01-Frühausgabe Dresdner Nachrichten : 26.10.1932
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1932-10-26
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id501434038-19321026016
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id501434038-1932102601
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-501434038-1932102601
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Nachrichten
- Jahr1932
- Monat1932-10
- Tag1932-10-26
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I. 32 24. 18 32 V. 17 18. 32 >1, 28. 9. 32 24. 8. 32 n llaheaana. Mit«»»». 2«. oktdb«««»» Dresden. PoMcheL-Kt-. 208» Deesd«, Nachdruck nur mit deutl.Ouellen<mga»4 <Dre»dn. «achr.) »ulMg. Underl-m-tO «chriltpück» werden nicht «ustewahr» Drechtonichrtsti »ochrichtrn Dretde» gernlurecher-chammelnummeri 8,242 Nu, lü, NachlgelprLche: Ne »0822 echrtlllettun, u. Hauptgeich,lUftellei Dresdea -«. 2, Marienstrad« »8/4» M/durch wlwezug ».»««2 einlchll-dllch«8 «f». »altgedichr.»d»e «aft,ullelllmg8gebü»r>»ei »mal wöchentlichem «eriand. «n,elnummer 28 VIg., -udechald »achienl 2» PI». «n^eigenpreilet Di, Mlpaltige »8mm breite «eile »d Mg., sür au,wirt« 48 Vkg-, °U »8 mm »reite «ellan.et-tle »88 »t,^. aubechalb »,8 Mg. ob,, iktlenabichlag tt. Daris, 8am»lenan»e«gen und SteNengeluche ahn« Nai-" 2» VI», »utechaw »» Wg. VUertengebühr »8 Big. «luiwirtig, «uftriige gegen Borau»»e»ahlun» Die Preußenfragt in der Schwebe Vorerst keine neuen Maßnahmen -es Reimes Vrakimelklvva ««»ar« KarUnar Sokrlltlvltvuo Berlin, 28. Oktober. Neber die dnrch die Entscheidung des StaatSgerichtShoses geschossene Lage erstattete im Laufe des DicnStagnachmittagS Staatssekretär Mets, ner nach einer Besprechung mit dem Reichskanzler von Papen dem Reichspräsidenten von Hindenburg Bortrag. Das Kabinett ist entgegen anders lautenden Meldungen heule nicht zu einer Sitzung znsammcngetretcn, dagegen sand eine so genannte M i n t st c r b e sp r e ch u n g statt, an der sich die an der Sache zunächst beteiligten KabincttSmitglteder, wie der Reichskanzler, der Nctchsinnenminister, der stell vertretende Neichskommissar Dr. Bracht usw. beteiligten. Diese Besprechung führte zu dem Ergebnis, baß man fiirs erste keine Notverordnung zur Be, seittgung des durch das Leipziger Urteil geschossenen Schwebezustandes beabsichtigt. Im übrigen steht man in Rcgicrnngskrctsen auf dem Stand punkt, dast den bereits heute mittag abgegebenen Er klärungen an sich nichts hinzuzufügen sei. Der StaatSgcrichtöhvs habe den Neichskommissar sür Prcustcn anerkannt, ebenso die von der kommissarischen prcnstischcn StaalSregicriing vvrgcnvinmcncn Amtsenthebungen, Bcr- schlingen nsiv. Daö abweichende Urteil des Staatsgcrichts- hofcS beziehe sich, wie man weiter sagt, nur auf das Ver hältnis des Neiches zu den Ländern, und in dieser Frage habe sa die Reichsregierung aüeS osfcngclassen und keinerlei Entscheidungen vvrweggenvmmen. Mr wesentlich wird in den der Negierung nahestehenden Kreisen vor allem an» gesehen, welchen Gebrauch die frühere preustische Regierung von den Bcsngnisscn, die ihr der StaatSgerichtöhof zugesprochcn hat, zu machen gedenke. Offenbar will die NcichSrcgierung abwarten, wie sich die Mitglieder der Negierung Braun—Severing eine Ab grenzung der ihnen zugestandcnen Befugnisse von den Amts befugnissen der kommissarischen preusttschen Negierung denken. Betont wird, dast die NcichSrcgierung eine Initiative zur Vornahme einer derartigen Abgrenzung nicht ergreifen will. Der frühere Ministerpräsident Braun, von dem in den Organen der Linken gesprochen wird, als hätte er niemals eine Amtsenthebung erlebt, hat für den Mittwoch die Mitglieder seiner einstigen Negierung zu einer Sitzung in das preustische WohlsahrtSministerium cinberusen, wo man zu dem Urteil des StaatSgerichtShoses Stellung nehmen will. ES bleibt abzuwartcn, ob diese Be ratung mit der Formulierung b e st i m m t e r V o r s ch lä g e schliesst, die man der Ncichöregierung zu nnlcrbrcitcn ge denkt, oder ob die Negierung Brann—Severing andere Wege für angebracht hält. Der Instand, der sich auf