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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 03.08.1933
- Erscheinungsdatum
- 1933-08-03
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-193308033
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19330803
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19330803
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1933
- Monat1933-08
- Tag1933-08-03
- Monat1933-08
- Jahr1933
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 03.08.1933
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Riesaer Tageblatt ««d Anzeiger sLlbeblatt und Ameiaer). Tageblatt Riesa. Dresden 1580. Fernruf Nr. 20. Das Riesaer Tageblatt ist das zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen der Amtshauptmannschaft Girokasse: Postfach Nr. 52. Großenhain, des Amtsgerichts und der Amtsamvaltschaft beim Amtsgericht Riesa, des Finanzamts Riesa und Riesa Nr. 52. des Hauptzollamts Meißen behördlicherseits bestimmte Blatt. Donnerstag, 3. Anglist 1933, abends 86. Aahrg 179 leb«, Ta« abend« Uhr mit Ausnahme der Sonn, und Festtag,. vezugSpret«, gegen Barauszahlung, für einen Monat 2 Mark ohne Zustellgebühr, durch Postbezug NM 2 14 einickl Nostaebiibr (ohne Zustellungsgebühr). Für den Fall deS Eintretens von Produktionsvcrteu-rungen, Erhöhungen der Löhne und Materialienpreise behalten wir unS das Recht der PreiS- „nk Nöckkoideruna vor. Aureiaeu sür die Nummer des Ausgabetages sind bis 9 Uhr vormittags aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für das Erscheinen an bestimmten Tagen und Mäden mi^d nickt übernommen. Grundpreis für die 39 mm breite, S mm hohe Grundschrift-Zeile (6 Silben) Ä> Gold-Pfennig«; di- 89 mm breit« Reklamezeile 100 Gold-Pfennige; zeitraubender und Nicker Kok 50«/ Aufschlaa Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klag« eingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. Zahlung«, uu» SrküllunnKnrt- Rieka °Slckttäaiae Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebes der Druckerei, der Lieferanten Erfüllungsort. Rief 2lcht-ag^e unrery Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: Langer » Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: ««theftraße S». Verantwortlich für Redaktion: Heinrich Uhlemann, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Rb-sa. Ser neue Geist des Strafrechts Schlich mit der Humanitätsduselei. Ikenes StrafvoUftreltungS- und Gnadenrecht in Preußen. Endlich Kirchesfriede Einheitslisten kür die SyuoLawatzieu Die unterzeichneten Bevollmächtigten der WahlvorftWae »Deutsche Christen- und „Evangelium und Sirche- find aus dem Bestreben zu sachlicher Arbeit am Neubau der Sirche übereingekommen, für die bevorstehenden provinzialsynodal- wählen Einheitslisten einzureichen. Sonderlisten ver wirren die Lage. Die Verantwortung gegen Sirche und Volk verbietet solche unnötigen Sondermahnahmen. Deutsche Christen gez. Hossenfelder, Eckert Evangelium und Kirche gez. Schultz, Jacobi. Der Bevollmächtigte des Reichsministers des Innern für die Ueberwachung der unparteiischen Durchführung der kirchenwahleu erläht folgende Vierte Bekanntmachung Der kirchliche Wahlkampf hat für die Gemeindealieder in ihrer Gesamtheit mit dem 23. Juli ds. Js. seinen Abschluß gesunden. Auf Grund der bisherigen Wahlergebnisse wird sich die Bildung der höheren kirchlichen Verkretungskörper reibungslos vollziehen. Ich gebe der Erwartung Ausdruck, daß nunmehr der Wille zu friedlicher kirchlicher Zusammen arbeit überall Platz greift. Die im ordnungsmäszigen Ver fahren Gewählten stehen hierbei unter dem Schuh der Reichs regierung. gez. Staatssekr"kär Pfundtner. Ile Liste der