Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 29.06.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939-06-29
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- Urheberrechtsschutz 1.0
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- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-193906298
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19390629
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19390629
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1939
- Monat1939-06
- Tag1939-06-29
- Monat1939-06
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- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 29.06.1939
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Riesaer Tageblatt 92. Jahr-. Donnerstag, 29. Juni 19L9, aven-S ^?149 Britischer. Memorandum zur Flottensraee 25 Puntte - Typisches Beispiel Mr englische Spiegelsechterei Drahtanschrift; Tageblatt Ries, Fernruf 12S7 Postfach Nr. LS Postscheckkonto: Dresden 1580 Lirokasse: Ries« Nr. « «Nies,,.. Daaeblatt erscheint seien Taa abends V-6 Nhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Bezugspreis, bet Vorauszahlung, für einen Monat 2 Mark, ohne Zustellgebühr, durch Vostbezua RM 2 14 einschl Postgebühr lohne Zustellgebühr), bet Abholung in der Geschäftsstelle Wochenkarte 16 Aufeinanderfolgende Nr.) 86 Pfg. Einzelnummer 16 Pfg. Anzeige« Mr dL Kummer b?S Ausgabetages sind bis für das Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Grundpreis für di« aeketzte 46 mm breite mm.Zeile ober deren Raum 8 Rpf„ bi« 60 mm breite, 8 gespaltene mm-Zetle im Textteil 26 Rpf. (Grunüschriftr Petit 8 mm hoch). Ziffergebühr 27 Npf-, tabellarischer V/ s^n»laa B-7^-rnmü^ ober fernmündlicher Abänderung eingesandter Anzeigentext« oder Probeabzttge »ließt der Verlag di- Inanspruch. ?L- auS Mängeln^ ch/^ Artaus Preislis^Nr.4. 'Bet Konkurs ober Zwangsvergleich wird etwa schon bewtll^ter Nachlaß hi«M^ und Zahlung und Gerichtsstand ist Riesa- Höhere Gewalt, Betriebsstörungen usw. entbinden den Verlag von allen eingegangenen Verpflichtungen. Geschäftsstelle. Riesa, GoethestraßeS^ und Anzeiger iLlbkdlatt Mtd Atyrigty. Liefe Leitung ist da, zur Vervffentlichung b« amtlichen vekauuwtachmlgeu de« Laubrat» ... Großenhain behördlich bestimmt« Blatt und enthält amtliche Bekanntmachung«« de» Finanzamtes Rief, ' uud de» Haupt,ollamteS Meißen Berlin. Der Britische Botschaster i« Berlin hat dem Auswärtigen Amt ein Memorandum zur Flotten, trage überreicht, das die Antwort aus das deutlche Memorandum vom 27. April d.I. darstellt. Das Memorandum hat solgcnden Wortlaut: 1. In ihrem Memorandum vom 27. April dieses Jahres erklärt die Deutsche Regierung, daß sie, als sie im Fahre 1985 das Angebot machte, sich auf einen Prozentsatz der britischen Flottenftreitkräste zu beschränken, dies ge tan habe „aus Grund der festen Ueberzcugung, daß die Wiederkehr eines kriegerischen Konfliktes zwischen Deutsch land und Großbritannien sür alle Zeiten ausgeschlossen sei-. 2. Die Deutsche Regierung rechtfertigt ihre Handlungs weise — nämlich die Lösung des Englisch-Deutsche« Flöt, teuabkommens von 1985, der Ergänzenden Erklärung von 1987 und des Teiles NI des Flottenadkommens von 1987 - damit, daß daS Verhalten der Regierung Seiner Maje stät im Bereinigten Königreich zeige, daß diele Regierung setzt der Ansicht sei, daß, ganz gleich in welchem Teile Europas, Deutschland in einen kriegerischen Konflikt ver wickelt werden würde, Großbritannien stets gegen Deutschland Stellung nehmen müsse, selbst in Fällen, wo englische Interessen durch einen solchen Kon flikt nicht berührt wären. >l. Die Frage, ob die Haltung der Regierung Seiner Majestät überhaupt in irgendeinem Fall« eine Rechtferti gung dasür sein kann, daß die Deutsche Regierung diese Verträge löst, ohne daß mindestens vorher eine Konsul» tatio« zwischen den beiden Regierungen stattgefnndcn hätte, wird weiter unten behandelt. Vs trifft nicht zu, daß, ganz gleich in welchem Teile Europas Deutschland in einen kriegerischen Konflikt verwickelt werden würde, Großbritannien stets gegen Deutschland Stellung nehmen müßte. Großbritannien könnte nur dann gegen Deutsch land Stellung nehmen, wen« Dentschland ein« An» grifsshandlnng säet os aggressiv«) gegen ei« anderes Land begehen sollte: und die politischen Entscheidungen, aus die die Deutsche Regierung in ihrem Memorandum offenbar Bezug nimmt und die Garantien Großbritan niens an gewisse Länder zum Gegenstand haben, könnten sich nnr dann auswirken, wenn die betretenden Länder von Deutschland angegriffen werden sollten. 