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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 20.12.1932
- Erscheinungsdatum
- 1932-12-20
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-193212208
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19321220
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19321220
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1932
- Monat1932-12
- Tag1932-12-20
- Monat1932-12
- Jahr1932
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 20.12.1932
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Mesner H Tageblatt «nd iLtbedlatt mch ÄsMger). 297 8S. Aakra DienStaq, 20. Dezember 1982, abends U UUIIIIIIIIg M WIlllW Ü88 WMN MüIIH vsr vurg-riscisn dlsidt dis 2. Isnusr 1S33 dsstsdsn und eingezogen Drahtanschrift Tageblatt Riesa. Fernruf Rr. 20. - Postfach Nr. 52. Postscheckkonto; Dresden I5W. Gtrokasse: Riesa Nr. SS. Da« Niest»« Tageblatt ist da« Mr Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachung«« der AmtshauptmcmnschaK Großenhain, des Amtsgericht« und der Amtsanwaltschaft beim Amtsgericht Riesa, de« Rate« der Stadt Riesa, deS Finanzamts Riesa und deS Hauptzollamts Meißen behördlicherseits bestimmte Blatt. Nliaenmv üer poilMkdea Veronlnungen. Lullievung Iler SomlergerlclUe «ml korllsll iler siollsgenscdrlcltten Se. der ene> nta. ann eine be. !öst- sser, den, htel ind- rter der >n", :rts eff- >n crn der wie um die Ne ern ar- der ind ind är- rzt sitr einem aufgelösten organisatorischen Gefängnis, neben den periodisch«« Berlin. sFunkspruch.) Auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 hat der Reichspräsident eine Verordnung erlassen, deren erster Paragraph folgende Vorschriften außer Kraft setzt: Die Verordnung des Reichspräsidenten gegen politische Ausschreitungen vom 14. Juni 1982, mit Ausnahme der 88 22-28, die 2. Verordnung des Reichspräsidenten g«ge« polt, tische Ausschreitungen vom 28. Juni 1982, die Verordnung des Reichspräsident«« gegen politischen Terror vom 9. August 1982, 8 2 der Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung des inneren Friedens vom 2. November 1932 8 2 erkennt der Polizeibehörde die Befugnis zu, in jede öffentliche Versammlung Beauftragte zu entsenden. Wird die Zulassung der Beauftragten verweigert, so kann die Versammlung für aufgelöst erklärt werben. Wer als Veranstalter oder Leiter einer Versammlung den Beauftragten der Polizeibehörde die Einräumung eines angemessenen Platzes verweigert, ober wer sich nach Erklä rung der Auflösung einer Versammlung nicht sofort ent fernt, wirb mit Geldstrafe bis zu IM NM. bestraft. 8 3 bestimmt: Sofern der Zweck eines Vereins den 88 81—86, 127—129 des Strafgesetzbuches zuwiderläuft, sind für seine nach 8 2 Absatz 1 -es Reichsvereingesehes zulässige Auflösung die obersten Landcsbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen zuständig. Gegen die Anordnung der Auflösung eines Vereins ist binnen 2 Wochen die Beschwerde an einen vom Präsidium zu bestimmenden Senat des Reichsgerichts gegeben. Tie Ein legung der Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde ist bei der Stelle einzureichen, gegen deren Anordnung sie gerichtet ist. Diese hat sie unverzüglich der obersten Landesbchörde vorzulegen. Hilft diese der Be schwerde nicht ab, so hat sie sie unverzüglich an den Reichs minister des Innern weiterznleiten. Der Reichsminister des Innern kann der Beschwerde abhelfen: andernfalls hat er sie unverzüglich dem Senat des Reichsgerichts zur Ent scheidung vorzulegen. Gegen eine Entscheidung des Reichs ministers des Innern, die der Beschwerde abhilft, kann die oberste Lanbesbehörde die Entscheidung des Senats des Reichsgerichts anrufen. Der Reichsminister des Innern kann die oberste Lan besbehörde um die Auflösung ersuchen. Glaubt die oberste Lanbesbehörde einem solchen Ersuchen nicht entsprechen zu können, so teilt sie dies unverzüglich, spätestens aber am zweiten Tage nach Empfang des Ersuchens, -em Reichs minister -es Innern mit und ruft innerhalb derselben Frist die Entscheidung des Senats beS Reichsgerichts an. Er klärt dieser das Verbot für zulässig, so hat die oberste Lan- desbehöröe dem Ersuchen sofort zu entsprechen. Einer Be schwerde gegen eine auf Ersuchen des Reichsministers des Innern angeorbnete Auflösung kann die oberste Landes behörde nicht abhelfen. Saut 8 4 kann das Vermögen eines aufgelösten Vereins zugunsten -es Landes beschlagnahmt werben. 