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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 23.09.1931
- Erscheinungsdatum
- 1931-09-23
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-193109233
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19310923
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19310923
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1931
- Monat1931-09
- Tag1931-09-23
- Monat1931-09
- Jahr1931
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 23.09.1931
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Riesaer H Tageblatt und Anzeiger (ClbeblM und Äazeiger). 8«nruf Nr. 20. Da- Mefaer Tageblatt ist das zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen der LmtShauptmannschast Postfach Nr. VL. Grobenhain, des Amtsgericht« und der Amtsanwaltschaft beim Amtsgericht Mesa, de« Rates der Stadt Riesa. > ^eS Finanzamts Riesa und des Hauptzollamts Meißen behördlicherseits bestimmte Blatt. 222.Mittwoch, 23. September 1931, abends. 84. Aaljry. 4>a« Riesaer Lage blatt erscheint jede« Lag abend» '/,« Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, für »inen Monat 2 Mark 25 Pfennig ohne Zustell, aebübr. Für den Fall de« Eintreten« von ProduktionSoerteuerungen, Erhöhungen der Löhne und Materialienpreise behalten wir un» das Recht der Preiserhöhung und Nachforderung vor. Anzeige« Nir di« Nummer deS Ausgabetage» sind bi« 9 Ubr vormittag« auszugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Grundpreis für die LS wm breite, 8 ww hohe Grundschrift-Zeile (6 Silben) 25 Gold-Pfennig»; die 89 mm breite Reklamezeile 100 Gold-Pfennige; zeitraubender und tabellarischer Satz 50°/, Aufschlag. Fest« Tarife Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Bettag verfällt, durch Klage eingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. Zahlung«- und Erfüllungsort: Riesa. Achttägige Unter!,rltungsbeilage -Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebes der Drückerer, der Lieferanten oder der Besörderungseinrichtungen — ha« der Beziehe, «inen Anspruch aus Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de» Bezugspreis«». Rotationsdruck und Verlag: Langer L Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: voetheftraste öS Verantwortlich für Redaktton: Heinrich Uhlemann, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich. Riesa. Postscheckkonto! Dresden 1530. Gttokafl«: Riesa Nr. 52. Die sächsische Notverordnung Insgesamt 13.36 Millionen Reichsmark Ersparnisse — 4.44 Millionen Mehreinnahmen Dresden. 23. September. Die sächsische Notverordnung liegt nunmehr vor. Sie gliedert sich in mehrere Teile, von denen der erste sich mit dervereinfachungderverwaltung besaßt. Der Teil über Aenderungen im Behördenausbau sieht Einziehung aller irgend entbehrlichen Beamtenslellen, Verringerung der Zahl der Amlshauptmannschaften nm drei (Dippoldiswalde, Oelsnih i. V. und Werdau), der Zahl der Amtsgerichte um sechs (Allenberg, Bernstadt. Hartenstein, Jöhstadt, Lößnitz und Wildenfels) sowie die Vereinigung der kreishauptmann- schaft Bautzen mit der Kreishauptmannschaft Dresden vor. Ferner sollen ausgelöst werden das Landeskrlminalamt, eine Anzahl Forstämter, zwei Straßen- und wasserbauämler und ttvei Landesbauämter. Das Bergamt Freiberg soll mit dem Bergamt Dresden vereinigt werden. Weiter ist Einziehung der Stelle des sächsischen Gesandten in Berlin vorgesehen. Die »Sächsische Staalszeilung" soll durch ein Bekanntma chungsblatt erseht werden. Einschneidende Aenderungen im Schulwesen Im Schulwesen soll sämtlicher wahlfreier Un terricht an den Volks- und Berufsschulen, der über die verbindliche Wochenstundenzahl hinausgeyt, beseitigt werden. Ebenso wird an den höheren Schulen der