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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 20.11.1895
- Erscheinungsdatum
- 1895-11-20
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-189511205
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18951120
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18951120
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1895
- Monat1895-11
- Tag1895-11-20
- Monat1895-11
- Jahr1895
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 20.11.1895
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Tabellarischer und Ziffern'--n nach höherem Tarif. Extra-Beilage« (gefalzt), nur mit der Morgen-Au-gabe, ohne Postbeförderung SO.—, mit Postbesörderuug »4 70.—. Ännahweschluß für Anzeigen: Abend-Ausgabe: vormittag» 10 Uhr. Morgen-Au-gabe: Nachmittaa» 4Uhr Für die Montag.Morgen-Au-gabe: Sonnabend Mittag. Lei den Filialen und Annahmestellen je eine halbe Stunde früher. Anzeigen sind stets an die Expedition zu richten. o <chO^o > Druck und Verlag von E. Polz in Leipzig. ^-584. Mittwoch den 20. November 1895. 89. Jahrgang. Amtliche Bekanntmachungen. Bekanntmachung. Mit Zustimmung der Herren Stadtverordneten haben wir be schlossen, Vie Fluchtlinien der Elisabethallee in Leipzig-Plagwitz und Leipzig-Kleinzschocher unter Aufhebung des mittel» unserer Bekannt machung Io. 3553 vom 27.Juli 1892 zur Auslegung gebrachten Planes 1 V KSK4 'I V 7345 ».n 59251 "u°m-hr nach Maßgabe der im Plane H bewirkten rothen Einzeichnungen festzulcgen. Der Plan liegt bei unserer Tiefbau - Verwaltung (Rathhaus, N. Stockwerk, Zimmer Nr. 23) vier Wochen lang, vom Abläufe de» Tage- nach der Ausgabe der diese Bekanntmachung enthaltenden Amtsblätter an gerechnet, zu Jedermanns Einsicht aus. Widersprüche gegen den Plan sind innerhalb dieser Frist schrift lich bet unS anzubringen. Nach Ablauf der Frist eingebrachte Widersprüche werden als versäumt betrachtet und haben dcmgeinäß keinen Anspruch auf Berücksichtigung. Leipzig, den 16. November 1895. le ^927. Ter Rath der Stadt Leipzig. ' 1638. vr. Georgi. Bis. Gesuch! wird der am 6. August 1849 in Durchwehna geborene Tischler- werlführer Friedrich Ernst Richter, welcher zur Fürsorge für sein Kind anzuhalten ist. Leipzig, den 16. November 1895. Ter Rath der Stadt Leipzig. Armcnamt. IVa. Nr. 1924a. Hentschel. Hr. Gesucht wird der am 22. Februar 1863 in Kindelbrück geborene Kürschner Ferdinand Richard Ayppc, welcher zur Fürsorge für sein Kind anzuholten ist. Leipzig, den 15. November 1895- Ter Rath der Stadt Leipzig. Armenamt. ^.-R. IVa. Nr. 1948.Hentschel.Hr. Erneuert wird unsere Bekanntmachung vom 8. Mai a. e., betreffend den Steindrucker Johann Gustav Robert Lanbsch, welcher zur Für. sorge für seine Familie anzuhalten ist. Leipzig, am 9. November 1895. Ter Rath der Stadt Leipzig. Armcnamt. Hentschel. Meyer. Oeffentliche Sitzung der Handelskammer Freitag, den 22. November 189», Nachmittags 6 Uhr, in deren Sitzungssaal, Nene Börse, Tr. I. Tagesordnung: 1. Registrande. 2. Bericht des Versassungs- und Wahl-Ausschusses über den Antrag des Herrn Zweinigcr, den Entwurf eiuc» bürger lichen Gesetzbuchs betr. 3. Bericht des Handelsgesetzgebungs-Ausschusses über das Gesuch der Bereinigung deutscher Flaschen-Fabriken, ß 3 des Gesetz, rntwurss über den unlauteren Wettbewerb betr. 4. Berichte de- Zoll- und Steuer-Ausschusses über a) Er leichterung der Zollbehandlung der nicht znschlags- pflichtigen Waaren; d) das von der Handels- und Ge- werbekainmer zu Zittau mitgetheiltc Gesuch, den Kleinhandel mit