sogar ein Bild oder ein altes Gewaffen. Denn sicherlich schlafen sie alle auf dem alten Friedhof oder innerhalb des alten Kirchengrundes ihren letz ten Schlaf. So aber sind mit dem Neubau der Kirche die alten Grabsteine vermauert und mit ihnen für uns wichtige Zeugen vernichtet worden. Vielleicht hat der goldene Fingerreif mit den zwei schönen Türkisen, der sich einst in einem der Grüfte unterhalb der alten Kirche fand, die Hand eines Edelfräuleins oder einer Edelfrau der Tettaus geziert. Hoheit, Schönheit, Glanz, alles ist vergangen, nur Wasser und Fels, Himmel und Sonne sind die gleichen geblieben, wie sie einst die gleichen sein werden, wenn wieder einige Jahrhunderte über dies Flecklein Land hinweggegangen sind, das wir Heimat nennen. c. Der Verkauf der Herrschaft an die Ernestiner 1533. So klar auch der Vertrag von 1495 den Anfall des durch den Tod Georg Wilhelms freigewordenen Schwarzenberger Lehens an die Mechelgrüner Linie geregelt hatte, kam es doch sogleich zwischen den Brüdern zu großen und erbitterten Auseinandersetzungen. Das hatte seinen Grund darin, daß der Vertrag von 1495 zwar die Erbfolge der Mechelgrüner unbestritten ließ, daneben aber noch gewisse Teilabmachungen bestehen ließ, die die Tei lung des Erbes unter den vier Brüdern regeln sollten. Schwarzenberg war albertinisches Lehen. Noch zu Lebzeiten Wil helms II. hatte Anshelm v. Tettau 1486 vom Kurfürsten die Zusage erlangt, daß ihm — gegebenenfalls — das Lehnsgut Schwarzenberg anheimfallen solle. Da er zu jener Zeit „ein jungk gesell und unbeiveybt“ war, hatte er um Mitbelehnung seiner Brüder gebeten. Freilich zunächst vergebens. Erst 1494 sagte ihm dies der Kurfürst zu, als er sich mit Anshelm auf einer Fahrt ins heilige Land befand. 1495 folgte Wilhelm III. seinem Vater in die Lehns- folge, gleichzeitig wurde Markart für sich und seine Brüder mitbelehnt, allerdings nur unter der Bedingung, daß er einen Vertrag anerkenne, der dem Kurfürsten die Hälfte des Lehnsgutes für den Fall vorbehalte, daß die Mechelgrüner das Erbe anträten. Da damals Georg Wilhelm als Erbe sei nes Vaters bereits lebte, war zu erwarten, daß dieser Erbgang für die Mechelgrüner kaum jemals von praktischer Bedeutung würde. Deswegen kümmerte man sich auch nicht weiter um diesen Vertrag. Christoph und Albrecht v. Tettau behaupteten später sogar, sie hätten ihn nie zu Gesicht bekommen. Als nun Georg Wilhelm 1524 starb, wurde dieser Vertrag sofort von größter Bedeutung und gab Anlaß zu einem langjährigen Prozeß zwischen den Brüdern. Zunächst zögerte Kurfürst Friedrich überhaupt mit der Her ausgabe des Lehnsgutes. Er wollte nur die eine Hälfte an Markart und Anshelm herausgeben, da er die andere an Ernst v. Schönburg verliehen habe. Diese war ihm jedoch wieder anheimgefallen. Anshelm buchte es als sein Verdienst, daß die Brüder trotzdem die Belehnung des Gutes erhiel ten, allerdings nur soweit die Rechte des Kurfürsten dadurch nicht ge schmälert würden. Inzwischen hatte Anshelm durch seine persönlichen Beziehungen zum