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Sächsische Radfahrer-Zeitung : 22.06.1901
- Erscheinungsdatum
- 1901-06-22
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek Leipzig
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek Leipzig
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1683809971-190106227
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1683809971-19010622
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1683809971-19010622
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Radfahrer-Zeitung
- Jahr1901
- Monat1901-06
- Tag1901-06-22
- Monat1901-06
- Jahr1901
- Titel
- Sächsische Radfahrer-Zeitung : 22.06.1901
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X. Jahrgang No. 13. 178 22. Juni 1901. Bundeskameraden I Achtung I Mit einem Hinweis auf den der heutigen Nummer beiliegenden Anmeldebogen den Herren Bundes kameraden die ergebene Mitteilung, dass — wie alljährlich — so auch zu diesem Bundesfeste von unserem festgebenden Bezirke ein Festbuch herausgegeben wird. Inhalt sowohl wie äussere Ausstattung sind in einer dem Feste entsprechenden würdigen Weise und bitten wir um gefl. Abnahme resp. Bestellungs-Aufgabe. Der Preis ist ein minimaler; 75 Pfg. pro Stück. — Ferner erscheint eine „Empfehlenswerte Einkehr“, die dem Festbuche beigelegt wird. Es ist dies eine Inserattafel mit Empfehlungen besserer Hötels und Restaurants, die wir den Herren Sportskameraden für ihre Ausflüge „ans Herz legen“ und zu berücksichtigen bitten. — Dass wir die übliche „offizielle Festpostkarte“ nicht äusser Acht gelassen, ist leicht denkbar; wir haben die Absicht, dieselbe in drei verschiedenen Sorten herauszugeben und behalten uns vor, an dieser Stelle später nochmals ausführlich darauf zurückzukommen. — Least not least sei der Herausgabe der Bundesfestzeitung Erwähnung gethan. Um dieselbe reichhaltig, wertvoller und für alle Sachsenbündler interessant zu gestalten, richtet Unterzeichneter die freundliche Bitte an befähigte Sportskameraden um gediegene kurze Beiträge in Poesie oder Prosa. Jeder Club oder Verein sende seinen Beitrag. Stoff bietet sich überall in Fülle. Dieses ödes jenes Intermezzo und sonstige Begebenheit, bei Vergnügungen, Versammlungen oder Ausfahrten zugetragen, sind geeignet. Beiträge bitten allerspätestens bis 10. Juli einzusenden. Mit dem Wunsche, keine Fehlbitte gethan zu haben, zeichnet mit kameradschaftlichem Gruss Pressausschuss für das X. Bundesfest zu Altenburg. Alfred Ahnert, Vorsitzender, Wenzelstr. 13. V Protest des Sächsischen Radfahrer=Bundes. An die Königl. Ministerien des Innern und der Finanzen Dresden. Nachdem wir uns den Inhalt, der dieser Tage im Gesetz- und Verordnungsblatte zur Veröffentlichung gelangten Verordnung der Kgl. Ministerien vom 2. April 1901 über den Verkehr mit Fahrrädern auf den öffentlichen Wegen völlig klar gemacht haben, können wir nicht umhin, als Vertretung sowohl des hinter uns stehenden Verbandes als auch in Wahrung der Interessen der darin mit uns wohl ohne Weiteres überein stimmenden gesamten Radfahrerschaft des Königreichs Sachsen gegen verschiedene der neuen Bestimmungen Stellung zu nehmen und an die Kgl. Ministerien hiermit die Bitte zu richten, dieselben möchten die Verord nung einer teilweisen Umgestaltung unterziehen und zwar: 1. dem § 5 in Anlehnung an die früheren Bestimmungen folgende Fassung geben: „Während der Dunkelheit, d. h. in der Zeit von einer halben Stunde nach Sonnenuntergang bis eine halbe Stunde vor Sonnen aufgang, ist jedes in Benutzung befindliche Fahrrad mit einer hellbrennenden Laterne zu versehen. Ihr Licht muss nach vorn fallen, ihre Gläser dürfen nicht farbig sein“. 2. § 12 als den nachstehend angezogenen reichsgesetzlichen Bestimmungen zuwiderlaufend fallen lassen und an seiner Stelle die Vorschrift in § 1 Abs. 1 der Verordnung vom 23. November 1893 wieder herstellen, event. höchstens eine freiwillige Radfahrer-Legitimationskarte in der von uns nachstehend beschriebenen Weise einführen. 3. zu § 15 alle event. noch Anwendung leidenden Bestimmungen anderer Verordnungen aufnehmen. 4. die in § 15 Abs. 2 gedachten Befugnisse der unteren Polizeibehörden zu besonderen Anordnungen etwa in dem von uns nachstehend gekennzeichneten Umfange scharf begrenzen. 5. bis zur erfolgten Umgestaltung aber das Inkrafttreten der bezeichneten Bestimmungen der neuen Verordnung aussetzen. Zur Begründung unseres Ansuchens gestatten wir uns das Folgende anzuführen: Zu 1. § 5 der neuen Verordnung bestimmt: Während der Dunkelheit, sowie bei starkem Nebel ist jedes Fahrrad mit einer hellbrennenden Laterne zu versehen“. — Die bisherige Verordnung bestimmte im § 1 Abs. 3: Es (jedes Fahrrad) hat weiter in der Zeit von einer halben Stunde nach Sonnenuntergang bis zu einer halben Stunde vor Sonnenaufgang während der Benutzung eine möglichst hoch anzubringende hellbrennende Laterne zu tragen“ u. s. w. Während also bisher die Zeit der Beleuchtung scharf begrenzt war, ist an Stelle des bestimmten Be griffes nunmehr der unbestimmtere Begriff: „Während der Dunkelheit“ getreten. Den Polizei- und Strassen aufsichtsbeamten bleibt es überlassen, die Bestimmung auszulegen. Ob diese Auslegung allenthalben eine gleich mässige sein wird, so dass es deshalb ohne jeden Widerstreit abgeht, müssen wir dahin gestellt sein lassen. Ganz dasselbe ist der Fall bez. der in der neuen Verordnung offen gelassenen Fragen, ob auch geschobene
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