deuaturirtem Spiritus betr. Hierauf nicht-öffentliche Sitzung. Bekanntmachung, die Aufnahme schulpflichtiger Kinder in die Wendler'sche Freischulc betreffend. Diejenigen Eltern und Vormünder, welche für Ostern 1896 um Ausnahme ihrer Kinder und Pflegebefohlenen in die Wcndlcr'sche Areischule nachzusuchen gesonnen sind, haben sich Tonncrstag, Sen 21. November, Nachmittag 2 Uhr in der Rathsfreischulc, Zöllnerstratzc 3, persönlich mit den Kindern einznfindcn und zu- gleich Tauf- und Impfscheine des Kindes vorzulegen. Leipzig, 16. November 1895. Ta« Direktorium der Wkudler schcu Stistnug. Diebstahls-Bekanntmachung. Gestohlen wurden laut hier erstatteter Anzeige: 1) eine silberne Anker-Rcmoutoiruhr mit Goldrand, gelb- umringelten Ziffern, gelben Zeigern, gravirter Rückseite und kurzer Nickelkette, am 14. November; 2) eine goldene Tamcn-Remontoiruhr mit Blumcngravirung auf der Rückseite und langer gelber Kette mit Quaste, am 3. No- vember; 3) eine goldene Tamcnuhr mit Schlüsselaufzug, Schildchen auf der Rückseite, Reparaturnummer 1824 und Kette mit Quaste, am 9. November; 4) eine Altere goldene Damennhr mit Sprungdeckel, Schildchen aus der Rückseite und kurzer Talmikette aus schuppenförmigen Gliedern, mit Patentring und goldenem viereckigen Medaillon mit 3 Perlen, am 27. October; 5) 12 Stück alte Stndentcn-Viederbücher mit theils grauem, theils braunem Einband, Bereinsstempel „A. T.-B. Alberlia" und mit gelben Nägel», am 28. October; 6) ein Sommerüberzieher, dunkelblau, mit Stoffkragen und Stoffhenkrl, einer verdeckten Reihe schwarzer Knöpfe und mit der Firma „H. R. Wendt-Hamburg" im Kragen, ein Militairpaß, auf „Julius Heinemann" lautend, am 10. November; 7) ein Havelock, hellgrau, mit Tuchhenktl und grauen Steinnuß- knöpfen, am 12. November: 8) ein getragener Winterüberziehrr von dunkelblauem Cheviot mit Stoffkrogen und einer verdeckten Reihe schwarzer Horn- knöpfe, hellgrauem carrirten Futter und Stoffhenkel, darunter die Firma „August Dach«", ein neuer Herbftüberzieher, graubraun, mit einer verdeckten Reihe übersponnener Knöpfe, halbseidenem graubraunen Futter, Stoffbenkel und mit der Firma „August Pölich" im Kragen, am 8. November: S) ein Handwagen, zweirädrig, braun gestrichen, mit fast neuem Obergestell, etwas drfectrm linken Langbaum und ursprünglich mit dem Blechschild „August Sens", vom 9. bis 12 November; 10) ein Bletkeffel, 50 I haltend, 2 Messingformen, durch, löchert, je 30 cm lang, 8 cm breit, 6 cm hoch, und eine größere ebensolche Messingfor«, Ende October. Etwaige Wahrnehmungen über den Verblieb der gestohlenen Gegenstände oder über den Thäter find ungesäumt bei unserer Criminolabtheilung zur Anzeige zu bringen. Leipzig, den 18. November 1895. Ta» Poltzeiamt der Stadt Leipzig. Bretschneider. Ml. Bekanntmachung, die kirchcnvorstandswahl in der AndrcaSgemeinde betr. Nack unserer Bekanntmachung vom 3l. Lctobrr d. I. bat nun- mehr eine Ergänzungswahl für den Kirchenvvrstand der Andreas- gemeinde stattzufinden, und zwar scheiden nach 8. 