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Sächsische Radfahrer-Zeitung : 22.06.1901
- Erscheinungsdatum
- 1901-06-22
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek Leipzig
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek Leipzig
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1683809971-190106227
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1683809971-19010622
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- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Radfahrer-Zeitung
- Jahr1901
- Monat1901-06
- Tag1901-06-22
- Monat1901-06
- Jahr1901
- Titel
- Sächsische Radfahrer-Zeitung : 22.06.1901
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X. Jahrgang No. 13. 17» 22. Juni 1901. Fahrräder zu beleuchten sind. Früher war derselben durch die klaren Worte: „während der Benutzung“ die Spitze abgebrochen. Diese Worte haben in der neuen Verordnung nicht mit Aufnahme gefunden. Es drängt sich uns daher die Frage auf: Ist thatsächlich etwa beabsichtigt, die Beleuchtung auch für geschobene Räder einzuführen? Dieses würde unserer Meinung nach eine ungleiche Behandlung der Fahrräder gegenüber den Abends auf der Strasse fortbewegten Kinderwagen, Karren usw. bedeuten, für welche die Beleuchtung über haupt nicht vorgeschrieben ist. Das geschobene Fahrrad, insbesondere das in weitaus überwiegender Zahl in Frage kommende Zweirad, steht ihnen allen in Bezug auf Ungefährlichkeit für den übrigen Verkehr sicher lich nicht nach. Die Verpflichtung zur Beleuchtung geschobener Räder würde eine unendliche Härte für solche bedeuten, denen bei einer Fahrt im Freien die Laterne aus irgend welchen Gründen versagt oder die sie bei stürmischem Wetter nicht brennend erhalten können. Solche Fälle gehören nicht zu den Seltenheiten. Um Bestrafungen in dieser Richtung zu vermeiden, die von den Betroffenenen als hart empfunden werden müssen und damit es in streitigen Fällen nicht erst zu gerichtlichen Entscheidungen zu kommen braucht, dürfte eine veränderte, Zweifel ausschliessende Fassung des § 5 der neuen Verordnung und die Wiedereinführung einer scharfen Begrenzung der Zeit der Beleuchtung angezeigt sein. Die neue Bestimmung, dass ein Fahrrad auch bei starkem Nebel zu beleuchten sei, offenbar also auch bei solchem am Tage, da für die Nachtstunden die Beleuchtung sowieso vorgeschrieben ist, stellt das Fahrrad unter eine Ausnahmebestimmung, denn einmal besteht eine gleiche Vorschrift weder für Fuhrwerke, denen das Rad sonst immer gleich gestellt wird, noch ist eine solche für Kraftfahrzeuge eingeführt worden. Dabei wird sicherlich mit dem Fahrrad verhältnismässig nicht im Entferntesten soviel Unheil angerichtet, als mit irgend einem anderen Fahrzeuge, wie auch statistisch nachgewiesen werden kann. Der Erfolg der Beleuchtung bei Nebel am Tage dürfte im Uebrigen unzweifelhaft ein recht sehr geringer sein. Weder dem Radfahrer noch dem anderen Verkehr auf der Strasse kann sie viel nützen, da eine Wirkung des Laternenscheines dann gar nicht zur Geltung kommen wird. Zweckmässiger dürfte die Vorschrift sein, dass bei starkem Nebel vorsichtig zu fahren ist. Nicht unerwähnt wollen wir lassen, dass die Beleuchtung bei Nebel unseres Wissens in anderen deutschen Staaten nicht vorgeschrieben ist, dass also Sachsen mit dieser Vorschrift allein dastehen dürfte. Ab gesehen von dem allen ist der Begriff „starker Nebel“ ein schwer fassbarer. Auch seine Auslegung wird zu nächst den unteren Polizei- und Strassenaufsichtsbeamten zufallen. Ob diese Auslegung sowohl als die sonst vorstehends von uns erwähnten