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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 03.08.1931
- Erscheinungsdatum
- 1931-08-03
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-193108032
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19310803
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19310803
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1931
- Monat1931-08
- Tag1931-08-03
- Monat1931-08
- Jahr1931
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 03.08.1931
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L« s^s L 8- 2 ZT.Z L^A nsL §?r rr A-» 82,« »Z^ Z. r> ' LZZ §3 L ?Z-s ««» D§2 Riesaer G Tageblatt Tageblatt Riesa. Fernruf Str. SO. Postfach «r. »L Postscheckkont« Dresden 1580. Tirokafl«: Riesa Nr. 5L «ud Attsetger lElbebstüt Ü«L ÄuMgers. Da« Riesaer Tageblatt ist da« zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen der AmtShauptmannschast Großenhain, de« Amtsgericht« und der Amtsanwaltschaft beim Amtsgericht Riesa, des Rates der Stadt Riesa, der Finanzamts Riesa und des Hauptzollamts Meißen behördlicherseits bestimmte Blatt. 178. Montag, 3. August 1931, abends. 84. Aahrg. Da« Riesaer Lag«blatt erscheint jede» Tag abend» >/,S Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Bezugspreis, gegen Barauszahlung, für «inen Monat 2 Mark 25 Pfennig ahne Zustell, gebühr. Für den Fall de« Eintreten» von ProduktionSverteuerungen, Erhöhungen der Löhne und Materialienpreise behalten wir un» da» Recht der Preiserhöhung und Nachforderung vor. Anzeigen für die Nummer deS Ausgabetage» sind bi» S Uhr vormittag» aufzugeben und im voraus zu bezahlen; ein« Gewähr für da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Grundpreis für ßi« SS mm breite, S mm hohe Grundschrift-Zeile (6 Silben) 2b Gold-Pfennige; die 89 ww breite Reklamezeile 100 Gold-Pfennige; zeitraubender und tabellarischer Satz 50°/, Aufschlag. Feste Tarife Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage «ingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. Zahlung«- und Erfüllungsort: Riesa. Achttägige Unter!,cltungtzbeilagr -Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebe» der Druckerei, der Lieferanten oder der Beförderungreinrichtungen — hat der Bezieher «inen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de» Bezugspreise». Rotationsdruck und Berlag: Langer L Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Goethestraße 29. Verantwortlich für Redaktion: Heinrich Uhlemann, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. MMM M MUMMU »88 WlMMlM. Hd ksuts SV Hsrk Ssrsusrsklung dsi <Isn Spsrkssssn. Mmle Nemdmng Ker die MederMtzliWe du Mtzimerkedu M dm Mlleierldm. " Bom 1. August 1981. Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten vom 15. Juli 1831 (Ncichsges.-Bl. I S- 365) wird verordnet: Artikel 1 Am 3. und 4. August 1831 gelten — vorbehaltlich der Sonderregelung des Artikel 5 für Guthaben aus Spar konten ober Sparbüchern — für dep Zahlungsverkehr der von den Bankfciertagen betroffenen Institute die Vorschrif ten des Artikel 1 der Sechsten Verordnung über die Wieder aufnahme des Zahlungsverkehrs nach den Bankfeicrtagcn vom 28. Juli 1831 lReichsgesetzbl. I S. 40Z) entsprechend, je doch treten folgende Acnderungen ein: 1. Am 4. August 1831 sind Ucberweisungen auf Postscheck- und Ncichsvankgirokonten nur unter denselben Vor aussetzungen wie am 3. August 1831 zulässig; im übri gen sind am 4. Aug. 1931 Ucberweisungen unbeschränkt zulässig. 