4. Die Deutsche Regieruug nimmt in ihrem Memo randum das Recht in Anspruch, die britische Politik als eine Politik der Einkreisung zu bezeichnen. Dies« Bezeichnung ist ohne jede Berechtigung und assen, bar ein Mißverstehen und eine Mißdeutung der britischen Absichten, die richtiggestcllt werden müssen. 6. Die Handlungsweise, mit der die Deutsche Regie rung kürzlich gewisse Gebiete dem Reiche einverleibte, bat, gleichviel was nach Ansicht der Deutschen Regierung die Rechtsertigungsgründe dasür gewesen sein mögen, zweifel los vielerorts zu einer stark zunehmenden Beängstigung geführt. Die Schritte, die die Regierung des Vereinigten Königreiches daraufhin getan hat, haben keinen anderen Zweck als den, zur Beseitigung dieser Angst beizutragen, und zwar dadurch, daß sie kleineren Nationen dazu ver hilft, sich im Genuß ihrer Unabhängigkeit sicher zu fühlen, wozu sie das gleiche Rech« haben wie Großbritannien oder Deutschland selbst. Die Bindungen, die Großbritannien in dieser Absicht kürzlich eingcgangcn ist, sind begrenzt, und sie können, wie bereits oben gesagt, nnr dann wirksam werden, wenn die betretenden Länder Qpser eines An griffes würden. 6. Ebenso hat die Regierung Leiner Majestät auch weder die Absicht noch den Wunsch, der Entwicklung de» deutschen Handels Schranken zu setzen. Im Gegenteil, aus Grund des Englisch Deutschen Zahlungsabkommen» ist Deutschland ein erheblicher Betrag von freien Devisen zum Erwerb von Rohstossen zur Verfügung gestellt wor den. Dieses Abkommen ist für Deutschland so günstig wie nur irgendein», was je abgeschlossen worden ist. und Setner Majestät Regierung würde gern weitere Erörte rungen über Maßnahmen zur Besserung der wirtschast liHW Lage Deutschland» in Aussicht nehmen, wenn nur di» wesentliche Vorbedingung sichergestellt werden könnte, nämlich die Herstellung gegenseitigen Vertrauen» und guten Willens, die die notwendige Voraussetzung für ruhige vorurteilslose Verhandlungen ist. 7. Der ftändige Wunsch der Regierung Seiner Maje stät war und ist keineswegs die Betreibung eines Krieges mit Deutschland, sondern die Herstellung eng lisch-deutscher Beziehungen aus der Grundlage gegensei tiger Anerkennung der Notwendigkeiten beider Länder bei gleichzeitiger gebührender Rücksicht auf die Rechte anderer Nationen. 8. Während aber Leiner Majestät Regierung aus die sen Gründen nicht zugeben kann, daß in ihrer Politik oder Haltung irgendeine Aenderung eingetrete« wäre, die den kürzlichen Schritt der Deutschen Regierung rechtfertigte, muß sie hinzusügen, daß ihrer Ansicht nach der Hauptzweck des Englisch-Deutschen Flottenadkommens darin bestand, iu die Lage zur Lee eine gewisse Stabi lität zu bringen und ei« ««nötiges Wettrüsten z« vermeide«. Vas Englisch-Deutsche Flottenabkommen von 1935 9. Aus diesem Grunde sahen die Abkommen keine ein- fettig« Kündigung auf Betreiben nur einer der Parteien vor, sondern nahmen eine Lösung ober Abänderung nur durch gegenseitige Konsultation in Aussicht — und Seiner Majestät Regierung bedauert, baß die Deutsche Regierung sich nicht in der Lage gesehen hat, diese» Verfahren auch im vorliegenden Fall einzuschlagen. Denn in dem Abkom men von 1935 war ausdrücklich gesagt, daß es ein dauern des sein sollte, und Seiner Majestät Regierung möchte die Aufmerksamkeit der Deutschen Regierung auf den Wort laut de» Notenwechsels vom 18. Juni >985 hinlenken, der das Englisch-Deutsche Flottenabkommen von jenem Jahre enthält und aus dem sowohl der Charakter de» Abkom mens wie die Umstände, die für seine Abänderung in Aussicht genommen waren, völlig klar hervorgehen. 