DIE ENTWICKLUNG DES LEHRSTUHLS FÜR RECHTSWISSENSCHAFTEN AN DER BERGAKADEMIE FREIBERG Von HANSJOACHIM SCHÖNHERR, Freiberg Es mag auf den ersten Blick seltsam erscheinen, daß an einer Technischen Hochschule ein besonderer rechtswissenschaftlicher Lehrstuhl besteht, zumal die Entstehung desselben bis in die Gründungszeit der Bergakademie selbst zurückreicht. Es muß also bereits in früheren Zeiten eine Notwendigkeit be standen haben, den Studierenden der Bergakademie, insbesondere den Ab solventen des Bergfachs, die Grundbegriffe des Rechts und als Spezialgebiet das Bergrecht nahezubringen. Die rechtlichen Regelungen für den Bergbau weichen von den Bestimmungen des allgemeinen Zivilrechts in erheblichem Umfange ab. Dies wird daraus deut lich, daß der Grundeigentümervon der Aneignungsbefugnis hinsichtlich der unter seinem Grundeigentum befindlichen, für die Gesellschaft wichtigen Mineralien ausgeschlossen wird. Dieses Grundprinzip aber ist nur dem Bergrecht zu eigen, so daß sich also hierfür besondere rechtliche, von den Normen des Zivilrechtes abweichende Bestimmungen notwendig machen. In der Goldenen Bulle von 1356 war von Kaiser Karl IV. ausdrücklich fest gelegt und anerkannt worden, daß die Könige von Böhmen und sowohl die geistlichen als auch die weltlichen Kurfürsten alle wichtigen Metalle wie Gold, Silber, Zinn, Kupfer, Eisen, Blei sowie Salz besitzen sollten. 1 Hiermit wurde also den Kurfürsten das Bergregal de jure überlassen, das sie bereits de facto innegehabt hatten. Für den Landesherrn besaß das Bergregal große Bedeutung, da ihm dadurch der Zehnte, die Erzausbeute, das Aufkaufmonopol sowie die Festsetzung des Erzpreises, der Hüttenzins, der Zoll u. a. zufielen. Der Einfluß des Landesherrn auf die Bergbau- und Hüttenbetriebe wurde immer stärker, so daß er sich schließlich sogar auf die Lenkung des einzelnen Betriebes erstreckte. Diese Einflußnahme des Landesherrn ist als „Direktionsprinzip“ bekannt geworden. Ausfluß dieses Prinzips war, daß der Staat einen großen Bedarf an geschulten Verwaltungskräften auf wies, was schließlich in Sachsen dazu führte, daß Prinz Xaver von Sachsen als Landesverweser die Bergakademie Freiberg 1765 ins Leben rief. 2 Im Lehrplan war vorgesehen, um diese Verwaltungskräfte heranzuziehen, die jungen Bergleute mit den wichtigsten rechtlichen Regelungen vertraut zu 1 WESTHOFF-SCHLÜTER, Geschichte des deutschen Bergrechts (Zeitschrift für Bergrecht 1909, Bd. 50, S. 45) 2 EBERT, „Bergrecht”, 1. Lehrbrief, Bergakademie Freiberg, Fernstudium 1956IS. 64