Seme» Wlte« W SWW-rSW. * Dresden. Non den Deutschen Christen wurde im Einvernehmen mit anderen Gruppen die Liste für die Wahl der Landcssynobe am 6. August aufgestellt; diese Liste um faßt die 20 sächsischen Synodal-Wahlbezirke. Im 11. Wahl bezirk, Meißen und Großenhain sind folgende Herren sür die Wahl vorgesehen worden: 1. Pfarrer Atölzner, Skassa, 2. Werkmeister Eugen Holdinghaufen. M. d. R., Gröditz, k. Maschinenarbeiter Oskar Eichler, Meißen. Wsm MAP. Mkt1w»M.UWll. Vie Gauleilung Sachsen der NSDAP bat für das durch das furchtbare Unwetter geschädigte Gebiet in der Umgebung von Pirna 5000 RW zur Verfügung gestellt. Außerdem setzte die Landkagsfraktjon der NSDAP einen Betrag von 2209 RM und die Sreisleitung Leipzig eine» Betrag von 3000 RM aus. AMMm III Sek SA. M SS. Berlin. Laut NSK. teilt die Oberste SA.-Aübrnng aiit: „Auf Grund der in der Presse veröffentlichten sperre sür die Aufnahme in die SA. und SS. häufen sich die Einstellungsgesuche bei den höheren Dienststellen derart, das» der Dienst hierdurch beeinträchtigt wird. Gesuche nm Einstellung find völlig zwecklos und werden in Zukunft nicht mehr beantwortet." W Wdemleil Hasen 70000 M. gelMMll. Berlin. sFunkspruch.) Die Sammlungen unter den Postbeamten sür die Stiftung „Opfer der Arbeit" und die Spende zur Förderung der Nationalen Arbeit haben insge samt einen Betrag von 70 000 eK.« ergeben. Berliner Schutzpolizei spendet 32VV0 Mark. vdz. Berlin. Die Beamtenschaft der Berliner Schutz polizei hat im Monat Juli nicht weniger als 32 000 Mk. für die Spende der nationalen Arbeit gesammelt und an das Finanzamt abgeführt. KMMllzSkkMeWWMkl. * Dresden. Aus Berlin wird gemeldet: Mittwoch ovrmittag ist im Ircichsjustizministerium eine Konferenz der Justizminister der Länder zur Beratung des von der preu ßischen Staatsrcgierung vorgelegten Entwurfes eines Neichsgcsctzcs zur Sicherung des Rechtssriedens zusammen getreten. Die Besprechungen finden unter dem Borsitz des Staatssekretärs Schlegelberger vom Neichsjustizministerinm statt. * Berlin. Ministerpräsident Göring hat dem ihm vom preußischen Justizminister Kcrrl vorgelegten preußi schen Strasvollstreckungs- und Gnadcnrecht seine Zustimmung erteilt, das mit Rücksicht auf seine Wichtigkeit und Bedeutung als Gesetz verkündet wird. Das neue Gesetz umfaßt 74 Para graphen und zerfällt in zwei Saupttcile: Strafvollstreckung und Gnadenrecht. In dem Gesetz wird zunächst darauf hin gewirkt, eine Ueberorganisation zu vermeiden. Eine Reihe von Organisationen, -ie sich als unnötig und schädlich er wiesen haben, werden aufgehoben, so die private Organisa tion der GerichtShilse und die Strafvollzugsbehörde, deren Aufgaben der Staatsanwaltschaft übertragen werben. Ebenso verschwindet der Beauftragte für Gnadcnsachen. Die auto ritative Feststellung der Schuld oder Unschuld des Ange klagten und die Festsetzung der Höhe des Strafanspruchs ist in Zukunft allein Angelegenheit der unabhängigen Gemchte. Die Todesstrafe wird in Zukunft in Preußen durch das Beil vollzogen, soweit nicht in Einzclsällen etwas anderes bestimmt wird wie Erschießen und Erhängen. Die bisher in einzelnen preußischen Lanbesteilen übliche Hinrichtung durch die Guillotine oder durch das Fallschwert fällt also fort. Bei Vollstreckung der Freiheitsstrafen wird mit der bis her geübten Humanitätsduselei gebrochen. Es wird wieder ein fühlbarer Unterschied zwischen Zuchthaus- und Gefäng nisstrafe« hergestellt. Bei -en Zuchthausgefangenen ist ein Strafvollzug in Stufen künftig ausgeschlossen. Es kann nur in ganz besonderen Ausnahmefällen der Rest einer Zucht hausstrafe in Gefängnis umgewandelt werden. Bei der Gefängnisstrafe wird ein