wahlfreie Unter richt beseitigt. Weiter sieht die Verordnung u. a. vor Her absetzung der Ermäßigungsstunden für die Stellvertretung der Schulleitung um die Hälfte bezw. völlige Beseitigung der Ermäßigungsstunden für die Verwaltung von Lehrmittel sammlungen usw., Heraufsetzung der wöchentlichen Pflicht stundenzahl für Volks-, Hilfs- und Berufs schullehrer allgemein auf 30, für wissenschaftliche Lehrer an höheren Schulen allgemein auf 26 Stunden. Vermehrung der Unterrichtsstunden der Oberstudiendirektoren um zwei Stunden, AufsüllungderVolksfchulklaffen auf durchschnittlich 35 Schüler, bei der Berufsschule Ausfüllung der Klassen für Ungelernte in der Regel auf 30, im übrigen Auffüllung insoweit, als eine zweckmäßige berufliche Gliede rung ausrechterhalten werden kann. Bei der höheren Schule soll eine stärkere Zusammenlegung nicht genügend besetzter Klassen Platz greifen. Die Wochenstundenzahlen an Volks- und Berufsschulen werden eingeschränkt. Die höheren Schulen werden ebenfalls auf Herabsetzung der Wochenstundenzahl angewiesen. Beim Besuch des S. und 10. Schuljahrs der höheren Abteilungen an den Volksschulen und beim Besuch der Volksschulvollklaffen wird ein Schul geld eingeführt. Das Schulgeld für Schüler aller höhe ren Schulen wird auf 240 RM erhöht. Der sogenannte Dualismus hinsichtlich der gewerblichen Lehranstalten Zwi schen dem Ministerium für Volksbildung und dem Wirt- schaftsministerium wird durch Einrichtung einer besonderen Abteilung, die der Leitung des Ministerialdirektors des Wirtschaftsministeriums untersteht, beseitigt werden. Weiter wird angeordnet eine Vereinheitlichung des mitt leren wie des höheren Schulwesens und Vereinfachung der gesamten Schulverwaltung. Die Einziehung frei werdender Lehrstühle im Hochschulwesen ist unbedingt not wendig. Die Einschreibungsgebühr wird auf 25 RM, die allgemeine Studiengebühr auf 65 RM für das Semester neu festgesetzt. Das Ministerium für Volksbildung hat dem Gesamtmi- nisterium bis zum 31. Oktober 1931 einen Plan vorzulegen, der eine wesentliche Herabsetzung des Zuschußoe- darfs beim Kapitel Staatstyeater gewährleistet. Die Verordnung bringt weiter eine Erschwerung des Lerufungs- und Anfechtungs-Klageverfahrens in Verwal tungsstreitsachen. Im Hinblick auf die dadurch eintretende Entlastung des Oberverwaltungsgerichts soll einer der drei Senate eingezogen werden. Was den Verkehr mit Grundstücken betrifft, fo soll das Bodensperrgesetz vom 20. November 1920 außer Kraft gesetzt werden. Weiter bestimmt die Verordnung eine Uebertragung von Zuständigkeiten der Ministerialinstanzen auf Nachgeordnete Behörden auf dem Gebiet der allgemeinen Verwaltung des Medizinalwesens, des Bergwesens und des Wasserrechts. In der öffentlichen Fürsorge soll eine Pau schalierung des Kostenteils, den der Lanoesfürsorgeverband bei geschlossener Fürsorge in Staatsanstalten zu tragen hat, eintreten. Sicherung der Slaalswirtschaft Der zweite Teil der Verordnung beschäftigt sich mit der Sickerung der Staaiswirtjchaft In bezug auf dreSchla cht- iteuer wird oestimmt Ausgletchssteuer für das nach Sach- sen eingeführte Fleisch in Höhe von 8 Pfennig (frisches Fleisch), 10 Pfennig (zubereueles Fleisch) und 12 Pfennig (Fleisch- und Wurstwaren) für ein Kilogramm Zuschlag von 50 Prozent zur Schlachtsteuer und zur Ausgleichssteuer für die Zeit vom 1. Oktober 1931 bis zum 31. März 1933. Betreffend die Gerichts- und Verwaltungskosten wird vorgesehen Neufestsetzung verschiedener Verwal tungskosten Zuschlag von 15 Prozent zu den Gerichts und Verwaltungskosten für die Zeit vom 1. Oktober 1931 bis zum 31. März 1933. — Bei der St e m p e l st e u e r soll ein Zuschlag von 20 Prozent für die Zeit vom 1. Okto ber 1931 bis zum 31. März 1933 