17 der Kirchen. Vorstands- und Synodalordnung die nachbenannten fünf Herren: Maschinenfabrikant Ferdinand Fikcntschcr, Kaufmann Eduard Otto Kittel, Bankdirector Max Sauer, Ciseleur Louis Scheele und Schuldirrctor Rudoli Schmidt aus dem Kirchenvorstande aus. Dieselben sind jedoch sämmtlich sofort wieder wählbar. Die Wahl selbst soll nun Tonuerotag, den 21. November d. I., von Vormittags 10 Uhr an ununterbrochen bis Nachmittags 5 Uhr in dein Airchciivorstandsfitzttngszimmcr im Pfarrhaus (Scharn- horststrahe 100) Parterre rechlS staltfinden. Die Stimmzettel, auf Lenen die Namen von fünf Gemeinde, gliedern der Andreasgemeinde, welche das 30. Lebensjahr über schritten haben, mit Angabe des Tauf- und Familiennamens, LcS Standes und Berufe- verzeichnet stehen müssen, sind persönlich abzngeben. Wahlberechtigt sind nnr diejenigen Gemeindeglieder, welche ans Grund ihrer rechtzeitig bewirkten mündlichen oder schriftlichen Anmeldung in die Wählerliste eingetragen worden sind. Letztere liegt für die Betheiligten zur Einsichtnahme in der Kirchenexpedition in den gewöhnlichen Expediliouestundcn aus. Wir'bittcn schließlich alle Wahlberechtigten herzlich und dringend, von ihrem Wahlrecht an dem bezeichneten Tage Gebrauch zu machen und dabei nach 8. 8 der Kirchenvorstandsoronung ihr Augenmerk auf „Männer von gutem Ruf, bewährtem christlichen Sinn und kirchlicher Einsicht und Erfahrung" zu lenken. Leipzig, den 16. November 1895. Ter Wahlausschuss für Sic KirchenvorstanSswahl tu Ser AndrcaSgemeinde. Vr. pd. tzeftumaun, v. Zwangsversteigerung. Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen die im Grnndbuche von Radis, Band III, Blatt 104 auf Len Namen dcs Mechaniker- Richard Jetttzsch, früher zu Radis, jetzt zu Berlin eingetragenen, im Dorfe Rains und dessen Flur belegenen Grundstücke: Gemarkung Radis, Angerstücke, Kartenbl. 3: a) Parc. Nr. vom Plan 95, Holzung 16, 96 Ar, b) - - - -96, - 10,35 - welche jetzt nach der Grundsteuermutterrolle die Parcellennummern 1731 1732 1733 1734 „ 624"' 624"' 625 625 s'^en und von welchen die Parcelle» und nach der Gebäudesteuerrolle mit Gebäuden bebaut sind, am 13. Teccmber 189», Nachmittags 3 Uhr vor dem unterzeichneten Gericht im Rodenstein'jchen Gasthof zu Radis ver steigert werden. Die Grundstücke sind mit 13/100 Tblr. Reinertrag und einer Fläche von 0,2731 Hektar zur Grundsteuer und nach der Gcbäude- steuerrolle mit 438 .<« Nutzungswerth zur Gebäudesteucr veranlagt. Auszüge aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuch blattes, etwaige Abschätzungen und andere die Grundstücke betreffenden Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in dec Gerichtsschreibcrei, an den Werktagen zwischen 3 und 5 Uhr Noch- mittags, eingesehen werden. Gracfcnhainchcn, den 16. October 1895. königliche» Amtsgericht. (gez.) Seiler. soll spätestens binnen zwei Tagen nach dem Ablauf der Ge währfrist die Anzeige deS Mangels an den Verkäufer absenden, widrigenfalls er die ihm dieserbalb zustebenden Rechte ver liert. Dieselben gehen nur auf Rückgängigmachung deS Kaufes, nicht auf Preisminderung. Die große Mebrzahl der Thierärzte hatte sich für das System des römischen Rechts entschieden, wonach die Haftung nicht auf bestimmte Haupt mängel beschränkt und keine gesetzliche Vermuthung über daS Vorhandensein der entstandenen Mängel schon zur Zeit des Kaufes besteht; sie wollten in jedem einzelnen Falle die Sachlage feststellen und danach ihr Gutachten abgeben. Tie Commission für das Bürgerliche Gesetzbuch ging davon aus, daß ein bestimmtes durchschnittliches Zeitmaß, welches eine Krankheit zu ihrer Entstehung gebrauche, sich Wohl feststellen ließe, und bat geglaubt, daß eine gesetzliche Aufstellung von Gewährsfristen dazu dienen werde, viele Streitigkeiten in einfachster und auch zutreffender Weise zu erledigen. Diese Auffassung haben auch die meisten gehörten landwirthschaft- lichen Vereine vertreten. Im folgenden Titel behandelt der Entwurf die Schenkung. Nach dem gegenwärtigen Recht bedürfen Schenkungen zu ihrer Giltigkeit großentheils des gerichtlichen