Auslegungen, die gegebenen Falles selbst dem zur Entscheidung angerufenen Gerichte Schwierigkeiten verursachen dürften, stets so ausfallen können und werden, dass jeder Einsichtsvolle sich ohne Widerspruch damit abfindet, dürfte zu berechtigten Zweifeln Anlass geben. Wir bitten aus allen diesen Gründen, die Verpflichtung zur Beleuchtung bei starkem Nebel wieder zu beseitigen und im Uebrigen dem § 5 der Verordnung eine Fassung in der von uns vorgeschlagenen Weise geben zu wollen. Zu 2. Wenn wir gegen den § 12 der neuen Vorordnung vorstellig werden, so geschieht dieses vor Allem aus Gründen vom rechtlichen Standpunkt aus. Es heisst in demselben, dass jeder Radfahrer, der seinen Wohnsitz im Kgr. Sachsen oder einem anderen Staate mit gleicher Einrichtung habe, eine Radfahrkarte bei sich führen und den Aufsichtsbeamten auf Verlangen vorzeigen müsse. Diese Vorschrift ist in Sachsen völlig neu, und es liegt infolgedessen nahe, sie auf ihre gesetzliche Grundlage hin zu prüfen, schon deshalb, weil für andere Fahrzeuge Leitende oder Benutzende eine gleiche Verpflichtung nicht besteht. Nach reiflicher Prüfung haben wir nun die Ueberzeugung gewonnen, dass die Einführung der Radfahrkarten unzweifelhaft im Wider spruche steht mit § 1 Abs. 1 des auch jetzt noch giltigen Bundesgesetzes vom 12. Oktober 1862 über das Passwesen (Bundesgesetzblatt S. 33 v. J. 1867), dort heisst es, dass Bundesangehörige zum Aufenthalte und zum Reisen innerhalb des Bundesgebietes keines Reisepapieres bedürfen. Als ein solches stellt sich jedenfalls eine Radfahrkarte dar, gleichviel ob ihre Bezeichnung eine von der eines Reisepapieres verschiedene ist. Sie hat mit dem letzteren den Zweck gemeinsam als Ausweis gegenüber einer Behörde bez. einem ihrer Beamten zu dienen. Ihre Einführung bedeutet sonach die Wiedereinführung der im Jahre 1867 aufgehobenen Pass pflicht. Zu deren nur vorübergehend zulässigen Wiedereinführung ist jedoch nach § 9 des anges. Gesetzes lediglich das Bundes (jetzt Reichs-) Präsidium und zwar auch nur in den daselbst näher bezeichneten Fällen, deren keiner hier vorliegt, befugt. Auf eine solche Befugnis dürften sich hingegen • die Kgl. Ministerien nicht stützen können. Sie dürfte sich insbesondere nicht ableiten lassen aus dem sächs. Gesetze vom 2. Juli 1872 (Gesetz- u. Verordnungsblatt S. 329), denn nach § 2 desselben werden die Kgl. Ministerien nur ermächtigt, die zur Regelung des Verkehrs auf den öffentlichen Strassen und zu deren Schutze erforderlichen polizeilichen Vorschriften im Verordnungswege zu erlassen.“ Daraus ist wohl kaum die Ermächtigung zur Einführung von Radfahrkarten zu entnehmen, weil der hier doch nur bei Zuwiderhandlungen gegen wegepolizeiliche Bestimmungen in Betracht kommende Ausweis über die Person im innersten Grunde mit dem Verkehr auf öffentlichen Wegen und deren Schutze nichts gemein hat. Selbst wenn diese Ermächtigung aus anderen, uns nicht gegenwärtigen landesgesetzlichen Bestimmungen abgeleitet werden könnte, so würden letztere doch gegenüber dem erwähnten Gesetze vom 12. Oktober 1867 gegenstandlos sein, weil 1. nach § 10 Abs. 2 desselben alle entgegenstehenden Vorschriften vom 1. Januar 1868 ab äusser Kraft treten und 2. weil nach der Verfassung des Norddeutschen Bundes bez. des Deutschen Reichs Bundes- bez. Reichsgesetz vor Landesgesetz geht, folglich etwaige nach dem 12. Oktober 1867 erlassene landesgesetz liche Bestimmungen, die das mehrerwähnte Bundesgesetz ganz oder teilweise unwirksam machten, von vornherein unzulässig sein würden.
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