2. Im 8 8 Sah 1 werden die Worte „für die Zeit vom 29. Juli bis 1. August 1931" durch die Worte „für den 3. und 4. August 1931" erseht. Artikel 2 sl) Bei Wechseln, die am 2., 3. oder 4. August 1931 fällig werden, kann die Erhebung des Protestes nicht vor dem dritten Werktag und darf noch am vierten Werktag nach dem Zahlungstag geschehen. Bei Wechseln, die am 5. oder 9. August 1831 fällig werben, kann die Erhebung des Protestes nicht vor dem zweiten Werktag und darf noch am dritten nach dem Zahlungstag geschehen. (2) Die besonderen Vorschriften der Durchführungsver ordnungen zur Verordnung des Reichspräsidenten über die Darmstädter und Nationalbank vom 13., 15., 21. und 31. Juli 1931 lReichsgesetzbl. I S. 359, 365, 388, 417) bleiben unberührt. Artikel 3 Artikel 3 der Sechsten Verordnung über die Wiederauf nahme des Zahlungsverkehrs nach den Bankfeiertagen vom 28. Juli 1931 sNeichsgesctzbl. 1 S. 495) bleibt unberührt; je doch werben in Nr. 1 die Worte „1. August 1931" durch die Worte „4. August 1931" ersetzt. Artikel 4 Dom 5. August 1931 an unterliegt der Zahlungsverkehr der von der: Bankfciertagen betroffenen Institute keinen Beschränkungen mehr, soweit sich nichts anderes aus Art. 5 ergibt. Artikel 5 Für Guthaben aus Sparkonten oder Sparbüchern (bei Banken, Sparkassen aller Art und Genossenschaften) gelten in der Zeit vom 3. bis 8. August 1931 folgende Bestim mungen: § 1 sl) Barauszahlungen ohne besondere Zweckbestimmung dürfen nicht über zehn vom Hundert des am 3. August 1831 vorhandenen Guthabens, insgesamt aber höchstens bis zu 50 Reichsmark geleistet werden; die Auszahlung kann vom Nachweis eines Bedürfnisses abhängig gemacht werben. (2) Unbeschränkt dürfen Barauszahlungen nach de» Vorschriften des Artikel 18 1 Abs. 3, 4 der Sechsten Verord nung über die Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs nach den Bankfeiertagen vom 28. Juli 1931 lReichsgesetzbl. S. 405) geleistet werden. 8 2 sl) Ucberweisungen sind unbeschränkt zulässig, a) soweit sie erforderlich sind, um die im 8 1 Abs. 2 zu gelassenen Barauszahlungen zu ermöglichen, b) soweit dadurch Zahlungen zur Durchführung der Reichsversicherungsordnung, des Angestelltenversiche rungsgesetzes, des Neichsknappschaftsgesetzes und des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen versicherung bewirkt werden, c) soweit Leistungen an einen Versicherungsträger zur Erfüllung einer Beitragspflicht bewirkt werden, d) aus Guthaben, über die frei verfügt werden kann. l2) Im übrigen find Ucberweisungen nur auf ein ande res Guthaben aus einem Sparkonto oder einem Sparbuch zulässig und nur mit der Maßgabe, daß bas neu entstehende Guthaben des Empfängers denselben Beschränkungen un terliegt wie bas bisherige Guthaben des Auftraggebers. 8 3 Die Vorschriften des Artikel 1 8 2 der Sechsten Verord nung über die Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs nach den Bankfeicrtagcn vom 28. Juli 1931 lReichsgesetzbl. l v. 405) bleiben unberührt. 8 4 Beauftragt ein Kontoinhaber ein Institut, einen von ihm akzeptierten Wechsel, der vor dem 22. Juli 1931 aus gestellt ist, ganz oder zum Teil etnzulösen, so sind hierfür Barauszahlungen und Ueberweisungen zulässig, soweit für solche Einlösungen das Konto des Auftraggebers nicht mit mehr als achttausend Reichsmark für den Tag belastet wird. 8 5 Wer in den Fällen der 88 1 bis 4 vorsätzlich unrichtige Angaben macht, um eine Barauszahlung oder eine Ueber- weisung zu erwirken, wird mit Gefängnis bis zu 3 Mona ten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen be straft. 