Abschlusses. Nach ge meinem deutschen Rechte müssen alle Schenkungen, welche einen Werth von mehr als 500 Goldducaten ---- 4666,67 haben, gerichtlich verlautbart werden, nach sächsischem Recht alle Schenkungen über 3000 nach preußischem Landrecht bedürfen Schenkungen, welche durch sofortige Uebergabe voll zogen werden, keiner Form, nur Schenkungs versprechen unter liegen gerichtlicher Form, einerlei, ob der Werth der Schenkung groß oder gering ist. Der Entwurf schließt sich dem preußischen Landrechte an. Das Widerrufsrecht, welches dasselbe jedem Schenker bei einer außergerichtlichen, nur durch Uebergabe vollzogenen Schenkung innerhalb sechs Monaten nach der Uebergabe, ohne daß Gründe für den Widerruf angeführt zu werten brauchten, verleiht, hat der Entwurf leider nicht mit ausgenommen. Ueberhaupt ist daS Recht deS Widerrufs einer Schenkung sehr beschränkt. Derselbe fvll nur zulässig sein, wenn der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder „nahe Angehörige" desselben groben Undanks sich schuldig gemacht hat. Das bisherige Recht kannte auch ein Widerrussrecht, wenn dem Schenker noch Kinder nach geboren werden, und wegen Uebermaße» der Schenkung. Der Entwurf berechtigt den Schenker nur, eine ver sprochene, aber noch nicht erfüllte Schenkung zurückzuhalten, wenn er durch die Erfüllung seinen eigenen standesgemäßen Unterhalt gefährden würde. Ansprüche des Schenkers, wenn derselbe nach vollzogener Schenkung verarmt, kennt der Ent wurf nicht. Der Grundsatz, daß ein einmal gegebenes Wort, also auch das Sckenkungsversprechen, binde, läßt sich bei der Natur der Schenkung, als einer Freigebigkeit, wohl nicht mit gleicher Schärfe durchführen wie bei den entgeltlichen Verträgen. In der Commission wurde auch der Vorschlag ge macht, jedweden rechtlichen Zwang zur Erfüllung einer Schenkung, die eine Freigebigkeit bleiben müsse, zu versagen. Ist diese Ansicht auch, weil der Frivolität Thür und Thor öffnend, zurückgewiesen, so möchte es doch dem Sinne des Schenkers und der AnstandSpflicht deS Beschenkten entsprechen, in Fällen der erwähnten Art ein völliges oder theilwriseS Rückforderung-recht de» Schenkers anzuerkennen. Das künftige Bürgerliche Gesetzbuch, ix. Mängel der gekauften Sachen. Schenkungen. Von vr. W. Brandts, Berlin. (Nachdruck verbeten.) Der Satz deS alten deutschen Rechts, daß wer die Augen nicht austhut, den Beutel aufthuen müsse,findet auch in dem neuen Entwurf seine Anerkennung. Für offensichtliche Mängel, welche der Käufer übersehen hat, haftet der Verkäufer deshalb nur, wenn er ihre Abwesenheit besonders zugesichert oder dieselben arglistig verschwiegen hat. Liegt eine derartige Handlungsweise deS Verkäufers nicht vor, so haftet derselbe trotzdem nach wie vor für heimliche Mängel der Sacke. Die Haftung ist eine verschiedene. Zn den Fällen der ersten Art geht sie auf vollen Schadenersatz, bei heimlichen Mängeln hat der Käufer nur die Wahl zwischen Rückgängigmackung des Kaufes, sog. Wandelung, oder Ermäßigung des Kauf preises, sog. Minderung. Dieses entspricht dem bisherigen Recht. Neu ist, daß der Verkäufer dem Käufer, wenn dieser einen Mangel behauptet, eine angemessene Frist zur Er klärung darüber setzen kann, ob er Wandelung oder Minderung verlangt. Erfolgt die Erklärung nicht innerhalb der Frist, so erlöschen beide Ansprüche deS Käufers. Durch diese Neuerung ist dem Interesse des Verkäufer- Rechnung getragen, der innerhalb angemessener Zeit erfährt, ob er die verkauften Sachen zurückerhalten wird oder nicht. Die Ansprüche auf Wandelung oder auf