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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 15.11.1932
- Erscheinungsdatum
- 1932-11-15
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-193211151
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19321115
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19321115
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1932
- Monat1932-11
- Tag1932-11-15
- Monat1932-11
- Jahr1932
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 15.11.1932
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Riesaer H Tageblatt Dr«ht-nsch-rst und AnretgeV lElbebiM und InMaey. Lageblatt Riesa. Dresden 1530. Fernruf Nr. 20. LaS Riesaer Tageblatt ist das zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen der AmtShmrptmannschast Girokaffe: Postfach Nr. LL Großenhain, des Amtsgerichts und der Amtsanwaltschaft beim Amtsgericht Riesa, deS RateS der Stadt Riesa, Riesa Nr. SL des Finanzamts Riesa und des Hauptzollamts Meißen behördlicherseits bestimmte Blatt. 268. Dienstag, IS. November 1932, abends. 85. Iahrg. Das Riesaer Tageblatt erscheint jeden Tag abends '/,K Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Bezugspreis, gegen Barauszahlung, für einen Monat 2 Mark ohne Zustellgebühr, durch Postbezug RM. 2.14 einschl. Postgebühr sahne ZustelluugSgebühr). Für den Fall de» Eintretens von Produktionsverleuerungen, Erhöhungen der Löhn- und Materialienpreise behalten wir uns das Recht der Preis erhöhung und Nachsorderung vor. 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Verantwortlich für Redaktion: Heinrich Uhlemann, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich^Riesa. »Ul' llMijMUK UWIWISII MiMMU kßscksts Vorks bsclsurungsvvlls Vsrksn6Iung«n in 6snk. * Paris. Der französische Ministerpräsident läßt nachstehenden Auszug ans dem Abrüstnngsplan veröffent lichen: Der französische Plan ersetzt nicht die Vorschläge an derer Abordnungen und insbesondere nicht diejenigen des Präsidenten Hoover, dem er im Gegenteil verschiedene Grundsätze entnommen hat. Die allgemeine Regelung des Friedens und die Nüstungscinschränkung, die die französische Abordnung in Genf vorgeschlagen hat, ist von folgenden Gsdankengängen getragen: 1. Auf jeder Etapve der Verhandlungen ist immer mehr die zwingende Tatsache in den Vordergrund getreten, daß die Rüstungseinschränkungen im Sinne des Artikels 8 des Völkerbundspaktes nur dann erhofft werden kann, wen» man der besonderen Lage eines jeden Kontinents, ja sogar eines jeden Staates und insbesondere de» Bemühungen der Regierungen, Rechnung trägt, die diese Einschränkung mit den bestehenden oder noch zu schassenden Sichcrheitsbestim» mungen verbinden. 2. Der Vorschlag des Präsidenten Hoover, nach dem das Hauptziel der Konferenz darin bestehen soll, die Verteidigung durch die Herabsetzung der Angrissswaffen zu stärken, hat einstimmige Annahme gefunden. Die ersten Vorschläge, und insbesondere diejenigen des englischen Außenministers beschränkten die Tragweite der qualitativen Abrüstung ans bas Material und es war un möglich, ein genaue Grenze zwischen den Apgrifsswafsen und Nichtaugriffswafsen zu ziehen. Als man über die effektiven Bestände nach dieser Richtung hin verhandelte, ist man auf die Unmöglichkeit gestoßen, einen gemeinsamen Maßstab für die verschiedenen militärischen Organisationen zu finden. — Frankreich schlägt also vor, eine umfassende Lösung anzustrcben, die stufenweise die Forderung des mili tärischen Aufbaus verwirklicht, die entsprechend den beson deren politischen und technischen Bedingungen des betreffen den Gebietes eine Angrifsspolitik erschweren soll. Nur auf diese Weise, glaubt Frankreich, könne eine gerechte Lösung der deutschen GleichberechtigungSfordcrung gefunden wer den: Durch eine stufenweise Angleichung der Militärstatuten an eine Vereinbarung und durch Gleichbcteiligung an den Pflichten und Vorteilen, die aus einer im Pakt vorgesehenen gemeinsamen Aktion folgen, da jede Abrüstungsidee im übrigen ausgeschaltet wird. Die französische Abordnung, die sich von diesen verschiedenen Voraussetzungen leiten ließ, schlägt einen Gesamtplan vor, der unter dem Vorbehalt