8 6 Insoweit die Kreditinstitute nach den Vorschriften der 88 1—4 Barauszahlungen und Ueberweisungen nicht vor nehmen dürfen, gelten die Vorschriften des 8 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung vom 13. Juli 1931 lNeicksgesetz- blatt 7 S. 361) und des Artikels 2 der Zweiten Durchfüh rungsverordnung vom 14. Juli 1931 iNcichsgeietzblatt I S. 363) auch für die Zeit vom 3. bis 8. August 1931. 8 7 Artikel 3 der Sechsten Verordnung über die Wiederauf nahme des Zahlungsverkehrs nach den Bankfciertagen vom 28. Juli 1931 lReichsgesetzbl. I S. 405) bleibt unberührt; je doch werden in Nr. 1 die Worte „1. August 1931" durch die Worte „8. August 1931" ersetzt. Artikel 6 Diese Verordnung tritt am 2. August 1931 in Kratt. Berlin, den 1. August 1931. Der Reichskanzler gez. Dr. Brüning. Der Stellvertreter des Reichskanzlers und Reichsminister der Finanzen gez. H. Dietrich. Der Reichsminister der Justiz Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt gez. Dr. Joel, Staatssekretär. Der Reichswirtschaftsminister Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt gez. Dr. Trendelenburg Staatssekretär. SSM IMMWtzMM. Gleichzeitig mit der Verordnung über die Neuregelung des Zahlungsverkehrs gibt die Ncichsregierung die Verord nung über die Devisenbewirtschaftung bekannt. Im einzelnen erläßt die Verordnung des Reichspräsi denten u. a. die Vorschriften über Abgabe und Erwerb von ausländischen Zahlungsmitteln bezw. Forderungen in aus ländischer Währung. Verboten sind Termingeschäfte in ausländischen Zahlungsmitteln und Forderungen in aus ländischer Währung oder in Edelmetall gegen inländische Zahlungsmittel. Sodann regelt die Verordnung die Ein räumung von Krediten in Reichsmark an Personen, die im )f London. Die Bank von England gibt bekannt, baß die Bank von Frankreich und die Federal-Reserve-Bank of Newyork der Bank von England je einen Kredit in Höhe von 25 Millionen Pfund Sterling zur Verfügung gestellt haben. Das britische Schatzamt hat die Rank von England gebeten, sie möchte gemäß dem Gesetz von 1928 ihre Ermäch tigung dazu erteilen, daß für die Zeit von drei Wochen Banknoten in Höhe von 15 Millionen Pfund Sterling emit tiert werden. Die Gesamtemission der Banknoten würde dann 275 Millionen Pfund Sterling betragen. )s Paris. Wie Havas berichtet, bestätigt man an zu ständiger Stelle, daß das Abkommen über die Eröffnung Erlolglole; Volksbegehren in Anhalt Dessau, 3. August. Die Frist für die Eintragung zum Volksbegehren zur Herbeiführung eines Volksentscheide» mit dem Ziel der Auf lösung de» Anhallischen Landtags ist Sonnabend abgelau fen. Nach dem bi« Sonnlagmittag vorliegenden amtlichen vorläufigen Endergebnis haben sich rund 7Z000 Personen in die Listen eingezeichnet. Rund 77 000 Eintragungen hät ten aber erfolgen müssen, wenn da» Volksbegehren erfolg reich sein sollte. E» fehlen somit rund 4000 Linzeichnungen. Die Kommunisten haben sich an dem Volksbegehren nicht be teiligt. Ausland bezw. im Saargebict ihren Sitz haben. Tic Ueber- tragnug von inländischen Zahlungsmitteln und Wert papieren ins Ausland oder ins Saargebiet ist genehmi gungspflichtig. Tie vorgenannten Vorschriften gelten nicht, soweit es sich «m Zahlungsmittel, Forderungen, Wert papiere oder Kredite bandelt, deren Wert im Einzelsalle 3000 Mark nicht übersteigt. Ferner erteilt die Verordnung dem Rcichswirtschafts- minister das Recht, Auskünfte über den Besitz an vorge nannten ausländischen Zahlungsmitteln und Forderungen zu verlangen, und bestimmt ferner, daß diese sowie aus ländische Wertpapiere, die an deutschen Börsen nicht gehan delt werden, den zuständigen Stellen angemeldet ober der Neichsbank zu ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen angeboren und aui Verlangen an diese verkauft oder über tragen werden mimen. Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen die Vor schriften der Teoisenvcrordnung drohen Gesäugnisstrasen, in besonders schweren Fällen Zuchthaus bis zu zehn Jahren, sowie Geldstrafen bis zum Zehnfache» des Wertes der ans- l"udis<he» Zahlungsmittel, der Forderungen iu ausländi scher Währung oder der Edelmetalle. Ten gleichen Strafen nnterlicgt auch, wer zu einer mit Strafe bedrohten Hand lung aussordert, anreizt oder sich erbietet. Außerdem kann der Einzug der in Frage kommenden Werte angcordnet werde». AMbiW der MMlMiMMMli der Mlldsbdiil. )l Berlin. Die Erhöhung des Diskontsatzes ans 15 Prozent hat der Neichsbank Veranlasfnng gegeben, die Re striktionen ihres Kredits gegenüber den Banke» und Ban kiers ausznhebeu. Wie wir erfahren, ist heute den Zweig anstalten der Neichsbank ein entsprechendes Telegramm zu gegangen, welches der Vorbereitung des normalen Zah lungsverkehrs dienen soll. Eine der wichtigsten Maßnahme» der Reichsbank ist die Abrechnung von Wechsel» innerhalb von zehn Tagen zu dem zur Zeit bestehenden hohen Dis kontsatz von 15 Prozent. Die Einreicher von Wechseln müsse» sich verpflichten, ihre Wechsel innerhalb vo» zehn Tagen von der Reichsbank wieder znrückzunehmen, und zwar ohne Rücksicht aus die Laufzeit der Wechsel. Diese Maßnahme hat aus der einen Seite den Vorteil, daß die Einreicher von Wechseln nur für zehn Tage mit dem hohen Diskontsatz be lastet werden, wodurch sich ein erheblicher volkswirtschaft licher Nutzen ergibt, da der Zinsbruck aus die Wirtschaft zeitlich begrenzt ist; ans der anderen Leite wird dadurch eine Beschleunigung des Notennmlauses erreicht, wenn alle Wechsel bereits nach zehn Tagen wieder eingelöst werden. Diese Maßnahme wird sich umso günstiger auswirke», je schneller die zur Wicderiugangketznnq des normalen Zah lungsverkehrs an die Reichsbank hcrantretenden Ansprüche wieder zurückgehen. Von der Entwicklung dieser Ansprüche hängt es natürlich auch ab, wie lauge der hohe Diskontsatz aufrecht erhalte« wird. eines Kredits von 50 Millionen Pfund Sterling zugunsten der Bank von England durch die Emissionsbanken von Newnork und Paris endgültig abgeschlossen ist. Tie Unter zeichnung des Vertrages, der zwischen der Bank von Frank reich und der Bank von England bezüglich des französischen Krcditurteils abgeschlossen ist, erfolgte Sonnabend mittag in der Bank von Frankreich. Es haben unterzeichnet für die Bank von England Sir Robert Kinderslcn, und für die Bank von Frankreich Gouverneur Morct. Das amtliche Eommuniquä, das die drei Emissionsbanken ausgesetzt haben, wird heute Nachinittag veröffentlicht werden. M MWreAW» in Basel. )lBasel. T ie für heute vorgesehene Angusttagung deS BertvaltungSrates der BIZ. bat mit den üblichen internen Vorbesprechungen zwischen den bereit? am Sitz der Bank eingeiroffenen Gouverneuren und Präsidenten der Zentralnotenbanken gestern 16 Uhr ihren Anfang ge nommen. Die wichtigste Frage, die in diesen Besprechungen behandelt wird, ist die Festlegung des Datums und de? Ortes des Zusammentritts des am Freitag gebildeten Studienkomitees aus 10 der bedeutendsten Bank-, Wirtschaft, nnd Finanzmänner der ganzen Welt. Voraussichtlich werden die Anregungen der gestrigen Besprechungen über diele Fruge erst in der heutigen BcrwaltuiiaSratSsidung »um offiziellen Beschluß «rboben werden. I« WjW-MlilKW Mil III WM.
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