuh gegen die Folgen der Erklärung von Bankseiertagen und zur Regelung der Wiederaufnahme de» Zahlungsverkehrs treffen. 8 2) Vie Relchsreglerung ist ermächtigt, Vorschrif ten über den Verkehr mit ausländischen Zahlungsmit teln und Forderungen in ausländischer Währung in An lehnung an die Vevisenordnung vom 8. November 1924 lReichsgesetzblalt 1, Selle 730) und über die Veröffent lichung von Kursen von Wertpapieren und Metallen zu erlassen. 8 3) Diese Verordnung tritt am 15. Juli 1931 in Kraft. Die Veröffentlichung von Kurien Aus Grund der vorstehend«» Verordnung wird ver- ordnet: 8 1) 3n öffentlichen Bekanntmachvngeu oder in Mit teilungen, die für einen größeren personenkrei» bestimmt sind, dürfen Angaben, die sich aus Preise beziehen, zu denen ausländische Zahlungsmittel, Reichsmark «ud Wertpapiere gehandelt, angebolen oder gesucht worden sind oder sein sollen, nicht gemacht werden, es sei denn, daß es sich um amtlich sestgestellke Kurse einer Börse handelt. Die Reichsregierung kann Ausnahmen zulassen. 8 2) Die Vorschriften de, 8 1 gelten entsprechend für Termingeschäfte in Kupfer, Zink, Zinn und Blei. 8 3) wer den Vorschriften de» 8 1 «der 2 zuwider handelt, wird mit Gefängni, bi» zu sechs Monakeu uud mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. 8 4) Diese Verordnung tritt am IS. Juli tu Kraft- Die Devifenoerortzumrg Die Verordnung über deu Verkehr mit ausländischen Zahlungsmitteln besagl la 8 1, daß solche Zahlungsmittel «ad Forderungen la aus ländischer Währung gegen inländische Zahlungsmittel aur von oder durch Vermittlung der Reichsbaar erworben und >ur an die Reichsbank oder durch lbre Vermittlung abgege ben werden dürfen. Die Reichsbavk kann die Besugul» zu« rin- oder Verkauf anderen Kreditinstituten verleih«» und Ausnahmen zulassen. 8 2 bestimmt, daß Termingeschäfte rn au-lchidischea Aah- ungsmitleln oder Forderungen ln ausländischer Währung der ln Edelmetall gegen lulSndische Zahlungsmittel oerbo- -n sind. 8 3 besagt, daß Atwzahluagea, Anweisungen in Schecks and wechseln auch al, Zahlungsmittel im Stau« dieser V«- rdnung gellen, daß Forderungen lu ausländischer Währung lche sind, bei denen der Gläubiger Anspruch auf Aohluug , effektiver Fremdwährung Hal. dagegen nicht ausländische Wertpapiere. 8 4 verfügt, daß der Handel mit ausländischen gegen ländisch« Zahlungsmittel zu keinem höheren al» dem letzt kannten amtlichen Berliner Briefkurs erfolgen darf. 8 5 regelt die Handhabung der Geschäfte mit auslän dischen Zablnaasmiltela und Fgrderuuiu» lm Falk ^Ur lender oder nicht erfolgender amtlicher Notierungen la Ber lin sinngemäß. 8 6 bezeichnet Geschäfte, die gegen die Paragraphen 2, 4 oder 5 verstoßen, al» nichtig, sofern der Sachverhalt den Geschäflsabschließenden bekannt war. 8 7 befreit die mit der Reichebank oder der Goldbftckoak- Bant abgeschlossenen Geschäfte vou den enlsprecheudea Vor schriften. 8 8 bestimmt, daß aur die amtlichen Berliner Rotteruu- gen bezw. Preise als Inlandskurse ausländischer Zahlungs mittel veröffentlicht werden dürfen. 8 9 erteilt dem Reichswirtschaftsmlnister oder Bean tragten die Ermächtigung, von jedermann Auskunft über alle Geschäfte mit ausländischen Zahlungsmitteln «ad Forderun gen ln ausländischer WShAng, lusbesonder auch Vorlage von Büchern und Belegen zu fordern and eidesstattliche Ver- sicherung zu verlangen. 