eines allgemeinen Abkommens, in dem für sämtliche Mächte die Abriistungs- und Kontrollvorschristen festgesetzt sind, eine Neuregelung enthält, die geeignet erscheint, die Frage der Rttstungseinfchränknngcn sowohl vom politischen wie auch vom technischen Standpunkte zu lösen. Dieses noch zu treffende Abkommen werde die gegenseitigen Maßnahmen in genauer Form feststcllcn, die die einzelnen Staaten in bezug auf Abrüstung und Kontrolle annehmen, und dafür werden sie als Gegenleistung auf dem Gebiet der Sicher heit und unter Berücksichtigung der besonderen Lage eines jeden Staates gewisse Garantien erhalten. Es besteht die Hoffnung, daß diejenigen Mächte, die sich diesem Abkommen nicht anschließen, seine Anwendung dadurch ermöglichen, daß sic den von ihnen bereits unterzeichneten anderen Ab kommen, wie dem Kellogg-Pakt und dem Völkerbundspakt ihre volle Auswirkungsmöglichkeit geben. Ohne diese An nahme würde der gegenwärtige Plan undurchführbar werben. Von der Erklärung StimsonS ausgehend, wonach ein bewaffneter Konslikt alle Unterzeichner deS Kellogg-Paktes angeht, die gegenüber dem Angreiser ihre Neutralität nicht bewahren dürfen, hat das erste Kapitel des französischen Vorschlages das Ziel, diese Grundsätze noch einmal von alle« Staaten annehmen z« lasten. Diese Staaten solle« sich insbesondere verpflichten, im Falle einer Verletzung des Kellogg-Paktes ihre wirtschaftliche» «nd finanziellen Be ziehungen z« dem ««greifenden Staat abzubreche«. Während Kapitel l alle an der Konferenz teilnehmenden Staaten angeht, betrifft Kapitel ll nur diejenigen Mächte, die Mitglied des Völkerbundes sind. Dieses Kapitel stellt fest, daß die Annahme der im ersten Kapitel niedergelegten Grundsätze den Mitgliedern des Völkerbundes die Möglich keit geben soll, den Verpflichtungen des Völkerbundspaktes und insbesondere Artikel IS dieses Paktes ihre ganze Wirkungssähigkeit zu geben, ohne daß sie deshalb Gefahr laufen, sich in Widerspruch zu einem Staat zu setzen, der nicht Mitglied des Völkerbundes ist, und der die Innehaltung der Neutralität strikte befolgen wollte. Kapitel HI bezieht stch ganz besonders ans die enro» väische« Mächte. Das System, das darin auseinandergesetzt ist, kann nur dann angewandt werden, wenn zum mindesten eine große Anzahl der Mächte unter Berücksichtigung ihrer besonderen geographischen Lage ihm zustimmt. Er enthält sowohl politische wie auch militärische Bestimmungen. Die politische« Bedingungen haben den Zweck, die Be dingungen festzulegen, unter denen ein unterzeichneter Staat das Recht auf Unterstützung der anderen Staaten hat. Diese gegenseitige Unterstützung muß automatisch durch den Angriff oder Einfall irgendeines Staates in Kraft treten, wenn dieser Einfall auf Forderungen des angegriffenen Staates durch einen besonderen Ausschuß fcstgestellt ist, dessen Mitglieder noch in Friedenszeitcn durch die diplo matischen Vertreter und die Militärattaches bei den gesam ten Negierungen namhaft gemacht werden. Sämtliche Unterzeichner des französischen Planes müssen auch dem all gemeinen Schiedsgerichtsabkommen beitreten. Sollte sich die eine oder andere der unterzeichneten Mächte weigern, sich der friedlichen Regelung irgendeiner Streitfrage zu unterwerfen oder einem schiedsgerichtlichen Urteil nachzu kommen oder aber sich weigern, den Feststellungen des Völkerbundsratcs auf Verletzung eines internationalen Abkommens Gehör zu schenken, so kann der andere Teil den Rat mit der Frage befassen, der bann die notwendigen Maßnahmen zu treffen hat. Die unterzeichneten Mächte werden in der Durchführung der zu treffenden Beschlüsse mitwirken. Ter Völkerbundsrat, und das ist wichtig, wird diese Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen haben. Die Bestimmungen militärischen Charakters haben einen doppelten Zweck. Sie sollen nach den Grundsätzen der Hoovcrschen Vorschläge den Angrisfscharakter der Landheere herabsetzen, die dazu bestimmt sind, die europäischen Grenzen zu verteidigen, und andererseits die gegenseitige Unter stützung zugunsten einer der Unterzeichnermächte vorzu bereiten, indem sie die erste Hilfe regelt, die unverzüglich gebracht werden kann. Um das erste dieser