8 S bedroht denjenigen, der sich an Verein als Mitglied beteiligt, ober den Zusammenhalt weiter aufrechterhält, mit dem auf Geldstrafe erkannt werden kann. Ein weiterer Abschnitt befaßt sich mit Druckschrift««. 8 6 besagt: Wird durch den Inhalt einer periodischen Druckschrift die Strafbarkeit einer der in den 88 81—8«, 92 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs oder in den 88 1—4 des Ge- setzeS gegen -en Verrat militärischer Geheimnisse bezeich neten Handlungen begründet, so kann die periodische Druck- schrift, wenn es sich nm eine Tageszeitung handelt, Lis auf die Dauer von 4 Wochen, in anderen Fällen Lis auf die Dauer von 6 Monaten verboten werden. Das Verbot einer Druckschrift umfaßt auch die in dem selben Verlag erscheinenden Kopf- ober Ersatzblätter. Das Verbot einer periodischen Druckschrift muß ohne sachliche Nachprüfung sofort aufgehoben werden, wenn die AM«! les MWkWenlen M Woltmg des INMI Friedens. Vom 19. Dezember 1932. Berlin. sFunkspruch.) Auf Grund des Artikels AeichrmtsmlWr men W-M. Berlin. sFunkspruch.) Wie das Nachrichtenbüro des Vdz. erfährt, haben die Reichsratsausschüsie, die heute Dienstag mittag tagten, sich gegen einen Einspruch bei der Amnestie ausgesprochen. Dieser Entscheidung kommt aber kein« Bedeutung zu, da es sich hierbei nur um einen Mehr heitsbeschluß handelt, während der namentlichen Abstim mung im Plenum 23 Stimmen für den Einspruch genügen. auch weiterhin gegeben sein. Ebenso mußte aus Gründen der öffentlichen Sicherheit die am 81. Dezember dieses Jahres endende Geltungsdauer des 8 8 des Waffen mißbrauchgesetzes bis aus weiteres verlängert werden, wo nach eine erhöhte Minbeststrafe den trisft, der bewaffnet gemeinsam mit anderen zu politische« Zwecken an ösfent- liche« Orten erscheint. Berlin. sFunkspruch.) Die zur wirtschaftlichen Er holung notwendige Ausschaltung aller absichtlichen Stö rungen -es öffentlichen Friedens hat in -en letzten Jahren eine große Zahl von Ausnahmebestimmungen notwendig gemacht, die die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte be schränkt haben. Die jetzt sichtlich eingetretene politische Be ruhigung hat die Reichsregierung veranlaßt, dem Herrn Reichspräsidenten die Aushebung eines Teiles dieser Son- dcrvorschristen und zwar die Aufhebung der Verordnungen gegen politische Ausschreitungen «nd gegen den politische« Terror vorznschlageu, deren Geltungsdauer von vornherein nur für die Zeit besonderer politischer Spannungen gedacht war, und die daher jetzt entbehrt werben können. Denn es versteht sich von selbst, daß es für jede Regierung wün schenswert ist, die normalen gesetzlichen Vorschriften nur so lauge durch Sonbermaßnahmen zur Sicherung der Staats autorität zu verstärken, als dies unumgänglich notwendig ist. Der Herr Reichspräsident hat diesem Antrag zu gestimmt. Mit der Aufhebung der genannten politischen Notver ordnungen kommen außer ihren verschärften Strasvorschrif- ten unter anderem znm größten Teil diejenigen Bestim mungen in Fortfall, die das Versammlnngsrecht und di« Presse über das normale Maß hinaus beschränkt haben. Die Negierung ging dabei von der Erwartung aus, daß die politischen Meinungsverschiedenheiten künftig in der Oeftent- lichkeit in einer Form ansgetragen werden, die des deutschen Volkes als einer Knlturnation würdig ist. Wie der Reichs kanzler in seiner Rundfunkrede vom 1.6. d. M. mitgeteilt hat, hat der Reichspräsident dem Vorschlag der Reichsregie- rung im Vertrauen auf den gesunden Sinn der ordnnngs- licbenden Bevölkerung entsprochen, dabei aber zum Ausdruck gebracht, daß er nicht zögern würde, eine scharfe Verordnung zum Schutze des deutschen Volkes zu erlassen, falls er sich wider Erwarten in seinem Vertrauen getäuscht seh«« sollte. In der