Grund des Leipziger Urteils berauSzubilden heginnt und der darin besteht, dast sich ab heute die frühere preustische Negierung wieder sür voll aktionSsäbig hillt, löst« auch in den Kreisen, die die Sachlage ruhig und unvoreingenommen betrachten, immer mehr den Eindruck auskommen, dast sich hier ein tatsächlicher Staats» notstand zu ergeben scheint. Die NeichSreglernng und die kommissarische preustische Staats» regier«»« beantworten die Ankündigung des Zusammen tritts der früheren Regierung mit der Feststellung, dast sie sich in der orbnungS, «ästigen Vornahme ihrer Funktionen nicht stören lasten wurden. Auch die Frage, welche AmtSgebäude die Regierung Braun—Severing beanspruchen kann, ist ausgetaucht. Die Leipziger Entscheidung hat der abgetretenen Regierung Arbcitsräumc zncrkannt. Dazu wird seitens der kom missarischen prcnstischcn Negierung daraus verwiesen, dast dem früheren Kabinett ohnehin schon Räumlichkeiten im W o h l f a h r t s m i n i st e r i u m zugewicsen worden sind, von denen auch Gebrauch gemacht worden ist. Hinsichtlich weiterer Wünsche müsste das abgetretene Kabinett aus die Räumlichkeiten des Preusttschen Landtages ver wiesen werden. Natnrgemäst bereitet die Frage, wie man die unerguicklichen Verhältnis«?,, die das Leipziger Urteil geschaffen hat, beenden könne, erhebliches Kopf zerbrechen. Seitens der NcichSrcgierung wird erklärt, hast der so geschaffene Zustand nur dann aushören könne, wenn der Preustische Landtag endlich eine ordnungS» miistig« Ministerpriistdentenwahl vornehm« und der Reichspräsident die Gewähr erhalte, dast Ruhe und Ordnung in Preußen gesichert bleiben. Dann iväre es dem Reichspräsidenten möglich, seine Notverordnung über die Bestellung des Neichskommisiarö zur tick, »ziehen. Die Einheitlichkeit dcS NegicrungskurseS in Reich und Preusten müsse aber, wie nachdrücklich betont wird, auch in einem solchen Falle streng gewahrt bleiben, damit sich nicht wieder ein Tatbestand ergebe, der schltcstlich doch das Reich zum Eingreifen nötige. Die Angaben, dast das Kabinett von Papen eine Reichsrcsvrm aus Grund des Artikels 48 plane, werden an amtlicher Stelle dementiert, daö sei niemals beabsichtigt gewesen. Nach dem Urteil des StaatSgerichtShoses ist auch die Frage aufgeworfen worden, wo die nächste Sitzung beS ReichsrateS stattfindcn soll, der in Anbetracht der bisherigen nnklaren Lage hinsichtlich -er Vertretung PreustcnS nicht mehr zu sammengetreten mar. In dieser Woche ist mit einein Zu- sammentritt des Reichörates nicht mehr zu rechnen, und auch in der nächsten Woche dürste mit Rücksicht aus die RcichStagS- wahlcn eine Sitzung nicht mehr stattsinde». Obwohl sich inzwischen umfangreicher BeratnngSstoss angcsammelt hat, ivird der NeichSrat voraussichtlich erst in der auf den Ü. No vember folgenden Woche zusammcntretcn. Die MeußenmiMer „wollen in Ruße prüfen" Berlin, 2->. Oktober. Von feiten der preusttschen S t a a t S m i n t st e r wird zur Entscheidung des Staats- gerichtöhoscü u. a. folgendes mitgcteilt: Die Erklärung der NcichSrcgierung, dast die Verord nung vom 2<>. Juli in vollem Umfange dnrch das Urteil b e» stäIigt werde, entspricht in mehrfacher Beziehung nicht den Tatsache». Sic ist offenbar vor genauer Kenntnis des vollen Inhalts bcr Entscheidung und ihrer Begründung ab- gegeben worden. Der StaatSgerichtöhof stellt fest, dast daö Land Preusten seine Pflichten gegen daö Reich nicht ver letzt hat und dast daher eine NcichScxekntion gegen Preusten nicht zulässig war. Damit hat der StaatSgerichtShof in dem Punkte» den Preusten von vornherein als den wichtigsten Punkt seiner Klage bezeichnet hat, voll und ohne Einschränkung Preusten recht gegeben. Der StaatSgerichtShof stellt ferner fest, dast weder eine end gültige noch auch nur eine vorübcrgeheude Absetzung der Staatsminister zulässig war. In keinem Augenblick ist der Neichskommissar zur Landesregierung geworden. Der StaatSgerichtShof stellt insbesondere scsi, dast nicht der Neichskommissar, sondern nur die Landesregierung, d. h. die StaatSministcr und ihre Bevollmächtigten, das