10. In der ersten Note nahm Sir Samuel Hoare auf die stattgehabten Unterredungen Bezug, „deren Hauptzweck darin bestand, den Boden für eine allgemeine Konferenz zur Begrenzung der Seerttstungen vorzubereiten". Er er wähnte sodann den deutschen Vorschlag, das Starke verhältnis von 100:35 zwischen den Flotten des britischen Reiches und Deutschland einzuführen. 11. In seiner Erwiderung vom gleich?« Tage wieder holte Herr von Ribbentrop den Wortlaut der Note Sir Samuel Hoares und bestätigte, daß sie den Vorschlag der Deutschen Regierung richtig wiedergäbe. Er äußert« die Meinung, bas Abkommen werde „den Abschluß eines all gemeinen Abkommens über diese Frage zwischen allen Seemächten der Welt erleichtern". 12. Die Fassung der Noten zeigt also deutlich, daß bas Abkommen als ein Beitrag zur Lösung des Problem» der Begrenzung der Seerüstung angesehen wurde. Wenn die Deutsche Regierung jetzt behauptet, bas Abkommen habe eine aubere Bedeutung, so muß Seiner Majestät Regie- rung bemerken, daß eine solche Behauptung im Wortlaut des Abkommens selbst keine Rechtfertigung findet, so um fassend und eingehend dieser Wortlaut auch ist. 18. Ebenso klar war das Abkommen in bezug auf seine Geltungsdauer. In der Note Sir Samuel Hoares heißt es, e» sei ^eine vom heutigen Tage ab gültige, dauernde u>ch endgültig« Einigung". Herr von Ribbentrop erklärte in seiner Erwiderung, die Deutsche Regierung betrachte es ebenfalls „als eine vom heutigen Tage ab gültige, dauernde und endgültige Einigung". 14. In Ziffer 2 fa) der Noten heißt es. „da» Stärke verhältnis 85:100 soll «in ständiges Verhältnis sein". 15. In Ziffer 2 lc) der Noten heißt es, „Deutschland wird unter allen Umständen in dem Stärkeverhältnis von 35:100 stehen, das heißt, dieses StärkeverhältniS wird von den Baumaßnahmen anderer Länder nicht beeinslußt. Sollte das allgemeine Gleichgewicht der Seerüstung, wie cs in der Vergangenheit normalerweise aufrechterhalten wurde, durch irgendwelche anormalen und' außerordent lichen Baumaßnahmen anderer Mächte heftig gestört wer den, so behält sich die Regierung des Deutschen Reiches bas Recht vor, die Regierung Seiner Majestät im Ber- einigten Königreich aufzusordern, dir auf diese Weise ent- standene neue Lage zu prüfen." Die» war die einzige Be stimmung, die überhaupt eine Abänderung der Bestim mungen des Abkommens vorsah sdas heißt abgesehen von dem Sonderfall der Unterseeboote): und wie ersichtlich, war der einzige darin vorgesehene Fall, der zu einer Ab- änderung führen könnte, eine heftige Störung des allge meinen Gleichgewichts der Seerüstungen. UcberdieS konnte selbst dann nach den Bestimmungen des Abkommens eine Abänderung erst stattftnden, nachdem die Lage durch Konsultation mit Seiner Majestät Regierung geprüft wor den war. 16. Die Deutsche Regierung behauptet aber gar nicht, daß ein solcher Fallq tatsächlich vorläge. Noch weniger hat sie Seiner Majestät Regierung aufgefordert, die Lage zu prüfen, bevor sie ihren Schritt tat. Daß eine solche Kon- sultation wesentlich war, geht weiterhin auch aus Ziffer 8 der Note klar hervor, die besagt, daß Seiner Majestät Regierung das Recht Deutschlands anerkennt, unter den in Ziffer 2 sc) vorgesehenen Umständen von dem Stärke- Verhältnis von 86 v.H. abzuweichen, „wobei Einverstäno- nis darüber besteht, daß das Verhältnis 86:100, falls zwischen den beiden Regierungen nichts Gegenteilige» ver einbart wird, aufrechterhalten bleibt". 17. Selbst wenn das Memorandum, das die Deutsche Regierung jetzt an die Regierung Seiner Majestät ge richtet hat, nicht als eine Kündigung, sondern al» eine Meinungsäußerung der Deutschen Regierung in de« Sinne ausgefaßt werden soll, daß das Abkommen durch die Handlungsweise der Regierung Seiner Majestät kraft los geworden sei, so kann Seiner Majestät Regierung nicht zugeben, daß ohne vorherige Konsultation zwischen den beiden Regierungen ein solches Argument mit Recht als Grund dasür angeführt werden könnte, daß die au», drücklichen Bestimmungen des Abkommen» nicht einge halten werden. Das Englisch-Deutsrhe Flottenabkommen von 1937 18. Erwägungen ähnlicher Art gelten sür die deutsch» Handlungsweise in bezug auf Teil IN des Englisch-Deut schen Flottenabkommens vom l7. Juli 1987. Auch in die sem Abkommen ist eine einseitige Kündigung oder Ab änderung nicht vorgesehen, abgesehen von den Sonder fällen. die in den sogenannten „Gleitbestimmnugen" sescalator claukesi vorgesehen sind, um die e» sich hier nicht handelt. Von diesen Fällen abgesehen, soll da- Ab kommen ausdrücklich „bis zum 81. Dezember 1942 nun in Kraft bleiben". 