eintreten. Wlrtlchastsftoü-Riiastillle,ür Aroerbslolen. lürlorge Was den staatlichen wlrlschastsstock betrifft, so können die zuständigen Ministerien bestimmen, daß die in der Zeit vom 1. Oktober 1931 bis zum 31. März 1933 eingehenden Rückflüsse ganz oder teilweise nicht dem Wlrtschaftvstock zu- gesührt, sondern sür andere Zwecke der werteschaffenden Lr- werbslosenfürsorge verwendet werden. Die vom Staat garantierten Beträge zum Mindestein kommen und zur Ruhestandsunterstützung der Hebammen werden um rund 10 Prozent herabgesetzt. Besoldungstiirr««» ab 1. vttober Der dritte Teil der Verordnung betrifft die Senkung der Personallasten. Bezüglich der Dienstbezüge der Staatsbe amten wird bestimmt: Aenderung des Besoldungsgesetzes: Herabsetzung de, Mlnistergehaltes von 30 000 aus 24 000 AM. (Rach Abzug der Kürzungen beträgt es 19 890 RM.) Aenderung der Be- soldungsardnung: Herabsetzung der Gehälter der Besoldungs gruppen 1 bis 10 um 400 bis 1000 RM, der Stellenzulagen bei höheren Beamten von 600 auf 400 RM, der akademisch vorgebildeten Berufsschullehrer auf 3600 bis 6600 RM, der akademisch vorgebildeten Volksschullehrer auf 3400 bis 6000 Reichsmark, der seminaristisch vorgebildeten Volksschulleh- rer und eines Teiles der mittleren Beamten im Lndgehalt von 5800 auf 5400 RM, der Hilssschuilebrer auf 5700, der geprüften Gewerbelehrer auf 6000, der Mittelschultechniker auf 5500 RM, Herabsetzung der Vergütungen der nicht plan mäßigen Beamten und der wissenschaftlichen Assistenten der Hochschulen, Aussetzung der Dienstalkersausrückung aller Be amten auf zwei Jahre, Herausschiebung der Gehaltsaufrük- kung bei Beförderungen auf ein Jahr, Herabsetzung aller nebenamtlichen Bezüge der Beamten, Wegfall der bei der Vesoldungsreform 1927 bewilligten Dienstaufwandsentschä digungen für Ministerialbeamte und Behördenvorstände. Weiter sieht dieser Abschnitt der Verordnung vor all- gemeine Gehaltskürzung von 5 Prozent in Orts klasse A und von 4 Prozent in Ortsklasse B, L und D für Be- amte nist Kindern und von weiteren 2 Prozent für Beamte ohne Kinder. Dabei bleiben von allen Gehaltern 1500 RM kurzungssrei. Doppelverdiener, das heißt Beamte, deren Ehegatten ebenfalls im öffentlichen Dienst stehen, er leiden eine weitere Gehaltskürzung von 20 Pro zent. Durch die Herabsetzung der Gehaltsstasfeln und durch die neue Gehaltskürzung zusammen darf sich da« kürzungs- pflichtige Diensteinkommen nicht um mehr als 7 Prozent in Ortsklasse A und nicht mehr als 6 Prozent in Ortsklasse B, L und D vermindern. Für Beamte ohne Kinder erhöht sich die Grenze aus 9 bezw. 8 Prozent, für Doppelverdiener gilt sie nicht. Die Pensionen sind, soweit sie aus den seht gekürz- len Gehaltsstasfeln berechnet sind, ebenfalls Herabzu sehen. Die Skaatrleistnngen zu den Besoldungen der Geistlichen und Kirchenbeamten sind der Herabsetzung der Gehälter ent- sprechend zu kürzen. Sämtliche Vorschriften treten am 1. Oktober 1931 in Kraft. Dds Gemeindebeamten-Besoldungsgesetz wird dahin ge ändert, daß das landesschiedsgerichlliche Verfahren durch einen Beschwerdeweg an das Ministerium des Innern ersetzt wird. Die Gemeindebesoldungsvorschriften sind neu aufzu stellen. Zuständig hierfür sinv die Bürgermeister. Für die Ausstellung dieser Vorsckristen hat das Ministerium des In nern Notverordnungsrichtlinien beigesügt. Für die Dersorgungsansprüche der Professoren toll künftig nur das allgemeine Penswnsrechl der Staatsbeam ten gelten. Das Emeritierungsgesetz wird ausgehoben. Die Altersgrenze bleibt beim vollendeten 68 Lebensjahr. Die Versorgungsbezüge der emeritierten Prosessoren werden um 10 Prozent herabgesetzt. Beamte und Lehrer können noch Vollendung des 60. Le bensjahres aus Antrag in den Ruhestand verseht