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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 29.06.1932
- Erscheinungsdatum
- 1932-06-29
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-193206299
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19320629
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19320629
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1932
- Monat1932-06
- Tag1932-06-29
- Monat1932-06
- Jahr1932
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 29.06.1932
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Riesaer H TagMM Postscheckkonto: Dresden 1580. Girokafl«: Riesa Rr. 52. Drahtanschrift Lageblatt Riesa. Fernruf Nr. 20. Postfach Nr. 52. «nd Anzeiger («ldedlatt«» Atyetzn). Da« Riesaer Tageblatt ist da» zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen der AmtShmeptmmmschaft. Großenhain, de» Amtsgericht» und der Amtsanwaltschaft beim Amtsgericht Riesa, de» Rate» der Stadt Riesa, de» Finanzamt» Mesa und de» Hauptzollamts Meißen behördlicherseits bestimmte Blatt. 15V. Mittwoch, 29. Juni 1932, abends. 85. Jahrg. Da» Riesaer Tageblatt erscheint jede« Ta» abends '/,S Uhr mit Ausnahme der Tonn, und Festtage. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, für einen Monat 2 Mark ohne Zustellgebühr, durch Postbezug RM. 2.14 einschll Postgebühr (ohne Zustellungsgebühr). Für den Fall de» Eintretens von Produkttonsverteuerungen, Erhöhungen der Löhne und Materialienpreise behalten wir uns das Recht der Preis- «rhöhung und Nachforoerung vor. 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Verantwortlich für Redaktton: F. Teichgräber, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Ditt- ich, Riesa. Vie neue Mtveronliimig erlsssen. I.»ii8snne in einer SsekasWe. r. BMdiiW In WWrWentei MI WW UMmllM VW W. Mi M. Berlin. Auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird folgendes verordnet: 8 1. sl) Versammlungen unter freiem Himmel und Auszüge dürfen von den Landesbehörden wegen unmittelbarer Ge währ für die öffentliche Sicherheit verboten werden 1. allgemein nur für bestimmt abgegrenzte Ortsteile, 2. im ttbr'igen nur im Einzelfallc. Weitergehende allgemeine Verbote treten außer Kraft. sLf Das Tragen einheitlicher Kleidung, die die Zuge hörigkeit zu einer nicht verbotenen politische» Vereinigung kennzeichnet, darf von den Landesbehörden nur im Einzel salle bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verboten werde». Bestehende allgemeine Verbote dieser Art treten außer Kraft. s3s Hat der Reichsminister des Innern gegen ein Verbot nach Absatz 1 Nr. 1 Bedenken, so kann er die oberste Landes behörde um Aendernng oder Aushebung ersuchen. Entspricht die oberste Landcsbehörde dem Ersuchen nicht, so kann er das Verbot ausheben. 8 2. Der Neichöministcr des Innern kann allgemein für bas ganze Reichsgebiet oder einzelne Teile Versammlungen unter freiem Himmel und Auszüge, sowie das Tragen ein heitlicher Kleidung, die die Zugehörigkeit zu einer politischen Vereinigung kennzeichnet, verbieten «nd für Zuwiderhand lungen Gcsängnisstrase oder Geldstrafe allein oder neben einander androhen. 8 3. Plakate, Flugblätter und Flugschriften, in denen zu einer Gewalttat gegen eine bestimmte Person oder allge mein zn Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen auf gefordert oder angereizt werden, können polizeilich beschlag nahmt und eingezogen werben. Zuständig sind, soweit die oberste» Landesbehörden nichts anderes bestimmen, die Ortspolizcibehördcn. 8 4. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verfssnbnng in Krast. * NmdW HS UsMns Hs Zmii «dn MmlWk» M AiW vom 28. Juni 1932. Berlin. (Funkspruch.) Auf Grund des 8 4 der Ver ordnung -es Reichspräsidenten gegen politische Ausschrei tungen vom 14. Juni 1V32 (Reichsgesetzblatt 1 Seite 297) wird mit Wirkung für das Reichsgebiet folgendes verordnet. . 