Suche löschen...
Sächsische Radfahrer-Zeitung : 25.05.1901
- Erscheinungsdatum
- 1901-05-25
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek Leipzig
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek Leipzig
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1683809971-190105256
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1683809971-19010525
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1683809971-19010525
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Radfahrer-Zeitung
- Jahr1901
- Monat1901-05
- Tag1901-05-25
- Monat1901-05
- Jahr1901
- Titel
- Sächsische Radfahrer-Zeitung : 25.05.1901
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
X. Jahrgang No. 11. 147 25. Mal 1901. von Häusern nicht begrenzt und auf mindestens 30 m Entfernung vor dem Radfahrer von Fussgängern frei ist. Bei Benutzung dieser Bankette hat der Radfahrer den Fussgängern sowohl beim Begegnen wie beim Ueberholen nach der Fahrbahn zu auszuweichen. § 2. Jeder Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht bei der Leitung seines Fahrrades verpflichtet. Uebermässig schnelles Fahren, Umkreisen von Fuhrwerken, Menschen und Tieren, Umlenken dicht vor oder neben Zug-, Reit-, geführten oder getriebenen -Tieren, mutwilliges Behindern schneller gehender Fuhr werke oder Reiter an der Ueberholung des Radfahrers und ähnliche Handlungen, welche geeignet sind, Menschen und Eigentum zu gefährden, den Verkehr zu belästigen und zu stören, Pferde oder andere Tiere scheu zu machen, sind verboten. Das Mitnehmen von weiteren Personen, ins besondere von Kindern auf hierzu nicht bestimmten Fahrrädern ist verboten. § 3. Zwei Radfahrer dürfen nur dann neben einanderfahren, wenn solches ohne Belästigung des übrigen Verkehrs geschehen kann. Bei dem Aus weichen haben dieselben hintereinander zu fahren. Mehr als zwei Radfahrer dürfen einen Weg nicht nebeneinander benutzen. Wettfahrten sowie alle Veranstaltungen von Rad fahrern, welche ihrem Wesen nach als Wettfahrten sich darstellen, sind auf öffentlichen Wegen verboten. Auf- und Umfahrten von Radfahrern auf öffent lichen Wegen bedürfen der Genehmigung der Polizei behörde — Amtshauptmannschaft, Polizeidirektion zu Dresden und in den übrigen Städten mit revidierter Städteordnung Stadtrat beziehentlich Polizeiamt —. Sollen solche Fahrten in Städten mit revidierter Städte ordnung auf Staatsstrassen stattfinden, so bedarf es ausserdem der Genehmigung der zuständigen Amts hauptmannschaft. Beschränken sich diese Fahrten nicht auf den Bezirk einer Amtshauptmannschaft oder Stadt mit revidierter Städteordnung, so ist die Ge nehmigung der Kreishauptmannschaft, und wenn die Bezirke zweier Kreishauptmannschaften berührt werden sollen, des Ministeriums des Innern erforderlich. § 4. Bei Dunkelheit, innerhalb von Ortschaften, auf abfallenden Wegestrecken und überall da, wo ein lebhafter Verkehr von Wagen, Reitern, Radfahrern oder Fussgängern stattfindet, darf nur mit mässiger Geschwindigkeit gefahren werden. An Stellen, wo grössere Menschenansammlungen stattfinden, besonders bei Gelegenheit von Märkten, Volksfesten, Umzügen und dergleichen, hat der Rad fahrer abzusteigen und das Rad zu führen. Beim Passieren von engen Brücken, Thoren und Strassen, beim Einbiegen aus einer Strasse in die andere, bei scharfen unübersichtlichen Strassen-Krüm- mungen, bei der Ausfahrt aus Grundstücken, die an öffentlichen Strassen liegen und bei der Einfahrt in solche Grundstücke muss so langsam gefahren werden, dass das Fahrrad nötigenfalls auf der Stelle zum Halten gebracht werden kann. In allen Fällen der Absätze 1 und 3 ist es ver boten, beide Hände gleichzeitig von der Lenkstange oder die Füsse von den Pedalen zu nehmen. § 5. .Während der Dunkelheit sowie bei starkem Nebel ist jedes Fahrrad mit einer hellbrennenden Laterne zu versehen. Ihr Licht muss nach vorn fallen, ihre Gläser dürfen nicht farbig sein. § 6. Jedes Fahrrad muss mit einer schnell und sicher wirkenden Hemmvorrichtung und einer hell tönenden Glocke versehen sein. § 7. Der Radfahrer hat entgegenkommende, zu überholende, in der Fahrrichtung stehende oder die Fahrrichtung kreuzende Menschen, insbesondere auch die Führer von Fuhrwerken, Reiter, Treiber von Vieh etc. durch deutlich hörbares Glockenzeichen recht zeitig auf das Nahen des Fahrrades aufmerksam zu machen. In gleicher Weise ist das Glockenzeichen zu geben vor Strassenkreuzungen sowie in den in § 4, Absatz 3 angeführten Fällen. Mit dem Glockenzeichen ist sofort aufzuhören, wenn Pferde und andere Tiere dadurch unruhig oder scheu werden. Zweckloses oder belästigendes Läuten ist zu unterlassen. § 8. Entgegenkommenden Fuhrwerken, Reitern, Radfahrern, Fussgängern, die sich auf der Fahrbahn befinden, Viehtransporten etc. hat der Radfahrer recht zeitig und genügend nach rechts auszuweichen; falls | die Oertlichkeit oder sonstige Umstände dies nicht gestatten, hat er so lange anzuhalten, bis die Bahn frei ist. Das entgegenkommende Fuhrwerk etc. hat dem Radfahrer so viel Platz frei zu lassen, dass er auf der Fahrstrasse ohne Gefahr rechts ausweichen kann. § 9. Das Ueberholen von Fuhrwerken etc. seitens der Radfahrer hat nach der für Fuhrwerke vorge schriebenen Seite zu erfolgen. Das zu überholende Fuhrwerk etc. hat auf das gegebene Glockenzeichen so viel Platz frei zu lassen, dass der Radfahrer auf der Fahrstrasse ohne Gefahr vorbeifahren kann. An Ecken und Kreuzungspunkten von Strassen, auf schmalen Brücken, in Thoren, sowie überall, wo die Fahrbahn durch Fuhrwerke etc. verengt wird, ist das Ueberholen verboten.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder