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Sächsische Rad- und Motorfahrer-Zeitung : 26.01.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912-01-26
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek Leipzig
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek Leipzig
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1683810732-191201266
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1683810732-19120126
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1683810732-19120126
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Rad- und Motorfahrer-Zeitung
- Jahr1912
- Monat1912-01
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XXI. Jahrgang, Nr. 8. 116 26. Januar 1912. des Bundes einen Karton Künstlerpostkarten zugesandt. Möge das Beispiel des Bundesvorstandes für alle Die vier Anmeldungen zählen selbstverständlich bei’ > Bezirke und Vereine sowie für jedes einzelne Mitglied der Bewerbung um das Ehrenkreuz und um die aus-|| ein steter Ansporn sein, auch an ihrem Teile mitzu gesetzten Werbepreise ebenfalls mit. wirken in der Reklame für unseren Bund. Scharf rechts fahren! U. Gleiches Recht für alle! ist zwar ein Grundsatz unserer Staatsverfassung, aber in der Wirklichkeit kommen einem doch manche Zweifel, ob er denn auch tatsächlich Geltung habe. Wenigstens bei uns in der Welthandelstadt Leipzig. Kommt da jüngst eine neue Verordnung heraus über den Verkehr auf öffentlichen Straßen und Plätzen in der Form des kategorischen Imperativs: Scharf rechts fahren Schon hieraus ergibt sich die Unzulänglichkeit dieser Verordnung. Sie bezieht sich nur auf das Fahren, nicht aber auch auf das Gehen, und gerade hier wäre eine genaue Vorschrift und eine scharfe Durchführung sehr am Platze. Der Fußgänger kann gehen, wie er will, rechts oder links oder auch in der Mitte, er kann sogar stehenbleiben als ruhender Punkt in der Fuhr werke Flucht. Daß aber gerade durch diese Unordnung des Fußgängerverkehrs, der kaum in einer anderen Großstadt so wenig geregelt ist wie hier in Leipzig, die meisten Unglücksfälle hervorgerufen werden, das sieht niemand oder es will es niemand sehen. Die Fuhrwerke sind an allem schuld, daher: Scharf rechts fahren! Die Leidtragenden in der ganzen Sache sind natürlich wieder einmal die Radfahrer. Wir ver kennen ja nicht, daß es unter ihnen recht rücksichts lose Gesellen gibt, fast ausnahmslos jüngere Leute, oft Angestellte kaufmännischer und anderer Firmen, auch wohl hin und wieder einmal ein Depeschenbote, und wenn man gegen sie mit aller Strenge vorgeht, so hat das unseren ganzen Beifall, aber weshalb denn aus dem: Scharf rechts fahren! gleich eine Verkehrshinderung für die Radfahrer machen? Niemand wird im Straßenverkehr mit größerer Umsicht sich bewegen als der Radfahrer, denn bei jedem Zusammenstoß, und sei es auch nur mit einem Fußgänger, der noch nicht weiß, wozu der Bürgersteig da ist, ist der Radfahrer der Gefährdete. Niemand aber nimmt auch im Straßenverkehr so wenig Platz ein, niemand bewegt sich so gewandt auch im dichten Verkehr, niemand ist den anderen so wenig im Wege als eben der Radfahrer. Und dennoch auch für ihn, ja gerade für ihn: Scharf rechts fahren? Hierbei hat man ganz übersehen, daß man hier durch oftmals erst Verkehrshemmnisse schafft. Hält in einer engen Straße ein Straßenbahnwagen und fährt in diesem Augenblick ein Geschirr scharf rechts an ihm vorüber, so bleibt dem Radfahrer, der hinter dem Geschirr herkommt, nichts anderes übrig, als abzu steigen und sein Rad eine Strecke zu führen. Er hätte ja den Straßenbahnwagen leicht links überholen können, ohne jemand in Gefahr zu bringen, indes da drüben wacht das^Auge^ des Gesetzes, und jede Übertretung des Gebotes kostet eine Reichsmark. Welche Unzuträglichkeiten sich aus der Verordnung aber auch