8 1. fl) Oesfentliche politische Versammlungen sowie alle Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel sind spätestens 48 Stunde« vorher «nter Angabe des Ortes, der Zeit und des Verhandlungsgegenstandes der Ortspolizei behörde anzumelden. (2) Sie können im Einzelfall verboten werden, wenn nach de« Umständen eine unmittelbare Gefahr für die öffent liche Sicherheit zu besorgen ist. Statt des Verbotes kann eine Genehmigung unter AufUzgen ausgesprochen werden. Zuständig sind, soweit die obersten Lanbesbehördcn nichts anderes bestimmen, die Ortspolizeibehörben. s3) Oesfentliche politische Versammlungen, sowie alle Versammlungen «nd Aufzüge unter freiem Himmel können aufgelöst werden, wenn sie nicht angemeldet oder wen« sie verboten sind oder wenn von den Angaben der Anmeldung absichtlich abgewichc» oder wenn einer Auflage zuwider gehandelt wird. l4) Ausgenommen sind gewöhnliche Leichenbegängnisse, die hergebrachten Züge von Hochzeitsgesellschaften, kirch liche Prozessionen, Bittgänge und Wallfahrte». <5) Eine Anordnung nach Absatz 2, 8 kann nach de» Be stimmungen des Landesrechtes angefochten werden. 8 s. - sl) Mit Gefängnis, neben dem auch Geldstrafe erkannt «erden kann, wird bestrast: 1. Wer ohne die nach 8 1 ersorderliche Anmeldung oder die in absichtlicher Abweichung von den in der Anmeldung gemachte» Angaben oder unter Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder eine Auflage eine Versammlung oder einen Aufzug veranstaltet oder leitet oder dabei als Redner auf tritt; 2. wer für eine Versammlung, die entgegen der Vor ¬ schrift des 8 1 nicht angemrldet oder die verboten ist, den Raum zur Verfügung stellt. , s2) Mit Geldstrafe bis z« 159 RM. wird bestraft, wer en einer Bersa«»«lnnA oder einem Aufzuge teilnimmt, die entgegen der Vorschrift des 8 1 nicht angemeldet oder die verboten sind, s3) die Vorschriften des Abs. 1, 2 sind nicht anzuwenden, wenn ein politischer Zweck mit der Tat nicht verbunden war und eine Störung oder Gefährdung der össentlichen Sicher heit und Ordnung nicht eiugetreten ist. 8 3. Mit Geldstrafe bis zu 15l> RM. wird bestraft, wer sich nach Erklärung der Auflösung einer Versammlung 18 1 Abs. 3) nicht sofort entfernt. Ile MR MnMW. Berlin. (Funkspruch.) Mit der heute in Kraft treten den 2. Verordnung des Reichspräsidenten vom 28. Juni 1932 gegen politische Ausschreitungen haben die Maßnahmen der Rcichsrcgiernng auf diesem Gebiete ihren Abschluß gesun den. Allgemeine Verbote von Umzügen und des Tragens einheitlicher Kleidung können hinfort für das ganze Reich oder einzelne Teile nur noch vom Neichsminister des Innern erlassen werden. Die Pflicht und das Recht, Maßnahme« zur Sicherung vo» Ruhe und Ordnung im Einzclsalle zu treffen, liegen den Ländern ob, welche allein über Polizcikräfte ver- kttgcn, während das Reich exekutive Organe nicht besitzt. Die zur Sicherung von Ruhe und Ordnung für die Länder notwendigen Grundlagen sind ihnen ausdrücklich in der Ausführungsverordnung des Rcichsministcrs des Innern vom 28. Juni 1932 zu 8 4 der Verordnung des Reichspräsi denten vom 14. Juni 1932 gewährleistet. Diese Regelung entspricht der Ncichsverfassung, welche grundsätzliche Regelungen dem Reich, Ausführungen den Ländern überwiesen hat. Die Materie ist jetzt abschließend und grundsätzlich reichsrechtlich geregelt, die Zuständigkeiten sind klar. Von einem unzulässigen Eingriff in die Rechte der Länder kann bei dieser Sachlage keine Rede sein. Der Neichsminister des Innern hat diese Ausgabe In vollem, nie getrübten Einvernehmen mit dem Gesamt kabinett