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Sächsische Radfahrer-Bundes-Zeitung : 14.07.1894
- Erscheinungsdatum
- 1894-07-14
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek Leipzig
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek Leipzig
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1683807715-189407141
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1683807715-18940714
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1683807715-18940714
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Radfahrer-Bundes-Zeitung
- Jahr1894
- Monat1894-07
- Tag1894-07-14
- Monat1894-07
- Jahr1894
- Titel
- Sächsische Radfahrer-Bundes-Zeitung : 14.07.1894
- Autor
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Sächsische Radfahrer-Bundes-Zeitung. Amtliche Zeitung des Sächsischen Radfahrer-Bundes. III. Jahrgang. Erscheint alle 14 Tage Sonnabends. Leipzig, 14. Juli 1894. No. 15. Bezugs- und Ankündigungs-Bedingungen: ->• Schluss der Schriftleitung: Montag Abend 8 Uhr derjenigen Woche, in welcher die Zeitung erscheint. Die Be%llg8gebiilll* beträgt jährlich Mk.8 —; halbjährlich Mk. 4—, und nehmen alle Buchhandlungen und Postanstalten Be stellungen entgegen. Hinz. Nu m ui er 11 uns. Blattes liefern wir zu 20 Pf. postfrei. Alle fiir die S. R.-B.-Zeitung bestimmten Einsendungen bundes politischen, wissenschaftlichen, technischen, erzählenden oder sonstigen Inhalts, sind zu richten an die verantwortliche Schrift leitung: Max Möller, Leipzig, Elsterstrasse 53. Fernsprecher Amt I, 2586. Alle die S. R.-B.-Zeitung betr. Geldsendungen sind »er Ankündi;» nngspreis beträgt. (zahlbar und Erfüllungsort Leipzig) */i Seite Mk. 60; */ 2 Seite Mk. 30; */ 4 Seite Mk. 15; */ M Seite Mk. 7.50; '/ lß Seite Mk. 3.75; die 2gespa’t. Petitzeile 30 Pfg.; bei 6 maliger Aufgabe 25°/ 0 ; bei 12 mal 33'A 0 /«; bei 24mal 50”/,, Rabatt. i*r \uf Zeilen wird kein Habatt gewährt. All kündig'!! il g'S -Aufträge sind zu richten an Herrn Felix Burkhardt, Leipzig, Gustav Adolfstrasse 27. Fernsprecher : Amt I, 2689. zu richten an Herrn Eugen Serbe, Leipzig, Windmühlenstrasse 44. Rechtsschutz. Stets und immer wird unser Bund bestrebt sein, die Mitglieder zur strengen Befolgung der von den staatlichen und städtischen Behörden er lassenen Gesetze und Verordnungen, die unseren Radfahrsport betreffen, anzuhalten und deren Durch führung zu unterstützen. Andererseits halten wir es aber auch für die Aufgabe aller grossen Sport vereinigungen und besonders des S. R.-B., die Mitglieder gegen ungerechtfertigte Bestrafungen, oder auch nur Belästigungen, die aus falscher Auslegung des Gesetzes herrühren und diesem zuwiderlaufen, auf das Energischste zu schützen. Verursacht dieser Rechtsschutz der Mitglieder un serer schon so schwer mit Arbeit belasteten Bun desverwaltung auch aufs Neue Mühe, so wird doch j dieses Bestreben der Bundesverwaltung nicht nur in den Kreisen der Mitglieder, sondern auch darüber hinaus, denn der Erfolg kommt natur gemäss auch der grossen Allgemeinheit zu Gute, ! aufrichtigen Dank und Anerkennung finden. Dass unsere Bundesverwaltung auch nach dieser i Richtung bin voll und ganz ihrer Aufgabe sich bewusst ist, sind wir heute in der Lage, durch.. Darstellung folgender, für alle Radfahrer beachtens- werther Vorgänge beweisen zu können: Wie bekannt, erfreuen wir uns im Königreich Sachsen einer allgemeinen gleichen Fahrordnung für Fahrräder, herausgegeben durch die Kgl. Ministerien der Finanzen und des Innern am 23. I Nov. 1893. Durch diese ministerielle Verordnung, die sicher den Dank aller einsichtigen Radfahrer ver- j dient, wurden, so glaubten auch wir, alle Einzel verordnungen der Amtshauptmannschaften, soweit solche in der Materie sich mit der des Ministeriums I deckten, aufgehoben und seitens verschiedener j Amtshauptmannschaften dies auch ausdrücklich amt lich bekannt gegeben. Anders dachte jedoch die I Amtshauptmannschaft Oschatz, die daran festhielt, | dass ihre eigene Verordnung vom 5. April 1888 durch die ministerielle Verordnung nicht auf gehoben worden sei. Auf Grund nun dieser letzterwähnten amts hauptmannschaftlichen Verordnung, die von jedem im Gebiet der Amtshauptmannschaft Oschatz ver kehrenden Radfahrer das Führen eines am hinteren Theile seines Rades befestigten, nicht unter 8 cm hohen gelben Schildes mit schwarzer Nummer ver langte, erfolgten schnell hintereinander mehrfache Bestrafungen unserer Mitglieder - und zwar in Höhe von 3—10 Mark. Als der Bundesvorstand durch einen Bericht aus Riesa Keuntniss hiervon erhielt, war er sich sofort der grossen Tragweite dieser Angelegenheit bewusst und entschlossen, Alles zu versuchen, um diese Verordnung, deren Zurechtbestehen er aus oben angeführten Gründen bezweifelte, zu Falle zu bringen. Nachdem der Bundesvorstand veran lasst, dass die gerichtliche Entscheidung herbei geführt, wurde folgende Beschwerde abgesandt: An das Königl. Ministerium des Innern zu Dresden. Unser Mitglied, der Schieferdeckermeister Richard Korn zu Riesa, Kaiser Wilhelmplatz, ist auf Gendarmerie- Anzeige vom 9. Mai d. J. seitens der Königl. Amtshaupt mannschaft Oschatz mit einer Strafverfügung über M. 3.50 betroffen worden und zwar, weil er am 9. Mai d. J., Vor mittags gegen 3 , 4 10 Uhr durch die Torgauer Strasse in Strehla gefahren ist, ohne dass sich an dem von ihm benutzten Fahrrade die für den Bereich der Amtshaupt mannschaft Oschatz vorgeschriebene Nummer befand. Auf Grund der unterm 5. April 1888 erlassenen Bekanntmachung der Amtshauptmannschaft Oschatz soll Herr Korn deshalb bestraft werden. Die Strafverfügung kann im Original nicht beige legt werden, da Herr Koni beim Amtsgericht Riesa bereits gerichtliche Entscheidung beantragt hat. Der ergebenst unterzeichnete Vorstand des Sachs. Radfahrer-Bundes legt gegen diese Bestrafung hiermit Beschwerde bei dem hohen Königl. Ministerium ein und zwar aus folgenden Gründen: 1. Halten wir die Ausnahmebestimmung der Amts hauptmannschaft Oschatz betr. der zu führenden Nummern
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