8 10 enthält die Strafbestimmungen, Re Gefängnis- und Geldstrafen bis zum Zehnfachen des werte» der in Frage kommenden ausländischen Zahlungsmittel oder Forderun gen usw. vorsehen für kauf und verkauf oder Vermittlung widerrechtlicher Geschäfte in ausländisch«, Zahlungsmitteln oder Forderungen über den Abschluß in Termingeschäften. Auch vorsätzliche Aufforderung zu strafbaren Handlungen wird bestraft. Einziehung der betreffenden Devisen kann erfolgen, ebenso ist unter anderem Vermögensbeschlagnahme gegen den Angeschuldigten zulässig. 8 11 stellt auch die Veröffentlichung von Kursen wider rechtlicher Natur unter Strafe. Die weiteren drei Paragra phen betreffen die Durchführung der Verordnung. Wiederaufnahme des Zahlungs verkehrs Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten vom 13. Juli 1931 wird verordnet: 8 1): 1) Rach Ablauf der für den 14. und 15. Just 1931 erklärten Vankfelertage ist ein Zahlungsverkehr nach deu folgenden Bestimmungen aufzunehmeu. 2) Die von den Vankfeiertaaen betroffenen Institute mit Ausnahme der Prlvatnolenbanken «nd der Deutschen Gold diskontbank dürfen Barauszahlungen in der Zeit vom 16. bis einschließlich 18. Juli 1931 nur leisten, soweit der Lmp- fänger die Zahlungsmittel nachweislich benötigt zur Zah- lung vou: a) Löhnen, Gehältern, Ruhegehältern, Versorgungs- gebühraissen und ähnlichen Bezügen, b) Arbeitslosen- und Srisenunterstühungen «ad Lei- , klangen der öffentlichen «nd freien wohfahrlspslege (Für- - sorge), c) Leistungen an Versicherte der Sozialversicherung «nd wiederkehrende Leistungen an Versickert» aus ande- / reu öffentlichen oder privaten Versicherungsverhältnissen, d) Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, soweit »ücht bargeldlose Entrichtung möglich ist. L) Die Vorschrift de» Absatzes 2 gilt entsprechend für den Aeberweisungsverkehr. lleberweisungen find jedoch unbe schränkt zulässig a) soweit sie erforderlich sind, um die ln Absatz 2 zu- gelassenen Barzauszahlungen zu ermöglichen, b) soweit sie sich innerhalb desselben Instituts voll ziehen, c) soweit dadurch Zahlungen zur Durchführung de» Gesetzes über Arbeitsvermittlung «nd Arbeitslosenversi cherung bewirkt werden, d) soweit Leistungen an einen Versicherungsträger zur Erfüllung einer Beitrag-Pflicht bewirkt werden. 4) Die Annahme von Einzahlungen unterliegt keinen Beschränkungen. Reber Guthaben, die aus Lareinzahlun- gea in Reichsmark nach dem 15. Juli 1931 entstanden sind, kam» frei verfügt werden. 8 2): Insoweit die Institute nach der Vorschrift des 8 1 Barauszahlungen und Reberweisungen nicht vornehmen dur- fea, gelteu die Vorschriften de» 8 1. Absatz 2, der Durchfüh rungsverordnung vom 13. Zull 1931 (Relchsgesehblalt 1, Seite 361) und des Artikels 2 der zweiten Durchführungs verordnung vom 14. Juli 1931 auch für den 16., 17. und 18. Juli 1931. Diese Tage gelten al« staatlich anerkannte allge meine Feiertage lm Sinne der Wechselordnung und des Scheckgesetzes. 8 3: wird ein Schuldner durch die Erklärung von Bank feiertagen oder di« zur Regelung der Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs getroffenen Maßnahmen ohne selu Veie- schulden gehindert, eine Zahlungsverbindllchkeit zu erfüllen, so gelten die Rechtsfolgen, die wegen der Richtzahlung oder der nicht rechtzeitigen Zahlung nach Gesetz oder Vertrag ein getreten find oder eiutreten, al« nicht ein getreten. Die auf Gesetz oder Vertrag beruhende Pflicht zur Zahlung von Ver zugszinsen wird hierdurch nicht berührt. Der Schuldner kann sich auf die Vorschrift de» Sah 1 nicht berufen, wenn er es unterläßt, die Verbindlichkeit unverzüglich uoch Befestigung de» Hindernisse» zu erfüllen. 