beiden Ziele zu erreichen, werden die Heere der unterzeichnete« Mächte all mählich gleichmäßig geregelt. Diese Regelung besteht in der Schaffung eines zahlenmäßig beschränkten National heeres mit kurzer Tienstdauer. Um die Gleichheit in der Entwickelung durchznführcn, ist vorgesehen, daß bei der Feststellung der effektiven Bestände in Uebercinstimmung mit Artikel 8 des Paktes die besonderen Bedingungen eines jeden Staates und insbesondere die Ungleichheit und Ver schiedenheit der Nekruticrungsmöglichkciten berücksichtigt werden. Außerdem mutz der militärischen Ausbildung, die in den politischen Verbänden gegeben wird, ebenso wie der Wichtigkeit der Polizei Rechnung getragen werden. Die so geschaffene Nationalarmee wird über keinerlei bewegliches mächtiges Kriegsmaterial verfügen. Was die erste HUfe anlangt, so wird eine besondere An zahl von Truppen, die über die den Nationalarmeen ver botenen Mittel fügt, zur Verfügung des Völkerbundes ge stellt, um sofort in Wirksamkeit treten zu können. Diese Maßnahme ist erforderlich, da der neue militärische Ausbau es den Nationalarmccn nicht ermöglicht, mit der gewünschten Schnelligkeit in einen bewaffneten Konslikt einzugreifen. Andere Bestimmungen beziehen sich aus die unter Kontrolle des Völkerbundes stehenden Waffenlager in den einzelnen Staate», die einem angegriffenen Staat zur Verfügung ge stellt werden könnten, ferner auch bewegliches Kriegs material, dessen Beibehaltung durch das allgemeine Abkom men erlaubt werden könnte, das aber den Nationalarmeen mit kurzer Dienstzeit untersagt wird. Außerdem beziehen sich die Bestimmungen auf die allmähliche Vereinheitlichung des Kriegsmaterials, beste« Herstellung kontrolliert «nd auf internationaler Grundlage geregelt wird. Zwischen den unterzeichneten Staaten wird eine ständige und regelmäßige Kontrolle der Duxchsührung der von ihnen übernommenen Verpflichtungen geschaffen. Tie Verwirklichung dieses Programms wird in den Etappen erfolgen, wobei alle not wendigen Sicherungen hinsichtlich der Effektivbestänbe und der Schlagkraft der vorhandenen Streitkräfte gegeben sein müßten, sowie damit keine Erhöhung der Rüstungen oder Rüstungsausgaben von den Staaten in der Uebergangszeit vorgenommen werden. Kapitel IV handelt von den Seestreitkrästen und über seeischen Streitkräften sKolonialtruppenj, die von dem in Kapitel I dargelegten System nicht betroffen und nur durch das allgemeine Abkommen geregelt werben können. Auf dem Gebiet der Rüstungen zur See gibt der Ab rüstungsplan den Fall vor, daß zwischen den interessierten Mächten ein Mittelmeerpakt abgeschlossen wird, der eine ge nügende Garantie für die gegenseitige Unterstützung gibt, damit den unterzeichneten Staaten die Möglichkeiten gebo ten werden, auf dem Wege der Herabsetzung des Tonnen gehalts soweit als möglich zu gehen. Auf alle Fälle und nach dem Wortlaut der Hoovcrschen Vorschläge selbst muß bas Verhältnis, das augenblicklich zwischen den einzelnen Heeren besteht, ausrechterhalten blei ben. Infolgedessen Kulissen die Einschränkungsbestim mungen auch auf die bestehenden Seestreitkräfte ausgedehnt werden. Für diejenigen Mächte, die über Seestreitkräfte über weniger als 1V0 0VO Tonnen verfügen, wirb ein be sonderes Abkommen getroffen werben müssen. Der französische Plan sieht ferner vor, baß jeder unter zeichnende Staat, der über Seestreitkräfte verfügt, auf An forderung des Völkerbundes hin sofort die dringende Hilfe leisten muß, auf die ein angegriffener Staat Anrecht hat. Diese Hilse besteht darin, eine gewisse Anzahl aller Schifssgattungen zur Verfügung des Völkerbundes zu stel len. Die genaue Zahl muß noch besonders formuliert wexden. Auf dem Gebiet der Luftstrcitkräste, die in Kapitel V behandelt werden, ist bereits im Rahmen des allgemeinen Abkommens das Verbot des Bombardements aus der Luft und die gleichmäßige Abschaffung aller Bombenflugzeuge beschlossen worden. Dieser Beschluß ist allerdings durch di« Entschließung vom 23. Juli der Schaffung eines Systems untergeordnet worden, bas es unmöglich machen soll, die Handelsluftiahrt iür militärische Zwecke hcranzuziehen. Tie französische Abordnung schlägt deshalb ein Abkommen