werden, wenn ihre oder eine gleichwertige Stelle eingezogen werdeo kann. Ium Zweck der Herabsetzung von Lienstbezügen der Angestellten können Einzelanstellungsverträge mit Einhalb- monatssrist bis spätesten» 31. Dezember gekündigt werden. Das gilt auch für alle Anstalten. Unternehmungen, Betriebe usw., an denen die Oessentliche Hand mit mehr als der hälste beteiligt ist. Die Bezüge der Thcaterangestellten werden neu geregelt. Die Vorschriften über Umzugskosten der Beamten werden an die des Reiches angepaßt. Mabnahmen für die Gemeinden Der vierte Teil der Verordnung sieht Maßnahmen aus dem Gebiet der Gemeindeverwaltung vor. Zur Sicherung der Haushaltsführung der Gemeinden wird angeordnet: Be fugnis des Gemeinderats (Bezirksausschusses), alle Sparmaß. nahmen zu treffen, die zur Erzielung des Gleichgewichts im Gemeindehaushalt (Bezirkshaushalt) erforderlich sind, Ent scheidung der Staatsbehörde, wenn der Gemeinderat (Be zirksausschuß) Sparvorschläge des Bürgermeisters (Amts- yauptmanns) ablehnt. In den Gemeinden bis zu 4000 Einwohnern werden di« Geschäfte der unteren Staatsverwaltungsbehörde auf di« Amtshauptmannschasten übertragen. Verussmähige Bür- germeistcr können nur in Gemeinden mit mehr als 1500 Einwohnern angestellk werden. Die Amtsdauer der berufs mäßigen Gemeinderatsmitglieder wird bis zum 31. Dezem ber 1932 verlängert. Das Verfahren über Zwangsbeitrei bung von Geldforderungen gegen Gemeindebezirksverbände und Schulbezirke erfährt eine Neuregelung. Die Staatsbehörde kann Zwangseinstellungen in den Haushaltsplan und die Ausführung des Haushaltsplans an ordnen. Das Konkursverfahren wird ausgeschlossen. Das zuständige Ministerium kann die staatliche Verwaltung der Körperschaft durch einen Staatskommissar anordnen. Gleichstellung der Gemeindebeamten mit den Staatsbeamten Die Richtlinien für die Neuaufstellung der Gemeinde- beamten-Besoldungsvorschriften sehen u. a. vor: Die Einstufung der Gemeindebeamten ist unter Iugrun delegung der Einstufung der Staatsbeamten vorzunehmen. Automatische Ausrückung in höhere Besoldungsgruppen ist nicht mehr zulässig. Revenbezüge dürfen nur mit Genehmi gung der Staatsbehörde gewährt werden. Die Einstufung der Wahlbeamten wird genau vorgeschrieben. Die Oberbürgermeistergehälter in Dresden und Leipzig dürfen 24 000 RM, die Gehälter der Stadträte 12 000 RM nicht überschreiten. Für Chemnitz sind die Höchstzahlen 22 500 und 11500 RM, für Plauen 17 000 und 10 500, für Zwickau 15 500 und 10 500 RM, in bezirksfreien Städten von 30—50 000 Einwohnern 13 000 und 8800 RM, von 15—30 000 Einwohnern 12 000 und 8400 RM. Die Bür germeistergehälter betragen in den ehemals revidierten Städten von 15—20 000 Einwohnern höchstens 11 500 RM, von 10—15 000 Einwohnern höchstens 10 500 RM, von 5— 10 000 Einwohnern 8800 RM, bis 5000 Einwohner 8400 RM. In den Gemeinden, die nicht die Befugnisse der unteren Verwaltungsbehörde haben, sind die entsprechenden Zahlen bei mehr als 10 000 Einwohnern 8800 RM, bei 7— 10 000 Einwohnern 7800 RM, bei 5—7000 Einwohnern 6600 RM, bei 2—5000 Einwohnern 5800 RM, bei kleineren Gemeinden entsprechend niedriger. Die Besoldung der Verwaltungsbeamten darf ebenfalls bestimmte Höchstgrenzen nicht übersteigen. Landgemeinden bis 1500 Einwohner dürfen nur Affistentenstellen (bis 2700 Reichsmark), Landgemeinden bis 300 Einwohner nur Sekre- tärstellen (bis 3500 RM) haben. Die Zahl der Beförderung», stellen für die gehobene mittlere Verwaltungsbeamtenlauf bahn ist auf em Sechstel der Gesamtstellenzahl begrenzt. Dienstaufwandsentschädigungen dürfen leitenden Bürgermei- stern nur noch in bezirksfreien Städten bis zu 5 Prozent des Grundgehaltes gewährt werden.
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