durchgeführt. Es hat dabei kein Schwanken und kein Nachgeben vor Einflüssen von irgend einer Seite ge geben. Das einmal klar erkannte Ziel ist mit der in einer so wichtigen Sache unbedingt notwendigen Ruhe und Sach lichkeit erreicht worden. Nachdem sich nach Erlaß der Verordnung vom 14. Juni 1932 gezeigt hatte, daß einige Länberregierungen nicht ge neigt waren, ihre allgemeinen Umzugs- und Kleidungsver- botc aufzuheben, wurde auf dem frühesten Termin, der möglich war, auf den 22. Juni -. I. eine Besprechung der Polizeiminister der Länder anberaumt in der nach aus giebiger Aussprache der Neichsinnenminister an die Länder das Ersuchen richtete, von sich aus die der Reichspolitik widerstrebenden Verbote aufzuheben. Mit Rundschreiben vom 23. Juni ist dieses Ersuchen schriftlich wiederholt wor den mit der Bitte, bis zum 28. Juni morgens die endgültige Antwort dem Reichsinnenminister zu übermitteln. Mit einigen Ländern haben in der Zwischenzeit noch mündliche Aussprachen stattgefunden. Nachdem am 28. d. Mon. die Antworten vorlagen, und amtlich fcststand, daß einige Re gierungen an ihren allgemeinen Verboten scsthielte», wurde der Verordnungsentwurs zur endgültige» Regelung dem Reichspräsidenten vorgelegt «nd von ihm vollzogen. Der Versuch, zunächst im Verhandlungswege zwischen Reich und Ländern eine Verständigung zu erzielen, ist mit Unrecht von einem Teil der Oeffentlichkeit getadelt worden, denn er entsprach nicht nur den bisher in Deutschland üblichen Gepflogenheiten des Verkehrs zwischen Reich und Ländern, sondern war ein Gebot politischer Notwendigkeit. Die Regierungen der deutschen Länder sind keine Nachgeord neten Stellen des Reichsinnenministeriums, denen Befehle und Erlasse zugestellt werden, sondern selbständige verfas sungsmäßige Organe der Glieder des Reiches. Erst nachdem der Weg der Verhandlung nicht zum Ziel geführt hatte, schien eine reichsgesetzliche Regelung durch Verordnung am Platze. Die in der Oeffentlichkeit fühlbare Aufregung, die besonders in Versammlnngsredcn und Prcsseäußerungcn Südbeutschlands bedauerlicherweise zutage trat, entbehrt der inneren Berechtigung. ES handelt sich hier nicht um eine angeblich willkürliche Vergewaltigung von Länderrechten, sondern um die reichsrechtlichc Regelung einer innerpoliti schen Frage für bas ganze Reich, wie sie regelmäßig dann vorgenommen werben mnß, wenn die Verschiedenartigkeit der Rechtsverhältnisse untragbar geworden ist. Dieser Zu stand mar in der Behandlung großer, über das ganze Reich verbreiteter Parteien und Verbände zutage getreten und be durfte dringend der Abhilfe. Die Maßnahmen der Reichs regierung waren auch nichts Neues. Die Verordnungen z. B. über das Verbot der einheitlichen Kleidung und die Aufhebung der SA. und SS. sind vor Monaten vom Reich gegen den Willen einzelner Länder erlassen nnd dnrchge- sührt worden, ohne daß ein Einspruch gerade der Länder erfolgt wäre, deren Bevölkerung heute zum Teil in den neuen Verordnungen eine Vergewaltigung sehen z» müssen glaubt. Nach den Erklärungen der einzelnen Regierungen besteht bei der Reichsregiernng kein Zweifel, daß die neuen Verordnungen aus Reichsrecht auch loyal dnrchgeführt werden. Die vielfach geäußerten Bedenken gegen die wieder ge währten Freiheiten sind übertrieben. Es war vorauszu sehen, daß in der Uebcrgangszeit hier und da Schwierig keiten eintretcn würden, bis die Oeffentlichkeit sich an die veränderten Verhältnisse gewöhnt hat. Dieser Uebergang ist von kommunistischer Seite zn Ueberfällen und örtlichen Störungen der Ordnung planmäßig benutzt worden. Die energische Abweisung dieser Störungsversuche ist allein Sache der Länder, deren Polizei stark genug ist, diese Auf gabe zu erfüllen. Die Reichsregierung