Radfahrer-Zeitung. ii. Jahrgang. Amtliches Organ. Nr. 4. Herausgeber: Sächsischer Radfahrer-Bund. Alle die Zeitung betreffenden Einsendungen, Mittheilungen ete. sind bis auf ' ' ] [ weiteres nur an die verantw. Sehriftleitung ] [ Max Möller, Leipzig, Elsterstrasse 53 ] [ zu richten. Die Bundes-Bezirke des S. R. B. und ihre Aufgaben. Der in raschem und blühenden Aufschwung be- j griffene Bund sieht zu seiner Freude immer mehr ' an sich die Aufgabe heran treten, die Neubildung von Bundes-Bezirken anzuordnen, um den, einen Bezirk bildenden, Klubs und Mitgliedern eine Sammel- und Verwaltungsstelle zu geben. Hat sich ein Bezirk gebildet und sind die engeren Ver waltungsstellen desselben durch Wahl besetzt, so tritt der Erstere nunmehr in engste Fühlung mit der Bundesverwaltung, denn der erwählte Bundes bezirksvertreter gehört von Stund an zu der Zahl i der Bundesvorstandsmitglieder. Er ist in allen Fragen der Bundesverwaltung stimmberechtigt, in dem er zugleich die Interessen seines Bezirks vertritt. Schon aus den letztgenannten Gründen ist er sichtlich, welche richtige Stellung ein Bezirk bez. die Bezirksvorstandschaft im Rahmen des Bundes | einnimmt, es sei daher gestattet, uns heute mit | diesen wichtigen Sonderverwaltungen des Bundes I eingehender zu beschäftigen, ihr Wesen und ihre Aufgaben näher zu erörtern. Die Gründung eines Bezirks kann angeordnet bez. beantragt werden, wenn eine genügende An zahl Mitglieder vorhanden sind, welche die orts- j gemässe Zusammenlegung (nach Eintheilung der im Königreich Sachsen geltenden Amtshauptmann schaften) ermöglichen. Hiervon sind ausgenommen Dresden und Leipzig, welche je einen Bezirk bilden. In der Regel sollen die Bezirke den Namen der betr. Amtshauptmannschaft bilden. Eine weitere Bedingung der Bezirksgründung ist natürlich das Vorhandensein geeigneter Mitglieder der Bezirks vorstandschaft. Der § 11 der Bundessatzungen sagt über die Bezirke wörtlich Folgendes: „Der Zweck der Bezirksbildung ist: eine innigere Beziehung der Bundesmitglieder untereinander her- beizuflihren, eine Grundlage für die Vertretung der Bundesmitglieder in wichtigen Angelegenheiten des Bundes zu haben, ferner die Veranstaltung von Bezirks-Rennen-Fahren und Bezirkstagen. Der Bundes-Bezirks-Vertreter leitet die Versammlungen und Bezirkstage. Er erstattet alljährlich spätestens 6 Wochen vor dem Bundestage Bericht über den von ihm verwalteten Bezirk dem Bundes-Vorstand. Der Bezirkstag wählt seinen Bezirksvertreter all jährlich; Letzterer muss die Bestätigung der Bundes- Hauptversammlung nachsuchen und ist die Anzeige von der erfolgten Wahl eines Bundes-Bezirks-Ver treters dem Bundes-Vorstande spätestens 6 Wochen vor der Bundes-Hauptversammlung mitzutheilen, erfolgt die Bestätigung nicht, so ist ein neuer Bezirkstag innerhalb zweier Monate anzuberaumen. An Bezirkstagen ist jedes anwesende Mitglied des betreffenden Bezirks stimmberechtigt, berathende Stimme haben alle Bundes-Mitglieder. Die innere Regelung seines Bezirks hat im Uebrigen dieser selbst zu besorgen.“ Soweit die vorstehenden Satzungen in kurzen Worten den Zweck der Bezirke andeuten, bedürfen dieselben weniger einer allzu eingehenden Er läuterung, es soll darum auch nicht unsere Auf gabe sein, die. äussere Stellung der Bezirke zu besprechen, vielmehr sind es die inneren Aufgaben derselben, welche wir die Pflicht haben unter das Vergrösserungsglas zu nehmen. Wie die gedeih liche Entwickelung eines Staates von der Be fähigung der leitenden Minister abhängt, so blüht und gedeiht auch der Bezirk nur unter der Leitung tüchtiger Führer. Die allererste Aufgabe eines sich bildenden Bezirks muss es demnach sein, die