19. Dieses Abkommen stellt außerdem «ine Ergänzung zu dem Londoner Flottenvertrag von 1986 »ar. an dem auch Frankreich. Ftalien und die Vereinigten Staaten beteiligt sind, sowie zu ähnlichen Abkommen zwischen Seiner Majestät Regierung und anderen Seemächten. Zweck aller dieser Verträge ist die Vermeidung eine» nutz- lvsen, kostspieligen Wettrüstens zur See. Qualitative Vegrenzunq 20. Von diesen Erwägungen gebt die Deutlche Regie rung vermutlich aus, wenn sie wünscht, daß die „qualrto- tiven Bestimmungen des Englisch-Deutschen Abkommen- vom 17. Juli 1987 unberührt bleiben sollen". Grundsätzlich möchte Seiner Majestät Regierung diesen Wunsch teilen: sie ist aber genötigt, daraus hinzuweisen, daß die Beibe haltung der qualitativen Bestimmungen allein nicht ge- nüqen wird, nm jenes Gesühl gegenseitiger Sicherheit zu schassen, zu dem da» Englisch-Deutsche Abkommen bet- tragen sollte und da» in den Bestimmungen über den Nachrichtenaustausch zum Ausdruck kam. Seiner Majestät Regierung würde aber zu jeder Zeit bereit sein, mit der Deutschen Regierung die Möglichkeit zu prüfen, auf einer sickeren Grundlage zu einer, wie e» in der deutschen Not« heißt „klaren und eindeutigen Verständigung" zu ge langen. 21. Aus dem Wortlaut, mit dem die Deutsche Regie rung ihren Entschluß angekündigt bat. die qualitative« Begrenzungen de» Abkommen» von 1987 beizubehulten. gebt nicht klar hervor, welches die genauen Bestimmungen sind, an die sie si» in bezug auf Kreuzer gebunden hält. Die qualitativen Begrenzungen sür Kreuzer sind in Arti kel 6 <1) des Englisch-Deutschen Abkommen» von 1937 aus eine Wasserverdrängung von 8mo Tonnen und Geschütze mit einem Kaliber bi» zu 6.1 Zoll 1155 Millimeters festge setzt, und an diese Begrenzung sind sämtliche Signatar mächte de» Londoner FlottenvertrageS von 1936 ebensall» gebnnden. Obgleich Artikel 6 121 de» Englisch Deutsche» Abkommens von 1987 Deutschland unter gewissen Um ständen erlaubte, seine Tonnage an Kreuzern mit acht zölligen Geschützen zu erhöben, war es vraktisch durch die Begrenzungen seiner Quote aus Grund de» Abkommen» von 1935 daran gehindert, mehr al» fünf solche Kreuzer zu bauen. Nachdem nun die Deutsche Regierung dg» zu letzt genannte Abkommen gelöst hat. ist die Lage in bezug auf die Begrenzung sür Kreuzer nicht mehr klar: es wird aber angenommen, daß die Grenze, an der die Deutsche Regierung festzuhalten beabsichtigt, bei 8000 Tonnen von ss.lzülligen Geschützen liegt. Die Deutsche Regierung wird gebeten, diese Annahme zu bestätigen. 22. Die Voranschläge über die Flottenstärke Ende 1942 und 1943, die Seiner Majestät Regierung der Deutschen Regierung bereits hat zugehcn lassen, sind lediglich zu dem Zweck abgegeben worden, um die Bestimmungen de» Ab kommen» von 1937 zu erfüllen. E» liegt auf der Hand, daß weitere Voranschläge nicht mehr nötig sein werden, da sie lediglich den Zweck hatten, Deutschland die volle Ausnutzung seiner 1936er Quote zu ermöglichen. Wenn Deutschland aber an die in dem Abkommen festgelegte Grenze von 35 vH, nicht mehr gebunden ist, so kann, wohlgemerkt, auch Seiner Majestät Regierung an ihre früheren Voranschläge nicht mehr gebunden sein und diese sind deshalb als hinfällig anzusehen. 2». Im letzten Absatz ihres Memoraudnms «rkUirt bi« Deutsche Regierung, daß sie bereit sei, i» «erhand- 2 " z «kü «fti - e Krage« eiuzutrete», wen« Leiner Majestät Regieruug es wünscht Wie oben oesast' ergibt sich auS der deutschen Handlungsweise der letzten Zett eine Lage, die i« mancher Hinsicht ungewiß ist, Fortsetzung nächst« Seite
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