zwischen sämtlichen europäischen Lustiahrtmächten zur Schaf fung einer „europäischen Vereinigung für Lufttransporte" vor, ebenso wie der französische Plan die Bildung von be sonderen Lusthceren enthält, die dem Völkerbund zur Ver fügung gestellt werden sollen. Ebenso enthält er Vorschläge für die Bildung einer europäischen Luilstreilmacht auf inter nationaler Grundlage, denen Personal nach einem noch aui- zustcllenden Plan aus Freiwilligen aller Staaten herange zogen werden soll. Tie französische Abordnung macht am Schluß ihres Vorschlages daraus aufmerksam, daß sämtliche Artikel ihres Planes untereinander verbunden sind, und baß die Verwirklichung allmählich und parallel zur Entwicklung des Vertrauens und der Auirichligkeit in der Durchführung der übernommenen Verpflichtungen geschehen muß. Genf. Ter Vertreter Frankreichs im Büro der Ab rüstungskonferenz Massigli überreichte am Montag nachmit tag dem Präsidenten der Abrüstungskonferenz Henderson den großen Abriistungs- und Sicherheitsplan der französi schen Negierung. In der Unterredung, an der auch der Direktor der Ab- rüstungsabteilung Aghnides teilnahm, ist die Frage erörtert worden, ob der französisch« Plan sofort im Büro der Ab rüstungskonferenz erörtert werden soll oder ob die Behand lung des Planes bis zum Zusammentritt des Hanptansschus- ses Ende November verschoben wird, lieber diese rein tak tische Frage ist noch keine Entscheidung gesalleu. Tie eng lische Regierung hat jedoch wißen lasten, daß sie Wert darauf legt, ihren Standpunkt im Büro der Abrüstungskonferenz noch vor dem Beginn der Ratstagung, somit vor dem Ein treffen der deutschen Vertreter darzulegen. Man erwartet hier, daß die Engländer und Franzosen gleich nach dem Ein treffen des Reichsaußeuministers von Neurath Anfang näch ster Woche an die deutsche Abordnung mit dem Wunsche auf private, völlig inonizielle Besprechungen über die Ab- rüstungssrage herantrcten werden. Im Laufe der nächsten Woche dürste sich dann die erste Fühlungnahme zwischen den Großmächte» über die Glcichbercchtigungssrage und damit über die Rückkehr Deutschlands in die Abrüstungskonferenz anschließen. Hktlilte MMm in 8ens. Gens. Der große Abriistungs- und Sicherheitsplan HerriotS hat in internationalen Kreisen zunächst eine stark geteilte Aufnahme gesunden. Ucbereinslimmend wird jedoch bereits nach der ersten Prüfung sestgestcllt, daß dieser Plan keineswegs den Charakter eines Abriistungs-, sondern viel mehr eines Umrüstungsvorschlagcs trage. Pfau erwartet daher, daß der Plan bei den neutralen Mächten, insbeson dere bei den skandinavischen Staaten auf allerschärfsten Widerstand stoßen wird. Bereits jetzt wird in internatio nalen Kreisen von den verschiedensten Leiten heftige Kritik an dem außerordentlich verwickelten und unzulänglichen Charakter dieses Planes laut. Vom deutschen Standpunkt muß dieser Plan zuerst in aller Ruhe und Objektivität ein gehend geprüft werden. Jedoch zeigt sich jetzt schon, daß der Plan in großen Linien aus eine neue Festlegung Deutsch lands auf den Versailler Status und aui den gegenwärtigen militärischen Stand Deutschlands hinauslüust, während die in dem Plan vorgesehenen Ausnahmen Frankreich und der französischen Bundesgenossenscbast eine weitere Aufrecht erhaltung ihrer Militärmacht erlauben würden. Man nimmt nunmehr an, daß dieser Plan Herriots in den näch sten Wochen iin Mittelpunkt großer internationaler Debat ten und Kümpfe stehen wird, beurteilt jedoch die Aussichten auf Annahme dieses Planes in den nächsten Wochen ivci/ie günstig. * Hie tliMe Presse zm frilnzölMtn MiistWWn. )s London. Ter französische AbrüstungS- und Sicbcr- heitsplan wird von der Presse als wertvoller Beitrag zum Abrüstungsproblem und als geeigneter Ausgangspunkt für Besprechungen bezeichnet. Es wird aber auch erklärt, daß cS sich nicht um Vorschläge handele, die in Baii'ch und Bogen angenommen oder abgelehnt werden müßten. In den konservativen Blättern werden Zweifel an der praktischen Durchführbarkeit einiger Punkte geäußert, vor allem in bezug auf die Roüe, die dem 'Völkerbund im Falle eines bewaffneten Konfliktes zugcdacht ist.
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