DIE BERGWERKSRENTE IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DARGESTELLT AM STEINKOHLEN ¬ BERGBAU Die Eigentumsverhältnisse im westdeutschen Steinkohlenberg bau und die Erlangung von Bergwerkseigentum Die Eigentumsverhältnisse im westdeutschen Bergbau finden ihren juristischen Niederschlag im „Allgemeinen Berggesetz" (ABG) 38 . Danach sind die für die Volkswirtschaft entscheidenden Mineralien dem Verfügungs recht des Grundeigentümers entzogen (§1). Abweichungen von der allge meinen Regelung in einzelnen Ländern sind in unserem Zusammenhang von untergeordneter Bedeutung und bleiben daher von den weiteren Betrach tungen ausgeschlossen. Das Recht des Aufsuchens und der Gewinnung dieser Mineralien steht nur dem Staate zu (§ 2). Da die Bundesrepublik Deutschland ein kapitalisti scher Staat ist, in dem die Monopole die ökonomischen und politischen Machtpositionen beherrschen, handelt es sich bei diesen dem Staat vorbe haltenen Rechten nicht um Rechte des Volkes, nicht um „Volkseigentum“, sondern um ein staatskapitalistisches Monopol, das im Interesse der Kapi talistenklasse vom Staat ausgenutzt wird. Der Staat ermächtigt Personen und Gesellschaften mit dem Aufsuchen — dem Schürfen — der betreffenden Mineralien. Nach Mineralien, für deren Aufsuchen und Gewinnen kein staatliches Vorrecht besteht, kann jedermann schürfen. Das Schürfen ist nur an solchen Stellen untersagt, wo öffentliche Interessen entgegenstehen. Beim Grundbesitzer ist um Erlaubnis nachzu suchen. Er kann sie nicht verweigern. Der Schürfer ist jedoch verpflichtet, Schäden zu ersetzen. In Streitfällen entscheidet die staatliche Institution (das Oberbergamt). Das Schürfen hat keine rechtlichen Ansprüche auf eine Lagerstätte oder Teile von ihr zur Folge. Dazu bedarf es der Mutung. Die Mutung ist das Gesuch an den Staat (Oberbergamt) um die Verleihung des Bergwerkseigentums. Im Normalfall — wenn keine Rechte Dritter angetastet werden — erteilt das Oberbergamt die Verleihung. Damit ent steht das Bergwerkseigentum des Beliehenen, der damit das Gewinnungsrecht (Aneignungsrecht) besitzt. “ Vgl. Reuss-Grotefend-Dapprich: Das Allgemeine Berggesetz, to. neubearbeitete Auflage, Köln-Berlin: Carl Heymanns Verlag KG. §§ beziehen sich darauf.