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Sächsische Radfahrer-Bundes-Zeitung : 24.03.1894
- Erscheinungsdatum
- 1894-03-24
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek Leipzig
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek Leipzig
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1683807715-189403244
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1683807715-18940324
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1683807715-18940324
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Radfahrer-Bundes-Zeitung
- Jahr1894
- Monat1894-03
- Tag1894-03-24
- Monat1894-03
- Jahr1894
- Titel
- Sächsische Radfahrer-Bundes-Zeitung : 24.03.1894
- Autor
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Sächsische Radfahrer Bundes-Zeitung. Amtliche Zeitung des Sächsischen Radfahrer-Bundes. in. Mt«. Erscheint alle 14 Tage Sonnabends. Leipzig, 24. März 1894. No. 7. • —4—Bezugs- und Ankündigungs-Bedingungen; 4— Schluss der Schriftleitung 1 : Montag 1 Abend 8 Uhr derjenigen Woche, in welcher die Zeitung erscheint. Die Bezugsgebühr beträgt jährlich Mk. 8.—; A halbjährlich Mk. 4.—, und nehmen alle Buchhandlungen, Postanstalten Bestellungen entgegen. Einz. Nummern uns. Blattes liefern wir zu 40 Pf. frc. jV Alle für die S. R. B.-Zeitung bestimmten Einsen- düngen bundespolitischen, wissenschaftlichen, technischen, X4 erzählenden oder sonstigen Inhalts, sind zu richten an die verantwortliche Schriftleitung: Max Möller, Leipzig, j Elsterstrasse 53- Fernsprecher Amt I, 2586. y Alle die S.R. B..-Zeitung betr. Geldsendungen sind zu richten Der Ankündigungspreis beträgt: (zahlbar und Erfüllungsort Leipzig). ’/i Seite Mk. 60; Vs Seite Mk. 30; Seite Mk. 15; ’/s Seite Mk. 7.50; V I0 Seite Mk. 3.75; die 3gespalt. Petitzeile 30 Pfg.; bei 6 maliger Aufgabe 25 °/ 0 ; bei 12 mal SsVa’/oi bei 24 mal 50 °/ 0 Rabatt. UW' Auf Zeilen wird kein Rabatt gewährt. Ankündigungs-Aufträge sind zu richten an Herrn Felix Burkhardt, Leipzig, Gustav Adolphstrasse 27. anHerrnEugen Serbe, Leipzig, Windmühlenstrasse 44. Ueber die Bezirksmitglieds-Beiträge. In der letzten Sitzung des Bezirks Leipzig des S. R. B. entspann sich ein, Seitens des 1. Vor sitzenden angeregter, lebhafter Meinungsaustausch über die Frage des Bez. Mitglieds-Beitrags und der mit demselben verbundenen Rechte. Hierbei traten sich theilweis so widersprechende Anschauun gen zu Tage, dass es angezeigt erscheint, diesen wichtigen Gegenstand der Beurtheilung aller Bun desmitglieder zu unterbreiten. Veranlassung zu der ebenso interessanten als — wie immer unter der Leitung des hochgeschätzten Vorsitzenden —- leidenschaftslosen Discussion gab der Umstand, dass eine grosse Anzahl Mitglieder des Bezirks Leipzig mit der Zahlung des Bezirks beitrags im Rückstände geblieben waren und auf diese Weise die Vorstandschaft in die zwingende Lage brachten, bei Veranstaltung von Rennen und Festlichkeiten 1 einen besonderen, die zahlenden Mit glieder etwas entlastenden Extrabeitrag zu erheben. Ergiebt sich schon aus der Nothwendigkeit, die zahlenden Bezirksmitglieder überhaupt zu einem Extrabeitrag heranziehen zu müssen, eine Unge rechtigkeit, so wird die letztere noch dadurch ver schärft , dass der Nachlass an dem Extrabeitrag kein so erheblicher für die zahlenden Mitglieder sein kann, um einen Ausgleich gegen die Vor theile der nichtzahlenden Mitglieder zu gewinnen. Sind somit die Letzteren in ungerechter Weise bevorzugt, so wird das Maass der Ungleichheit noch vollends dadurch gefüllt, dass bisher bei allen Verwaltungsfragen die Stimmen der nichtzahlenden Mitglieder betheiligt waren. Gegen den letzteren nicht länger mehr haltbaren Zustand trat der Herr Vorsitzende ins Gefecht und beantragte, dass alle Bezirksmitglieder, welche ihren Beitrag nicht gezahlt haben, in Finanzangelegen heiten nicht stimmberechtigt sind. Welcher logisch denkende Mensch möchte sich einer solchen sonnenklaren Rechtsansehauung verschliessen ? Wer keinen Betrag zu einer Kasse zahlt, kann doch nicht befugt sein, über die Verwendung derselben zu beschliessen. Da nun einerseits der Besuch der Bezirksversammlungen jedem Mitgliede eines Bezirks frei steht, ja dessen Anwesenheit sogar Pflicht ist, so muss durch die Ausschliessung der nicht stimmberechtigten Mitglieder in Finanzver waltungsangelegenheiten ein peinlicher Zustand geschaffen werden. Mit grosser Folgerichtigkeit wurde nun die Frage ventilirt: „Ist das Mitglied eines Bezirks verpflich tet , die durch Gesammtbeschluss der Be zirks-Hauptversammlung bestimmte Be zirkssteuer zu bezahlen?“ Hier gehen die Rechtsbegriffe auseinander. Die Einen vertreten den Standpunkt, dass der Beschluss einer Bezirks- Hauptversammlung für alle Mitglieder bindend sein müsse, während die Anderen der Ansicht sind, dass nur der Bundestag in der Lage sei, einen derarti gen rechtsverbindlichen Beschluss zu fassen. Wegen der vorgerückten Zeit konnte eine Beschlussfassung nicht herbeigeführt werden, es steht demnach dieser wichtige Gegenstand nochmals auf der Tagesord nung der nächsten Bezirksversammlung. Theilweise wird in anderen] Corporationen der für das Gedeihen eines Bezirks unerlässliche Bei trag zum Bundesbeitrag geschlagen und Seitens des Bundeszahlmeisters den einzelnen Bezirken überwiesen. So einfach und sicher dieser Weg ist, so sehr wird derselbe nach unserer Ansicht auf Widerstand stossen, denn nicht nur, dass die Be dürfnisse der Bezirke verschieden und somit auch die Höhe des Jahresbeitrags eine verschiedene sein wird, so liegt in der selbständigen Erhebung des Beitrags Seitens der einzelnen Bezirke der Vortheil für die Mitglieder, dass die Einziehung in Quartal- oder Semester-Raten erfolgen, mithin eine Zahlungserleichterung gewährt werden kann. Jedenfalls ist es von höchster Bedeutung für die
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