Minderung, sowie auch der Anspruch auf Schadenersatz wegen Mangels einer zugesicherten Eigen schaft sollen bei beweglichen Sachen in sechs Monaten, bei Grundstücken in einem Jahre verjähren. Schon die bloße, vor der Verjährung deS Anspruchs erfolgte Anzeige de« Mangels an den Verkäufer soll aber genügen, dem Käufer auch nach der Verjährung da« Reckt zu erhalten, die Zahlung deS Kaufpreises in entsprechender Höbe zu verweigern. Zu begrüßen ist, daß der Entwurf eine einheitliche Rege lung betreffs der Ansprüche wegen Vieh Mängel herbei führen will, und zwar für den Verkauf von Pferden, Eseln, Mauleseln und Maulthieren, von Rindvieh, Schafen und Schweinen. Bekanntlich bestehen hierüber in den deutschen Staaten sehr verschiedene Gesetze. Der Entwurf nimmt da« deutschrechtliche System an, dessen Grundsätze sich dahin zu sammenfassen lassen, erstens, daß beim Viehkauf nur wegen gewisser Hauptmängel gehaftet wird, und zweitens, daß ge setzlich eine Vermuthung aufgestellt wird, ein innerhalb be stimmter Frist nach der Uebergabe entstandener Fehler sei schon zur Zeit de« Kaufe« vorhanden gewesen. Die be stimmten Fehler (Hauptmängel) stellt der Entwurf ebenso wenig fest wie die Fristen (Gewährfristen), innerhalb deren der Verkäufer die Fehler zu vertreten hat. Diese Bestimmung wird vielmehr einer mit Zustimmung des BundeSratbeS zu erlassenden kaiserlichen Verordnung überwiesen. Der Käufer Deutsches Reich. ID Berlin, 19. November. Viel besprochen, und zwar meistens nicht im zustimmenden Sinne, wird in socialdemo- kratischen Kreisen das Vorgehen der Parteileitung gegen Herrn von Wächter wegen seiner sittlichen Verfehlung. Welcher Art dieselbe auch sein mag — es sind darüber die verschiedensten Vermuthungen laut geworden —, jedenfalls hat die svcialdemokratische Parteileitung, wie ihr schon in der Wächler'schen Versammlung von einem Gegner vor gehalten worden, keine Berechtigung, sich in sittlicher Hin sicht al- Splitterrichter aufzuwcrfen. Man denke nur an die von Bebel in seinem Bucke „Die Frau und der Socialismus" entwickelte Anschauung über die freie Liebe und ferner an das Geständniß des Abgeordneten Auer gelegentlich der Umsturzdebatte: „Wir Socialdemokraten haben schon immer noch ein Liebchen gefunden, wo wir eins gesucht haben." Auch Eduard Bernstein in London, der frühere Redacteur des einaegangenen „Socialdemokrat" und Hauptmitarbeiter der „Neuen Zeit", hat über den Fall Wilde-Douglas in London, der s. Zt. so viel Aussehen erregte, in dem genannten Blatt sich dabin ausgesprochen, daß die socialdemokratische Partei sowohl in diesem Falle, wie überhaupt bei allen geschlechtlichen Verirrungen nicht in die Berurtheilung de« Individuums einstimmen könne, da sie in den Menschen auch bei ihren Lastern nur das Product der Verhältnisse sehe und jeder wahre Socialdemokrat jegliche Art von sittlichem Pharisäertbum verdammen müsse. Die Parteileitung muß also andere Gründe gebabt haben, um die Gelegenheit zu benutzen, Herrn von Wächter von sich ab zustoßen; jedenfalls war er ihr in irgend einer Hinsicht unbequem geworden. Sie batte mit ibm um so leichteres Spiel, weil eS ibm an „scharfen Kanten" und somit an jeg licher Widerstandsfähigkeit mangelt. * Berlin, 19. November. Um die Wirkungen deS Be fähigungs-Nachweise« in Oesterreich kennen zu lernen, der im Deutschen Reiche von den Zünftlern immer wieder al» ein nachahmenswertbe« Muster hingestellt wird, muß man immer wieder die Streitigkeiten über die Abgrenzung der einzelnen Gewerbe verfolgen, die mit dem österreichischen