Unterschied gemacht zwischen erst malig Bestraften und wiederholt Bestraften. Nur solchen Personen, die erstmalig zu einer Gefängnisstrafe verurteilt werden und die sich tadellos führen, soll ein gewisser Anreiz gegeben werden, daß sie in eine zweite und dritte Stufe kommen, in denen die Form des. Strafvollzuges eine andere ist. Für Jugendliche sind besondere erzieherische Maß nahmen vorgesehen, die eine feste Einprägung der Not wendigkeit von Zucht und Ordnung bezwecken. Vergünstigungen während des Strafvollzugs sollen ganz besondere Ausnahmen sein. Genußmittel sind als Ver günstigungen unstatthaft. Die Znchthausstrase soll sich als schwerste Freiheitsstrafe deutlich von der Gefängnisstrafe unterscheiden. Zuchthausgcfangene sind von den übrigen Gefangenen sorgfältig zu trennen. Sie tragen besondere Anstalts kleidung und können zu Arbeiten außerhalb der Anstalt verwendet werden, gleichgültig ob sie wollen oder nicht. Sie sind auch von freien Arbeitern getrennt zu halten. Die Dauer der Arbeitszeit ist länger zu bemessen als die der übrigen Gefangenen. Selbstbeköstigung ist Zuchthaus gefangenen nicht gestattet. Als Hausstrafe ist auch strenger Arrest zulässig. Durch de» Vollzug der Strafe soll den Strafgefangenen nachhaltig zum ernftcn Bewußtsein gebracht werde», daß sie ihre Frevel gegen die Rechtsordnung des Staates durch die als empfindliches Ucbel ausgestaltete Freiheitsentziehung zu sühnen haben. Durch die Art des Strafvollzugs soll ihnen dies so lebendig gemacht werden, daß sie ein Hemmnis gegenüber dem Versuch zum Begehen neuer Strastate« empfinde«. Die Strafgefangenen sind nach Fähigkeit und Körper kraft zu Arbeiten verpflichtet, die sie zu leiste« vermögen. In den Anstaltsbetrteben ist die Handarbeit zu fördern, bei weiblichen Strafgefangenen die Hausarbeit. Bei jugend lichen Strafgefangenen ist besonderer Wert auf Erziehung und Fortbildung zu legen. Dem Schulunterricht kommt besondere Bedeutung bei. Um sic Berufen zuzusühren, sind Lehrwerkstätten im Betriebe einzurichten. Die Lebenshaltung der Strafgefangenen muß, wie das Gesetz bestimmt, unter der Lebenshaltung des Erwerbslosen liegen. * MIIkkiUW denn WlMWrr »ml. * Berlin. Der preußische Justizminister Kcrrl emp fing am Mittwoch abend die Vertreter der Prelle, um sie mit dem Inhalt des neuen preußischen Strasvollstreckungs- und Gnadengesctzcs bekanntzumachcn. Obwohl ihm allein die Befugnis zugestandcn hätte, das Strafvollstrcckungs- und Gnadcnrecht zu regeln, habe er doch mit Rücksicht aus die Wichtigkeit und Bedeutung dieser Tinge vorgczogcn, ein Gesetz zu erlassen, nachdem er die Zustimmung des Minister präsidenten eingcholt habe. Staatssekretär Dr. Freister erläuterte daun die Grund gedanken des neuen Gesetzes. Tie Strafvollstreckung sei Lacks Le» MsLtzgrLWS des Neichzs. Ass Reich könne jeden Tag den Strafvollzug einer ofsgeneü lung unterwerfen. Solange das aber dicht geschehe, könnt« die Länder selbständig gesetzgeberische Maßnahmen treffen» Die private Gerichtshilfe fei beseitigt worden, weil der! Staat die Strafrechtspflege auch nicht teilweise in die Händ von Privaten legen könne. Die Aufgabe der Strafvollzugs« ämter sei den Staatsanwaltschaften wiedergegeben worden, Den Richter habe man früher zum Verwaltungsbeamte» gemacht, indem man den Beauftragten für Gnadensachen das Gnabenwesen in weitestem Umfange übertragen habe. Jetzt sei die Möglichkeit wiedergegeben, mit einer gan- klaren Organisation zu arbeiten. Die Prüfung der Frage, ob der Staat im einzelnen Fall im Gnadenwege auf die Er füllung seines Strasanspruches verzichten solle, sei jetzt wieder Sache der Anwälte des Staates geworden. Besonders eingehend