Land Preusten im NeichSrat, Reichstag, im Landtag und im Staatsrat zu vertreten haben, nnd dast sie allein zur Ver tretung PreustcnS gegenüber dem Reich und gegenüber den anderen deutschen Ländern befugt sind. Ans alledem ergibt sich, dast durch die Entscheidung des StaatSgerichtShoses die Verordnung vom »st. Juli nicht etwa in vollem Umfange bestätigt, sondern sowohl in ihrer rechtlichen Grundlage wie in der von ihr ausgesprochenen Ermächtigung wesentlich eingeschränkt wird. Di« preu' 'scheu Staatsminister werden in Ruhe prüfen, welche Folgen sich ans der Entscheidung des Staatsgerichts» hoseS ergeben, und sich bei ihren weiteren Schritten von strengster Sachlichkeit leiten lassen. Au» VMM und Baden Mledenaeltellt Karlsruhe, 2.',. Oktober. Das Urteil des StaatSgerichtS- hofeS hat in den Kreisen der badischen Regierung leb- haste Befriedig uns erweckt. Wen« sich «ich La» Urteil rein formal die Anträge der Länder Bayern nnd Vaden nicht zu eigen gemacht hat, so erkennt es doch nicht nur prozessual in einem wichtigen Punkte die Antragö- befugniS dieser Länder an, sondern cS nimmt darüber hinaus auch in den sür Bayern und Baden entscheidenden Dingen sachlich in einer Weise Stellung, die durchaus der von diesen Ländern vertretenen Aussassung entspricht. Auch in Bayern ist man von der Entscheidung des Gerichtshofes befriedigt, znmal ausdrücklich lind ganz be- stimmt in -em Urteil scstgcstellt worden ist, dast die Selb ständigkeit eines Landes durch Notverordnung nicht an getastet werben kann. zusammentrttt »es «MSkmalvriumS für SiMudttMltgum Berlin, 2S. Oktober. Der NcichSinnenminister Freiherr v- Gayl hat das ReichSkuratorinm sür Jngendertttchtignng zum nächsten Donnerstag, den 27. Oktober, zu seiner ersten Sitzung im Nelchöinnenmlnistcrium zusammenberuscn. In der Vormittagssitzung wird der Referent im Neichsinnen- ministerlum, Oberregierungsrat Erbe, einen einleitenden Vortrag halten, an den sich dann in Dvberitz eine Besichtigung eines Geländesportlehrganges anschliesten wird. In der Arbeitssihung am Nachmittag wird General v. Stltlp- nagel sprechen. D«r RetchSinnenmlnister hat als Vertreter Sachse « S im ReichSkuratorinm sür Jngenbertüchtignng den Ministerial rat von Soeben vom Sächsischen Innenministerium be- ruse«. SW Drummon- besucht -en Reichskanzler Berlin, 25. Okt. (Eigene Drahtmelbung.) Der General sekretär des Völkerbundes, Sir Erik Drum m onb, hat am Dienstagnachmtttag dem Reichskanzler von Papen einen Besuch abgcstattet. Im Anschlust hieran hatte er eine längere Unterredung mit dem N e i ch Sa u st c n m t n i st e r über die Besetzung des Völkerbundssekretariats und die Vertretung Deutschlands tu Gens. Das Leipziger Urteil Der Konflikt zwischen Preußen und dem Reich um dis Vorgänge des 20. Juli ist durch di« nachfolgenden Ereig nisse schon soweit überholt worden, dast das am Dienstag verkündete Urteil des StaatSgerichtShoses bereits eine neue und einigermaßen konsolidierte Lage in dem Verhältnis zwischen der NcichSgewalt und dem größten Land antrtsft. Das geht auch aus dem geminderten Interesse hervor, daS die Oesfcntlichkeit dem Leipziger Urteil entgegenbringt. Während die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung anfangs August noch mit fieber hafter Spannung erwartet wurde, weil man daS Gefühl hatte, daß davon das Schicksal des neuen Kurses abhing, ermüdete die Hauptverhandlung mit dem Professorenstrett über Vcrsassungsparagraphcn das Publikum so schnell, daß es auch vom Urteil selbst keine Sensationen mehr erwartete. Trotzdem dürfte der nun ergangene Spruch zwar keine Aufregung, aber doch erhebliches Kopfzerbrechen verursachen. Er zerteilt den Strettstosf in zwei Hälften und gibt in der Hauptsache der NcichSrcgierung und in den Nebenkläger, der alten Preubenrcgierung recht. Wenn diese Art der Entscheidung für daS Reich auch nicht voll befriedigend ist, so hat sie doch das eine Gute, daß an der Rechtmäßigkeit der Vertreibung der sozialdemokratischen Prcustenminister aus ihren Acmtern nicht mehr gerüttelt werden kann. Auch die formal-juristische