X. Jahrgang No. 18. 254 31. August 1901. Gewertet werden nur die zurückgelegten Kilometer des direkten Weges vom Sitze des Vereines bis zum Zielorte, und zwar die Anzahl der Fahrer X Kilometer (z. B. 10 Fahrer X 30 Kim. = 300 Punkte). Ausserdem müssen folgende Zeiten eingehalten werden: Bei Entfernung bis 30 Kilometer 4 Minuten pro Kilometer. „ „ von 30—60 „ 4i/ 2 „ „ „ „ „ „ 60 u. darüber 5 „ „ „ Es werden ausgezeichnet diejenigen 5 Vereine, welche die höchste Punktzahl erreichen und die festgesetzten Zeiten eingehalten haben. b) Für Einzelfahrer. Jeder Einzelfahrer hat den Ausweis auf dem Bescheinigungsbogen, welche vom Sportausschuss zu beziehen sind, zu erbringen. Gewertet werden die zurückgelegten Kilometer des direkten Weges vom Wohnsitze des Preisbew'erbers bis zum Zielorte. Ausserdem müssen folgende Zeiten eingehalten werden: Bei Entfernung bis 50 Kilometer 4 Minuten pro Kilometer. „ „ von 50 u. darüber 5 ,, „ „ Es werden ausgezeichnet diejenigen 10 Einzelfahrer, welche die weiteste Entfernung zurückgelegt und die festgesetzten Zeiten eingehalten haben. Allgemeines. Bei Ankunft am Ziel haben die Fahrer resp. der Fahrwart die ehrenwörtliche schriftliche Erklärung abzugeben, dass sie die Strecke auf dem Rade, ohne irgend welche unerlaubten Hilfsmittel zurüekgelegt haben.. Jeder Fahrer resp. Vereins- fahrwart hat eine genaue Entfernungsberechnung der zurückgelegten Tour einzureichen. Teilnehmer an den Vereinsfahrten werden nicht persönlich prämiiert. Der Sportsausschuss des Sächsischen Radfahrer-Bundes. Robert Weniger, Vorsitzender. Rennfahrwartsamt. Zur Berichtigung! In der Ausschreibung vom 17. August, Bundeszeitung No. 17, Seite 246, betreffs Bahnrennen in Bad Elster am 8 September muss es heissen: Hindernisfahren 2000 m, nicht wie angegeben 200 m. — Ferner möchte ich noch daran er innern, dass bei den Nennungen stets die Licenz-Nummer mit anzugeben ist. Franz Pröhl, Rennfahrwart. Bundes=Kunstfahrwartsamt. Geschäftsstelle u. Briefadresse: Max Arendt, Werdau i. S., Moltkestr. i. Fernsprecher No. 403. Ausschreibung für das Konkurrenz-Reigenfahren des R.-V. „Glück Auf“ zu Schedewitz-Bockwa-Oberhohndorf Sonntag, den 29. September 1901. Ort und Zeit: Zwickau, Stadtanteil Vorder-Neudörfel (Schmidt’s Gasthof), am 29. September 1900, nachmittags 5 Uhr. — Saalfläche: 12 X m. — Radgattung: Niedenäder. — Olfen: Das Fest ist ein nationales Preiswettfahren, also zulässig für 6, 8, 10 und mehr Fahrer aller Radfahrer-Vereinigungen. — Nennungsgeld: Mk. 5.— pro Verein. — Nennungschluss: Am 20. September 1901, abends 6 Uhr. Der Nennung ist das Nennungsgeld, sowie eine möglichst kurze Aufzeichnung des zu fahrenden Reigens b izufügen und ist zu richten an: Gust. Blätterlein, Fahrwart, Schedewitz b. Zwickau, Hauptstrasse 46c. — Ausloosung: Am 22. September, abends 6 Uhr im Vereinslokal »Bleibe«, Schedewitz. — Preise: Der Verein stiftet sehr wertvolle Ehrenpreise in Höhe von Mk. 200.—, event. auch mehr, je nach Zahl der konkurrierenden Vereine. — Preisgericht: Dasselbe setzt sich zusammen aus Herren des Sächsischen und Deutschen Radfahrer-Bundes sowie der All gemeinen Radfahrer-Union. — Gefahren wird nach den Satzungen des Sächsischen Radfahrer-Bundes. , Der Bundes-Kunstfahrwart: Max Arendt. Bekanntmachungen der Rechtsschutzkommission. Alle Schriftstücke sind zu senden an den Vorsitzenden, Gustav Baumann, Leipzig-Reudnitz, Charlottenstrasse 14. Die Protesteingabe der Reohtsschutzkommission an die Königlichen Ministerien des Innern und der Finanzen vom 18. Juni a. c. ist abschläglich beschieden worden, doch behalten die genannten Ministerien sich vor, die gegebenen Anregungen im Auge zu behalten und bei eintietender Gelegenheit wieder mit in Erwägung zu ziehen. Aus dem Antwortschreiben geht hervor, dass die Königlichen Ministerien unsere durchaus gerechtfertigten Wünsche nicht berücksichtigen können oder — wollen. Wir werden später noch eingehend in unserer Zeitung auf diesen ministeriellen Bescheid sowie die eigenartige Be gründung desselben (nicht aus verkehrspolizeilichen Gründen) zurückkommen. Uebrigens halten wir nach wie vor die Behauptung aufrecht, dass die ministerielle Verordnung vom 2. April d. J. »über den Verkehr mit Fahrrädern auf öffentlichen Wegen« einer teilweisen Abänderung benötigt, wenn anders nicht verschiedene Massnahmen in derselben von der sächsischen Radfahrerschaft und allen vorurteilsfreien Personen hart bez. ungerecht genannt werden sollen. Mit All Heil! G. Baumann, Vorsitzender der Rechtsschutzkommission.