äußerte sich Dr. FreiSler über di« Humanitätsduselei der vergangenen Zeit, die dazu geführt habe, daß der Lebensstandard der Strafgefangenen nicht nur über dem der Erwerbslosen, sondern auch über dem eines Arbeiters und Kleinbauern gelegen habe. Das Beschwerde recht sei bis znm Kleinkrieg gegen die Beamten mißbraucht worden. Mit solchen Mitteln könne man nicht erzieherisch wirken. Es gebe nur eine Art der Erziehung, nämlich durch die Art des Vollzuges, in den Insassen der Anstalten den Wunsch lobeudig werde« zp lassen, nie wieder in ein solches Haus hineinzumitffeu. Nach dem neuen Gesetz müsse zwi schen der Maßnahme,. gegen die eine Beschwerde sich richte, und der Einlegung der Beschwerde mindestens 24 Stunden liegen, es sei denn, daß der Strafgefangene mit der Be schwerde eine Gefährdung seiner Gesünüheit geltend mache. Ein Vollzug der Strafe in Stufen solle in Awsnahmefälleu bei Gefängnisinsassen möglich sein, die Strafen von mehr als neun Monaten zu verbüßen hätten, um den Willen der Strafgefangenen zur Besserung anzuspornen. Diese Ver günstigung könne aber nicht Vorbestraften gewährt werden. Bei Strafen unter neun Monaten habe ein stufenweiser Vollzug der Strafe überhaupt keinen Sinn. Für einen Gnadcnbeweis könne höchstens im späteren Lauf des Straf vollzuges ein Anlaß vorliegen, wenn der Gefangene gezeigt habe, daß er ein besserer Mensch geworden sei. In dem Augenblick, in dem die Strafe verbüßt sei, müße seine Behandlung eine ganz andere werden. Der Staat müsse versuche», den bisherige« Strafgefangenen die Möglichkeit zu geben, im Leben einen gesetzmäßigen Weg zu gehen. Deshalb müße der Entlafleueufürsorge besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden und hier werde der Staat die Hilfe privater Organisationen gern annehmen. Das Gesetz sei nicht als eine Einzelmaßnahme zu werten, sondern im Zusammenhang mit den Bemühungen des Justizministers zu verstehen, die Strafrechtspflege in Preußen überhaupt zu ändern. Es gebe außer einer rein gesetzgeberischen Aenderung des Strafgesetzbuches und der übrigen Reichsstrafbestimmungcn verwaltungsmäßig noch sehr viele Möglichkeiten. Die Richter müßten wieder be greifen, daß der Normalsall des Gesetzes auch im Urteil als Normalsall zu gelten habe, und daß mildernde Umstände als Ausnahme zu betrachten seien. Es sei im Normalfall nicht auf die Mindeststrafe, sondern auf die Mittelstrafe zu erkennen. Damit die Strafrechtspflege ihrem Zweck, den öffentlichen Frieden zu sichern, gerecht werden könne, müsse schlagartig gearbeitet werden. Bei Todesurteilen bei spielsweise müßten die Akten nach 48 Stunden bei der Gnadeninstanz zur Entscheidung vorliegen. Polizei, Staats anwaltschaft und Gericht müßten verwaltungsmäßig enger als bisher zusammcnarbeitcn und sich bei der Geschäfts verteilung aufeinander einspielen. Solche Maßnahmen würden erwogen und wahrscheinlich bald zur Tat werden, um die Schlagkraft der Strafrechtspflege zu erhöhen. * Ile Wimae Mr len MtzentMs m AWrWW »es MtrsrlMns. Berlin. sFunkspruch.) Von zuständiger Stelle wird mitgeteilt: Die Aussprache über den von der preußischen Regierung der Reichsrcgierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Gewährleistung des Rechtssriedens, die gestern im Rcichsjustizministcrium unter Vorsitz von Staatssekretär Dr. Schlegclbergcr stattfand, führte zum allgemeinen Ein verständnis über das Ziel und de« Grundgedanke« des preußischen Entwurfes. Auf Grund der in der Beratung gegebenen vielfachen Anregungen wird die Fassung in ge meinsamer Arbeit der zuständigen Ministerien des Reiches u.nd Preubcrzs emer Nachprüfung uyterrogeL
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