DIE FÜR DEN VOLKSEIGENEN BERGBAU IN IHREM GELTUNGSBEREICH NOCH ANWENDBAREN VOR SCHRIFTEN DES PREUSSISCHEN UND SÄCHSISCHEN BERGGESETZES Von KURT EBERT, Freiberg. Wie ich in dem anläßlich des Berg- und Hüttenmännischen Tages des Jahres 1956 gehaltenen Vortrage ausgeführt habe [8], ist durch die Überführung der gesellschaftlich bedeutsamen Mineralien in das Volkseigentum auf Grund der Landesgesetze von 1947 ein erheblicher Teil der Bestimmungen der frü heren allgemeinen Berggesetze, soweit sie im. Gebiet der Deutschen Demo kratischen Republik noch anzuwenden sind, hinfällig geworden. In den Landes gesetzen von 1947 sind die davon betroffenen Vorschriften der früheren all gemeinen Berggesetze nicht näher bezeichnet worden. Die neuen Gesetze haben sich vielmehr mit Ausnahme desjenigen des Landes Mecklenburg, nach dessen § 4 alle bisherigen berggesetzlichen Bestimmungen außer Kraft gesetzt worden sind, entweder überhaupt nicht weiter zu den alten Bestimmungen ausgesprochen (Thüringen), oder sie haben lediglich festgelegt, daß alle Rechts vorschriften, die mit den Bestimmungen der Landesgesetze von 1947 unver einbar sind, insoweit außer Kraft treten. Daraus geht hervor, daß die Be stimmungen der früheren Landesberggesetze weiterhin Geltung besitzen, so weit sie dem an bestimmten Mineralien begründeten Volkseigentum und dem in den gleichen Gesetzen begründeten ausschließlichen Aufsuchungs- und Gewinnungsrecht des Staates in Verbindung mit den Grundsätzen der volks eigenen Wirtschaft überhaupt nicht entgegenstehen. Zur Vermeidung von Unklarheiten erscheint es deshalb angebracht, die früheren Landesberggesetze hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit auf den volks eigenen Bergbau zu überprüfen. Dabei beschränke ich mich auf das Preußische allgemeine Berggesetz vom 24. 6. 1865 mit den bis zum Mai 1945 ergangenen Abänderungen und auf das Sächsische allgemeine Berggesetz vom 31. 8. 1910 nach dem Stand vom Mai 1945. Diese beiden Berggesetze besitzen den größten Geltungsbereich innerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Die an deren Berggesetze, wie die der früheren thüringischen Staaten, Mecklenburgs und das des früheren Herzogtums Braunschweig, das für einige Gebietsteile der Deutschen Demokratischen Republik zu beachten ist, unterscheiden sich nur unwesentlich von dem einen oder anderen der beiden zuvor genannten Gesetze. In dem preußischen wie in dem sächsischen allgemeinen Berggesetz kommen auch die Abweichungen in der Regelung verschiedener bergrechtlicher