System unvermeidlich verknüpft sind. Eine Fülle solcher Streitigkeiten kamen in der Sitzung der Wiener Handel«- und Gcwerbekammer vom 30. September d. Z. zur Erledigung. Al« ein besonder« charakteristischer Fall ist darau« die Frage nach dem gewerblichen Charakter der Gelderzeugung hervorzubeben. Eine Frau meldet beider Behörde da« Gewerbe der „Erzeugung von Geldbeuteln aus Leder" an, sie übt e« in der Weise au», daß da« bereit« prä- varirte Leder zusammengenäht und mit dem Beschlage durch Nägel vereinigt wird. NicdtaufVorrath,sondernnurfürHändler arbeitet sie in einer kleinen Werkstatt« mit 4—5 Nähmaschinen. Die Obrigkeit hielt dieS für ein unerlaubtes Unterfangen, da „die Erzeugung von Geldbeuteln aus Leder in die Be rechtigung des handwerksmäßigen Taschnergewerbes falle und der erforderliche Befähigungsnachweis nicht erbracht werden könne". Die Frau machte dagegen geltend, daß sie doch nur eine Hausindustrie betreibe und nur die Her stellung von Geldbörsen auS dem Material eines zur Er zeugung von solchen befugten Auftraggebers gegen eine gewisse Entlohnung übernehme; die Montirung der Geld beutel werde überdies nur zum geringsten Theile in Leder auSgeführt, vielmehr in Seide, Sammet, Plüsck, Kautschukleinwand, Netz-, Strick- und Webstoffen, und diese Artikel würden von den Taschnern gar nicht erzeugt. Tie Wiener Handels- und Gewerbekammer hielt die Sache für wicktig genug, um drei Genossenschaften darüber zu befragen: die Sattlerund Wagenbauer,dieBuchbinder undLedergalanterie- waarenerzeuger, die Taschner. Von den beiden zuletzt ge nannten Gewerben nahm jedes die betreffende Arbeit für sich in Anspruch, die Sattler wiesen sie den Taschnern zu. Die Handelskammer zog in Erwägung, daß die Frau nach ihrer eigenen Angabe Hilfspersonen beschäftigt, daß sie also nickt mehr als bloße Sitzgesellin anzusehen ist, sondern als Sitz- oder Stückmeisterin gelten muß, d. h. als eine Person, die eine gewerbliche Thätigkeit auf eigene Rechnung und im eigenen Namen, also selbstständig treibt; sie sprach sich dafür auS, daß die Frau ihr Geschäft nicht weiter betreiben dürfe, wenn sie nicht den Be fähigungsnachweis für das handwerksmäßige Gewerbe der Ledergalanteriearbeiter erbracht habe. Der Tbatsacke, daß die Frau früher in der Geldbörsenfabrik ihres Gatten als Betriebsleiterin gedient hat, wurde kein Gewicht beigelegt, und ebenso mußte es bei diesen behördlichen Erwägungen unbeachtet bleiben, daß die Frau doch fort und fort durch die Bestellungen, die ihr von Grossisten zugingen, ihre Be fähigung für ihr Geschäft praktisch nachwies. Wenn nun das Gewerbe der Ledergalanteriearbeiter in Niederösterreich nicht blüht, so liegt die Schuld jedenfalls nicht an der Gesetz gebung und ihrer Handhabung. Nach der Frau, die aus ihrem ehrlichen, mit Erfolg betriebenen Gewerbe hinauS- geworfen wird, scheint Niemand weiter zu fragen; sie mag als eine Arbeiterin in eine Fabrik gehen oder sammt ihren Kindern der Armenpflege zur Last fallen. Zn derselben Sitzung der Wiener Handels- und Gewerbekammer wurde über folgende gewerbliche Streitfragen verhandelt: Gewerblicher Charakter der Portrait- und Landschaftsmaler« — Unterordnung der Thätigkeit eines Ingenieurs und Aquarellmalers unter das Gewerbegesetz — Berechtigung der Anstreicker zum Einlassen von Fußböden mit Oelfarben, Lack und Wachs — Be rechtigung der Schlosser zur Beistellung der Kacheln zu den von ihnen gelieferten Maschinenherden — Berechtigung der Späugler zum Halten von Ämbel-Steindruckpressen — Be rechtigung eines Händlers mit Maschinen