sonst noch ergeben, das zeigte jüngst eine Gerichtsverhandlung, über die die Leipziger Gerichts zeitung wie folgt berichtet: Das scharfe Vorgehen der Polizei gegen die Rad fahrer erfuhr seitens des Schöffengerichts eine derbe Verurteilung in einer Verhandlung gegen den bekannten Dr. Max Götz-Plagwitz wegen Übertretung und Schutz mannsbeleidigung. Dr. Götz fuhr am 1. September per Rad durch die Karl-Heine-Straße und mußte dabei einem Geschirr ausweichen, weshalb er eine kurze Strecke nicht scharf rechts fahren konnte. Plötzlich hielt ein Zivilist, der sich nachher als der Schutzmann B. ent puppte, die Hand hoch zum Zeichen, daß er Dr. Götz für sein „Vorgehen“ die übliche Mark abknöpfen wolle. Dr. Götz wollte vorbeifahren, wurde aber von dem Schutz mann vom Rade gerissen, fiel zur Erde und erlitt so erhebliche Verletzungen, daß er 3 Wochen bei einem Kollegen in ärztlicher Behandlung war. Bei dem Sturz gab der Schutzmann sich als solcher zu erkennen, und in seiner Erregung rief ihm der Gestürzte zu: „Sie sind in meinen Augen kein Schutzmann, Sie sind ein Lump!“ Daher und wegen der Übertretung die Klage. — Die Sache hat übrigens auch einen Zivilprozeß zur Folge gehabt, in dem der Schutzmann verurteilt wurde, an Dr. Götz 750 M. für Schadenersatz zu zahlen. — Der Angeklagte sprach vor Gericht seine Meinung sehr er regt dahin aus, es könne kein Mensch von ihm verlangen, einen jungen Menschen in Zivil für einen Schutzmann an zusehen. — Nach Vernehmung mehrerer Zeugen sprach das Schöffengericht (Amtsgerichtsrat Volkmann) den Angeklagten in beiden Punkten frei und führte in der Begründung aus, die Verordnung über das scharfe Rechts fahren sei nicht so ganz wörtlich zu nehmen, und über dies habe Dr. Götz einem Geschirr ausweichen müssen, was der Schutzmann nicht gesehen habe. Eine Beamten beleidigung liege auch nicht vor, da der Angeklagte sehr bestürzt gewesen sei und den Schutzmann nicht als solchen treffen wollte. Da ein Strafantrag wegen Privat beleidigung nicht vorliege, sei Dr. Götz auch hier frei zusprechen. Der Vorsitzende bezeichnete das Verlangen der Polizei, die den Radfahrern vorschreibt, stets scharf rechts an der Bordkante zu fahren, als unberechtigt gegenüber den Freiheiten, die sich die durch die Straßen rasenden Autos und Lastzüge erlauben dürfen. Das Urteil ist erfreulich, und zwar um so mehr, als es nicht nach dem Buchstaben des Gesetzes geht, sondern dem gesunden Menschenverstände entspricht und den praktischen Forderungen des Verkehrs einer Großstadt von heutzutage. Unsere Wegekarte Uns ging nachstehendes Schreiben zu: Blasewitz, den 3. 1. 1912. Tolkewitzer Str. 7 II. Herrn Wilhelm Vogt, Leipzig. Vor einigen Jahren erhielt ich als Mitglied des Sächsischen Radfahrer-Bundes dessen Amtliche Karte dankend zugesandt. Auf dieser Karte ist mir vor längerer Zeit eine Unrichtigkeit aufgefallen, die Ihnen vielleicht schon bekannt sein dürfte, schließlich aber auch nicht von allzu großer Bedeutung ist. h Es könnte sich höchstens empfehlen, bei einer Neuauflage den Fehler abzuändern. Die Unrichtigkeit betrifft den aufgedruckten Län genmaßstab. Da die Karte im Maßstab 1 : 350 000 hergestellt ist, so müssen i 10 km in der Natur oder = 10 000 000 mm auf der Karte ergeben: 10 000 000 : 350 000 = 28,57143 mm (oder 100 km = 28,57143 cm). 100 km des auf der Karte aufgedruckten Maßstabes sind aber nur ca. 20,65 cm lang. Er ist also nicht richtig, was man auch erfahren kann, wenn man 1 km von dem Maßstab auf der Karte in den Zirkel nimmt und z. B. die Strecke Zehren bei Meißen bis Seerhausen, ein geschrieben 13,7 km, abgreift. Man kommt dabei auf ca. 18 km. Oder die Strecke von Luppa (b. Oschatz) bis Wurzen — ■ eingeschrieben 16,6 km — ergibt ab gegriffen ca. 22 km.
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