Nachprüfung der Umwälzung des 20. Juli ergibt sür die Besiegten dieses Tages keine Möglichkeit, das Rad der Geschichte rückwärts zu drehen. Alle Paragraphen der Verfassung, ckerSccir mit der größten Spitzfindigkeit Ihrer Auslegung, sind nicht imstande, die Braun und Seve ring wieder auf die Ministersessel zu setzen, auf die sie nach den Regeln der Demokratie schon längst jeden Anspruch ver loren hatten. Sie haben mit dem Hauptteil des Urteils, in dem daS Vorgehen des Reichspräsidenten gegen Preußen als verfassungsmäßig erklärt wird, die gerechte Strafe für die hinterlistige Schiebung mit der Geschäftsordnung des Preußischen Landtags erhalten, die dazu dienen sollte, dem gegen sie gerichteten VolkSwtllcn ein Schnippchen zu schla gen. Damit ist auch das NeichSkommisiariat und die durch seine Einrichtung hcrbeigcftthrte Beseitigung des Dualis mus zwischen Preußen und Reich konsolidiert bis zu dem Augenblick, in dem der Landtag wieder fähig ist, sein« Funktionen auSznttben oder bis eine endgültige Neurege lung aus dem Weg über die Verfassungöresorm möglich ist. Einige Vorbehalte Nnd allerdings angebracht. Insoweit daS Reich nämlich den Prozeß gewonnen hat, ist die Urteils begründung für die NetchSstcNcn nicht durchwegs erfreulich. Alle Anklagepnnkte gegen die preußischen Minister wegen ihres persönlichen Versagens gegenüber der kommunistische« Gefahr werden vom StaatSgerichtShof teils als unerheblich, teils als ungenügend erwiesen abgelchnt. Mit dem Vor wurf des politischen Versagens der Prcustenminister und der Außerachtlassung ihrer Treuepslicht wäre also das Reich nicht dnrchgedrungcn. Die Rechtfertigung der Reichsexeku- tive gegen Preußen wird nur aus der im Juli tatsächlich akuten BttrgerkrtegSgefahr hergeleitct, die den Reichspräsidenten znm Eingreifen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gezwungen habe. Die von der Klagcpartei aufgeworfene Frage, wen die Schuld an der Herbeiführung dieser BürgerkriegSlage treffe, wird nicht beantwortet. Ebenso bleibt die von den Ländern Bayern und Naben gestellte Frage nach den Grenzen in der Anwendbarkeit des Artikels 48 gegen die Länder offen. Der StaatSgerichtShof hat diesen Teil des ProzeststvffeS absicht lich beiseite geschoben und sich ans die Entscheidung über die notwendigsten Streitpunkte beschränkt. Immerhin ist damit das Kapitel des 20. Juli für dir Vergangenheit abgeschlossen. Dagegen wirft der zweite Teil des Urteils, der die abgelebte Preustenregierung in einen Teil ihrer verfallnngSmästigen Funktionen, nämlich die Ver tretung des Landes im NeichSrat nnd Landtag, wieder ein setzt, eine Reihe von neuen Schwierigkeiten aus, die wieder Konfliktsstoff für die Zukunft schaffen. Dieser Teil der Entscheidung mag juristisch nach der Auslegung der ein schlägigen VerfallnngSbestimmungen notwendig gewesen sein, aber der Laie und auch der praktische Politiker kann sich der Verwunderung nicht erwehren über die Folge- rungen, zu denen die Jurisprudenz hier führt. Auf der einen Seite wird das NeichSkommisiariat in seinem Bestand bestätigt, das im wetten Nahmen des Artikels 48 im Lande Preusten nach Belieben schalten und walten kann. Auf der anderen Seite darf es in bcr gesetzlichen Ländervertretung die Interessen beS Landes Preußen nicht wahrnehmen, son dern muß Ne der — mit Recht — abgesehten und natürlich oppositionellen Regierung der schwarzroten Koalition über- lasten. Und nebenher führt noch der Preußische Landtag seine Sonderexistenz, in dem die — wieder mit Recht — von der Regierung auSgeschalteten Minister Braun und Seve ring Rebe und Antwort stehen sollen für Taten und Maß nahmen des MelchSkommtssarlatS, ans die sie keinen Ein fluß haben. Praktisch läuft das doch darauf hinaus, daß eS zukünftig in Preusten zwei Negierungen geben soll; eine mit AmtSbesugnisien und eine entgegengesetzte mit OppoNtionSrcchtcn. Ohne Zweifel eine unerträgliche Lage, die politisch nur Kopsschütteln verursacht und di« Diskrepanz zwischen der politischen StaatSsührung und den Grenze»
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