zur Vornahme von Reparaturen an Maschinen und Dampfkcsieln und noch viele andere. Bei der Entscheidung über die zuletzt genannte Frage ist es bemerkenswerth, daß den Maschinenhändlern für die Arbeiten der Reparatur, Montirung, Ausstellung rc. selbst daS Halten von Hilfsarbeitern, wie Schlosser, Kupfer schmiede und Masckinenbauergchilfen, untersagt werden soll. X. Berlin, 19. November. (Telegramm.) Der Kaiser arbeitete beute Vormittag längere Zeit mit dem Cbef des Militair-CabinetS, empfing sodann den außerordentlichen Ge sandten und bevollmächtigten Minister in Meriko, Legation« rath vr. v. Winckler, und nahm hierauf militairische Mel düngen entgegen, bei welcher Gelegenheit sich der bisherige königl. bayerische Militair-Attachs, Generallieutenant Ritter v. Haag, abmeldete und dessen Nachfolger, Oberst Rrichlin v. Meldegg, sich als neuernannter Militair-Attacho der bayerischen Gesandtschaft meldete. Bon 1 Uhr ab gedachte brr Kaiser die Parforce-Zagd im Grünewald mitzureiten. Nach derselben wird er bei dem österreichisch-ungarischen Bot schafter v. Szögyenyi-Marich das Diner einnehmen und AbendS die Vorstellung im Schauspielhause besuchen. Berlin, 19. November. (Telegramm.) Die „Nordd. Allgem. Ztg." meldet: Heute ist die Zuckcrsteuer-Borlage als Prasidialvorlagc dem Vundesrath eingereichl worden, nachdem die Erhebungen dazu im deutschen Reiche von der Reicksregierung zu Ende geführt worben sind. (Unter „Prä sidialvorlage" ist doch wohl eine von der Präsidialmacht ein gebrachte Vorlage zu verstehen, denn andere „Präsidial vorlagen" kennt die Reicksversafsung nicht. Nur Bundes glieder sind befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen; der Präsident des BundeSrathS ist aber nur Bundes rathsmitglied und nicht Bundesglied. D. Red. d. „Leipz. T.") ö. Berlin, 19. November. (Privattelegramm.) Die Klagen über die halben vierten Bataillone werden der „Post" zufolge noch einmal einer sorgfältigen Prüfung unter zogen. Die in dem letzten Manöver mit den durch Einziehung von Reserven zu Vollbataillonen ergänzten neuen Cadres hätten sich vortrefflich bewährt, während die unvollständigen Neusormationen der Halbbataillonr mancherlei Unzulänglich keilen mit sich gebracht hätten. Die Untersuchung sei jedoch noch nicht abgeschlossen und e» lasse sich deshalb auch noch nicht übersehen, ob ihr Endergebniß Veranlassung dazu geben werde, in der Organisation der vorbereiteten CadreS für die vierten Feldbataillone, innerhalb der bis 1899 festgelegten Frist, gesetzliche Aenderungen eintreten zu kaffen oder nicht. L. Berlin, 19. November. (Privattelegramm.) An der gestrigen Sitzung de« Ltaatsministertum«, die von 2 bis 6 Uhr dauerte, nahmen außer sämmtlichen Ministern auch die Staatssecretaire de» Reichsschatzamts und des Reichsjustiz amt«, Graf v. PosadowSky und Nieberding, sowie Commissare verschiedener Ministerien Theil. ö. Berlin, 19. November. (Privattelegramm.) An die Kritik der letzten Berurtheilung Lleflknechr« anknüpfend, schreibt die „Nat.-Ztg.": Bob einigen Wochen, als in Essen die Socialdemokraten Schröder und Genossen von Ge schworenen wegen Meineid« verurtheilt wurden, waren die freisinnigen Protektoren der Socialdemokratie mit dieser einig, daß ein Act der „Claffenjustiz" vorlag. Jetzt hat rin recht-gelebrte« Gericht geurtheilt, und wiederum sind die beiden Theile einig, daß Unrecht geschehen ist. Die Geschworenen begründen ihre Wahrsprüche bekanntlich überhaupt nicht; e» ist daher bi» beute ein Rätbi»'
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