hat zur Zeit keine Veranlassung, irgendwelche Ausnahme-Maßregeln zu er greifen. Sie wird die Entwicklung genau beobachten, und, falls wider Erwarten die Geiahr ernster Ruhestörungen ihre Schatten vorauswersen sollte, nicht zögern, das dann Notwendige zu tun. An die politischen Parteien nnd die Presse aller Rich tungen muß die ernste Mahnung ergehen, die Dinge ruhiger als bisher zu betrachten und zu besprechen. Es liegt nicht im Interesse Deutschlands, bas Gespenst von Unruhen immer wieder aus parteitaktischen Erwägungen an die Wand zu malen. In diesem Augenblick entscheidender außenpolitischer Verhandlungen sind Selbstdisziplin und Ruhe notwendiger denn je. Es ist zu hoffen, daß die Ruhe und Festigkeit, mit denen die Reichsregierung diese inner, politischen Fragen heute behandelt, von der deutschen Les« sentlichkeit verstanden und auch von ihr gewahrt werden. Nie WW Miner BerWIiiiM Die Haltung der sraWUen Delegation zeigt tisher leine Ansätze zu einer groWgen Lösung. )( Lausanne. Zu einem heute vormittag durch WTB. verbreiteten Eommuniqus stellt der Lonberbericht, erstatter des ERB. in Lausanne aus Kreisen der deutschen Delegation fest, daß die Haltung der französischen Delega tion bisher keine Ansätze sür eine großzügige, im Jnter-sse Europas nnd der ganzen Welt liegende Lösung im Sinne der Ausführungen zeigt, wie sie >" dem Communiqui wiedergegeben sind. Hellte vormittag drei glMeitige dtuGsrillzWe Vesprelhungen in Lsusme. Lausanne. (Funkspruch.) Im Laufe des heutigen Vormittags sanden drei gleichzeitige Besprechungen statt, bei denen sich der Reichskanzler und Herriot, der deutsche Wirt- schastsminister Prof. Warmbold und der französische Han delsminister Julien Durand, Reichssinanzminister Gras Schwerin-Krosigk und der französische Finanzminister ge troffen haben. Die beide« ersten Unterredungen dauerte» etwa eine Stunde und Verliesen in freundschaftlicher Form; die dritte Unterredung dauert zur Stunde noch an. Heute nachmittag nochmalige Atlmittlnngsversnche MallonM. Lausanne. (Funkspruch.) Das heurige Eommuniqus der deutschen Delegation bildet den Hauptgesprächsgcgcn- stand in Konfercnzkreisen. Tie Meinung über die Bedeu tung nnd die Möglichkeiten in der deutschen Stellungnahme sind bisher durchaus geteilt. Während einzelne französische Kreise der Auffassung sind, daß es sich heute nachmittag nur um eine Besiegelung des Schicksals der Konferenz handelt, die vielleicht unter Einsetzung eines Komitees zur weiteren Ausarbeitung der bisherigen Pläne und Anregungen bis ans weiteres in Permanenz erklärt werden, sprachen andere von einer Sackgasse, aus der man nicht herauskommc, und versnchen, in der deutschen Haltung neue Elemente zu ent decken, die sich für die Konstruktion einer deutschen Verant wortung für einen Fehlschlag verwenden ließen. In Wirk lichkeit ist in dem Communignö nur in recht klarer Form die Konsequenz aus dem Vergangenen gezogen worden und die eindeutige deutsche Linie neuerdings, diesmal für die Oeffentlichkeit herausgcstellt worden. Gutem Vernehmen nach hat MacDonald den Reichs kanzler nnd Herriot gebeten, vor der heutigen Nachmittags sitzung der sechs Mächte nnd zwar nm vier Uhr, nochmals mit ihm znsammenzutrcten, um bei dieser Gelegenheit seine Vermittlnngsbemühungen sortzusetzen. Andererseits sind hier verschiedene Abgeordnete der Linken aus Paris eingetrofsen, nm Herriot vermutlich die Auffassung ihrer Gruppe »nd seine Verantwortung für den Fall fortgesetzter Intransigenz seiner Haltung vor Augen zu führen. Es ist kein Zweifel darüber, daß der trotz aller gegenteiligen planmäßig verbreiteten Acußcrnngcn in an deren Ländern streng r»mndpnnkt von
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