Anfbebnngsverordnnng ist bestimmt, daß Ver flöße gegen die bisherige» Ausnahmevorschristen, soweit sie nicht etwa schon nntcr die vom Reichstag beschlossene Amnestie fallen würden, künftig nicht mehr verfolgt wer den. Die Strakmildernngsvorschriften der Verordnung gegen politische Ausschreitungen vom 14. Juni 1932 sind ausdrücklich aufrecht erhalten. Auch ist das sofortige Außer krafttreten der auf Grund der bisherigen Vorschriften er soffenen Zeitnngsverbote ausgesprochen worden. Um einen klaren Zustand zu schaffen, erschien es ange bracht, im Zusammenhang mit der Aufhebung der politi schen Notverordnungen schon jetzt das Nepnblikschntzgesetz »ußer Anwendung zu setzen, dessen Geltungsdauer am 81. Dezember d. I. abgelaufen wäre. Ein uneingeschränkter Fortfall dieses Gesetzes war allerdings nicht möglich, da in ihm Vorschriften enthalte« sind, die zur Sicherung des Sfsentlichen Lebens gegen friedcnsstörenbe Angriffe nicht entbehrt werde» können. Es sind daher in die neue Ver ordnung einige Vorschriften des Republikschutzgesetzes übernommen worden, für deren dauernde Beibehaltung eine Notwendigkeit besteht. Hierbei handelt cs sich in erster Linie um Ergänzungen des Strafgesetzbuches nach drei Richtungen hin: die Verabredung z« Verbrechen gegen das Leben bleibt weiterhin unter Strafe gestellt. Dasselbe gilt für Gewalttätigkeiten gegen dem Reichspräsidenten und öffentliche Beschimpfung oder Verleumdung des Reichs präsidenten. Ferner war zur Aufrechterhaltung der Staats autorität ein dauernder Schutz des Staates, seiner Symbole nnd der sich in der Wehrmacht verkörpernde« Hoheit deS Staates gegen Verhetzungen notwendig. Es ist daher in das Strafgesetzbuch eine Strafvorschrist gegen den eingesügt, der öffentlich das Reich oder eines der Länder, ihre Ver fassung, ihre Farben oder Flaggen oder die deutsche Wehr macht beschimpft oder böswillig «nd mit Ueberlegnng ver ächtlich wacht. Abgesehen von diesen drei Strafvorschrtften sind aus dem Nepublikschntzgesetz mit gewissen Abänderungen nur diejenigen Vorschriften übernommen worden, die der Siche rung des Staates gegen hochverräterische Angriffe dienen. Es sind dies die Vorschriften über Zuständigkeit und Ver fahren bei Auslösung von Vereinen, die hochverräterische Zwecke verfolgen, und die Möglichkeit, periodische Druck schriften dann ans gewisse Zeit zu verbieten, wenn durch ihren Inhalt die Strafbarkeit einer der in den 88 81—86 Strafgesetzbuch bezeichneten Handlungen begründet wird. Diese Vorschriften sind dahin ergänzt worden, baß ein Ver bot periodischer Druckschriften auch wegen einer landeS- verräterischen Veröffentlichung zulässig ist. Abgesehen hiervon enthält die neue Verordnung nur noch zwei Vorschriften, auf deren dauernde Beibehaltung im Interesse des Staatswohlcs nicht verzichtet werden kann. Die schon im Reichsvereinsgesetz ausgesprochene, vor kurzer Zeit aber vom Reichsgericht ans formellen Gründen für nicht mehr anwendbar erklärte Befugnis der Polizei, Be auftragt« in öffentliche Versammlungen z« entsenden» muß Das Riesaer Tageblatt erscheint jede« Tag abends '/,« Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtag«. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, für einen Monat 2 Mark ohne Zustellgebühr, durch Postbezug RM. 2.14 «inschl. Postgebühr (ohne ZusiellungSgebühr). Für den Fall de« Eintretens von Produktionsverteuerungen, Erhöhungen der Löhne und Materialienpreise behalten wir uns das Recht der Preis- erhöhung und Nachforderung vor. Anzeige« für die Nummer des Ausgabetage« sind bis 9 Uhr vormittag« auszugeben und im vorau« zu bezahlen; eine Gewähr für das Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Grundpreis für die 89 mm breit«, 8 mm hohe Grundschrift-Zeil« (K Silben) 25 Gold-Pfennige; di« 89 mm breite Reklamezeil« 1<X) Gold-Pfennige; zeitraubender un tabellarischer Sah 50°/, Ausschlag. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werden muh oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. Zahlung», und ErMungsort: Riefa. Achttägige Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der BeförderungScinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder aus Rückzahlung des Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: Langer L Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: lltoetheftrabe SS. Verantwortlich sür Redaktion: Heinrich Uhlemann, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. Beschwerde nicht spätestens am 5. Tage nach ihrer Einlegung dem Reichsminister des Innern zugeleitet ist. Wer eine nach 8 6 verbotene periodische Druckschrift herausgibt, verlegt, druckt oder verbreitet, wird mit Ge fängnis nicht unter drei Monaten bestraft, neben dem auf Geldstrafe erkannt werden kann. Ueber die Aenderuug -es Strafgesetzbuches wird in -er Verordnung gesagt: „Als 8 49b wird in das Strafgesetzbuch folgende Vor schrift eingefügt: Wer an einer Verbindung ober Verabredung teilnimmt, die Verbrechen wider das Leben bezweckt oder als Mittel für andere Zwecke in Aussicht nimmt, oder wer eine solche Verbindung unterstützt, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu 5 Jahren. Nach diesen Vorschriften wird nicht bestraft, wer -er Behörde oder dem Bedrohten io rechtzeitig Nachricht gibt, daß ein in Verfolgung der Bestrebungen der Verbindung oder Verabredung beabsichtigtes Verbrechen wider das Leben verhindert werden kann." Hinter de« ersten Abschnitt des 2. Teiles des Straf gesetzbuches wird folgender neuer Abschnitt eingefügt: „Wer gegen de« Reichspräsidenten eine» Angriff ans Leib ober Leben (Gewalttätigkeit) begeht, wird, soweit nicht andere Vorschriften eine schwer« Strafe androhen, mit Ge fängnis nicht unter drei Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer -en Reichspräsidenten Sfsent, lich beschimpft oder verkenmdet. Die Tat wird nur mit der Ermächtigung des Reichspräsidenten verfolgt. Für die Be fugnis zur öffentlichen Bekanntmachung gilt 8 269 ent sprechend. Sind im Falle des Absatzes mildernde Umstände vor handen, so ist die Strafe Gefängnis, neben der auf Geld strafe erkannt werden kann." Als 8 134a wird folgende Vorschrift eingefügt: „Wer öffentlich das Reich oder eines der Länder, ihr« Bersaffuirg, ihre Farben oder Flaggen oder die deutsche Wehrmacht beschimpft oder böswillig nnd mit Ueberlegnng verächtlich macht, wird mit Gefängnis bestraft". Tie Geltungsdauer des 8 3 des Gesetzes gegen Waffen mißbrauch vom 28. März 1931 wird bis aus weiteres »er- längert. Der letzte Abschnitt der neuen Verordnung behandelt die Ueberleitnng und Schlußvorschriften. Die zur Durchführung dieser Verordnung erforder lichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt der Reichsminister des Innern, und zwar, soweit es sich um Vorschriften über das Verfahren vor dem Senat des Reichs gerichts handelt im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Justiz. Diese Verordnung tritt mit dem Tage nach ihrer Ber- küudnng in Kraft. Das Gesetz zum Schutz der Republik vom 25. März 1939 tritt nicht am 31. Dezember 1982, sondern mit dem Inkraft treten dieser Verordnung außer Krast. Verbote periodischer Druckschriften, die auf Grund einer der aufgehobenen Vorschriften erlassen sind, treten mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft. Ist jemand wegen einer Tat verurteilt worden, die »ach dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht mehr strafbar ist, so darf die Strafe nicht vollstreckt werden. Dasselbe gilt für Nebenstraf«« und Sichernugsmaßnahmen sowie sür rück ständige Geldbußen, die in die Kaffe des Reichs ober der Länder fließen. Vermerke über Strafen wegen solcher Taten, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht mehr strafbar sind, find auf Antrag des Verurteilten im Strasregister zu tilge«. Hat bei Inkrafttreten dieser Verordnung die Staats anwaltschaft auf Grund des 8 18 der Verordnung des Reichspräsidenten gegen politische Ausschreitungen vom 14. Juni 1982 einen Antrag nach 8 212 -er Strafprozeßord- nung gestellt, so kann das Verfahren nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Diese Vorschrift tritt eine Woche nach Verkündung dieser Verordnung außer Kraft.
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