8 4: Diese Verordnung tritt am 16. I«v tS3Ü im WlM Eis Weiter Treshiküder Ar W Dmmtbmü Di« Leichsreaieruaa hat gemäß ArttkA 3, Alst. 4 VW Verordnung zur Durchführung der Verordnung de» Reichs präsidenten über die Darmstädter- und Ratioüalbank vom 13. JuN 1931 lReichsgesetzbla« t. Seit- 359) Reich-bank. dlrettor Schippel in Hamburg zu« zweiten Teeutzdche, M die Darmstädter- uud Ratioaalbaak bestellt. Die Darmstädter, und Lationalbank tritt zur Verttfttz düng unnötiger Scheckproteste «nd der dadurch entstehenden Kosten mit, daß sie bei allen ihren Stellen cmgeorduet Hotz daß den Vorleger» vou Schecks auf Wunsch ver Vernrnj .Lorgelegt und nicht bezahll^ertetit werden soll. weist ferner darauf hin, daß in einer voraussichtlich zu er wartenden weiteren Durchführungsverordnung die Borle gungsfrist für Schecks auf die Danat-Bank bis zum 6. Aomrk verlängert werden soll, so daß dann zur Erhaltung d« Scheckregreßrechte di» Vorlegung vor diesem nicht MV» forderlich sein würde. » 8ioe daMeMk me Sknrdms. Berlin. (Funkspruch.) Wie wir vou unterrichteter Seite erfahren, steht eine Verordnung über die Veröffent lichung von Kursen bevor, deren erster Paragraph lautet: Es werden Angabe« über Preis- anerkannter auslän discher Börse« «ud Markt« zugelasse«. Gegenüber der erste« Verordnung ist der Fortfall d« Wortes amtlich, das zu Mißverständnisse« Au «atz gegOe» hat, bemerkenswert. Die erste Zahlung nach dem Hoover-Plan Die deutsche Regierung hat am 15. Juli 1931 an die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich von der monat- lichen Rate der Reparationsverpflichtungen nurden un- aufschiebbaren Teil der Annuität gezahlt, der auch die Monatsrate des Anleihedienstes der Poung-Anleihe enthält. Den Monatsanteil des Anleihedienstes der Dawes- Anleihe hatte die deutsche Regierung bereits zu Anfang des Monats gezahlt. Die Bank für Internationalen Zahlungs ausgleich hat der deutschen Regierung bezw. der Deutschen Reichsbahngesellschaft Zug um Zug gegen die Zahlung einen entsprechenden Betrag zuruckerstattet. Damit tst die erste fällige Reparationszahlung im Feierjahr im Sinne des Hoover-Planes geregelt worden. England, Frankreich «nd Italien erwarten keine Reparationszahlungen. )l Washington, 15. Juli. Die Regierung erh>e . heute die offizielle Nachricht, baß die BIZ. von England, Frankreich und Jtälien auf Grund des Hoovcrplanes -:c Mitteilung erhalten hat, daß diese Länder die am 15. Jul- fälligen Reparationszahlungen nicht erwarten. * SkMWm WniMMbeit. )s London. Sir Basil Blackett, einer der Direkterer der Bank von England, sagte gestern abend in einem Ruw funkvortrag über »Tie Lage in Deutschland" u. a.: Es i> noch nicht z« spät, die Lage zu rette«. Aber auch wenn d jetzige Krisis überwunden ist, wird nur energisches Vor gehen und gemeinsame Zusammenarbeit aller Zentra', banke« «ud Regierungen der Welt im Stande sein, da. Vertraue« wieder herzustclle«, von dem allein der friedliche Fortschrstt vom 20. Jahrhundert abhängt.
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